Entscheid vom 8. September 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/309
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die angefochtene Verfügung verweist auf die RAD-Stellungnahmen vom 19. März 2018 (IV-act. 256) und vom 27. April 2018 (IV-act. 262), welche sich auf die nach dem ersten Einwand eingeholten Stellungnahmen der Gutachter (IV-act. 252), den Bericht der Augenklinik des KSSG vom 6. März 2018 (IV-act. 255) und den Bericht von Dr. N.___ vom 10. April 2018 (IV-act. 261-5 ff.) beziehen. Sämtliche Stellungnahmen lagen dem Beschwerdeführer vor, so dass ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich war, auch wenn deren Inhalt in der angefochtenen Verfügung nicht nochmals wiedergegeben wurde. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht nicht verletzt.
Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Beim Beschwerdeführer wurde zwischen dem 2. Juni 2015 und dem 16. September 2016 insgesamt sieben Mal eine Lumbalpunktion durchgeführt. Dabei wurde (mit einer Ausnahme) jeweils ein Liquordruck zwischen 25 und 30 cm H2O gemessen, wobei Werte über 25 cm H2O als pathologisch gelten (vgl. Bericht Dr. N.___ vom 20. Dezember 2016, IV-act. 195; Abstractheft Symposium Idiopathische intrakranielle Hypertension vom 7. Oktober 2017, S. 7 [IV-act. 261-15]). Der Beschwerdeführer berichtete jeweils über deutliche, jedoch nur kurzfristige Beschwerdebesserungen (Arztbericht Dr. N.___ vom 3. März 2016 [Eingang], IV-act. 158-3; Berichte Klinik/Tagesklinik für Neurologie KSSG vom 11. November 2015, IV-act. 196-2, vom 11. Februar 2016, IV-act. 201-2, vom 15. April 2016, IV-act. 188-2, vom 23. Juni 2016, IV-act. 178-7, und vom 23. September 2016, IV-act. 197). Der Beschwerdeführer klagt über Verschwommensehen, und im augenärztlichen Befund werden unter anderem konzentrische Gesichtsfeldeinschränkungen beschrieben, die durch eine okuläre Pathologie bzw. durch die ophthalmologischen Befunde nicht erklärbar seien. Eine Stauungspapille konnte ausgeschlossen werden (Berichte Augenklinik KSSG vom 6. März 2018, IV-act. 255, und vom 5. Januar 2016, IV-act. 254). Letztere bildet je nach angewandten Diagnosekriterien Voraussetzung der Diagnose einer idiopathischen intrakraniellen Hypertension, wobei beim Beschwerdeführer gemäss dem neurologischen Teilgutachten der medexperts AG die Kriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft erfüllt sind (IV-act. 235-56 f.; vgl. auch damit übereinstimmend Bericht Dr. O.___ vom 23. September 2016, Fremdakten, act. 2-8 f.). Die geklagten Beschwerden sind mit einer idiopathischen intrakraniellen Hypertension vereinbar und in ihrer Gesamtheit nicht einer anderen Diagnose zuzuordnen. Dass die Gesichtsfeldausfälle aus augenärztlicher Sicht nicht erklärbar seien, schliesst die Diagnose (gerade) nicht aus, da der erhöhte Liquordruck eine dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnende (mögliche) Ursache darstellt und eine andere Ursache für die Sehbeschwerden nicht festgestellt werden konnte. Für die Verursachung der geklagten Beschwerden durch den Liquorüberdruck spricht insbesondere der Beschwerderückgang jeweils nach erfolgtem Liquorablass (IV-act. 235-56). Die für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzte fachärztliche Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem - jenem der internationalen Kopfschmerzgesellschaft - liegt demnach trotz fehlender Stauungspapille vor. Der neurologische Gutachter berücksichtigt sie und die daraus abgeleiteten Beschwerden einschliesslich des Schwindels, auch wenn er als Diagnose ein "chronisches Kopfschmerzsyndrom mit diffusen Schwindelbeschwerden und visuellen Symptomen, unklarer Ursache bei möglicher idiopathischer intrakranieller Hypertension bei mehrfach dokumentiertem, Liquoreröffnungsdruck" formuliert (IV-act. 235-57; vgl. auch Stellungnahme vom 13. März 2018, IV-act. 252). Massgebend ist nicht die Diagnose, sondern die durch den diagnostizierten Gesundheitsschaden verursachten Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Insofern erweist sich die gutachterliche Diagnostik als vollständig.
Eine andere Frage ist, inwieweit die Diagnosekriterien objektivierbar sind. Zu Recht wird angeführt, bezüglich der Intensität der Kopfschmerzen bzw. deren Besserung nach Liquorablass könne ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden (neurologisches Gutachten, IV-act. 235-56; Stellungnahme Dr. N.___ vom 10. April 2018, IV-act. 261-5 ff.). RAD-Arzt U.___ wies in seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 darauf hin, dass dies auch für die augenärztlichen Befunde gelte, da sowohl die Testung des Visus als auch die Gesichtsfeldmessung auf subjektiven Angaben des Patienten beruhten (IV-act. 256). Nicht durch einen Nystagmus objektivierbar war sodann der beklagte Schwindel (vgl. Berichte von Dr. K.___ vom 1. Juni 2015, Fremdakten, act. 1-26, und von Dr. L.___, Fremdakten, act. 1-24 f.). Somit kann festgehalten werden: Objektiviert ist beim Beschwerdeführer ein erhöhter Liquordruck. Zudem beklagt er mit Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen sowie kognitiven Problemen Beschwerden, die dadurch verursacht sein können. Zu den Sehstörungen ist anzumerken, dass deren Feststellung zwar ausschliesslich auf Aussagen des Beschwerdeführers beruhten; eine bildgebend darstellbare Stauungspapille fehlt. Eine bewusste Verfälschung der augenärztlichen Befunde würde aber wohl vertiefte Kenntnisse der medizinischen Zusammenhänge und Untersuchungsmethoden erfordern.
Zusammenfassend ist gestützt auf die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens von der Diagnose einer idiopathischen intrakraniellen Hypertension auszugehen. Da sich jedoch die Schwere der Auswirkungen ausschliesslich durch Aussagen des Beschwerdeführers beurteilen lassen, ist die Arbeitsfähigkeit auch nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren zu bestimmen.
Die neuropsychologische Gutachterin befand im Wesentlichen, die weit unter dem Niveau hospitalisierter Demenzpatienten im fortgeschrittenen Stadium liegenden Testergebnisse seien nicht mit einer authentischen Gedächtnisstörung zu vereinbaren und wiesen auf eine bewusste Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen hin. Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe kein gültiges Testprofil erhalten werden können (IV-act. 234-8 ff.). Es wurden zwei Beschwerdevalidierungstests durchgeführt, die auf unzureichende Anstrengung bzw. darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer ungewöhnliche Beschwerden angebe, die in dieser Ausprägung und Häufung nicht typisch seien für authentische Störungen. Sämtliche Parameter der formalisierten Beschwerdevalidierung seien hoch auffällig, in sich nicht konsistent und zum Teil im Zufallsbereich (IV-act. 234-8 f.). Die gezeigten Minderleistungen seien als nicht-authentische neuropsychologische Störungen einzuordnen. Ob authentische kognitive Störungen vorhanden seien, könne aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden (IV-act. 234-10). Die psychiatrische Gutachterin führte hierzu aus, die neuropsychologische Voruntersuchung vom 14. November 2016 sei versicherungsmedizinisch nicht verwertbar, da damals keine Überprüfung der Anstrengungsbereitschaft mittels erprobter Verfahren erfolgt sei und eine bewusste Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestünden deutliche Inkonsistenzen im Vergleich zu den Vorbefunden. So zeigten sich aktuell Leistungsdefizite in Bereichen, welche in der Voruntersuchung als unauffällig angegeben worden seien, und umgekehrt unauffällige Leistungen in Bereichen, welche im Vorbericht als beeinträchtigt beschrieben worden seien. Diese Inkonsistenzen seien am ehesten auf eine schwankende Leistungsbereitschaft in der Testung zurückzuführen und bei nicht authentischen Störungen sehr häufig anzutreffen (IV-act. 235-47).
Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden, die vorhandenen Akten und die massgeblichen Standardindikatoren angemessen berücksichtigt. Insbesondere aus den nach Erstattung des Gutachtens eingegangenen medizinischen Berichten ergeben sich keine objektiven Aspekte, welche die Gutachter nicht berücksichtigt haben. Im neuropsychologischen Bericht vom 14. November 2016 werden keine Beschwerdevalidierungstests oder Überlegungen zur Konsistenz der Testergebnisse aufgeführt (vgl. IV-act. 192-3 ff.), so dass diese Beurteilung das neuropsychologische medexperts-Gutachten nicht in Frage stellt. Der neurologische Gutachter führt aus, insgesamt könne das Ausmass der beklagten Beschwerden (mit als "massiv" beschriebenem Leidensdruck und unmittelbarer, deutlicher Beschwerdeprogression bei bereits geringster körperlicher Aktivität und Lesen eines Buches) anhand der vorliegenden, wenngleich auch objektivierbaren Befunde und auch hinsichtlich des insgesamt nicht schmerzgeplagten Eindrucks über den Zeitraum der Exploration, letztlich nicht gänzlich nachvollzogen werden. Diesbezüglich sei eine Symptomausweitung und möglicherweise auch Chronifizierung durch eine gewisse nicht-organische Krankheitskomponente mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen (IV-act. 235-57). Damit sagt er zum einen aus, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht durch den erhöhten Liquordruck erklärbar sei. Zum anderen konstatierte auch er einen nicht zu den geschilderten Beschwerden passenden Eindruck des Beschwerdeführers. Die psychiatrische Gutachterin erfasste die vom neurologischen Experten erwähnte nicht-organische Krankheitskomponente nachvollziehbar als Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Sachmerzstörung (ICD-10: F45.4; IV-act. 235-47 f.). Sie legte weiter dar, die geschilderte Schmerzproblematik sei emotional nur wenig nachvollziehbar. Der Leidensdruck sei subjektiv hoch. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer etwas hilflos und über Schmerzen klagend, ohne dass dies in der Gegenübertragung spürbar sei. Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des einstündigen Gesprächs unauffällig gewesen (IV-act. 235-44). Sowohl klinisch als auch neuropsychologisch gebe es eindeutige Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche im Sinne einer Aggravations- und Simulationsneigung. Daher habe die somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 235-48). Zwar spricht für einen hohen Leidensdruck, dass der Beschwerdeführer wegen lediglich einigen Tagen Beschwerdereduktion die unangenehmen Lumbalpunktionen auf sich nimmt und einer neurochirurgischen Operation gegenüber nicht abgeneigt wäre (vgl. Bericht Dr. O.___ vom 23. September 2016, Fremdakten, act. 2-2 ff., und Stellungnahme RAD-Arzt U.___ vom 8. Dezember 2017, IV-act. 236). Insgesamt liegen dennoch Inkonsistenzen vor, die einem stimmigen Gesamtbild entgegenstehen und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Dr. N.___ führte am 10. April 2018 aus, üblicherweise würden Kopfschmerzen die Arbeitsfähigkeit zwischen 20 % und 50 % einschränken. Strittig bleibe die Diskrepanz zwischen der subjektiv angegebenen völligen Arbeitsunfähigkeit und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere zeige auch die neuropsychologische Testung diverse Inkonsistenzen mit Ergebnissen auf Zufallsniveau. Seines Erachtens liege die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei etwa 50 %. Als behandelnder Arzt bewerte er die Arbeitsunfähigkeit am oberen Ende (IV-act. 261-6 f.). Im am 3. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffenen Arztbericht hatte er festgehalten, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen sei der Versicherte nicht voll leistungsfähig. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt durch die chronischen Kopfschmerzen. Es könne ein 50 % bis 80 %-iges Gesamt-Pensum aufrecht erhalten werden bei jedoch reduzierter Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf, so dass letztlich eine auf etwa 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-act. 158). Dr. N.___ hat demnach - aus der Warte eines behandelnden Arztes verständlich - die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht angepasst, nachdem ihm die von den Gutachtern erhobenen Inkonsistenzen bekannt wurden. Somit ist für das Gericht die gutachterliche Attestierung einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit gut nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.
Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer in der Lage, die bisherige Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % weiterhin auszuüben. Daher ist der Invaliditätsgrad nicht aufgrund eines statistischen Invalideneinkommens, sondern durch einen Prozentvergleich zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Januar 2012, 9C_599/2011, E. 4.1, vom 13. Juni 2017, 9C_576/2016, E. 5, und vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.5). Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 80 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP