Entscheid vom 6. November 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2018/389
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Sie hat explizit festgehalten, betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente werde eine separate Verfügung ergehen. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Am 13. April 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Glaubhaftmachung einer für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente erheblichen Veränderung des Sachverhalts Unterlagen wie zum Beispiel Arztberichte einzureichen (IV-act. 231). Soweit sich die Beschwerdegegnerin dabei auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bezogen hat, ist folgendes festzuhalten: Art. 29 ATSG sieht ein jederzeitiges Anmelderecht und damit notwendigerweise auch einen Anspruch auf ein Eintreten auf jede Anmeldung beziehungsweise auf eine materielle Behandlung jeder Anmeldung vor. Da im Art. 29 ATSG nicht zwischen einer erstmaligen Anmeldung und einer Neuanmeldung (also einer erneuten Anmeldung nach einer formell rechtskräftigen Abweisung eines früheren Gesuchs) unterschieden wird und da sich eine solche Unterscheidung auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Anmelderechtes vereinbaren liesse, muss der uneingeschränkte Anspruch auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren auch für Neuanmeldungen gelten. Dieser Anspruch wird von Art. 87 Abs. 3 IVV für bestimmte Leistungen der Invalidenversicherung eingeschränkt, nämlich für die Rente, für die Hilflosenentschädigung und für den Assistenzbeitrag. Die ratio legis von Art. 87 Abs. 3 IVV besteht darin, die IV-Stellen vor jenem Aufwand zu schützen, mit dem diese konfrontiert wären, wenn Versicherte repetitiv Anmeldungen zum Leistungsbezug einreichen könnten, die von den IV-Stellen jedes Mal wieder umfassend materiell geprüft werden müssten. Da sich die Sachverhaltsabklärungen bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV genannten Leistungen in der Regel als äusserst aufwendig erweist, kann ein gewisser "Schutzbedarf" der Verwaltung vor repetitiven Neuanmeldungen anerkannt werden. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 87 Abs. 3 IVV auf von dessen Wortlaut nicht erfasste Leistungen der Invalidenversicherung ist dagegen nicht zu rechtfertigen, weil damit die Gefahr einer Untergrabung des im Art. 29 ATSG verankerten Grundsatzes des uneingeschränkten Anspruchs auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren verbunden wäre. Die in Art. 87 Abs. 3 IVV enthaltene Aufzählung ist deshalb als abschliessend zu qualifizieren. Auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist Art. 87 Abs. 3 IVV somit nicht anwendbar (vgl. ausführlich den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2018/77, E. 3). Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, spielt es vorliegend keine Rolle, dass sie ihn (unzulässigerweise) aufgefordert hat, zur Prüfung des Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen einen Nachweis zur Glaubhaftmachung einer für den Anspruch relevanten Veränderung des Sachverhalts zu erbringen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 bei der beruflichen Ausbildung unterstützt, indem sie die behinderungsbedingten Mehrkosten des Vorbereitungsjahrs für eine kaufmännische Ausbildung in der B., des Vorlehrjahrs zum Kaufmann Profil B im C. und schliesslich der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ, Profil B, im C.___ übernommen hat. Letztere hat der Beschwerdeführer mit der Erlangung des Fähigkeitszeugnisses am 31. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend hat er keine der Ausbildung entsprechende Stelle gefunden und stattdessen bei der J.___ als Chauffeur für Auslieferungen stundenweise gearbeitet. Gemäss dem Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 20. März 2018 stellt eine Bürotätigkeit eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit dar. Die Gutachter haben dem Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. In der Folge kann es also nur darum gegangen sein, dass der Beschwerdeführer eine seiner Ausbildung und seiner Erwerbsfähigkeit entsprechende Stelle findet. Die Akten enthalten denn auch keine Hinweise darauf, dass es eine für den Beschwerdeführer noch besser adaptierte Erwerbstätigkeit mit einer gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit gäbe bzw. dass der Beschwerdeführer einen Berufswechsel anstreben würde. Streitgegenstand kann deshalb einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bilden.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Gutachten der Neurologie Toggenburg AG voller Beweiswert zukommt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Die Sachverständigen der Neurologie Toggenburg AG haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und seine subjektiven Klagen aufgenommen. Sie haben die objektiven klinischen Befunde wiedergegeben, umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Aus internistischer Sicht sind lediglich Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden, nämlich eine Adipositas und grenzwertig hypertone Blutdruckwerte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit bewirken. Der dermatologische Gutachter hat als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose eine Epidermolysis bullosa simplex genannt. Als Diagnose ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat er eine Pollinosis aufgeführt. Er hat für die Tätigkeit als Büroangestellter lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, indem er festgehalten hat, eine kritische mechanische Belastung der Haut könne durch die seit Jahren eingeübten Massnahmen zur Arbeitsplatzanpassung unterschritten werden. Kontinuierliches Gehen und Stehen von weniger als einer halben Stunde hätten keine Folgen. Eine sitzende Tätigkeit am Computer sei ganztags zumutbar. Auch diese Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar, zumal auch der behandelnde Dermatologe Dr. D.___ eine adaptierte Tätigkeit sitzend, beispielsweise an einem Computer, als zu 100% zumutbar eingeschätzt hat (IV-act. 145) und da auch der Schlussbericht des C.___ vom 16. Juni 2014 (IV-act. 180) keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Blasenbildungen an den Händen und/oder Füssen in seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt gewesen wäre. Der psychiatrische Sachverständige hat keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Als Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat er eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) und einen Restzustand einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) genannt. Er hat diese Diagnosen gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und die nach dem AMDP-System erhobenen Befunde gestellt und die Diagnosestellung nachvollziehbar erklärt. Insbesondere hat er festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Erwachsenenalter über gute Copingstrategien verfüge, emotionale Schwankungen und die Impulsivität weniger externalisiere und in der Lage sei, Impulse ausreichend zu steuern. Die Symptome einer depressiven Störung hat er explizit verneint. Des Weiteren hat er dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine gering ausgeprägte Veränderungsmotivation deutlich sei und dass Motivationsprobleme im Vordergrund stünden. Er hat sich auch zu den Behandlerberichten geäussert und seine abweichende Beurteilung begründet. Schliesslich hat er auch zu den Standardindikatoren, namentlich zur Konsistenz und den Ressourcen, Stellung genommen. Retrospektiv ist er von einer Stabilisierung des Zustands mit einem subsyndromalen psychischen Beeinträchtigungsniveau seit ca. 2013 ausgegangen. Auch diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Alle drei Sachverständigen haben übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführer erachte sich als vollständig arbeitsunfähig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, der psychiatrische Gutachter habe ohne anerkannte Testverfahren und allfällige Fremdanamnesen die Diagnosen erhoben und eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Der Zeitaufwand für das Gutachten von 107 Minuten erscheine angesichts der komplexen Problemstellung als sehr kurz. In Bezug auf die Untersuchungsdauer ist festzuhalten, dass diese bei der Beurteilung der Beweiskraft eines Gutachtens kaum je ein Kriterium sein kann. Massgebend ist vielmehr – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – ob ein Gutachten umfassend und im Ergebnis schlüssig ist. Im Übrigen scheint die Untersuchungsdauer angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache und somit kein Dolmetscher erforderlich gewesen ist, als angemessen. Der psychiatrische Gutachter hat die psychiatrischen Befunde nach dem AMDP-System erhoben, was der Empfehlung in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (Stand 2016) entspricht. Des Weiteren sind Laboruntersuchungen durchgeführt worden. Da beides einen unauffälligen Befund ergeben hat, ist nachvollziehbar, dass auf fachspezifische Zusatzuntersuchungen verzichtet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Testungen erforderlich gewesen wären, bestehen nicht. Da das Einholen einer Fremdanamnese nicht zwingend erforderlich ist, also im Ermessen des Sachverständigen liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_847/2013, E. 5.1.2), ist auch nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese erhoben hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, das psychiatrische Teilgutachten sei widersprüchlich (vgl. die Ausführungen betreffend Panikattacken und eine Persönlichkeitsstörung), hat der psychiatrische Sachverständige bereits in einem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Schreiben vom 8. August 2018 die angeblichen Widersprüche schlüssig ausgeräumt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der psychiatrische Sachverständige habe sich mit der Beurteilung von Dr. E.___ nicht auseinandergesetzt, ist aktenwidrig (vgl. IV-act. 258-55).
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren unter Berufung auf einen Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2018 geltend gemacht, das psychiatrische Teilgutachten der Neurologie Toggenburg AG sei fachlich nicht korrekt und nicht verwertbar. Dr. E.___ hatte am 20. Dezember 2018 im Wesentlichen angeführt, ein chronifiziertes Krankheitsbild könne nicht nach einer einzigen Exploration diagnostisch zutreffend beurteilt werden; die Beurteilung der Genese und die aktuelle Auswirkung der Depression sei nur im Längsschnitt zulässig. Auch dazu hat der psychiatrische Sachverständige im Schreiben vom 8. August 2018 Stellung genommen und nachvollziehbar erklärt, dass die gutachterliche Beurteilung nicht nur aufgrund einer einmaligen Untersuchung, sondern auch auf der Grundlage der genauen Kenntnis des Dossiers und der Auseinandersetzungen mit den Vorbewertungen erfolge. Dr. E.___ hat weiter vorgebracht, der psychiatrische Sachverständige habe alle Unterlagen über das frühe Störungsbild des Beschwerdeführers, konkret die Berichte des X., des Y. sowie seinen Bericht vom 1. Juli 2017, nicht berücksichtigt. Diese Äusserung ist in Bezug auf den Bericht des Y.___ vom 1. Mai 2007 und das ärztliche Attest von Dr. E.___ vom 1. Juli 2017 (ebenfalls) aktenwidrig (vgl. IV-act. 258-55). Den Bericht des X.___ vom 14. Juli 2011 hat der psychiatrische Sachverständige in den Vorakten aufgeführt (IV-act. 258-41). Im Rahmen der Würdigung der Vorakten hat er sich dann tatsächlich nicht dazu geäussert. In Anbetracht dessen, dass in diesem Bericht weder objektive psychiatrische Befunde noch Diagnosen aufgeführt worden sind, ist eine explizite Würdigung dieses Berichts nicht erforderlich gewesen. Die Einwände des Beschwerdeführers bzw. von Dr. E.___ gegen das psychiatrische Teilgutachten sind damit nicht stichhaltig.
Der Beschwerdeführer hat angeführt, die Arbeitsfähigkeit sei mittels einer beruflichen Abklärung "on the job" zu testen. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine solche veranlasst hatte, hat er mit Hilfe des Sozialamts eine solche bei I.___ absolviert. Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG könne nicht zutreffend sein. Die berufliche Abklärung habe nämlich gezeigt, dass sein psychischer Gesundheitszustand eine Beschäftigung von maximal zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag zulasse. Die Auswirkungen der Tätigkeit auf dermatologischer Ebene habe nicht abschliessend geklärt werden können, da er meist nicht ganztags anwesend gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine berufliche Abklärung zur "Testung der Arbeitsfähigkeit" veranlasst hat. Eine BEFAS-Abklärung ist nämlich nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu ermitteln, denn sie dient der Beantwortung von Fragen, die das Fachgebiet der beruflichen Eingliederung betreffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gutachter der Neurologie Toggenburg AG übereinstimmend angegeben haben, der Beschwerdeführer betrachte sich als vollständig arbeitsunfähig. Selbst wenn eine BEFAS-Abklärung – entgegen den obigen Ausführungen – geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, wäre eine solche vorliegend nicht zielführend gewesen. Liegt eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor, kann eine berufliche Abklärungsmassnahme offensichtlich keine verlässlichen Erkenntnisse zum objektiven funktionellen Leistungsvermögen einer versicherten Person liefern. Die berufliche Abklärung bei I.___ ist deshalb von Vornherein untauglich gewesen, objektive Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu liefern. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er (der Beschwerdeführer) arbeitsunfähig sei, indem sie ihm vorgeworfen habe, dass er die vom Sozialamt finanzierte berufliche Abklärung dazu benutzt habe, "seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen". Dazu ist festzuhalten, dass dies eine offensichtlich unhaltbare Interpretation der Aussage der Beschwerdegegnerin ist, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner pessimistischen Selbsteinschätzung einen Arbeitsversuch nur dazu benutzen würde, seine Arbeitsunfähigkeit zu "beweisen". Die Beschwerdegegnerin hat damit offensichtlich gemeint, dass der Beschwerdeführer in einer beruflichen Abklärung nur demonstrieren würde, dass er tatsächlich arbeitsunfähig sei. Sie ist ganz klar nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat sodann eingewendet, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hauterkrankung könne nicht theoretisch, sondern nur praktisch im Rahmen einer beruflichen Abklärung überprüft werden. Das dermatologische Teilgutachten sei deshalb nicht überzeugend. Dazu ist festzuhalten, dass der dermatologische Sachverständige im Schreiben vom 16. August 2018 betont hat, eine Bürotätigkeit bestehe nicht ausschliesslich aus Computer-Tätigkeiten an der Maus. Zudem stünden diverse Hilfsmittel zur Verfügung, um die manuellen Tätigkeiten zu reduzieren (z.B. Telefon-Headsets, Spracherkennungsprogramme). Darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer festhält, im Rahmen der beruflichen Abklärung bei der I.___ hätten die Auswirkungen der Tätigkeit auf dermatologischer Ebene nicht abschliessend geklärt werden können, da er meist nicht ganztags anwesend gewesen sei, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer dort offenbar problemlos möglich gewesen ist, während bis zu zweieinhalb Stunden am Stück zu arbeiten. Über Blasenbildungen an den Händen und/oder Füssen ist von den Fachpersonen bei der I.___ nicht berichtet worden. Dieser Einwand ist damit nicht stichhaltig.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer eingewendet, es bestehe eine begründete Vermutung dafür, dass bei der Neurologie Toggenburg AG nicht von einer unabhängigen Gutachterstelle gesprochen werden könne; diese arbeite offenbar nur für die Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer stützt sich hierbei auf die Aussage der Beschwerdegegnerin, bei der Neurologie Toggenburg AG handle es sich um eine "für die IV geschaffene spezialisierte Gutachterstelle", sowie auf zwei gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erteilte Auskünfte der Beschwerdegegnerin betreffend die Anzahl der durch die Neurologie Toggenburg AG erstellten Gutachten. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin in den beiden Auskünften über den beinahe gleichen Zeitraum unterschiedliche Zahlen genannt (Auskunft vom 10. Dezember 2018: 100 Gutachten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2018; Auskunft vom 21. Dezember 2018: 36 polydisziplinäre, 3 bidisziplinäre und 20 monodisziplinäre Gutachten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2018). Die Gründe, die dazu geführt haben, können offen bleiben. Zwischen der Anzahl der für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten und einer allfälligen Befangenheit der Gutachter gibt es nämlich keine überzeugende Korrelation. Vielmehr bedürfte es für eine fehlende Unabhängigkeit der medizinischen Sachverständigen konkreter Anhaltspunkte im Gutachten selber. Das ist nicht der Fall.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine Zweifel am Gutachten der Neurologie Toggenburg AG zu wecken vermögen. Auf das Gutachten und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung ist abzustellen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der erlernten Tätigkeit als Kaufmann EFZ, Profil B, uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
Wie bereits dargelegt, kann einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung Streitgegenstand bilden (vgl. E. 3.2). Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung hat. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Massgebend ist nicht nur das Vorliegen einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr kann auch eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anspruchsauslösend sein. Vorausgesetzt ist sodann, dass die Arbeitsunfähigkeit die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2020, 9C_329, E. 3.2.3, und vom 18. November 2016, 9C_594/2016, E. 3.2). Des Weiteren muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst es muss ihr objektiv möglich und sie muss subjektiv bereit sein, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2016, 9C_594/2016, E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist in der erlernten Tätigkeit als Kaufmann EFZ in quantitativer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 4.1). Ob er aufgrund seiner Hauterkrankung und der damit verbundenen qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die allenfalls den Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Spracherkennungsprogramme erfordern könnten, bei der Arbeitssuche erheblich behindert ist, kann offengelassen werden. Gemäss dem überzeugenden Gutachten der Neurologie Toggenburg AG erachtet sich der Beschwerdeführer nämlich als vollständig arbeitsunfähig. Die subjektive Bereitschaft, eine Arbeitsleistung zu erbringen, fehlt also. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitsversuch bei der I.___ vorbringt, dass er nämlich bestrebt sei, die Möglichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu eruieren, ist nicht überzeugend. Dieser Einsatz hat nämlich ihm nur dazu gedient, einen – untauglichen – Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Er hat mit dem Arbeitsversuch bei der I.___ also gerade nicht versucht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Mangels einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat beantragt, zusätzlich zur ausseramtlichen Entschädigung sei die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Er hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen Verfahren betreffend eine Invalidenrente spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu, mit der auch der Mehrwertsteueraufwand abgegolten ist. Vorliegend ist der Aufwand unterdurchschnittlich gewesen, da der Aktenumfang in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung gering gewesen ist und da der Rechtsvertreter drei Rechtsschriften eingereicht hat, die weitgehend eine Wiederholung der Eingaben im Vorbescheidverfahren gewesen sind. Den Einsatz bei der I.___ hat das Sozialamt in Auftrag gegeben, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraus kein nennenswerter Vertretungsaufwand entstanden sein kann. Eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- erscheint daher angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP