Entscheid vom 12. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/388
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, MLaw, Peier Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte, Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt einzig Rentenleistungen. Berufliche Massnahmen waren am 26. Juli 2018 nicht mehr weiter gewährt worden.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen und von teilerwerbstätigen versicherten Personen (für diesen erwerblichen Teil) ist gemäss Art. 28a Abs. 1 und 3 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). - Waren versicherte Personen daneben im Aufgabenbereich tätig, wird die Invalidität für diesen Teil nach Art. 28a Abs. 2 - d.h. nach dem Mass der Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen - festgelegt (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG).
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2016, IV 2013/641 E. 1.1).
Nach der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das gutachterlich bestätigte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tangierende Hauptleiden einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (IV-act. 138-4) schon seit der Adoleszenz (vgl. IV-act. 138-59, auch IV-Arztbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 14. Juli 2015, IV-act. 21, dort allerdings Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ) bzw. seit mindestens dem Erwachsenenalter, also dem Zeitpunkt bestand, in dem die Persönlichkeitsentwicklung in der Regel abgeschlossen ist und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (vgl. IV-act. 138-6; zum Gutachten im Einzelnen vgl. unten E. 4). Seit dem 15. Lebensjahr zeigte sie auch ein Suchtverhalten (ein ADHS dagegen ist gemäss Gutachten nur möglicherweise vorhanden, vgl. IV-act. 138-59 f.) und es traten damals Abszesse auf (vgl. IV-act. 138-18; vgl. IV-act. 138-54; bei IV-act. 138-39 und -36 aber "vor ca. 15 Jahren"). Gemäss Angabe im Gutachten ist auch retrospektiv im Zeitverlauf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % (nebst intermittierend auch einer vollen Arbeitsunfähigkeit) anzunehmen (vgl. IV-act. 138-65; in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden diverse Phasen voller Arbeitsunfähigkeit ab 7. Februar 2013 erwähnt und wurde retrospektiv die Arbeitsfähigkeit von 70 % - allerdings nur - bezogen auf die Zeit nach der IV-Anmeldung vom April 2015 ab der Entlassung aus der Klinik am 26. Oktober 2016 bzw. dem Datum der Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss Beschwerdegegnerin, nämlich dem 17. Januar 2017, angegeben). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung bereits die frühere Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin beeinflusste, so dass sich daraus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte, im Gesundheitsfall ausgeübte Tätigkeit nicht ablesen lässt.
Für die Methodenwahl ergibt sich hieraus, dass sich aus dem Umfang der tatsächlich ausgeübten Pensen keine Rückschlüsse auf das im Gesundheitsfall wahrscheinlich bestehende Ausmass der Erwerbstätigkeit ziehen lassen. Bei dieser Sachlage sind namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung. Sie hält dafür, sie wäre im hypothetischen Fall vollzeitlich erwerbstätig. Das erscheint angesichts der Begründung und der gesamten Aktenlage auch nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich. Am 20. März 2015 hatte sie im Übrigen - bereits im IV-Verfahren stehend - angegeben, ihr Wunschpensum läge bei 80 %, eventuell bei 100 %, je nach Tätigkeit. Die Gutachter hielten ausserdem fest, die Reduktion des Arbeitspensums vor der IV-Anmeldung sei gesundheitsbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei stets arbeitswillig gewesen (vgl. IV-act. 138-6). Im September 2017 hat sie sich verheiratet. Ihr Ehemann ist nach Angaben des Psychiatriezentrums schwer gehbehindert. Auf die Annahme, dass sie als Gesunde nach der Verheiratung nur noch eine teilzeitliche Arbeit ausüben würde, deutet nichts Massgebliches hin, zumal einer allenfalls erforderlichen Rücksichtnahme auf den Ehemann und einer Unterstützung gewissen Ausmasses im hypothetischen Fall ihrer Gesundheit auch bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit nichts im Weg stünde. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin ist demnach nach der Methode für Vollerwerbstätige vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist angesichts des erwähnten Umstands des Vorliegens der gesundheitlichen Beeinträchtigung seit der Adoleszenz anzunehmen, dass (ebenfalls) nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse - hier also nicht auf die erzielten Einkommen - abgestellt werden kann, sondern dass die auf statistischen Grundlagen basierenden Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV massgeblich sind. Nach dieser Bestimmung entspricht das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (gemäss Tabelle). In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2019, 9C_233/2018 E. 1.2). Von letztgenannten Verhältnissen ist bei der Beschwerdeführerin, die nach der Realschule in der Kleinklasse ein Haushaltlehrjahr absolviert, danach als Verkäuferin gearbeitet (vgl. IV-act. 5-2) und (im Jahr 2000) einen viermonatigen Pflegehilfekurs absolviert hat, insgesamt nicht auszugehen, obwohl sie bei einem Früherfassungsgespräch für das Nichterlangen eines Abschlusses als Verkäuferin private Gründe (ohne Bezeichnung) angegeben hat (vgl. a.a.O.) und allenfalls das Abhängigkeitssyndrom eine gewisse Rolle gespielt haben könnte. Wie der RAD am 27. Mai 2015 festgehalten hat, erscheint nämlich möglich - und nach gesamter Würdigung überwiegend wahrscheinlich -, dass die Abhängigkeit lediglich als sekundäre Störung zu betrachten ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV ergibt sich für 2014 (vgl. unten E. 5.6) ein Betrag von Fr. 77'000.-- (vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 139, Fn zu Art. 26 Abs. 1 IVV).
Allgemein-internistisch gesehen wurde gutachterlich festgehalten, diesbezüglich lägen bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten (vgl. IV-act. 138-22 und -25). Mindestens das bisherige Pensum - es wurde nicht prozentmässig bezeichnet - sei ihr zumutbar, medizinisch-theoretisch internistisch ein volles Pensum (vgl. IV-act. 138-25). Der Gutachter erklärte aber, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit im Stundenlohn (von Fr. __.--) sehr unregelmässig (vgl. IV-act. 138-24); sie hatte angegeben, ohne Reisezeit manchmal Arbeitszeiten von elf Stunden pro Tag zu haben, dann wieder einen Tag frei (vgl. IV-act. 138-20). - Die Begutachtung in der genannten Disziplin erscheint vollständig.
Dermatologisch betrachtet wurde im Gutachten berichtet, auch unter diesem Aspekt liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (die milde bis moderate Acne inversa gehöre nicht dazu). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Leistung an einem vollen Arbeitstag. Aus dem Umstand, dass zeitweilig eine geringfügige Einschränkung der Leistung durch kurzzeitige Schmerzen im Bereich der wenigen Abszessknoten bei bestimmten Bewegungen oder bei längerem Sitzen bestehe, könne keine dauernde Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (vgl. IV-act. 138-34 und -37). Es bestehe kein Unterschied zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Eine besser angepasste Tätigkeit gebe es nicht (vgl. IV-act. 138-38). Bei Exazerbationen der Acne inversa sei allenfalls tageweise von einer bis zu 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. IV-act. 138-39). Die Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle in jeder Hinsicht eine Einschränkung im alltäglichen Leben und im Berufsleben dar, allerdings abgestuft je nach Ausprägung und Aktivitätsniveau (vgl. IV-act. 138-36 f.). - Auch diese Teilbegutachtung erscheint vollständig; aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass sich das Leiden gar nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
Unter psychiatrischem Gesichtspunkt wurde im entsprechenden Teilgutachten erklärt, inzwischen seien die Kriterien der Borderline-Persönlichkeitsstörung (im Unterschied zum Interview gemäss den Angaben im Bericht über die testpsychologische Untersuchung vom 13. März 2013) anamnestisch gut erfüllt (vgl. IV-act. 138-60). Die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch gesehen in der Lage, an fünf Tagen pro Woche je 5.5 Stunden zu arbeiten (vgl. IV-act. 138-65). Sie erbringe während dieses Zeitraums eine volle Leistung, weil sie mit einem hohen Anspruch an ihre Arbeitsqualität und mit wenig Fähigkeiten zur Einteilung ihrer Ressourcen arbeite, und sei somit zu 70 % arbeitsfähig. Eine besondere Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin vermöge im Bereich der Pflege zu arbeiten und empfinde auch Freude an dieser Tätigkeit. In einer anderen Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. IV-act. 138-65). - Diese Teilbegutachtung erscheint ebenfalls vollständig. Namentlich wurde die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht mit den vorgefundenen Einschränkungen verschiedener Art begründet. So war etwa die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen mittelgradig eingeschränkt, diejenige zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leicht, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht, phasenweise auch mittelgradig, die mentale Durchhaltefähigkeit angesichts der Schwankungen leicht- bis mittelgradig und die Gruppenfähigkeit insgesamt leicht (weil interaktionelle Schwierigkeiten in Situationen, in denen sich die Beschwerdeführerin überfordert oder ungerecht behandelt fühle, nicht auszuschliessen seien). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei psychiatrisch gesehen insgesamt eingeschränkt, weil die Beschwerdeführerin wegen ihres überwiegend verminderten Selbstwertgefühls kompensatorisch zum Perfektionismus neige und ihre Leistungsressourcen nicht ausreichend einteilen könne, so dass sie häufig im Zustand innerer Anspannung und inneren Drucks und empfundener Überforderung sei (vgl. IV-act. 138-64, vgl. auch IV-act. 138-63).
Insbesondere der Experte der Psychiatrie befasste sich auch mit dem Aspekt der Konsistenz und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe authentisch gewirkt und die Fragen kooperativ beantwortet und sie sei bezüglich des Suchtmittelkonsums ehrlich gewesen. Anhaltspunkte für ein demonstratives, aggravierendes oder simulierendes Verhalten hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 138-64). Bei der Beurteilung des Verlaufs von Behandlungen und Heilungschancen hielt er dafür, es sei dringend eine regelmässige ambulante psychiatrische Weiterbehandlung als Voraussetzung der Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin geboten (vgl. IV-act. 138-63). - Der Experte der Allgemeinen Inneren Medizin hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe anscheinend bisher alles zur Integration getan, was ihren Ressourcen entspreche, und sie tue das weiterhin (vgl. IV-act. 138-24). Ihr Wille zur Selbsteingliederung sei bis zur psychischen Dekompensation 2013 offensichtlich und auch zurzeit der Begutachtung noch vorhanden. Das zeige sich auch in der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ab Februar 2018 auf eigene Initiative (vgl. IV-act. 138-23). - Gemäss der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurden bei der Beurteilung auch die bei der Begutachtung aktuellen gewissen psychosozialen Belastungen berücksichtigt (vgl. IV-act. 138-5). Es wurde ferner festgehalten, es lägen keine Inkonsistenzen vor und die Beschwerdeführerin habe authentisch gewirkt, sie sei stets arbeitswillig gewesen (IV-act. 138-5 f.). Diese Auffassung ist anhand der Aktenlage nachvollziehbar.
Betreffend das Suchtleiden wurde im Gutachten erklärt, die sich aus der Persönlichkeitsstörung ergebende Symptomatik der Beschwerdeführerin dürfte sich durch den permanenten Cannabiskonsum akzentuieren. Für das stabile Aufrechterhalten einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sei eine Abstinenz unabdingbare Voraussetzung. Während der Phasen des verstärkten Konsums sei die Beschwerdeführerin für gewöhnlich arbeitsunfähig bzw. nur zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Lage gewesen (vgl. IV-act. 138-66 f.). Es liege zurzeit der Begutachtung keine Suchtproblematik mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor; der Substanzgebrauch sei jedoch problematisch (vgl. IV-act. 138-6).
Interdisziplinär schliesslich wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert (vgl. IV-act. 138-5). Das Gutachten basiert auf einer Kenntnis von den Vorakten, auf Anamneseerhebungen und gutachterlich-fachärztlichen Untersuchungen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für seinen Beweiswert sind erfüllt.
Des Weiteren ist zu entscheiden, ob eine Arbeitsfähigkeit von 70 % deshalb als zu hoch eingeschätzt zu betrachten sei, weil anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin werde sie nicht längerfristig aufbringen können. Sie lässt geltend machen, bei einer Arbeitstätigkeit dieses Umfangs nur deshalb voll leistungsfähig zu sein, weil sie ihre Ressourcen nicht einschätzen könne. Im Schlussbericht der G.___ vom 13. September 2017 war denn auch auf grosse Bedenken hingewiesen worden, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr im geforderten Mass ihrer nachhaltigen Gesundheit widmen würde, was nach Einschätzung der beruflichen Rehabilitationsstelle negative Auswirkungen hätte (IV-act. 100-5). Der Experte der Psychiatrie hielt dazu wie erwähnt fest, die Beschwerdeführerin erbringe während der reduzierten Arbeitszeit eine volle Leistung, weil sie "mit einem hohen Anspruch an ihre Arbeitsqualität und mit wenig Fähigkeiten zur Einteilung ihrer Ressourcen" arbeite (vgl. IV-act. 138-65). Die mangelhafte Fähigkeit zur Einteilung der Leistungsressourcen und die Neigung zum Perfektionismus mit der Folge eines entsprechenden Leidenszustands (innere Anspannung, Überforderungsgefühl) sind gutachterlich gewürdigt worden und bildeten nach dem Gutachten zu schliessen gerade den Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit als solche (vgl. IV-act. 138-64).
Die Beschwerdeführerin lässt des Weiteren einwenden, die Gutachter seien von unzutreffenden Annahmen betreffend die damals aktuelle Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, wenn sie angenommen hätten, dass sie eine Leistung von 50 % zu erbringen vermöge. Im Einwand war von Seiten der Beschwerdeführerin hierzu dagegen noch angenommen worden, das Einkommen von ca. Fr. 22'538.-- beim Pensum von 50 % könne von ihr auch bei der gesundheitlichen Einschränkung erbracht werden. Der Gutachter der Dermatologie nahm diesbezüglich gar - allerdings aufgrund der wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin - an, sie arbeite zur Zeit der Begutachtung zu 100 % (vgl. IV-act. 138-35 und -32). Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin dagegen hielt fest, es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer aktuellen Tätigkeit für die I.___ eine zeitlich und qualitativ reduzierte Leistung erbringe (z.B. herabgesetzte Anforderungen betreffend Flexibilität; vgl. IV-act. 138-25). Unter diesem Aspekt deutet nichts darauf hin, dass der Umstand eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin polydisziplinär in ungenügender Weise gewürdigt worden wäre.
Schliesslich wird die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Ergebnis der gewährten Arbeitsmassnahmen beanstandet. Nach der Rechtsprechung ist dem Ergebnis einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person - wie sie der Beschwerdeführerin attestiert wurden - nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018 E. 4.3.1; vielmehr könnten sie zumindest Anlass zu Abklärungen bilden). Zum einen haben die Gutachter ihre Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Kenntnis des Verlaufs bzw. nicht ohne Annahme des Scheiterns der bisherigen (sc. beruflichen) Rehabilitation mit dem Ziel der Beibehaltung eines Pensums von 50 bis 60 % abgegeben (vgl. IV-act. 138-24, aus dem internistischen Gutachten). Zum andern ist festzuhalten, dass die Nichtweiterführung des Job-Coachings - zumindest vorübergehend bzw. nach der gegenwärtigen Aktenlage - im Zusammenhang mit dem Wohnkantonswechsel der Beschwerdeführerin stand (vgl. IV-act. 96). Was die Auffassung der G.___ im Schlussbericht vom 13. September 2017 betrifft, wonach für die Beschwerdeführerin eine geschützte Arbeitsstelle am Platz sei, wird einerseits auf das oben (E. 4.2.2.) zur Neigung der Beschwerdeführerin zur Verausgabung Erwähnte (Grundlage für die Arbeitsunfähigkeitsschätzung) und im Näheren auf die Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (unten E. 5.4) hingewiesen.
Zusammenfassend ist insoweit anzunehmen, dass das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beweismässig stichhaltig ist.
Für die (richterliche) Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016 E. 3.2; vgl. BGE 99 V 102). - Die Beschwerdeführerin hat am 14. November 2018 (IV-act. 158-2) mitteilen lassen, sie habe am 26. Oktober 2018 einen Herzinfarkt erlitten und sei nun zur Rehabilitation in der Klinik J.___. Gemäss deren Austrittsbericht vom 28. November 2018 war ein Tako-Tsubo-Syndrom diagnostiziert worden. Am 26. Oktober 2018 war bei einer TTE (transthorakalen Echokardiographie) ein nicht dilatierter linker Ventrikel festgestellt worden und die Koronarangiografie zeigte damals unauffällige Koronargefässe. Es ist - in antizipierender Beweiswürdigung - nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse dieser Hospitalisation bei kardiopulmonal kompensiertem Zustand geeignet sind, die medizinische Beurteilung bezüglich des vorliegend relevanten Sachverhalts bis zum 16. Oktober 2018 aus dem Rückblick in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch erklärt (erst) dadurch eine Schwächung erlitten zu haben. Eine allfällige Entwicklung nach diesem Tag bildet dagegen vorliegend nicht Streitgegenstand. - Auch die jüngeren psychiatrischen Berichte (mit den Hinweisen auf die früheren Traumatisierungen) bieten keinen zureichenden Anlass, an der Stichhaltigkeit des Begutachtungsergebnisses zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin konnte nach dem Verlust der Anstellung durch Kündigung auf November 2015 (vgl. IV-act. 25) ab Februar 2018 eine Tätigkeit bei einer I.___ aufnehmen. Sie liess im Einwand und in der Beschwerde mitteilen, sie erziele mit der Beschäftigung im Umfang von 50 % ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 22'538.--. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (act. G 2.2) handelte es sich um unregelmässige Einsätze. Nach der Aktenlage taugt das bei dieser (im Übrigen nachträglich wieder verlorenen, vgl. act. G 18.1) Anstellung erzielte Einkommen jedenfalls nicht, für das Invalideneinkommen repräsentativ zu sein.
Grundsätzlich ist deshalb auf die Tabellenlöhne zu greifen, allerdings nur, wenn die festgestellte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat nämlich rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin hielt fest, als adaptierte Tätigkeiten kämen für die Beschwerdeführerin generell vorwiegend einfache handwerkliche Tätigkeiten, genau definiert oder unter Anleitung, und ohne Stress in Frage. Nach den Akten sei eine Arbeit möglicherweise nur im geschützten Bereich realisierbar (vgl. IV-act. 138-25). Diese Umschreibung deutet auf eine erheblich eingeschränkte - wenn nicht gar ganz aufgehobene - Verwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hin. Der Gutachter der Psychiatrie indessen hielt dafür, die (betreffende) Auffassung der G.___, wonach für die Beschwerdeführerin ein geschützter Arbeitsplatz passend sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Realität der biographischen Anamnese und die aktuelle Tätigkeit - mit gewissen Einschränkungen - zeigten, dass sie sehr wohl zu Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage sei (vgl. IV-act. 138-61 f.). Ihre Angaben bei der Begutachtung (vgl. IV-act. 138-53) und der IK-Auszug (IV-act. 13) lassen diesbezüglich annehmen, dass die Beschwerdeführerin - bei nach der Aktenlage vorbestehendem Gesundheitsschaden nur - aber immerhin - einmal, nämlich von 2001 bis 2004, eine Anstellung über eine längere Zeit hinweg hatte beibehalten können, dass sie aber auch verschiedentlich weitere kürzere Anstellungen innehatte. Insofern ist somit nicht ohne weiteres von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsleistung auszugehen. Als Adaptationskriterium einer ihr zugänglichen Tätigkeit ist es gemäss der interdisziplinären Feststellung im Gutachten zu beachten, dass die Beschwerdeführerin soweit als möglich von administrativen und organisatorischen Aufgaben zu entlasten sei. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass ihr die Tätigkeit in der Pflege möglich sei und dass sie daran auch Freude empfinde (vgl. IV-act. 138-5). Aus dem dermatologischen Teil der Expertise ergibt sich als weitere Einschränkung, dass bei bestimmten Bewegungen oder bei längerem Sitzen Schmerzen aufträten (vgl. IV-act. 138-37). Deshalb ist anzunehmen, dass solches zu vermeiden ist. Zudem ist die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitszeit, wie aus dem Gutachten insgesamt überwiegend wahrscheinlich zu schliessen ist, allgemein (nicht nur bei Beachtung von Haushaltarbeit) auf 5.5 Stunden pro Tag beschränkt, was allerdings bereits Niederschlag in der Festsetzung der quantitativen Arbeitsunfähigkeit gefunden hat. Die erwähnten Faktoren sind wiederum nicht so einschränkend, dass sie einer Verwertbarkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vollständig entgegenstünden. Zu berücksichtigen ist aber ferner insbesondere, dass es, wie im Gutachten festgehalten worden ist, bei Stress zu Exazerbationen der Acne inversa und deshalb zu kurzen Arbeitsabsenzen kommen kann (vgl. IV-act. 138-6). Kurzfristig mit solchen Arbeitsausfällen rechnen zu müssen, bedeutet eine erhebliche Erschwernis für einen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis. Im Gutachten war zudem festgehalten worden, bei der Beschwerdeführerin sei die mentale und psychische Stabilität, die für die Ausführung der meisten beruflichen Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis erforderlich sei, erheblich beeinträchtigt. Da indessen bei fiktivem ausgeglichenem Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss auch Nischenarbeitsplätze anzunehmen sind, kann angesichts der gesamten dargelegten Umstände noch von einer Verwertbarkeit ausgegangen werden, jedoch nur einer solchen unter stark erschwerten Umständen. Diesen erheblichen Erschwernissen ist mit einem entsprechenden Abzug vom zutreffenden Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). In einer Gesamtbetrachtung erscheint ein Abzug von 15 % der konkreten Sachlage (vgl. oben E. 5.4) angemessen.
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der psychischen Dekompensation im Februar 2013 (vgl. IV-act. 138-23) bzw. der erforderlich gewordenen psychiatrischen Hospitalisation die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstmals im Erwerbsleben erkennbar geworden ist. Ein (Warte-) Jahr später, zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (2014), lag der durchschnittliche Bruttolohn von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor bei Fr. 53'793.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
Das Invalideneinkommen 2014 ist somit auf Fr. 32'007.-- (0.7 x 0.85 x Fr. 53'793.--) festzulegen.
Angesichts der Anmeldung vom April 2015 kann ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Oktober 2015 ausbezahlt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens mit vollem Obsiegen der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgesetzt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP