Entscheid vom 18. Dezember 2019
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/355
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen (Umschulung)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten in einer adaptierten Tätigkeit unstreitig zu 100% arbeitsfähig ist. Folgerichtig stellt er keinen Antrag auf Rentenzusprache, sondern lediglich auf Integrationsmassnahmen und Umschulung (siehe zum Ganzen act. G1 und G12). Demnach ist in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat.
Als Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gelten Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV). Invalid im Sinn dieser Bestimmung sind Versicherte, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleiden. Dabei ist für das Valideneinkommen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (BGE 124 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2). Ziel der Umschulung ist es, der versicherten Person eine ihrer früheren Arbeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
Auf Seiten der offenstehenden Erwerbstätigkeiten werden auch Hilfsarbeitertätigkeiten, für deren Ausübung naturgemäss keine Ausbildung benötigt wird, berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen, namentlich mit Blick auf die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten oder bei einer jungen beruflich ausgebildeten versicherten Person mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer, die ohne weitere Ausbildung nur noch im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleich zu wertende unqualifizierte Hilfsarbeiten ausüben könnte, kann auch bei einer unter 20% liegenden Erwerbseinbusse ein Anspruch auf Umschulung bejaht werden (vgl. Bucher, a.a.O., S. 355 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Eine Umschulung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen Tätigkeit erzielten führen würde, fällt grundsätzlich ausser Betracht, weil eine durch die Eingliederungsmassnahme bewirkte wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person im Vergleich zu ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist. Art. 6 Abs. 1bis IVV nennt indes als Umschulungsmassnahmen auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich mithin nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (Bucher, a.a.O., S. 364 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Invaliditätsfremde Faktoren bleiben ausser Acht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 17 N 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, für das Valideneinkommen sei von einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 90'000.-- auszugehen. Er stellt dabei auf die Berechnung der Suva ab. Diese zog einen Lohn in Höhe von Fr. 41.51 pro Stunde (Fr. 37.97 + Fr. 3.54 Anteil 13. Monatslohn; exkl. Ferienanteil und Feiertagsentschädigung) gemäss Einsatzvertrag bei der H.___ AG (act. G1.3) heran, multiplizierte diesen mit 42 Wochenstunden und 52 Wochen und berechnete so einen Jahresverdienst von Fr. 90'657.85 (IV-act. 103). Der so kalkulierte Jahresverdienst kann indes nicht als Valideneinkommen verwendet werden, und zwar aus folgenden Gründen.
Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die H.___ AG, ist eine Personalvermittlerin. Sie hat mit dem Beschwerdeführer einen Rahmenarbeitsvertrag und einen Einsatzvertrag geschlossen. Der Temporäreinsatz war auf den Zeitraum vom 4. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018, mithin auf weniger als vier Monate befristet (act. G1.3). Ein so kurzes Arbeitsverhältnis kann für sich alleine in der Regel keine verlässliche Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens bilden. Das Valideneinkommen soll einem realistischen Wert für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) entsprechen. Ein bloss für kurze Zeit direkt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes, gegenüber früheren Arbeitsverhältnissen massiv höheres oder tieferes Einkommen soll weder zugunsten noch zuungunsten der versicherten Person blindlings übernommen werden. Denn bei einem solchen Einkommen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die versicherte Person es im Gesundheitsfall weiterhin erreicht hätte (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 49 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist keineswegs klar, ob das vertraglich vereinbarte Einkommen nach Beendigung des befristeten Vertrags weiterhin umsetzbar gewesen wäre und in welchem Pensum und mit welchen Unterbrüchen der Beschwerdeführer tatsächlich hätte weiterarbeiten können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer tatsächlich nur bis zum Unfall am 22. November 2017, mithin lediglich für sieben Wochen, im Rahmen dieses Einsatzvertrages Arbeit verrichten konnte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei H.___ in einem 100%-Pensum angestellt gewesen. Aus dem Einsatzvertrag geht hervor, dass er sich zwar verpflichtete, bis zu 100% zu arbeiten, ihm jedoch lediglich eine Wochenarbeitszeit von 32 Stunden zugesichert wurde (act. G1.3). Dies entspricht einem Pensum von rund 76%. Während der Beschwerdeführer sich also für vier Monate faktisch dazu verpflichtete, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, war sein Arbeitspensum – und damit auch sein Einkommen – insofern ungewiss, als es zwischen 76 und 100% schwanken konnte. Hätte es sich um eine unbefristete Anstellung gehandelt, so hätte der Beschwerdeführer also künftig im schlechtesten Fall (bei einem Pensum von 76%) ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 69'073.--erzielt.
Der Beschwerdeführer war schon am 22. August 2017 bei der H.___ AG eingetreten und erzielte von August bis November 2017 unterschiedlich hohe Monatseinkommen (siehe zu den Zahlen das Lohnkonto 2017 bei der H.___ AG, IV-act. 83-7). Er hatte demnach mindestens zwei Einsatzverträge, wobei sich aus dem ersten keine Festanstellung ergeben hat. Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der im Recht liegende befristete Einsatzvertrag wäre zu einem späteren Zeitpunkt in eine Festanstellung überführt worden, geschweige denn, es hätte eine Festanstellung mit einem Pensum von 100% und einem Jahreslohn von rund Fr. 90'000.-- resultiert. Aus den unterschiedlich hohen Monatseinkommen, die im Oktober bereits Unfalltaggelder, im November nebst Unfalltaggeldern auch die bis dahin aufgelaufene Ferienentschädigung enthalten und ab Dezember nur noch aus den Leistungen der Suva bestehen, kann kein valables Valideneinkommen bestimmt werden.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der vertraglich vereinbarte und potentiell bei einem Vollzeitpensum mögliche Lohn aus dem befristeten Einsatzvertrag des Beschwerdeführers im Invalidenverfahren nicht als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens verwendet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin will für die Berechnung des Valideneinkommens den Erwerb im Rahmen der Anstellung im Spital F.___ heranziehen. Dort sei der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang festangestellt gewesen. Die Beschwerdegegnerin geht damit wie bei einer Rentenprüfung vor, wo für den Validenlohn bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder liegen keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Bestimmung vor, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte, insbesondere auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) zurückzugreifen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 68 und N 55 f.). Ob im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnahmen ein analoges Vorgehen für die Bestimmung des Valideneinkommens sinnvoll ist und ob dieses dem früheren Verdienst des Beschwerdeführers beim Spital F.___ entspricht, wird nachfolgend geklärt. Vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Basiskurs OP-Lagerungspflege bereits im August 2016 (und nicht, wie er versehentlich geltend macht, im August 2017) erfolgreich abgeschlossen hat (siehe Ergebnis Modulprüfung 4 vom 15. Juli 2016, IV-act. 104-5; siehe auch Schreiben des Spitals F.___ vom 12. August 2016, IV-act. 104-1).
Die Beschwerdegegnerin führt gestützt auf den Lohn des Beschwerdeführers beim Spital F.___ aus, das realistische Durchschnittseinkommen bei einem 100%-Pensum liege bei rund Fr. 65'000.-- (siehe act. G4). Tatsächlich hätte das Jahreseinkommen für das Jahr 2017 Fr. 65'156.-- betragen (Fr. 4'009.60 x 13 / 80 x 100), hätte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem Spital F.___ weitergeführt und in einem 100%-Pensum gearbeitet. Das so berechnete durchschnittliche Monatseinkommen beläuft sich also auf Fr. 5'430.--.
Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Ziff. 86-88, Gesundheits- u. Sozialwesen, betrug der monatliche Lohn für eine Vollzeitstelle basierend auf einer 40-Stundenwoche für Männer auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5'036.-- und auf dem Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) Fr. 5'451.--. Da die betriebsübliche Arbeitszeit 2016 wie auch 2017 41.7 Stunden pro Woche betrug (vgl. Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik), sind diese Löhne entsprechend umzurechnen. Weil vorliegend die Einkommenssituation für das Jahr 2017 relevant ist, sind sie zudem gestützt auf die Tabelle T39 zu indexieren. Der Monatslohn für das Jahr 2017 beträgt somit für das Kompetenzniveau 1 Fr. 5'274.-- (Fr. 5'036.-- / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden / 2'239 Index 2016 x 2'249 Index 2017) und für das Kompetenzniveau 2 Fr. 5'708.--. Der auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete tatsächlich erzielte Lohn des Beschwerdeführers beim Spital F.___ liegt folglich zwischen den Tabellenlöhnen für das Kompetenzniveau 1 und 2.
Der Beschwerdeführer beendete sein Arbeitsverhältnis mit dem Spital F.___ per Ende August 2017, wobei sein letzter Arbeitstag der 11. August 2017 war (vgl. IV-act. 66-8 und 86-22). Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber, weil die Qualität der Arbeitsleistung unbefriedigend gewesen sei (IV-act. 86-1). Es kann deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich bei seiner nächsten Festanstellung wesentlich verbessert. Immerhin darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Stellenwechsels eine Verbesserung seiner Entlohnung angestrebt hätte, sofern eine solche realisierbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer wurde im Spital F.___ als Lagerungspflegehelfer angestellt. Um am Kurs zum OP-Lagerungspfleger teilnehmen zu dürfen, hätte er eigentlich eine Ausbildung als "Fachperson Gesundheit EFZ, Pflegeassistent FA SRK, MPA oder diplomiertes Pflegepersonal" haben müssen. Bei Personen ohne anerkannten Abschluss im Gesundheitswesen wird die Aufnahme gemäss dem Bildungszentrum G."sur Dossier" geprüft. Der einjährige Kurs wird denn auch nicht als Ausbildung, sondern explizit als Weiterbildung bezeichnet (siehe Broschüre "Weiterbildung für Personal im OP (Sekundarstufe II) – Basiskurs OP-Lagerungspflege / Basiskurs Perioperative Assistenz", act. G1.4). Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Position angestellt wurde und ohne anerkannten Abschluss im Gesundheitswesen den Kurs nicht nur besuchen durfte, sondern auch sämtliche Module bestanden hat (siehe IV-act. 104-2 bis 104-5), zeigt, dass er über eine Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, welche über das Hilfsarbeiterniveau hinausgeht. So lässt sich auch erklären, weshalb er von Anfang an einen Lohn erhielt, welcher über demjenigen für das entsprechende Kompetenzniveau 1 gemäss LSE lag und weshalb sein Lohn beim Spital F. nach Abschluss des Kurses im August 2016 für ein weiteres Jahr und damit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahezu gleich blieb.
Auf dem Arbeitsmarkt finden sich diverse Stellenangebote für Lagerungspfleger (beispielsweise 76 offene Stellen auf jobs.ch, besucht am 3. Oktober 2019). In den Stelleninseraten wird nicht immer eine Ausbildung im Gesundheitswesen, meist aber zumindest Erfahrung im Lagerungsbereich, ein Kurs in Lagerungspflege oder die Motivation, einen solchen Kurs zu absolvieren, vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer hätte sich somit, befähigt durch seine Berufserfahrung in Verbindung mit dem absolvierten Kurs OP-Lagerungspflege, auf eine Vielzahl solcher Stellen bewerben und einer solchen Tätigkeit nachgehen können. Eine Person ohne Berufserfahrung in diesem Bereich und ohne fachliche Qualifikationen dürfte hingegen wohl keine Anstellung als Lagerungspfleger erhalten. Der Beschwerdeführer ist somit nicht als blosser Hilfsarbeiter zu qualifizieren.
Da das Anstellungsverhältnis beim Spital F.___ vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens geendet hat, kann nach dem Gesagten nicht das damals erzielte Einkommen als Valideneinkommen eingesetzt werden. Es ist zu berücksichtigen, wie sich die Arbeitssituation des Beschwerdeführers danach entwickelte und wie sie sich voraussichtlich entwickelt hätte, wäre der Gesundheitsschaden vom 22. November 2017 nicht eingetreten. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Spital F.___ nahtlos (bzw. sogar leicht überschneidend) für die H.___ AG tätig werden konnte. Er hätte daher überwiegend wahrscheinlich bald wieder eine Festanstellung im Gesundheitsbereich erhalten können. Da er über mehr Berufserfahrung verfügte als zu Beginn seiner Anstellung beim Spital F.___ und auch den Basiskurs OP-Lagerungspflege vorweisen konnte, darf dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen ein durchschnittliches Einkommen gemäss LSE, Kompetenzniveau 2, angerechnet werden. Der relevante Monatslohn beträgt somit Fr. 5'708.-- (siehe E. 3.3.2 vorstehend), das Jahreseinkommen dementsprechend Fr. 68'496.--.
Für das Kompetenzniveau 3 beträgt der Monatslohn für das Jahr 2017 gestützt auf die LSE Fr. 7'058.--. Das entspricht einem Jahreslohn von Fr. 84'696.--. Dieser Jahreslohn ist tiefer als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen von rund Fr. 90'000.--. Das Kompetenzniveau 3 erreicht, wer komplexe praktische Tätigkeiten ausübt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (vgl. Tabelle TA1 LSE). Der Beschwerdeführer übte gemäss Einsatzvertrag keine solche Tätigkeit aus. Dass er im Rahmen eines Temporäreinsatzes flexibler einsetzbar war und sich an einem neuen Arbeitsort rasch zurechtfinden musste, erfüllt die Anforderungen an eine komplexe praktische Tätigkeit nicht. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, alle Operationsabläufe à fond habe kennen und unter Leistung von Überstunden auch bei unvorhersehbaren Situationen im Einsatz habe bleiben müssen, bis die Operation fertig war, dürfte für festangestellte Mitarbeiter ebenso gegolten haben wie für den Beschwerdeführer als Temporärangestellten. Auch dabei handelt es sich somit nicht um eine besondere Qualifikation, welche eine Erhöhung auf das Kompetenzniveau 3 voraussetzen würde. Insofern ist auch mit Blick auf die LSE 2016 das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen von Fr. 90'000.-- deutlich zu hoch und entspricht nicht einem realistischen Valideneinkommen. Dem gestützt auf die Qualifikationen des Kompetenzniveaus 2 berechneten Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 68'496.-- ist der Vorzug zu geben.
Seit Eintritt des Gesundheitsschadens ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, als Lagerungspfleger zu arbeiten (vgl. IV-act. 89-2). Über Ausbildungen, welche ihn zu einer adaptierten Tätigkeit in einem anderen Beruf befähigen würden, verfügt er nicht. Insbesondere ermöglichen ihm weder sein Z.-Abschluss noch das abgebrochene Studium an der Universität E. einen Quereinstieg in einen anderen Beruf auf dem Kompetenzniveau 2 (vgl. auch act. G4.2/57-2, wonach der Beschwerdeführer in B.___ keine eigentliche Ausbildung gemacht habe). Ohne Umschulung stehen ihm somit lediglich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (Kompetenzniveau 1) offen. Der so erzielbare Monatslohn beträgt Fr. 5'592.-- (Fr. 5'340.-- gemäss LSE / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden / 2'239 Index 2016 x 2'249 Index 2017), das Jahreseinkommen Fr. 67'102.--.
Der Beschwerdeführer fordert einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10%. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2).
Vorliegend kann der Beschwerdeführer körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten ohne Arbeiten in Zwangshaltungen (gebückt, gebeugt, kauernd) ausüben (vgl. IV-act. 89-2 und act. G4.2/93-4). Unter diesen Voraussetzungen sollte er in der Lage sein, ein Vollzeitpensum zu leisten. In dieser Konstellation ist somit kein Abzug wegen des Beschäftigungsgrads vorzunehmen. Auch altershalber rechtfertigt sich kein Tabellenlohnabzug, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Wiederanmeldung gerade einmal 40 Jahre alt war. Aus seinem Lebenslauf (IV-act. 6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vielseitige, insbesondere auch körperlich leichte Tätigkeiten ausgeübt hat. Anders als bei einer versicherten Person, die beruflich stets körperlich schwere Arbeit verrichtet hat, ist deshalb auch kein Abzug wegen der Beschränkung auf leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu gewähren. Insgesamt rechtfertigt sich kein Tabellenlohnabzug. Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 67'102.-- festzusetzen.
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 68'497.--) und Invalideneinkommen (Fr. 67'102.--) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2%. Weil eine Umschulung grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 20% voraussetzt, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Umschulung.
Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich von der Lohnabrechnung November 2017 (IV-act. 83-3) aus, errechnete so eine Taggeldbasis von Fr. 75'462.-- (IV-act. 92) und ging auch in der angefochtenen Verfügung von diesem Betrag für das Valideneinkommen aus (IV-act. 106). Gemäss Einsatzvertrag hätte dies einem Stellenpensum von 83% entsprochen. Wie bereits dargelegt, ist diese Berechnung nicht haltbar, da die November-Lohnabrechnung für sich genommen für das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht repräsentativ ist. Selbst wenn indes Fr. 75'462.-- als Valideneinkommen zugrunde gelegt würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 11%, sodass der Beschwerdeführer auch in diesem Falle keinen Anspruch auf Umschulung hätte. Umstände, welche eine Umschulung bei einem so niedrigen Invaliditätsgrad dennoch rechtfertigen würden, liegen keine vor.
Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht nur im bisherigen, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich vorausgesetzt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14a N 1 mit Verweis auf Art. 6 ATSG).
Da der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und somit diese Grundvoraussetzung nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Auch auf andere berufliche Massnahmen, soweit der Beschwerdeführer solche überhaupt beantragt hat, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach bezahlt der Beschwerdeführer Fr. 600.-- Gerichtsgebühr, wobei ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- daran anzurechnen ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP