Entscheid vom 19. November 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/311
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Verrechnung von IV-Rente mit EL-Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 richtet sich nicht direkt gegen die angefochtene Verfügung vom 15. August 2018, sondern (sinngemäss) gegen die Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 16. März 2018, mit der dieser eine früher verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von 24’838.30 Franken um 15’760 Franken auf 9’078.30 Franken herabgesetzt hatte. Jene Verfügung ist am 14. September 2018 allerdings schon längst formell rechtskräftig gewesen. Sie hat also gar nicht mehr angefochten werden können. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2018 also gegen die Verfügung vom 16. März 2018 richtet (die ohnehin mit einer Einsprache und nicht mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen), kann nicht auf sie eingetreten werden. Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass von der Beschwerde inhaltlich nichts übrig bleibe, das sich gegen die Verfügung vom 15. August 2018 und nicht gegen die Verfügung vom 16. März 2018 richten würde, weshalb insgesamt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es allerdings für das Eintreten auf eine Beschwerde, wenn während einer laufenden Rechtsmittelfrist bei irgendeiner (weiterleitungspflichtigen) Behörde eine Nichteinverständniserklärung abgegeben wird oder wenn eine Eingabe – unabhängig von ihrem Inhalt – an die Rechtsmittelinstanz adressiert wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Da die Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 an das Versicherungsgericht adressiert ist und da der Beschwerdeführer seiner Eingabe die damals noch nicht rechtskräftige Verfügung vom 15. August 2018 beigelegt hat, muss seine Eingabe in Nachachtung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtes als eine gegen die Verfügung vom15. August 2018 gerichtete Beschwerde interpretiert werden, auf die einzutreten ist. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens muss sich allerdings auf das beschränken, was den Gegenstand des mit der Verfügung vom 15. August 2018 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gebildet hat. Zu prüfen ist deshalb ausschliesslich, ob es rechtmässig gewesen ist, die laufende Invalidenrente mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen.
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und offenbar auch von der EL-Durchführungsstelle vertretenen Ansicht liegt kein formell rechtskräftiger Rückforderungstitel vor. Die ursprüngliche Korrektur- und Rückforderungsverfügung der EL-Durchführungsstelle vom 5. Oktober 2012 ist nämlich mit einer Einsprache angefochten worden; das entsprechende Einspracheverfahren ist gemäss den dem Versicherungsgericht vorliegenden Akten bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen worden. Die Akten enthalten zwar einen Hinweis darauf, dass sich die EL-Durchführungsstelle und der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf geeinigt haben könnten, die Einsprache als gegenstandslos anzusehen, wenn über den Anspruch auf eine rückwirkend ab dem 1. August 2012 im Sinne des Beschwerdeführers neu verfügt werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nämlich am 1. Dezember 2016 erklärt, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung und die Rückforderung für die Zeit bis Ende Juli 2012 für ihn in Ordnung seien. Das bedeutet wohl, dass er mit einer Abschreibung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 5. Oktober 2012 einverstanden gewesen wäre. Nun hat die EL-Durchführungsstelle aber bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin keinen Entscheid erlassen, mit dem sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hätte. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 5. Oktober 2012 muss folglich nach wie vor hängig sein; das bedeutet, dass weder über die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung noch über die (ursprüngliche) Rückforderung formell rechtskräftig entschieden worden ist. Es liegt also gar keine formell rechtskräftig festgesetzte (ursprüngliche) Rückforderung vor, mit der die laufende Invalidenrente hätte verrechnet werden können.
Allerdings hat die EL-Durchführungsstelle einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entzug der aufschiebenden Wirkung hat gemäss dem Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG bewirkt, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2012 sofort vollstreckbar geworden ist. Der Beschwerdeführer hat diese vorsorgliche Anordnung nicht angefochten. Er hat auch keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Folglich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Zwar soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss einer (nicht näher begründeten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sein, wenn er eine Rückforderung i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG betrifft (BGE 130 V 407). Aber das bedeutet nur, dass eine Anfechtung des am 5. Oktober 2012 verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die erwähnte Bundesgerichtspraxis wohl erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat diese vorsorgliche Massnahmenverfügung jedoch nicht angefochten, sondern akzeptiert. Das bedeutet, dass die (ursprüngliche) Rückforderung sofort vollstreckbar und damit einer Verrechnung mit fälligen Leistungen eines anderen Sozialversicherungsträgers, hier der Beschwerdegegnerin, zugänglich gewesen ist.
Gemäss dem Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen über das betreibungsrechtliche Existenzminimum (nachfolgend: Kreisschreiben Existenzminimum) beträgt die Pauschale für den Grundbedarf eines Ehepaars 1’780 Franken pro Monat. Dieser Betrag dient zur Deckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Verbindungsgebühren und Freizeitgestaltung. Der Mietzins der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung hat sich auf 1’170 Franken pro Monat belaufen. Die Krankenkassenprämie hat 947.20 Franken pro Monat betragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung diese Prämie nicht komplett gedeckt, denn sie hat nur der kantonalen Durchschnittsprämie, aber nicht der effektiven Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprochen und deshalb nur 902 Franken pro Monat betragen (vgl. act. G 3.2.14). Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind folglich die effektive Prämie als Ausgabe und die Ergänzungsleistung als Einnahme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat Stromkosten von 55 Franken geltend gemacht, diese aber nicht belegt. Weiter hat er behauptet, dass er 30 Franken pro Monat für eine Rechtsschutzversicherung bezahlen müsse. Auch dafür hat er keinen Beleg eingereicht. Beide Kostenarten sind in der Grundbedarfspauschale enthalten und können deshalb ohnehin nicht als zusätzliche Ausgaben respektive als Zuschlag zum Grundbedarf berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben Existenzminimum, Rz. 3.1 ff.). Bezüglich des Zuschlags für besondere Aufwendungen im Sinne der Rz. 4.9 des Kreisschreibens über das Existenzminimum hat der Beschwerdeführer einen monatlichen Betrag von 165 Franken geltend gemacht. Er hat allerdings weder angegeben, wofür genau er dieses Geld benötige, noch hat er einen entsprechenden Beleg eingereicht. Zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hätte die Beschwerdegegnerin ihn eigentlich auffordern müssen, diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, spielt es aber für das Ergebnis keine Rolle, ob bei der Berechnung des Existenzminimums ein Zuschlag von 165 Franken zu berücksichtigen ist, weshalb die Verletzung der Untersuchungspflicht hier nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Der betreibungsrechtliche Existenzbedarf beläuft sich folglich auf 3’897.20 Franken (beziehungsweise auf 4’062.20 Franken, wenn der Zuschlag von 165 Franken berücksichtigt wird).
Als Einnahmen haben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hauptsächlich Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Verfügung gestanden. Diese Rentenleistungen haben sich insgesamt auf 3’065.45 Franken belaufen. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 902 Franken bezogen. Seine (rechtlich an der Ergänzungsleistung beteiligte) Ehefrau hat in den Monaten September bis und mit Dezember 2017 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von (netto) 490.55 Franken erzielt. Der Beschwerdeführer hat im August 2018 angegeben, dass sich der Monatslohn seiner Ehefrau auf circa 500 Franken pro Monat belaufe. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Lohn der Ehefrau damals höher als noch Ende 2017 gewesen ist und dass der Beschwerdeführer dies nicht angegeben hat, um die pfändbare Quote möglichst tief zu halten. Der Beschwerdeführer hätte sich sicher gewehrt, wenn seine Ehefrau im Jahr 2018 wesentlich weniger als noch im Jahr 2017 verdient hätte, denn das hätte direkt zu einer entsprechenden Reduktion der pfändbaren Quote geführt, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht weniger als 500 Franken pro Monat verdient hat. Die Gesamteinnahmen des Ehepaars haben sich folglich auf mindestens 4’467.45 Franken belaufen. Sie haben den betreibungsrechtlichen Existenzbedarf von 3’897.20 Franken beziehungsweise 4’062.20 Franken also um 570.25 Franken respektive um 405.25 Franken überstiegen. Mit anderen Worten hat sich die pfändbare Quote auf 570.25 Franken beziehungsweise auf 405.25 Franken belaufen, weshalb es rechtmässig gewesen ist, die laufende Invalidenrente im Betrag von 400 Franken pro Monat mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtmässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP