Entscheid vom 26. Oktober 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/321
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Mit Replik vom 14. Februar 2019 (act. G 10) bekräftigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, es sei im Nachgang zur Begutachtung zu einer Verschlechterung gekommen. Fünf Tage nach Erlass der Verfügung habe die stationäre Behandlung angetreten werden müssen. Ein definitiver Zustand habe somit nicht vorgelegen. Es sei utopisch anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin bei ihren manifesten zahlreichen Einschränkungen noch Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten. Die Rechtsprechung betreffend vorhandene Nischenarbeitsplätze sei längst überholt. Soziales Engagement werde durch Arbeitgeber nicht mehr geboten. Selbst genossenschaftliche Arbeitgeber würden Arbeitnehmer entlassen, sobald sie gesundheitlich angeschlagen seien. - In einem beigelegten Bericht vom 17. Oktober 2018 (act. G 10.1) hatte die Klinik O.___ bekanntgegeben, es lägen bei der Beschwerdeführerin u.a. eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Während des Verlaufs der stationären Behandlung habe sich die Symptomatik verstärkt. Zurzeit gehe man aufgrund der Chronifizierung und der Schwere des Störungsbilds von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
Erwägungen
Streitgegenstand bildet die Verfügung vom 23. August 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, gestellt durch Neuanmeldung vom 15./17. August 2015 (nach einer ersten Abweisung vom 26. April 2011), abgewiesen hat.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind demgemäss in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen.
Gemäss dem Gutachten des ABI vom 16. Mai 2018 fanden in allgemeininternistischer (fallführend, vgl. IV-act. 228-27 ff.), psychiatrischer (vgl. IV-act. 228-33 ff.), neurologischer (vgl. IV-act. 228-40 ff.) und orthopädischer (vgl. IV-act. 228-46 ff.) Hinsicht gutachterliche Abklärungen einschliesslich von Laboruntersuchungen (IV-act. 228-30, -60) statt. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, waren als Basis der Beurteilung die IV-Vorakten aufgenommen (vgl. IV-act. 228-13 ff.) und daneben weitere Berichte (vgl. IV-act. 228-21 ff.) berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (insgesamt: BWS bis Oberschenkel links; Knie, Unterschenkel, Fuss und Zehen links; dominante rechte Hand mit Handgelenk und Daumen; rechtes Knie; Katarakt links; Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit; Rückenschmerzen; keine Lebensqualität; vgl. IV-act. 228-27, -33, -41 und -46 f.) und übrigen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (spontan und auf Befragung) waren ebenfalls jeweils erhoben und beachtet worden.
In allgemeininternistischer und in psychiatrischer Disziplin wurden keine Diagnosen erhoben, derentwegen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt wäre. - Bei der neurologischen Exploration wurde ein degeneratives LWS-Syndrom (mit Zustand nach mikrochirurgischer Diskektomie L3/4 2015 bei radiologisch 01/2015 beschriebener Kompromittierung der Wurzel L3 links ohne aktuelles radikuläres Defizit) gefunden. Ohne Einfluss sei nebst einer Schmerzfehlverarbeitung eine thorakale Arachnoidalzyste BWK5/6 ohne neurologisches Korrelat. Da für rückenbelastende Tätigkeiten Limitationen bestünden, gebe es bei der Tätigkeit als Pflegehelferin (während voller Arbeitszeit) eine Einschränkung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit. Für deren Ausmass wurde auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Januar 2015. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit müsse im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt werden können und dürfe keine rückenbelastenden Tätigkeiten umfassen. Sie sei voll zumutbar. - Die orthopädische Begutachtung ergab ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine symptomatische Rhizarthrose der dominanten rechten Seite. Die Tätigkeit als Pflegehelferin sei nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt. Ein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und die Einnahme von Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Allenfalls könne nach einer Resektionsarthroplastik im Bereich des rechten Daumens insofern eine qualitativ verbesserte Arbeitsfähigkeit möglich werden, als eine höhere Gewichtslimite von dann 10 kg zumutbar werde.
Was zunächst den somatischen Aspekt betrifft (zum psychiatrischen Teil mit den Standardindikatoren vgl. im Einzelnen unten E. 3.5), wurden die Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, wie sich aus den Darlegungen im ABI-Gutachten ergibt, aufgrund von jeweils detaillierten Untersuchungen der einzelnen Gutachter abgegeben. Diese stützten ihre Beurteilung auf die jeweils erhobenen und beschriebenen Befunde (vgl. allgemeininternistisch IV-act. 228-29 f., neurologisch IV-act. 228-42 f., orthopädisch IV-act. 228-48 bis 50). Das ABI-Gutachten erscheint diesbezüglich umfassend. Namentlich war etwa bekannt, dass radiologisch eine deutliche Rhizarthrose beidseits gesehen worden war (Bericht [des Spitals L.___] vom 10. Januar 2018). Angesichts der neurologischen und orthopädischen Beschreibung des Befundes der Hände (vgl. IV-act. 228-42 und IV-act. 228-49 f.) erscheint (auch) die diesbezügliche Diagnose nachvollziehbar begründet.
Die Experten der somatischen Disziplinen befassten sich auch mit der Frage nach der Konsistenz. Die Gutachter, welche solche erkannten, benannten die Inkonsistenzen. So wurde etwa festgehalten, der neurologische Untersuchungsgang sei von einer erheblichen Klagsamkeit und Schmerzausweitung gekennzeichnet gewesen. Die präsentierte Parese des linken Beins sei mit dem Gangbild - auch wenn mit Unterarmgehstützen - nicht kompatibel gewesen. Für eine funktionelle Komponente bzw. bewusstseinsnahe Schmerzausweitung habe das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue gesprochen. Der gesamte Untersuchungsbefund sei durch die Ausweitung überlagert worden, so dass ein möglicher kleiner organischer Kern, z.B. im Sinn eines leichten residuellen radikulären Syndroms, gar nicht fassbar geworden sei. In objektiver Hinsicht falle der neurologische Status indessen regelrecht aus (vgl. IV-act. 228-43 f.). Die Symptomatik sei mit den objektiven Befunden nicht konsistent. Der bisherige Verlauf an Abklärungen und Behandlungen sei von einer Schmerzfehlverarbeitung gekennzeichnet, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auf immer weiteren Abklärungen bestehen werde. Diese Schmerzausweitung bzw. die Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde im psychiatrischen Teilgutachten erörtert (vgl. IV-act. 228-44). - Bei der orthopädischen Begutachtung wurden ebenfalls einerseits in der Untersuchungssituation vorgefundene Inkonsistenzen wie etwa sehr auffällige Druckdolenzen (vgl. IV-act. 228-52 f.; Waddellzeichen, vgl. IV-act. 228-53, PMEDA vgl. Fremd-act. 8-28) beschrieben. Ein gewisser Leidensdruck sei angesichts der erfolgten lumbalen Diskektomie und der persistierenden Diskopathie durchaus nachvollziehbar. Das anamnestisch fehlende Ansprechen auf zahllose interventionelle Massnahmen und die erheblichen Inkonsistenzen würden jedoch an eine ausgeprägte nicht-somatische Beschwerdekomponente denken lassen (vgl. IV-act. 228-53). Auch bei der Prüfung der Konsistenz in Bezug auf das Alltagsverhalten wurde gutachterlich festgehalten, die geltend gemachten Einschränkungen - erwähnt wird namentlich der beschriebene völlig passive Lebensstil mit Überwindung lediglich kurzer Gehdistanzen - könnten insgesamt nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 228-53). Die entsprechenden Darlegungen sind begründet worden.
Die ABI-Gutachter der somatischen Disziplinen setzten sich auch mit den vorhandenen früheren fachspezifischen medizinischen Beurteilungen auseinander (vgl. IV-act. 228-30, -44, -53 ff.) und beschrieben, weshalb sie mit diesen übereinstimmen oder weswegen nicht. So erklärte der Gutachter der Neurologie, es bestehe Übereinstimmung mit der Beurteilung der Klinik C.___ vom (22.) November 2016 (vgl. IV-act. 228-44). Eine neurologische Abklärung vom Juli 2016 betreffend die Arachnoidalzyste auf Höhe BWK8/9 habe keine Ausfälle aufgezeigt. Es sei rückblickend der Einschätzung zuzustimmen, wonach die Konturanomalie des Myelons asymptomatisch sei (vgl. IV-act. 228-43). Dagegen halte er den Bericht des Spitals L.___ vom Juni 2017 für etwas widersprüchlich (Verschlechterung bei aber erheblicher Symptomausweitung) und seien die Muskeleigenreflexe der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung auch an den unteren Extremitäten seitengleich erhältlich gewesen (vgl. IV-act. 228-44). Der Gutachter erwähnte weiter, die Indikation für den erfolglosen Eingriff vom April 2015 (Diskektomie) sei von orthopädischer Seite mitzubeurteilen; es finde sich nämlich trotz sehr umfangreicher Aktenlage kein detaillierter präoperativer neurologischer Befund, insbesondere kein Nachweis eines relevanten Defizits (vgl. IV-act. 228-43). - Bei der orthopädischen Beurteilung wurde festgehalten, dass diversen Einschätzungen gut gefolgt werden könne, so etwa jener der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 18. Januar 2010 (Fehlen einer klaren pathologisch-anatomischen Veränderung, vgl. IV-act. 228-53), diversen Berichten der Klinik C., z.B. vom 28. Juli 2015 (fehlendes Korrelat für links ausstrahlende Schmerzen), vom 9. September 2015 (keine Indikation für invasives Vorgehen; vgl. IV-act. 228-16) und vom 22. November 2016 (gemäss MRI vom 18. Juli 2016 grössenregrediente kleine foraminale Diskushernie LWK3/4 ohne Neurokompression, vgl. IV-act. 228-62 ff.; vgl. IV-act. 228-55), sowie den rheumatologischen Gutachten vom Februar 2011 und vom Mai 2016 (vgl. IV-act. 228-54). Die Einschätzung der Klinik C. vom 7. Oktober 2016 dagegen sei keinesfalls zu teilen, denn es scheine kein Augenmerk auf die Inkonsistenzen gerichtet, sondern auf eine somatische Schmerzursache abgestellt worden zu sein, die angesichts der zahllosen Infiltrationen nicht zu bestätigen sei. Die Coxarthrose sei inzwischen erfolgreich behandelt worden und auch die Rhizarthrose sei grundsätzlich gut behandelbar (vgl. IV-act. 228-55).
Für eine körperlich sehr leichte Arbeit hat nach stichhaltig begründeten Angaben des Gutachters der Orthopädie dementsprechend auch in der zurückliegenden Zeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn einer invalidisierenden Erkrankung vorgelegen (vgl. IV-act. 228-56). Auch wenn zwischenzeitlich von behandelnden Stellen erheblichere somatische Diagnosen gestellt, mehrere Behandlungen vorgenommen und Phasen voller Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden, ist demnach nicht von einer für die Erfüllung einer Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ausreichenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. - Es ist darauf hinzuweisen, dass die - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt auch bildgebend belegten - vorhandenen somatischen Schädigungen bei der ABI-Begutachtung ebenso Berücksichtigung fanden wie der Umstand der teilweise mangelnden Erklärbarkeit von Beschwerden und der ausbleibenden Behandlungserfolge (vgl. etwa Berichte vom 28. Juli 2015 [keine Erklärung für beklagte Schmerzen], 22. März 2016 [kein Steroideffekt], 9. Mai 2016 [kein Behandlungserfolg], 4. November 2016 [Elektrophysiologie ohne Auffälligkeiten], 19. Juni 2017 [PRT ohne Besserung]). - Besonderes Gewicht gibt beweismässig ausserdem die - bezüglich Rentenrelevanz im Wesentlichen festzustellende - Übereinstimmung von Ergebnissen der Begutachtungen.
Was die psychiatrische Begutachtung im Einzelnen betrifft, hielt der Gutachter unter anderem zum Untersuchungsbefund (nach AMDP) fest, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv gewesen mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust. Sie habe nächtliche Schlafstörungen und eine erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation hätten negative Zukunftsperspektiven bestanden. Der Antrieb sei herabgesetzt gewesen (vgl. IV-act. 228-36); der Gutachter hielt dazu in der Folge fest, die Beschwerdeführerin mache nicht mehr viel, sie lasse sich fast überallhin vom Sohn fahren (vgl. IV-act. 228-37). Unter verschiedenen Aspekten (etwa Selbstwert, Aufmerksamkeit usw.) waren beim Befund dagegen erhalten gebliebene Qualitäten erwähnt worden (vgl. IV-act. 228-36).
Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen diagnostizierte der Gutachter die leichte depressive Episode (vgl. IV-act. 228-37). Es bestünden mögliche lebensgeschichtliche Belastungen und psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könnten, vor allem mit einer nun angespannten finanziellen Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Das Unfallereignis und die Schmerzen, die trotz Behandlungen nicht gebessert hätten, hätten psychisch zu einer Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Lebensgeschichtliche Enttäuschungen könnten reaktiviert werden (gewaltsamer Tod des ___; zweite Ehe, derentwegen die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen sei, gescheitert; anhaltende Arbeitsunfähigkeitsschreibung).
Der Gutachter legte ausserdem dar, der Beschwerdeführerin sei ein Opioidanalgetikum verschrieben, auf das sie nicht so einfach verzichten könne. Ein Medikamentenspiegel sei unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen; diagnostisch sei jedoch von einer Abhängigkeit auszugehen. Bei psychisch überlagerten Schmerzen sollten solche Mittel nicht verordnet werden; das Medikament könnte vielleicht ausgeschlichen werden. Die Beschwerdeführerin sei auch in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation, deren Spiegel im therapeutischen Bereich gelegen habe. Das weise auf eine gute Compliance der Beschwerdeführerin hin.
Als Aspekte der Ressourcen bezeichnete der Gutachter der Psychiatrie (vgl. IV-act. 228-38) einen Berufsabschluss, eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege und vor allem eine mehrjährige Berufserfahrung (nebst u.a. gepflegten Kontakten). Die Beschwerdeführerin hatte ihm erklärt, in ihrer Heimat nach zweijähriger Berufsschule ein Diplom als ___technikerin erlangt und dann in zwei Anstellungsverhältnissen (von 1984 bis 1987 und von 1987 bis 1992) in ___fabriken gearbeitet zu haben. Von 1995 bis 2000 habe sie als Pflegehelferin gearbeitet, auch nach der Einreise noch in Heimen (vgl. IV-act. 228-28). Der Gutachter hat somit die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Gemäss IK-Auszug (vgl. IV-act. 190) hat die Beschwerdeführerin im Übrigen hierzulande unter anderem (ab Mai 2001) während rund zweieinhalb Jahren in einer Fabrik, dann von August 2008 bis Oktober 2009 und von August 2010 bis Dezember 2015 in Spitälern, ausserdem ab 2007 zeitweise (bis April 2015) bei Personal-Unternehmungen gearbeitet. - Der Gutachter wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin es sich aber (sc. trotz der Ressourcen) nicht mehr vorstellen könne, zu arbeiten (vgl. IV-act. 228-38).
Der Gutachter der Psychiatrie stellte sich auch der Frage nach Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation und im Vergleich zum Alltag (vgl. IV-act. 228-37 f.; Tagesablauf vgl. IV-act. 228-35). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Explorationsdauer ruhig auf dem Stuhl habe bleiben können, obwohl sie angegeben habe, ständig zwischen Liegen und Herumgehen wechseln zu müssen (vgl. IV-act. 228-35 und -37). Deutliche Konzentrationsstörungen hätten ausserdem nicht bestanden. Da der Beschwerdeführerin (im Alltag) von den Kindern, einer Kollegin und einer Nachbarin viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen (vgl. IV-act. 228-38).
Mit den Vorberichten setzte sich der Gutachter der Psychiatrie ebenfalls auseinander. Er erklärte, bei Vorliegen einer mittelgradigen Depression könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie von Dr. M.___ 2017 diagnostiziert, nachvollzogen werden. Es liege jedoch bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nur eine leicht ausgeprägte Depression vor. Das Psychiatrie-Zentrum (Psychiatrie-Dienste I.) habe zudem 2015 von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome berichtet. Wie erwähnt treffe die Diagnose indessen nicht zu. Der Beschwerdeführerin seien durchaus Tätigkeiten und Aktivitäten zumutbar und sie könne allein mit dem Zug zum Psychiater fahren. Ansonsten lasse sie sich allerdings wie erwähnt fast überallhin von ihrem Sohn fahren (vgl. IV-act. 228-38). Im Zusammenhang mit den Ressourcen der Beschwerdeführerin erwähnte der Gutachter, sie pflege durchaus Kontakte in ihrem Umfeld, wenn auch nicht viele. Sie könne sich ausserdem gut Hilfe organisieren (vgl. IV-act. 228-38). - Als Würdigung der erhobenen Befunde durch den Experten der Psychiatrie ist der diagnostischen Beurteilung im Gutachten zu folgen. - Der Einwand, die noch vorhandenen Aktivitäten würden lediglich eine schwere, aber nicht eine mittelgradige Depression ausschliessen, vermag dagegen nicht anzukommen. Des Weiteren hielt Dr. M. zwar am 7. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführerin beeindrucke nach aussen durch ihre Erscheinung und ihr Auftreten, dahinter steckten indessen ein fragiler Selbstwert und krisenhafte Zeiten, die sich in zwei Stunden Anamneseerhebung nicht unbedingt zeigten. Aus dem Gutachten ergibt sich aber kein relevanter Anhaltspunkt für ein diesbezügliches Manko der Begutachtung. - Der behandelnde Psychiater räumte zudem ein, je nach Auslegung der ICD-10 könne man die Diagnose so oder anders sehen. - Des Weiteren hat der Gutachter der Psychiatrie zu Recht festgestellt, dass im PMEDA-Gutachten ebenfalls keine (psychiatrische) Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden sei (vgl. IV-act. 228-38).
Die Arbeitsfähigkeitsschätzung unter psychiatrischem Gesichtspunkt ist demnach nachvollziehbar begründet worden. Rückblickend wurde dabei darauf hingewiesen, dass eine punktuelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer schwerer ausgeprägten depressiven Episode durchaus nachvollziehbar sei. Eine anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne bei ihr aber auch für den Sachverhalt im Verlauf der Zeit nicht begründet werden (vgl. IV-act. 228-38). Diese Beurteilung erscheint nach der Aktenlage überzeugend.
Polydisziplinär schliesslich wurde die gutachterliche Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeblichen Gesichtspunkte zusammenfassend begründet (vgl. IV-act. 228-9 ff.). Dabei zeigt sich, dass die ABI-Begutachtung keinen Anlass zur Beanstandung gibt, so dass auf ihr Ergebnis - samt namentlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung - für den damaligen und den zurückliegenden Zeitraum abgestellt werden kann. - Davon abweichenden Einschätzungen kommt kein höherer Beweiswert zu, zumal retrospektiv auch insgesamt eine weitreichende Übereinstimmung mit den früheren Begutachtungsergebnissen festzustellen ist.
Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten (wie als Pflegehelferin) nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit aber eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-act. 228-11).
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalttätigkeit bestimmt. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin war bei der Neuanmeldung ___jährig. Sie hat bei der ABI-Begutachtung angegeben, an ihrer letzten Stelle deshalb im Umfang von 70 % gearbeitet zu haben, weil keine Stelle mit höherem Pensum verfügbar gewesen sei (vgl. IV-act. 228-34). Letzteres spricht für die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige; jedenfalls ist aber nach der Aktenlage kein unter 70 % liegender Erwerbstätigkeitsbereich anzunehmen. - Darüber hinaus kann die anzuwendende Methode vorliegend angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für angepasste sehr leichte Tätigkeiten mangels Rentenrelevanz offen bleiben, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass in einer Haushaltstätigkeit auch ein Anteil an körperlich mittelschweren Arbeiten enthalten ist (vgl. unten E. 5.4).
Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich auch verwertbar ist. Das wird bestritten.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass bei der Invaliditätsbemessung, wie in Art. 16 ATSG angeordnet, eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen wird. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Tätigkeit stellt die Erfordernisse, dass sie im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt werden kann und keine rückenbelastenden Tätigkeiten enthält (vgl. IV-act. 228-45) und dass sie sehr leicht ist. Wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und das Einnehmen von Zwangshaltungen sollten zudem vermieden werden (vgl. IV-act. 228-56). Zwar sind damit diverse Adaptationskriterien zu erfüllen, doch sind diese Einschränkungen nicht als so einengend zu betrachten, dass das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als realitätsfremd zu bezeichnen und eine Unverwertbarkeit gemäss der Rechtsprechung (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2018, 8C_733/2017 E. 5: sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit) anzunehmen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe auf dem Arbeitsmarkt ein Wandel stattgefunden und die Arbeitgeber würden kein soziales Engagement mehr zeigen, zielt auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt. Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat aber rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die vor Eintritt der Invalidität nicht einzig im Pflegebereich tätig gewesen war und der noch ein längerer Zeitraum des Erwerbslebens bevorsteht, ist daher als verwertbar zu beurteilen.
Ein im Vergleich zu den statistisch erhobenen Einkommen gemäss LSE überdurchschnittliches Valideneinkommen ist bei der Beschwerdeführerin nicht zu verzeichnen. Selbst wenn bei der Bemessung ihres Invalideneinkommens von den genannten Durchschnittseinkommen ein als maximal zu betrachtender Abzug von 10 % als angezeigt zu erachten wäre, und auch selbst wenn die gemischte Methode mit einem Haushaltsteil von (maximal) 30 % bei ausserdem (allerdings nicht erstellt scheinender) Annahme voller Arbeitsunfähigkeit im Haushalt anzuwenden wäre, ergibt sich vorliegend bei voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine zumutbare Erwerbstätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; zu Letzterer unten) vom 28. November 2018 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP