Entscheid vom 16. Februar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/308, IV 2018/327
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand im Verfahren IV 2018/327 bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. August 2018). Im Verfahren IV 2018/308 bildet die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren jenes Leistungsverfahrens den Streitgegenstand (Verfügung vom 12. Juli 2018). Da die Streitgegenstände eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren IV 2018/327 und IV 2018/308 zu vereinigen.
Die Beschwerdegegnerin hat eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als glaubhaft gemacht erachtet, indem sie auf das Gesuch vom 26. November 2012 (IV-act. 100) eingetreten ist und schliesslich eine Begutachtung angeordnet hat. Da dem Beschwerdeführer bisher keine Invalidenrente zugesprochen worden war (abweisende Verfügung vom 11. August 2008, IV-act. 43; Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2011, IV-act. 77), besteht ein allfälliger Rentenanspruch aufgrund der Wiederanmeldung vom 26. November 2012 frühestens ab 1. Mai 2013 bzw. nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). Nachdem im Rahmen der ersten IV-Anmeldung 2007 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ermittelt worden ist und damals kein Rentenanspruch entstanden war, hat die nach der dritten IV-Anmeldung im November 2012 anzunehmende Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). Die einjährige Wartezeit ist somit erneut zu bestehen und Art. 29bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) ist nicht anwendbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012, E. 2.3).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit die Erwerbsunfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Seitens der Neurochirurgie und der Schmerzklinik des KSSG liegen keine quantitativen Arbeitsfähigkeitsschätzungen vor. Ihre Diagnosen decken sich mit denjenigen des Gutachters. Der Gutachter berücksichtigte den Befund hinsichtlich des rechten Knies, der anlässlich der Verlaufsbegutachtung im Wesentlichen unauffällig war (IV-act. 233-30), sowie die MRI-Aufnahmen vom 3. September und vom 24. November 2015, die unter anderem eine Nervenwurzelkompression L4 rechts bzw. eine akute Narbenbildung im Bereich des Neuroforamens L4/5 und eine Neuritis/Reizung des Ganglions L4 rechts zeigten (IV-act. 233-31 f.). Dabei ist zu beachten, dass er infolge der Operation vom 15. September 2015 (Isthmotomie L4/5 mit Sequesterektomie) während sechs Monaten - also bis Mitte März 2016 - ohnehin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annahm (IV-act. 233-41).
Retrospektiv ist weiter zu berücksichtigen, dass die Neurochirurgie des KSSG im Bericht vom 14. August 2013 eine MR-Untersuchung vom Mai 2012 erwähnte, wonach keine neurale Kompression bestehe. Die Schmerzsymptomatik sei stabil, jedoch bestünden klinisch regrediente Paresen (IV-act. 133). Gemäss Bericht des Schmerzzentrums des KSSG vom 23. Oktober 2013 leidet der Beschwerdeführer an einem Failed-Back-Surgery-Syndrome und machte offenbar gute Erfahrungen mit einem TENS-Gerät (IV-act. 147-8 ff.). Am 13. Februar 2014 berichtete die Klinik für Neurochirurgie des KSSG über eine stationäre konservative Schmerztherapie vom 9. bis 13. Februar 2014 nach einer Schmerzexazerbation (IV-act. 148). Im orthopädischen Verlaufsgutachten wurde dazu festgehalten, dass die damaligen Befunde mit den aktuellen vergleichbar seien, so dass spätestens ab August 2013 von der 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 233-41).
Insgesamt kann aufgrund der zwischen Anfang 2013 und der Begutachtung im Juni 2014 ergangenen Berichte davon ausgegangen werden, dass die 60%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. Mai 2013 vorlag. Nach der Operation vom 15. September 2015 (Isthmotomie L4/5 mit Sequesterektomie) bestand gemäss dem Gutachter während sechs Monaten - also bis Mitte März 2016 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 233-41). Der Gutachter äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden und -operation vom 26. Mai 2015 (mediale Meniskusläsion und proximale Patellarsehnenansatztendinitis rechts; Arthroskopie und Shaving, mediale Teilmeniskektomie; IV-act. 209-1). Der Operateur Dr. K.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr drei Wochen (Austrittsbericht Klinik Z.___ vom 28. Mai 2015, IV-act. 161-1). Diese fällt deshalb für den Rentenanspruch nicht ins Gewicht (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Zusammenfassend erhob und berücksichtigte der orthopädische Gutachter Anamnese und Befunde soweit wesentlich vollständig. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 zu 60 % arbeitsfähig, vom 15. September 2015 bis 15. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither wiederum zu 60 % arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer war ab Januar 2012 bei Dr. E.___ in integrativer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, der ihm durchwegs eine mittelschwere bis schwere depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung diagnostizierte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. fehlende Vermittelbarkeit attestierte (Bericht vom 22. März 2013, IV-act. 116-3 f.). Vom 15. April bis 27. Juni 2013 befand er sich in der psychiatrischen Klinik D.___. Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2013 wurde darauf hingewiesen, dass er bei der Entlassung deutlich schwingungsfähiger und zuversichtlicher gewesen sei, die Konzentrationsstörung habe sich zurückgebildet (IV-act. 128-5 f.). Der behandelnde Psychiater attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Arztbericht vom 17. September 2013 [Eingang], IV-act. 131-1 ff.; Verlaufsberichte vom 7. Januar 2014, IV-act. 139-1 ff., vom 18. Februar 2014, IV-act. 147-1 ff.) und berichtete am 26. Januar 2017 gar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 225). Er begründete seine Einschätzung mit denselben psychiatrischen Diagnosen, die auch die Gutachterin stellte, bezog jedoch auch die somatischen Leiden mit ein.
Die Gutachterin führte im Befund beider Gutachten an, die Bewusstseinslage des Beschwerdeführers sei schläfrig, verhangen, im Verlaufsgutachten bezeichnete sie ihn als "insgesamt sehr benommen" (IV-act. 155-37; IV-act. 233-45). Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit beschrieb sie als deutlich eingeschränkt (IV-act. 155-37) bzw. als vermindert (IV-act. 233-45). Der Antrieb sei reduziert und schwunglos gewesen, der Beschwerdeführer habe etwas ratlos, unentschlossen, zurückhaltend und hilfesuchend gewirkt. Die Stimmung wurde als affektarm, gedrückt, ratlos und missbefindlich, dazwischen aber auch positiv affizierbar mit Lächeln und auch Lachen geschildert (IV-act. 233-45 f.). Denselben Befund erhob im Wesentlichen auch Dr. E.___: der Beschwerdeführer wirke vigilanzgemindert, abwesend, apathisch, zeige keinen Gesichtsausdruck, kein Interesse. Es bestünden erhebliche Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine mangelnde affektive Schwingung, eine Modulationsfähigkeit-Affektstarre und eine deutlich depressive Stimmungslage (Verlaufsbericht vom 26. Januar 2017, IV-act. 225).
Der Beschwerdeführer schilderte sich zittrig und nervös, weshalb er nur wenige Hausarbeiten verrichte. Während er 2014 noch angab, mehrheitlich fernzusehen, berichtete er anlässlich der Verlaufsbegutachtung, er gehe gerne spazieren, manchmal mit dem Bus kleinere Sachen einkaufen und beobachte das Treiben auf Baustellen oder in Sporthallen (IV-act. 155-35; IV-act. 233-44), was eine gewisse Verbesserung des psychischen Zustandes plausibel erscheinen lässt. Zu seinem sozialen Umfeld berichtete der Beschwerdeführer, das Verhältnis in der Familie sei belastet, aber gut. Kontakte ausserhalb der Familie habe er nicht viele, Besuche würden ihn belasten (IV-act. 155-35; IV-act. 233-44). Beeinträchtigungen auf der Ebene der Persönlichkeit wurden nicht erkennbar (IV-act. 233-46; IV-act. 155-37). Die Fähigkeiten nach der Mini-ICF-App beurteilte die Gutachterin als fraglich (Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Spontanaktivitäten, Verkehrsfähigkeit) bzw. nicht (wesentlich) eingeschränkt (Anpassung an Regeln und Routinen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Selbstpflege; vgl. IV-act. 233-49).
Die Abweichung zur Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___ begründet die Gutachterin vorab mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Testungen. Diese hätten sowohl im Rahmen der Begutachtung vom Juni 2014 als auch vom Juni 2017 Hinweise auf ein Simulations- bzw. Aggravationsverhalten aufgezeigt. So hätten sich die Reaktionszeiten im Laufe der Testverfahren erhöht, was untypisch sei, gegen eine rasche Erschöpfbarkeit spreche und auf eine bewusst gesteuerte Verlangsamung hindeuten könne. Die Testergebnisse seien nicht einheitlich bzw. nicht klar interpretierbar. Die im Rahmen des Gedächtnistests festgestellten Einschränkungen seien höchstens bei schwer hirngeschädigten Personen so zu erwarten. Die durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren stützten die Simulations- bzw. Aggravationshypothese (IV-act. 155-38 ff., 43; IV-act. 233-46 ff.). Weiter führte die Gutachterin an, die vom Beschwerdeführer präsentierte Bewusstseinslage sei nicht vereinbar mit den laborchemisch erhobenen Medikamentenspiegeln, die unter dem therapeutischen Referenzwert gelegen hätten (IV-act. 233-45, 48, 56) und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Blutentnahme habe begeben können. Die Beschwerdedarstellung sei insgesamt sehr demonstrativ gewesen (IV-act. 233-48). Die Therapiehäufigkeit von vierzehntäglich (vgl. IV-act. 155-36) bzw. monatlich (IV-act. 233-45) und der vom behandelnden Psychiater mehrheitlich genannte mittelgradige Schweregrad der Depression sprechen sodann gegen eine jegliche Arbeitstätigkeit ausschliessende Schwere des Leidens.
Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass zwar psychische Beschwerden bestehen dürften, die den Beschwerdeführer möglicherweise in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, dass jedoch deren Ausprägung aufgrund der schlüssig aufgezeigten Anhaltspunkte für eine Aggravation nicht fassbar ist. Demgegenüber führte der orthopädische Gutachter aus, die neurologischen Ausfallerscheinungen seien nicht stark, die Gesundheitsschädigung an der LWS mittelgradig und die morphologischen Veränderungen an der Schulter leicht bis höchstens beginnend mittelgradig ausgeprägt. Aus körperlicher Sicht verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen, in beschränktem Ausmass eine ihm angepasste Tätigkeit zu verrichten. Grundsätzlich seien die Befunde mit den Klagen des Beschwerdeführers und den klinischen Feststellungen kompatibel, wobei dieser den Beschwerden einen recht hohen Stellenwert beimesse und daraus doch recht absolute Schlussfolgerungen bezüglich Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ziehe. Die vorgebrachten Beschwerden korrelierten mit dem Benehmen; Aussagen und Benehmen während der Untersuchung seien in sich konsistent (IV-act. 233-35 f.). Die spärliche Beschwielung an Händen und Füssen weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht sehr aktiv sei und keine grösseren Gehstrecken zurücklege, übereinstimmend mit dessen Angaben (IV-act. 233-38). Somit ist - in Anwendung der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens - davon auszugehen, dass die somatischen Beschwerden im Gegensatz zu den psychischen hinreichend objektiviert sind und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führen (IV-act. 233-40 f. und E. 4.2.5).
Retrospektiv führte die psychiatrische Gutachterin aus, im Vergleich zur Begutachtung von 2014 könne keine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt werden, zumal die geklagten Beschwerden praktisch identisch seien. Im Unterschied zur Untersuchung 2014 seien jedoch aktuell keine relevanten depressiven Symptome objektivierbar und die depressive Symptomatik werde als nicht durchgehend beschrieben. In Bezug auf die bereits 2014 festgestellten Aggravationstendenzen sei von einer tendenziellen Steigerung in Bezug auf die Präsentation von nicht authentischen Funktionsdefiziten auszugehen (IV-act. 233-52). Im ersten Gutachten vom Juli 2014 wurde die Frage nach Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht einlässlich beantwortet (IV-act. 155-50). Im Verlaufsgutachten präzisierte der orthopädische Gutachter, dass bis 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei. Aufgrund der neurochirurgischen Dokumentation hielt er es für gerechtfertigt, "spätestens ab August 2013 von der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 60 % … auszugehen" (IV-act. 233-41). Die psychiatrische Gutachterin verweist im Gutachten vom Juli 2014 auf den behandelnden Facharzt, von dem "ab Anfang 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt" werde (IV-act. 155-50). Effektiv hatte Dr. E.___ den Beschwerdeführer jedoch bereits seit Behandlungsbeginn am 10. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 131-1). Im Verlaufsgutachten vom Juli 2017 verweist die psychiatrische Gutachterin jedoch auf den nämlichen Bericht und stellt diesen auch nicht in Frage bzw. sie schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch im Juli 2014 auf 30 % (IV-act. 233-51 f.). Da im Verlaufsgutachten eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit verbleibt, die nurmehr ausschliesslich somatisch (orthopädisch) begründet wird, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beginn des Wartejahres im August 2013 anzunehmen sei, da der orthopädische Gutachter ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit bei 60 % schätzt. Indessen ist aktenmässig belegt, dass sich beim Beschwerdeführer seit Januar 2012 eine erhebliche psychische Beeinträchtigung einstellte, die im Frühjahr 2013 (von April bis Juni 2013) sogar eine zweimonatige stationäre Behandlung (mit einer jedenfalls ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit) notwendig gemacht hatte. Im Mai 2013 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl. E. 2 vorstehend) war die einjährige Wartezeit mit anzunehmender durchschnittlich mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit bereits erfüllt. Denn bereits vor dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik D.___ ist von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht ist somit ab Juli 2013 bis Ende Juni 2017 (Begutachtung) von einer 70%igen und ab Juli 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Interdisziplinär massgebend ist somit die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Sie betrug wie vorstehend in E. 4.2.5 bereits festgehalten vom (möglichen Anspruchsbeginn am) 1. Mai 2013 bis zum 15. September 2015 60 %, danach bis zum 15. März 2016 0 % und danach wiederum und weiterhin 60 %.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017. 8C_805/2016, E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer hält einen Tabellenlohnabzug von 10 % für begründet, da ihm nur noch ausserordentlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Anforderungen zumutbar seien (IV 2018/327: act. G 1-6). Der orthopädische Gutachter umschrieb eine angepasste Tätigkeit als wechselbelastend, körperlich leicht, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Zwangsposition der Wirbelsäule (insbesondere Inklination und Rotation; IV-act. 233-54). Dieses Zumutbarkeitsprofil erweist sich gegenüber dem Kreis der unter das Kompetenzniveau 1 fallenden Tätigkeiten eingeschränkter. Da der Beschwerdeführer früher schwere Arbeiten verrichtet hat, fehlt ihm in noch zumutbaren Arbeiten die Erfahrung und er hat deshalb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Lohnnachteil zu gewärtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.2, und vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2). Zudem kann der Beschwerdeführer nur 6 Stunden täglich arbeiten mit einer zusätzlichen Leistungsreduktion von 10 % (IV-act. 233-39, 54), womit grundsätzlich auch ein Teilzeitabzug zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Tabelle T18 LSE und Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2). Insgesamt erscheint somit ein Tabellenlohnabzug von 10 % begründet. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 35'453.-- (0,9 x Fr. 39'392.--). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'496.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 49,7 %. Dieser ist auf 50 % aufzurunden (BGE 130 V 121). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV und der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. E. 4.5) und da der Beschwerdeführer von Mai bis Juni 2013 in stationärer Behandlung stand, bestand ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2013 (stationäre Behandlung dauerte bis Juni 2013) auf eine halbe Rente, ab 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 wiederum auf eine ganze Rente und ab 1. Juli 2016 auf eine halbe Rente.
Abschliessend bleibt über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren bzw. über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 im Verfahren IV 2018/308 zu befinden.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). Im Sozialversicherungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 4595).
Als bedürftig gilt, wer aus seinen Mitteln die zu gewärtigenden Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag (vgl. U. Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz 189 f. zu Art. 61 ATSG). Die Familie des Beschwerdeführers wurde und wird wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Das Budget ab Januar 2017 (vom 23. Februar 2017) ergab dabei einen Überschuss von Fr. 171.--. Dabei wurde vermerkt, dass die Eltern das Haus, in dem sie mit ihrem Sohn leben, diesem überschrieben hätten. Es wurden deshalb bei den Ausgaben keine Wohnkosten angerechnet. Hingegen wurde bei den Einnahmen ein Beitrag des Sohnes von Fr. 533.-- an die Haushaltsführung angerechnet (IV 2018/308: act. G 1.4). Vom Mai bis August 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend unterstützt (Bestätigung Sozialamt vom 5. Oktober 2018, IV 2018/308: act. G 7.1). Demnach war die Bedürftigkeit während des fraglichen Vorbescheidverfahrens gegeben.
Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2, und vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017, sowie 9C_746/2017, E. 3.6.1).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den rechtlichen Fragen zum Rentenbeginn befasst. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Problemfelder nicht erkannt habe, zeige die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Rechtsfragen und Sachverhalt seien nicht einfach. Auch sei er der deutschen Sprache kaum mächtig (act. G 1). Ohne die Intervention des Rechtsvertreters wäre die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch nicht eingetreten und hätte danach die gesundheitliche Entwicklung seit November 2012 ausser Acht gelassen. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung habe er unter einem mittelschwerem bis schwerem depressivem Zustandsbild gelitten und sei nicht in der Lage gewesen, selbständig Unterstützung beizuziehen (act. G 12).
Medizinisch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um einen durchschnittlich komplexen Fall, sind doch Schmerzen und Depression Leiden, die im Rahmen der IV-Fälle häufig in Kombination anzutreffen sind. Der in rechtlicher Hinsicht angeführte Rentenbeginn steht im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitszustandes und nicht mit komplizierten Rechtsfragen etwa betreffend Beginn oder Ablauf des Wartejahres. Allerdings war der Beschwerdeführer bereits im durch das vorgängige Gesuch vom 25. August 2010 (IV-act. 55) begründeten Verfahren samt Gerichtsverfahren durch den heutigen Rechtsvertreter begleitet (vgl. Einwand vom 18. Januar 2011, IV-act. 76). Nach der neuen Anmeldung vom 26. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Gesuch wiederum nicht einzutreten (Vorbescheid vom 28. Januar 2013, IV-act. 111). Bereits der Einwand vom 5. März 2013 (IV-act. 114) führte zu weiteren Abklärungen und insbesondere zu den bidisziplinären Begutachtungen und schliesslich nach fast sechsjähriger Verfahrensdauer zur Zusprache einer Viertelsrente mit Verfügung vom 23. August 2018 (IV-act. 251 und 245; IV-act. 258). Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie der bereits früher erfolgten Vertretung rechtfertigt es sich, für das Vorbescheidverfahren bzw. das mit Eingabe vom 24. April 2018 angestrengte Einwandverfahren von einer sachlichen Gebotenheit des Anwaltsbeizugs auszugehen. Zudem ist auch nicht von der Aussichtslosigkeit auszugehen, da über die Fragen des Rentenbeginns sowie der Höhe der Rente nicht zuvor bereits ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden hatte und die Vorbringen diesbezüglich bereits im Vornherein als völlig unzutreffend zu werten gewesen waren. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren sind somit gegeben.
In Gutheissung der Beschwerde vom 14. September 2018 (Verfahren IV 2018/308) ist die Verfügung vom 12. Juli 2018 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab Gesuchseinreichung am 24. April 2018 zu bewilligen sowie Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von Fr. 1'170.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend, was angemessen erscheint.
Das Beschwerdeverfahren IV 2018/236 betreffend Rente ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren IV 2018/308 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2012, IV 2010/270 E. 6.4).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im Verfahren betreffend Rente (IV 2018/227) als auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV 2018/308), womit sich die Prüfung des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in beiden Verfahren erübrigt. Das Verfahren betreffend Rente ist von üblicher Aufwendigkeit, weshalb die Parteientschädigung mit Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung (IV 2018/308) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (ebenfalls einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP