Entscheid vom 5. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichts-schreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/360
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 49 Abs. 3 ATSG verletzt, indem sie ohne Begründung behaupte, die Schmerzstörung führe nicht zu einer invalidisierenden Einschränkung (act. G 1-5). Die Verfügung hält kurz die Ergebnisse des Abklärungsverfahrens fest, nimmt Bezug auf den Einwand vom 25. Januar 2018 und jenen vom 19. Juli 2018 und kommt insbesondere zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum nicht geeignet sei, einen Rentenanspruch zu begründen. Es liegt damit unzweifelhaft eine Begründung vor und es war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, Beschwerde zu erheben. Die Begründungspflicht ist somit nicht verletzt. Ob die Begründung und die damit einhergehende Ablehnung jeglichen Rentenanspruchs zu Recht erfolgte, wird nachfolgend geprüft.
Vorab ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt beweistauglich erstellt ist bzw. insbesondere, ob dem letzten Gutachten samt Stellungnahme der asim zum Verlauf Beweiskraft zukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass es die verlangten formellen Kriterien erfüllt, wie dies auch der RAD bereits festgestellt hat (IV-act. 193).
Die Gutachter kamen gesamthaft zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden durch die Befunde nicht erklärbar seien. Der rheumatologische Gutachter stellte bei der Untersuchung 2017 Diskrepanzen hinsichtlich der Kraftprüfung und zwischen den Bewegungen bei der formalen Untersuchung einerseits und beim Betreten des Untersuchungszimmers und beim Aus- und Anziehen andererseits fest (IV-act. 192-50 f.). Es liessen sich auch keine auf einen Mindergebrauch des linken Beines hindeutenden Atrophien erheben (IV-act. 192-13). Im neurologischen Teilgutachten wurde sodann ausgeführt, dass in der Verhaltensbeobachtung die geschilderte Symptomatik nicht unmittelbar objektivierbar gewesen sei und die Beschwerdeführerin fortlaufend die innere Überzeugung kommuniziert habe, nie wieder arbeitsfähig zu sein. Deshalb sei der Schweregrad der tatsächlich vorhandenen Symptomatik nur unscharf einzugrenzen und der effektive Schweregrad der Schmerzstörung als leichtgradig einzuschätzen (IV-act. 192-13, 60 f.). Die psychiatrische Gutachterin hielt weiter fest, aufgrund des Beschwerdebildes ergäben sich leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, bei der Durchhaltefähigkeit und bei Spontanaktivitäten. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, familiäre bzw. intime Beziehungen und die Verkehrsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt (IV-act. 192-39 f.). Insgesamt erscheint somit nachvollziehbar, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht ein eher leichter funktioneller Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegt. Eine Komorbidität zu den somatisch und durch die Schmerzstörung bedingten Schmerzen konnte nicht ausgemacht werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext die Depression, die gemäss Gutachten von 2014 leichtgradig ausgeprägt und im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung 2017 remittiert war. Von Seiten der Persönlichkeit sind keine Befunde oder Diagnosen aktenkundig, die der Beschwerdeführerin den Umgang mit ihrer Erkrankung erschweren. Als Ressource empfängt sie Unterstützung von ihrer Familie. Ressourcenhemmend ist die von den neurologischen Gutachtern beschriebene defizitorientierte passive Haltung mit Tendenz zur Hilflosigkeit bei bestehendem sekundärem Krankheitsgewinn (IV-act. 192-14). Mit Letzterem dürfte vorliegend vorab die Unterstützung durch die Familie gemeint sein, womit ihm gegenüber den übrigen genannten Ressourcen keine zusätzliche eigenständige Bedeutung zukommt. Inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Kontakte und Hobbys krankheitsbedingt einschränken muss(te), ist nicht ganz klar, zumal sie auch angab, bereits vor ihrer Erkrankung keine Hobbys gehabt zu haben (IV-act. 115-46) und der psychiatrische Gutachter im Gutachten 2014 festhielt, die Beschwerdeführerin verneine subjektiv Einsamkeitsgefühle, es werde kein sozialer Rückzug beschrieben und die ausserfamiliären Kontakte seien unverändert (IV-act. 115-51). Die Beschwerdeführerin gibt an, täglich mindestens 3 x 1 g Dafalgan, 2 bis 4 x 500 mg Novalgin, 100 mg Voltaren retard und 4 bis 5 x 75 mg Lyrica einzunehmen, wobei der Serumspiegel von Pregabalin (Lyrica) deutlich unterhalb des Referenzbereichs lag (IV-act. 192-37, 9; vgl. Vorgutachten: im unteren Wirkbereich, IV-act. 115-20). Die Beschwerdeführerin wurde auch mit Opioid-Analgetika behandelt (Oxycontin, IV-act. 53-4; Palexia, IV-act. 115-20), hat drei Operationen der Lendenwirbelsäule und eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Valens hinter sich, was insgesamt auf ein therapieresistentes Leiden und einen hohen Leidensdruck schliessen lässt. Andererseits fielen anlässlich der rheumatologischen Untersuchung Inkonsistenzen auf.
Insgesamt ist das Gutachten 2017 hinsichtlich der Befunde und Diagnosen somit schlüssig und nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden und medizinischen Akten wurden berücksichtigt. Dass eine (zusätzliche) neurochirurgische Abklärung nicht erforderlich war, hat RAD-Arzt Dr. P.___ in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 (IV-act. 183) plausibel dargelegt. Beizufügen bleibt, dass der IV-Stelle zwar nicht alle medizinischen Berichte vorlagen, welche den Gutachtern zur Verfügung standen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Operationsberichte von Dr. F.___ vom 1. Februar 2012 und vom 17. September 2014 sowie um die Berichte zu den nachfolgenden Kontrolluntersuchungen (vgl. Aktenauszug IV-act. 115-12 f. und IV-act. 192-22 ff.). Auf deren Inhalt wurde in den Gutachten jedoch ausdrücklich Bezug genommen und es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass diese Berichte keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Schliesslich erscheint auch nachvollziehbar, dass die neurologischerseits und psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten von je 20 % nicht zu addieren sind (Stellungnahme Gutachterstelle vom 24. Mai 2018; IV-act. 209), da die Einschränkungen ausschliesslich durch die lediglich in geringem Ausmass organisch erklärbaren Schmerzempfindungen begründet werden. Auf das Gutachten ist daher abzustellen.
Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin seit April 2017 zu 80 % arbeitsfähig ist in adaptierten Tätigkeiten. Diese Arbeitsfähigkeit wurde im asim-Gutachten von 2017 festgelegt, in der ergänzenden Stellungnahme des asim vom 24. Mai 2018 (IV-act. 209) nochmals bestätigt und ebenso vom RAD in der Stellungnahme vom 20. Juni 2018 (IV-act. 210) bekräftigt. Zu Recht beantragt die Beschwerdeführerin auch keinen laufenden Rentenanspruch. Ebenso nicht strittig sind die rückwirkend festgelegten Arbeitsunfähigkeiten. In der ergänzenden Stellungnahme sowie der RAD-Stellungnahme sind diese nachvollziehbar dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte in den Akten ersichtlich, welche Zweifel daran aufkommen lassen würden. Es ist von den folgenden attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: Ende 2008 bis 25. November 2010 100 %, vom 26. November 2010 bis 30. Juni 2011 20 %, vom 1. Juli 2011 bis 13. August 2012 100 % (Rückenoperation am 1. Februar 2012), vom 14. August 2012 bis 25. August 2014 50 %, vom 26. August 2014 bis März 2017 30 % bis 50 % und seit April 2017 20 % (IV-act. 210).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht der Rentenanspruch wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind. Die vorübergehende Eingliederungsfähigkeit bzw. die Therapierbarkeit des Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegen (Urteil vom 5. Februar 2015, 8C_787/2014, E. 3.2; vom 14. Juli 2017, 8C_209/2017, E. 5.2.2, vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.3.1; Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV, 30. November 1956, S. 124 ff.; Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958, BBl 110. Jahrgang, Band II, S. 1199; N. Ley, Der stabile Gesundheitszustand, Voraussetzung für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung? in: U. Kieser/M. Lendfers [Hrsg.], JaSo 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 154). Soweit die Beschwerdegegnerin sich für ihren Standpunkt auf die "Praxis des Versicherungsgerichts" beruft, ist festzuhalten, dass gestützt auf einen gesamtgerichtlichen Entscheid nach Art. 54 des Gerichtsgesetzes (GerG; sGS 941.1) vom 7. Mai 2019 die diesbezügliche Praxis am Versicherungsgericht vereinheitlicht wurde, d.h. die bisherige Praxis der Abteilung II nicht mehr gilt.
Bei Anmeldung zum Leistungsbezug am 19. Juni 2009 (IV-act. 1) besteht ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2010 (IV-act. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerdeführerin war ab dem 9. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztbericht Dr. Q.___ vom 2. Juli 2010, IV-act. 39-37 f.). Im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 25. November 2010 attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 53-24). In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2018 legten die asim-Gutachter dar, ab 2011 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Rezidivhernie und zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen mit nachfolgender Operation vom 1. Februar 2012 und vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Genesungsphase am 13. August 2012, danach sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen. RAD-Arzt Dr. P.___ datierte den Beginn der erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 2011 (IV-act. 74), was nachvollziehbar erscheint. Im Gutachten vom 1. September 2014 schätzten die Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit unter zusätzlicher Berücksichtigung einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.00; IV-act. 15-29) auf aktuell 50 %, binnen 6 bis 9 Monaten steigerbar auf 70 % (IV-act. 115-33). Indes erfolgte am 17. September 2014 die Entfernung der Schrauben L3 bis L5 (Operationsbericht Klinik G.___, zitiert im Gutachten vom 6. November 2017, IV-act. 192-25). Die im Gutachten von 2014 prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % erfolgte daher erst ab März 2016. Von März 2016 bis April 2017 ist daher von einer im Durchschnitt 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2).
Der Grundlohn für das effektiv geleistete Pensum von 7.5 Stunden täglich betrug für das Jahr 2009 13 x Fr. 3'425.-- = Fr. 44'525.-- (Lohnjournal der Arbeitgeberin, IV-act. 17-9). Zudem hatte die Beschwerdeführerin ab 2006 Spezialzahlungen und Prämien ohne Rechtsanspruch erhalten, welche sich in den Jahren 2007 und 2008 auf Fr. 600.-- beliefen. Ausgehend davon, dass diese auch weiterhin ausgerichtet worden wären, resultiert für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 45'125.-- (Lohnjournal der Arbeitgeberin, IV-act. 17-9). Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin an dieser Arbeitsstelle tätig geblieben wäre und auf ein Vollpensum aufgestockt hätte, entspricht dies aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einem Valideneinkommen von Fr. 49'588.-- (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vom Durchschnitt des Tabellenlohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE)/Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2009, Kompetenzniveau 4, Frauen, auszugehen. Er beträgt Fr. 52'457.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2015, Bern 2015, Anhang 2). Die Beschwerdeführerin verdiente folglich einen leicht unterdurchschnittlichen Lohn. Nachdem davon auszugehen ist, dass sie dies nicht freiwillig tat, rechtfertigt es sich, auch für das Valideneinkommen vom Tabellenlohn auszugehen, womit auch eine Aufrechnung auf das massgebliche Jahr des Renteneintritts unterbleiben kann. Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter allfälliger Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährt der Beschwerdeführerin einen Tabellenlohnabzug von 10 % (IV-act. 222). Dieser erscheint in Anbetracht der Rechtsprechung und der Tatsache, dass der sowohl durch den somatischen als auch den psychischen Anteil des Leidens bedingte zusätzliche Pausenbedarf in der Leistungsfähigkeitsschätzung berücksichtigt ist, aber sowohl von somatischer als auch von psychischer Seite Einschränkungen bestehen, als begründet.
Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeiten vom 9. Dezember 2008 bis 25. November 2010 und vom 1. Juli 2011 bis 13. August 2012 hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit vom 26. November 2010 bis 30. Juni 2011 besteht vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 kein Rentenanspruch.
Vom 14. August 2012 bis 25. August 2014 bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei Vornahme des Prozentvergleichs resultiert unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges vom 10% in Anwendung von Art. 88a IVV vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 ein IV-Grad von 55% (100% - [50% x 0.9]) und somit Anspruch auf eine halbe Rente. Vom 25. August 2014 bis 30. März 2017 war die Beschwerdeführerin im Durchschnitt zu 60 % arbeitsfähig, weshalb sie ab 1. Dezember 2014 bei einem IV-Grad von 46% (100% - [60% x 0.9]) Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Ist auf Grund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2019, 9C_687/2018, E. 2, und vom 10. Februar 2012, 8C_670/2011, E. 5.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieser Rechtsprechung besteht der Anspruch auf eine Viertelsrente bis zum 31. März 2017. Danach ergibt sich bei 80%iger Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch mehr.
Auch ein Einkommensvergleich gestützt auf das unterdurchschnittliche Valideneinkommen von Fr. 49'588.-- würde zu keinem anderen Ergebnis führen: Gegenüber dem Tabellenlohn 2009 (Fr. 52'457.--) liegt das Einkommen um 5,47 % unter dem Durchschnitt. Das Invalideneinkommen ist daher bis zur Erheblichkeitsgrenze von 5 %, also um 0,47 %, herabzusetzen (BGE 135 V 297 E. 5.1 und E. 6.1.2 f.). Somit ergibt sich für das Invalideneinkommen eine Basis von Fr. 52'210.--. Zu berücksichtigen ist sodann der Tabellenlohnabzug von 10 %. Damit berechnet sich für die Phase der 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 53 % ([Fr. 49'588.-- - 0,5 x 0,9 x Fr. 52'210.--] : Fr. 49'588.--) und während der 60%igen Arbeitsfähigkeit ein solcher von 43 % ([Fr. 49'588.-- - 0,6 x 0,9 x Fr. 52'210.--] : Fr. 49'588.--).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP