Entscheid vom 13. November 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/346
Parteien
Erbengemeinschaft A.___ sel.,
bestehend aus:
B.___,
C.___,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bösch, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Verstorbenen.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif erstellt ist.
Aus den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen gehen ausserdem keine relevanten objektiven Gesichtspunkte hervor, die der kardiologische MEDAS-Gutachter ausser Acht gelassen hatte. Bezüglich der eher knapp begründeten Einschätzungen des in P.___ tätigen Dr. F.___ - der im Übrigen nicht über eine fachkardiologische Ausbildung zu verfügen scheint - ist anzufügen, dass sich diese auf den angestammten Arbeitsplatz bzw. auf die «Berufsunfähigkeit» konzentrierten (siehe etwa IV-act. 47-2 und act. G 14.2, S. 2). Mit Blick auf die ausgewiesene körperliche Belastungsabhängigkeit des Herzleidens (siehe vorstehende E. 2.1.1) können daraus keine Schlüsse für die Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten gezogen werden. Zumindest weckt die Einschätzung von Dr. F.___ keine Zweifel an der kardiologisch-gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten.
Bei der Würdigung des kardiologischen Gutachtensteils fällt weiter ins Gewicht, dass er auf umfassenden persönlichen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Vorakten erfolgte und die darin gezogenen Schlüsse nachvollziehbar begründet wurden. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. u.a. körperlich leichte Tätigkeiten in der angestammten Branche und Hierarchiestufe, die nicht mit starkem Reisen und vielen Aussenterminen verbunden sind, über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügte (IV-act. 163-45). Diese Einschätzung gilt auch rückwirkend (IV-act. 163-29).
Demgegenüber lässt sich eine über die kardiologische Einschätzung hinausgehende psychische Leistungsbeeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen.
Hinweise darauf, dass der Versicherte in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen wäre, lassen sich weder der gutachterlichen Beurteilung noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen. Auch aus dem vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befund gehen keine Anhaltspunkte für ein die Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränkendes psychisches Leiden hervor. Vielmehr erschien der Versicherte dem Gutachter als «psychisch kompensiert» (IV-act. 163-56). Auch im Rahmen des Ratingbogens «Mini-ICF-APP» wurden fast alle Fähigkeiten - ausser der Verkehrsfähigkeit und der Fähigkeit zu «Spontan-Aktivitäten» - als nicht beeinträchtigt markiert (IV-act. 163-63 f.; siehe auch IV-act. 163-61 f.). Dem Gutachten lässt sich denn auch keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten entnehmen (IV-act. 163-29). Es findet sich lediglich die vage Aussage, in Tätigkeiten ohne Führungsfunktionen sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten höher einzuschätzen (IV-act. 163-62). Dabei fehlen sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch in den übrigen medizinischen Akten Hinweise auf eine über die körperliche Minderbelastbarkeit hinausgehende Beeinträchtigung der mentalen Belastbarkeit. Vielmehr ergaben sich - wie eben dargestellt - keine krankheitswertigen Befunde.
Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der psychiatrische Gutachter eine somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10: F45.30) diagnostizierte. Zur Begründung führte er aus, unter dem Aspekt, dass der Versicherte Ängste verdränge, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass bei der Genese der Tachykardien und der Schweissausbrüche psychische Faktoren eine Rolle spielen würden. In solchen Sequenzen stehe der Organismus unter einem hohen Disstress. Die dadurch induzierte erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit und die Schmerzen über der Brustwand seien teilweise durch die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit Neigung zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen unter Disstress erklärbar (IV-act. 163-59). Diese Symptomatik und die dadurch vom psychiatrischen Gutachter vermutete Leistungsbeeinträchtigung erscheinen reaktiv auf die kardiologische Symptomatik zu sein. Bereits Dr. F.___ beschrieb, dass mit der körperlichen Einschränkung eine «reaktive psychische Einschränkung» einhergehe (IV-act. 33-2 unten). So lässt sich denn auch den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters entnehmen, dass das Auftreten der psychogenen Beeinträchtigungen belastungsabhängig war und vor allem mit den Reisetätigkeiten in Verbindung stand (IV-act. 163-60). Der RAD-Arzt Dr. N.___ wies ebenfalls auf den Zusammenhang mit dem körperlichen Leiden hin und gab an, die somatoforme autonome Funktionsstörung führe zu einer relevanten Erschwernis im Umgang mit der als ausgeprägt ausgewiesenen Grunderkrankung (IV-act. 167-2). Die Aussage, dass sich der Versicherte - aus psychiatrischer Sicht - nicht mehr für Tätigkeiten mit Führungsverantwortung eigne (IV-act. 163-60), ist nicht näher begründet und steht im Widerspruch zu den vom psychiatrischen Gutachter bescheinigten Ressourcen (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.1) und zum vom kardiologischen Gutachter bescheinigten Leistungspotenzial (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.1). Diesbezüglich äusserte sich auch der RAD-Arzt Dr. N.___ kritisch und wies nachvollziehbar begründet auf erhebliche Inkonsistenzen hin (IV-act. 167-3). In damit zu vereinbarender Weise hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei während der ganzen zweistündigen Untersuchung gut gelaunt gewesen und habe keinen leidenden Eindruck gemacht (IV-act. 163-59 Mitte). Der Versicherte selbst erwähnte, bei der Tätigkeit für sein Unternehmen fühle er sich psychisch nicht belastet (IV-act. 163-52). Lediglich der Reisetätigkeit sei er nicht mehr gewachsen (IV-act. 163-41). Eine reine Bürotätigkeit komme für ihn aufgrund der Arbeitsauslastung nicht in Frage (IV-act. 163-41) und nicht etwa wegen gesundheitlicher Beschwerden. Den Haushalt vermochte er ebenfalls noch selbst zu erledigen (IV-act. 163-20).
Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte für eine dem kardiologischen Leiden angepasste Tätigkeit, d.h. körperlich leichte Tätigkeiten u.a. in der angestammten Branche und Hierarchiestufe (zu den leitenden Tätigkeiten vor der Gründung des eigenen Unternehmens siehe IV-act. 163-20), die nicht mit starkem Reisen und vielen Aussenterminen verbunden sind, über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügte. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 wesentlich und dauerhaft verschlechtert hätte. Der Versicherte traute sich denn auch noch Langstreckenflüge und Ferien auf den O.___ zu. Da der Versicherte inzwischen leider verstarb, sind von weiteren Abklärungsmassnahmen ohnehin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichend Stellen für leidensangepasste Führungstätigkeiten finden, die sich hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten nicht massgeblich von der vor dem Auftreten der kardiologischen Beeinträchtigungen bestehenden Situation unterscheiden. Somit resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs - selbst bei Gewährung des nach der Rechtsprechung höchstzulässigen 25%igen Tabellenlohnabzugs (BGE 126 V 75) - kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad.
Selbst wenn kein Prozentvergleich vorgenommen, sondern die Vergleichseinkommen konkret bemessen würden, resultierte kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad. Entgegen der Auffassung der Parteien (IV-act. 193-1 und act. G 1, Rz 43) bilden die bis 2010 in der eigenen Unternehmung erzielten Einkommen, wie sie im individuellen Konto eingetragen wurden, keine verlässliche Grundlage für die Bestimmung der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Valideneinkommen). Einerseits sind sie stark schwankend und erheblich durch «Bonuszahlungen» bedingt (IV-act. 9, siehe auch die Angaben im Lohnausweis für das Jahr 2010, IV-act. 18-9). In Anbetracht dessen, dass namhafte Bonuszahlungen auch nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgerichtet wurden (zu den im individuellen Konto eingetragenen Verdiensten der Jahre 2015 bis 2017 siehe IV-act. 186; siehe ferner die Ausführungen der L.___ AG in IV-act. 171-2), erscheint zweifelhaft, dass diese Ausdruck der Erwerbsfähigkeit des Versicherten waren. Dies gilt umso mehr, als es nach den Angaben des Versicherten bereits im Jahr 2010 «bergab gegangen» sei. Er sei über Monate schlapp und leistungsunfähig gewesen (IV-act. 163-34; vgl. auch zum Auftreten der Symptomatik im Jahr 2010 IV-act. 163-43). Hinzu kommt, dass das Jahr 2010 «ein schwierigstes Jahr» gewesen sei mit Verlust eines wichtigen Kunden, mit dem ein finanzieller Verlust einhergegangen sei (IV-act. 163-52), womit die Bonuszahlung von Fr. 52'000.-- in diesem Jahr offensichtlich nicht mit der Erwerbsfähigkeit des Versicherten als leitender Mitarbeiter zusammenhängt. Insgesamt scheinen die ausbezahlten Löhne und die Bonuszahlungen - zumindest zu einem wesentlichen Teil - auf validitätsfremden bzw. erwerbsfähigkeitsfremden Gründen zu beruhen. Sie dürften wesentlich durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter und weniger durch seine Erwerbsfähigkeit geprägt gewesen sein. Für die Bestimmung des Valideneinkommens bzw. die Bemessung der Erwerbsfähigkeit ist denn auch nicht das Verdienstpotential als Gesellschafter im konkreten wirtschaftlichen Umfeld, sondern sind die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Gestützt auf die Angaben der L.___ AG vom 23. Februar 2012 erscheint ein Lohn von Fr. 168'000.-- (IV-act. 18-3) als aussagekräftig für die Bewertung der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten als Kadermitarbeiter auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da der frühest mögliche Rentenbeginn auf das Jahr 2012 festzusetzen ist (Art. 29 Abs. 1 IVG; siehe zur IV-Anmeldung vom 26. Januar 2012 IV-act. 1), kann auf diesen Betrag abgestellt werden. Der Medianlohn für Geschäftsführer, leitende Funktionen in Verwaltung und gesetzgebenden Körperschaften, Total, Männer, betrug im Jahr 2012 Fr. 10'598.-- bei einer 40 stündigen Arbeitswoche (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle T17). Angepasst an eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) resultiert ein Jahresmedianlohn von Fr. 132'581.-- ([Fr. 10'598.-- / 40] x 41.7 x 12). Daraus resultiert ein Verlust an Erwerbsmöglichkeiten von Fr. 35'419.-- (Fr. 168'000.-- - Fr. 132'581.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 21% (Fr. 35'419.-- / Fr. 168'000.--). Eine Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug besteht nicht, nachdem sich die qualitativen Anforderungen (körperlich leichte Tätigkeiten ohne belastende Reisetätigkeiten) im Bereich Geschäftsführung nicht relevant lohnmindernd auswirken dürften und die beruflichen Erfahrungen als Kadermitarbeiter ihn für eine potenzielle Arbeitgeberin weiterhin attraktiv erscheinen liessen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst bei dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 207'000.-- (act. G 1, Rz 43) lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 36% resultierte ([Fr. 207'000.-- - Fr. 132'581.--] / Fr. 207'000.--).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihnen daran anzurechnen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP