Entscheid vom 29. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/379, IV 2019/21
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand im Verfahren IV 2018/379 bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um Rente (Verfügung vom 4. Oktober 2018). Im Verfahren IV 2019/21 bildet die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren jenes Leistungsverfahrens den Streitgegenstand (Verfügung vom 6. Dezember 2018). Da die Streitgegenstände eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren IV 2018/379 und IV 2019/21 zu vereinigen.
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 141 V 14 E. 6.3.1; BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen;). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Gutachter bestätigte die durch die behandelnden Ärzte gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung gemäss ICD-10: F22.0 (IV-act. 85-47). Konzentration und Aufmerksamkeit seien herabgesetzt gewesen, während der gut zweistündigen Explorationszeit sei (indes) kein weiterer Abfall der kognitiven Parameter feststellbar gewesen. Der Versicherte habe im Untersuch keine derart grosse Ablenkbarkeit oder Konzentrationsstörungen gezeigt, dass eine schwere Beeinträchtigung vorläge. Die in der Untersuchung angegebenen Ängste und Beeinträchtigungen durch wahnhafte Eingebungen seien nicht objektivierbar gewesen und auf der subjektiven Ebene geblieben. Auch seien die geschilderten Ängste psychovegetativ und im Verhalten nicht nachvollziehbar gewesen (IV-act. 85-45). Psychopathologisch fassbar seien eine deutliche Verlangsamung und leicht- bis mässiggradige Störungen in den kognitiven Parametern, die durchaus Einfluss auf die mittel- bis langfristige Arbeitsfähigkeit hätten. Durch die wahnhafte Störung seien die Realitätswahrnehmung und dadurch die Impulssteuerung und die neuro-kognitiven Parameter beeinträchtigt (IV-act. 85-48). Arbeiten, die eine konzentrative Belastbarkeit und ein permanentes Durchhaltevermögen (Kontrollarbeiten, Arbeiten an einem Fliessband) erforderten, die mit hoher Verantwortung für Menschen, Tiere oder Arbeitsabläufe verbunden seien sowie Schicht- und Nachtdienste seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Weber sei dem Beschwerdeführer seit der betrieblichen Versetzung in den Reinigungsdienst ab dem 20. April 2015 nicht mehr zumutbar. Leichte, kognitiv wenig anspruchsvolle Aufgaben seien anhaltend noch zumutbar. Diese müssten weitgehend stressfrei durchführbar sein (IV-act. 85-48 ff.).
Der Gutachter führte weiter aus, die Bestimmung des Schweregrades der Einschränkungen sei schwierig. Es bestünden Inkonsistenzen, die in einer psychiatrischen Querschnittsuntersuchung ohne Arbeitserprobung nur bedingt abklärbar seien (IV-act. 85-48 ff.). So gebe der Beschwerdeführer an, nach Österreich zum Einkaufen zu fahren, trotz eingeschränkter Konzentration stundenlang den Koran zu studieren (IV-act. 85-34 ff.) und im Vorjahr in seiner Heimat Ferien verbracht zu haben (IV-act. 85-45). Weiter habe der Eingliederungsverantwortliche beobachten können, dass er selbst zum Gesprächstermin gefahren sei und im Bewegungsablauf im Gegensatz zum (nachfolgenden) Gespräch recht agil gewirkt habe (IV-act. 85-45). Im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 24. November 2015 fänden sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer dort sorgfältig und konzentriert gearbeitet habe (IV-act. 85-46). Das private Aktivitätsniveau scheine damit im Vergleich zu den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen deutlich geringer betroffen (IV-act. 85-45).
Sodann hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe nur wenige Ressourcen zur Verfügung. Der Bildungsstand, die berufliche Qualifikation, aber auch soziokulturelle Faktoren (strenggläubiger Muslim) und sprachliche Probleme hätten ihm schon immer erschwert, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Einzig stelle die Familie eine nachhaltige Ressource dar. Der Beschwerdeführer sei leitliniengerecht ambulant und stationär behandelt worden. Die Einstellung auf Clozapin könne als medikamentöse ultima ratio angesehen werden (IV-act. 85-48). Es seien keine Hinweise auf Aggravation oder Simulationszeichen wahrnehmbar (IV-act. 85-30). Im Laborbefund waren die verordneten Medikamente nachweisbar (im Falle von Latuda bzw. Lurasidon gar überdosiert, IV-act. 85-42, 47), ohne dass eine Einnahme lediglich im Hinblick auf die Begutachtung in Betracht gezogen worden wäre. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die Beeinträchtigungen durch die wahnhaften Symptome erreichten - zumindest nach Behandlung mit Clopazin - keinen derart hohen Schweregrad, dass dem Beschwerdeführer einfache Arbeiten nicht mehr übertragen werden könnten, wenn man eine geringere Leistungsfähigkeit bezüglich des Pensums ansetze. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit könne der Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten keine volle Leistung mehr erbringen, so dass bei einem 100 %-Pensum nach Abzug IV-fremder Anteile aus gutachterlicher Sicht eine geschätzte Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % vorliege. Eine Längsschnittuntersuchung mit Arbeitserprobung bzw. BEFAS-Abklärung könne indes die geeignetere Methode darstellen, um einen möglichst realen Eindruck der Arbeitsfähigkeit zu erhalten (IV-act. 85-46, 48 ff.).
Die Arbeitgeberin berichtete zwar von einem schleichenden, stetigen Nachlassen der quantitativen und qualitativen Arbeitsleistung, was zur Umplatzierung als Reinigungskraft geführt habe (Bericht vom 29. August 2016, IV-act. 67). Unter psychiatrischer Behandlung ergibt sich im weiteren Verlauf jedoch gesamthaft betrachtet das Bild einer schwankenden Ausprägung des Krankheitsverlaufs und der Beeinträchtigungen. So war der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik H.___ in der Lage, in der Werkstatt sorgfältig und konzentriert zu arbeiten (Austrittsbericht vom 24. November 2015, IV-act. 31), und bei Eintritt im Psychiatrie-Zentrum F.___ präsentierte er sich gepflegt und ohne Auffälligkeiten in Gedächtnis und Konzentration (Aufnahmebericht vom 22. April 2016, IV-act. 69). Jedoch schilderten die (erwachsenen) Kinder des Beschwerdeführers (Aufnahmebericht Psychiatriezentrum F.___ vom 22. April 2016, IV-act. 69; später auch Bestätigung vom 4. März 2019, act. G 8.1) und die Hausärztin gegenüber dem RAD einen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand (RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2016, IV-act. 56). Mit gesundheitlichen Schwankungen erklären sich auch die im Gutachten angeführten Inkonsistenzen zumindest teilweise (hier ist noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nahe der österreichischen Grenze wohnhaft ist und ihm somit nicht vorgehalten werden kann, er fahre häufiger bzw. weitere Strecken Auto als dass er angebe). Folglich erscheint nachvollziehbar, dass der Gutachter eine Arbeitserprobung als Möglichkeit angab, um genauere Informationen zu erhalten, wie lange die jeweiligen gesundheitlichen Phasen anhalten würden. Er traf dennoch eine Einschätzung, die sich auf die Angaben der Arbeitgeberin sowie die dokumentierten Befunde und Angaben zur Behandlung stützt. So bezeichnete er die Medikation mit Clopazin als ultima ratio, was auf eine unbehandelt schwere Ausprägung der Störung und/oder auf schwerer beeinträchtigende Nebenwirkungen dieses Medikaments schliessen lässt. Damit erachtete er nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 50 % als überwiegend wahrscheinlich, womit sich eine Befas-Abklärung erübrigt. Überdies ist fraglich, ob eine Arbeitserprobung eine zuverlässige Grundlage zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde, da eine solche überhaupt nur bei einwandfreier Mitwirkung der versicherten Person aussagekräftige Ergebnisse liefern könnte. Eine solche wäre bei der subjektiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.
Kein Mangel des Gutachtens stellt dar, dass es die Beobachtung des Eingliederungsverantwortlichen anlässlich des Gesprächstermins vom 4. April 2016 (vgl. IV-act. 41) in die Beurteilung miteinbezog. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass der Eingliederungsverantwortliche an diesem Gespräch teilnehmen würde und sich zur selben Zeit wie er am vereinbarten Ort einfinden würde. Er musste somit damit rechnen, dass dieser ihn beim Eintreffen sehen würde. Eine absichtliche Beobachtung kann darin nicht gesehen werden. Es handelt sich somit nicht um eine systematische und verdeckte Beobachtung, sondern um eine vom Observationsbegriff abzugrenzende zufällige, kurzfristige Beobachtung (vgl. Th. Gächter/M. Meier, in: Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl., Basel 2020, Art. 43a, Rz 11). Zusammenfassend finden sich trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Hinweise, die auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens schliessen lassen (vgl. auch BGE 141 V 14 E. 3.6.1). Damit kann auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 20. April 2015 (vgl. IV-act. 85-49 f.) abgestellt werden.
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; IV-act. 7) erzielte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung, T 39, Indices Männer) folgende Jahreseinkommen: 2010: Fr. 63'458.--: 2151 x 2239 = Fr. 66'054.--; 2011: Fr. 64'919.--: 2171 x 2239 = Fr. 66'952.--; 2012: Fr. 67'629.--: 2188 x 2239 = Fr. 69'205.--; 2013: Fr. 61'102.--: 2204 x 2239 = Fr. 62'072.--; 2014: Fr. 59'542.--: 2220 x 2239 = Fr. 60'052.--. Dabei fällt auf, dass ab April 2013 eine "Lohnkorrektur Plus" in der Höhe von monatlich Fr. 148.-- entfiel und ab August 2013 die Nachtschichtzulagen deutlich geringer waren (Auszüge Lohnkonto, IV-act. 8-7 f.), was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Unzumutbarkeit für den Dreischichteinsatz attestiert hatte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Einkommen der Jahre 2013 und 2014 bereits aufgrund des Gesundheitsschadens geringer waren, weshalb das Valideneinkommen nach dem Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 zu bemessen ist und somit hochgerechnet auf das Jahr 2016 Fr. 67'404.-- beträgt.
Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS, Durchschnitt Kompetenzniveau 1, Männer, festzulegen. Dieses beträgt für das Jahr 2016 Fr. 66'803.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, Bern 2019, Anhang 2). Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % reduziert es sich auf Fr. 33'402.--.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar; zumindest sei ihm ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren. Er begründet die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Umstand, dass er bei vollzeitlicher Anwesenheit lediglich eine 50%ige Leistung erbringen könne. Zudem verfüge er über keine abgeschlossene Ausbildung und ungenügende Sprachkenntnisse.
Der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4. Mit Hinweis auf Basler Kommentar). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1). Zunächst ist für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit neben deren Höhe die der versicherten Person verbleibende Aktivitätsdauer von gewichtiger Bedeutung, wenngleich weder eine bestimmte Restarbeitsfähigkeit noch eine verbleibende Erwerbsdauer von weniger als fünf Jahren die Verwertbarkeit für sich allein ausschliessen. Das Bundesgericht selbst bezeichnet die Hürden für die Annahme der Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2020, 9C_766/2019, E. 4.1, 4.4). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 456 f. E. 3.3 f.).
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit allein aufgrund des 50%-Pensums lässt sich nicht begründen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens rund __ 1/2 Jahre alt, womit ihm noch eine sehr lange Aktivitätsdauer verbleibt und er auch altershalber keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geltend machen kann. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen beschränkt auf kognitiv wenig anforderungsreiche Arbeiten, die kein hohes Durchhaltevermögen erfordern und mit keiner grösseren Verantwortung oder mit Stress verbunden sind. Zudem entfallen Schichtarbeiten (vgl. E. 3.2). Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen (verkehrsmedizinisches Gutachten vom 30. Januar 2018, Fremdakten, act. 6). Damit ist der Kreis der in Betracht kommenden Tätigkeiten gegenüber jenem des Kompetenzniveaus 1 massgeblich eingeschränkt, indem Fliessbandarbeiten und Kuriertätigkeiten nicht in Frage kommen. Der Gutachter hat eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit angenommen und dabei die Auswirkungen der diagnostizierten wahnhaften Störung im geschätzten Längsverlauf bereits berücksichtigt. Weiter wirken sich Einschränkungen der Realitätswahrnehmung und der Impulssteuerung nicht nur auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern verlangen seitens des Umfeldes auch ein besonderes Entgegenkommen, wenn sie auftreten. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1993 bis 2014 ausschliesslich beim selben Arbeitgeber angestellt war und seine Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt sein dürfte. Gesamthaft ist das Betätigungsfeld des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt, jedoch muss das Finden einer Arbeitsstelle gemäss vorstehend erläuterter bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch als möglich angesehen werden.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2).
Eine mangelnde Ausbildung, bescheidene Sprachkenntnisse und das allfällige Risiko vermehrter gesundheitlicher Absenzen, welches im Gutachten vorliegend nicht erwähnt wird, rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Juni 2019, 8C_803/2018, E. 6; vom 6. August 2020, 9C_228/2020, E. 3.2, und vom 27. Januar 2017 9C_765/2016, E. 5.3). Zum geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer bei ganztägiger Anwesenheit lediglich 50 % der Leistung einer gesunden Person erbringen kann, ist zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung ein Teilzeitabzug vom Tabellenlohn bei ganztägiger Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2). Jedoch erscheint aufgrund der Einschränkungen der Realitätswahrnehmung, der Impulssteuerung, der beeinträchtigten Umstellungsfähigkeit und des notwendigen besonderen Entgegenkommens des Umfeldes begründet, dass der Beschwerdeführer einen massgeblichen Lohnnachteil wird in Kauf nehmen müssen und somit insgesamt ein Tabellenlohnabzug von 15 % gerechtfertigt.
Damit beträgt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28'391.-- (85 % x Fr. 33'402.--) und bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'404.-- der Invaliditätsgrad 57,9 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich derselbe Anspruch zudem bereits ohne Gewährung eines Tabellenlohnabzuges ergäbe (IE = Fr. 33'402.--; IV-Grad = 50,44 %).
Abschliessend bleibt über den Anspruch auf Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu befinden.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). Im Sozialversicherungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 4595). Vorliegend sind die finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit ausgewiesen bzw. unbestritten, und es wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für beide Beschwerdeverfahren bewilligt (IV 2018/379, act. G 6; IV 2019/21, act. G 5). Zu prüfen bleibt somit die Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren.
Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren soll insofern Rechnung getragen werden, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei wird auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abgestellt (BBl 1999 4595; vgl. auch BGE 132 V 201; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 9C_816/2008, E. 4.1). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur zurückhaltend bejaht. Es müssen sich danach schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1 in fine; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2019, 8C_353/2019, E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweis darauf, dass die IV-Stellen unter Umständen auf soziale Einrichtungen hinzuweisen haben, die fachkundige Unterstützung im Verwaltungsverfahren bieten [würden], und darauf aufmerksam zu machen haben, bei diesen ein entsprechendes Gesuch zu stellen). Von Bedeutung ist schliesslich auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2, und vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017, sowie 9C_746/2017, E. 3.6.1).
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung des Gesuchs vorbringen, er lebe zwar seit 30 Jahren in der Schweiz, habe jedoch sehr schlechte Deutschkenntnisse. Aufgrund dieser und ohne juristische und medizinische Kenntnisse sei er keinesfalls in der Lage, die Schwachstellen der ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen und einen Einwand selbst zu verfassen. Durch die massive psychische Beeinträchtigung sei es ihm unmöglich, seine Interessen selbst wahrzunehmen und insbesondere nicht, seine gesundheitliche Beeinträchtigung unter dem Thema "Arbeitsfähigkeit" und "mögliche adaptierte Tätigkeiten" zu subsumieren. Es wäre ihm auch mit Hilfe seiner Kinder nicht möglich gewesen, die fachärztliche Expertise zu verstehen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Relevanz einen Einwand zu verfassen. Auch sie seien mit der sehr komplexen und umfangreichen Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden überfordert. Es könne nicht von einem sachverhaltlich und rechtlich einfach gelagerten Verfahren ausgegangen werden. Die sich stellenden Rechtsfragen seien für ihn zudem von existentieller Bedeutung. Mit der teilweisen Abweisung einer IV-Rente drohe ihm ein sehr schwerer Eingriff in seine Rechte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, er hätte sich durch eine soziale Institution bzw. von einer kostenlosen Rechtsberatung beraten lassen können, könne jedem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegengehalten werden, womit das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung seines Sinnes entleert würde. Es bestehe keine Schadenminderungspflicht des Inhalts, vor dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtsvertretung sämtliche unentgeltlichen Rechtsberatungen in Anspruch zu nehmen. Zudem sei fraglich, ob eine solche Beratung eine anwaltliche Vertretung entbehrlich machen würde. Durch seine tiefgreifende psychische Problematik sei ihm die Kontaktaufnahme mit "fremden" Personen um ein Vielfaches erschwert und die Inanspruchnahme einer beratenden Institution nicht sachgemäss. Hingegen bestehe zum anwaltlichen Rechtsvertreter ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis. Es könne ihm folglich nicht vorgehalten werden, dass er sich an einen Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltlich beratende Stelle gewandt habe (Verfahren IV 2019/21, act. G 1).
Der vorliegende Fall präsentiert sich weder hinsichtlich des Gesundheitsschadens noch rechtlich als ausserordentlich komplex. Auch dass der RAD zunächst eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit annahm und weitere medizinische Abklärungen nicht für nötig befand und einer Begutachtung später zustimmte, ist nicht aussergewöhnlich (RAD-Stellungnahmen vom 11. Juli 2016, IV-act. 56, vom 25. November 2016, IV-act. 79 und vom 3. Januar 2017, IV-act. 80). Zudem handelte es sich um eine monodisziplinäre Begutachtung, deren Vergabe nicht nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hatte. Vorliegend wurde der Rechtsvertreter nach Ergehen des Vorbescheids vom 22. Juni 2018 mandatiert, und Einwendungen zum Begutachtungsverfahren wurden zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar eher introvertiert erscheint, der Kontakt zu ihm - bis auf stellenweise erwähnte sprachliche Einschränkungen - jedoch ohne weiteres möglich ist (vgl. etwa Assessmentprotokoll vom 23. Februar 2016, IV-act. 38, oder Feststellungen im Rahmen des Psychostatus im Gutachten, IV-act. 85-38). Es wäre ihm auch mit Hilfe seiner Kinder möglich und zumutbar gewesen, allenfalls Unterstützung beim Hausarzt oder beim behandelnden Psychiater - mit welchen er offenbar auch ohne Übersetzung kommunizieren konnte - zu erbitten. Mit Blick auf die erwähnten sehr strengen Anforderungen einer anwaltlichen Vertretung hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde vom 21. Januar 2019 (Verfahren IV 2019/21) gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren IV 2018/379 betreffend Rente ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren IV 2019/21 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2012, IV 2010/270 E. 6.4).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer obsiegt im Verfahren betreffend Rente (IV 2018/379) und unterliegt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV 2019/21). Für das Verfahren betreffend Rente macht der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 4'432.70 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, entsprechend einem Aufwand von 15,83 Stunden à Fr. 250.--, geltend (IV 2018/379, act. G 12.1) geltend. Praxisgemäss wird bei einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall ein Honorar von Fr. 3'500.-- zugesprochen. Der vorliegende Rentenfall basiert auf einem monodisziplinären (psychiatrischen) Gutachten. Gerügt wird in den Rechtsschriften im Wesentlichen, es hätte eine Arbeitserprobung bzw. BEFAS-Abklärung durchgeführt werden müssen, die verbleibende 50%ige Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar und der Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Diese Vorbringen erweisen sich sowohl aus sachverhaltlicher als auch aus rechtlicher Sicht nicht ausserordentlich komplex, weshalb dem Beschwerdeführer die übliche Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zuzusprechen ist. Bei diesem Ausgang wird die zugesprochene unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren IV 2019/21 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsvertreter Kostenvorschüsse (Fr. 300.-- am 5. Juli 2018, Fr. 400.-- am 16. Juli 2018) geleistet (act. G 1.1.4). Diese betreffen jedoch in rein zeitlicher Hinsicht das mit Vorbescheid vom 22. Juni 2018 eröffnete Vorbescheidverfahren und sind für vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Insofern erfolgt vorliegend, entgegen der Bewilligung der u Rechtsverbeiständung vom 18. Februar 2019, keine Anrechnung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Verfahren keine Kostennote eingereicht. Eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- erscheint vorliegend angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP