Entscheid vom 21. Oktober 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/302
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Beschwerdegegnerin sich mit der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 über seine Beschwerde gegen die Gutachterstelle hinweggesetzt habe. Sodann habe sie sein Auskunftsrecht wiederholt verletzt (act. G 6). Diese beiden formell- resp. aufsichtsrechtlichen Vorbringen sind vorweg zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die IV-Stelle habe mit der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 sein rechtliches Gehör verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es hätte ihm freigestanden, gegen diese Verfügung Beschwerde beim hiesigen Gericht einzureichen (vgl. entsprechenden Hinweis in der Verfügung in IV-act. 224-2 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 39 ff. zu Art. 44 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), was er nicht getan hat. Vielmehr ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und hat damit die von ihr geprüften Rechtsfragen (Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung, Festlegung der Gutachterstelle etc.) abschliessend und verbindlich beantwortet. Sie entzieht sich damit im vorliegenden Verfahren einer Überprüfbarkeit durch das Gericht.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt habe, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gesetzlich verpflichtet ist, über Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Diese Verfügungen wiederum sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Damit wird gewährleistet, dass den versicherten Personen die Entscheide der Beschwerdegegnerin mitgeteilt und diese wiederum begründet werden. Darüber hinaus haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Der Versicherungsträger muss die Begehren prüfen, die notwendigen Abklärungen vornehmen und die erforderlichen Auskünfte einholen (Art. 43 ATSG). Dass die Beschwerdegegnerin gegen eine dieser Verpflichtungen verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus steht dem hiesigen Gericht keine Überprüfungsbefugnis hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zu.
In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umstritten und nachfolgend zu prüfen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde-verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 4 f. und 55).
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2018 ab. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Beschwerden, die er vor allem auf orthopädischem, rheumatologischem und neurologischem Gebiet sieht, seien darin nicht genügend berücksichtigt worden; dieses Gutachten sei deshalb nicht beweiskräftig. Es sei vorübergehend auf die von seinem Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% abzustellen und parallel dazu seien eine EFL und eine erneute Begutachtung zu veranlassen. Zunächst ist folglich über die Beweistauglichkeit des Verlaufsgutachtens der MEDAS vom 24. Mai 2018 und die Frage, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde, zu befinden.
Das MEDAS-Gutachten enthält eine ausführliche Darstellung der medizinischen Vorakten, deren wesentliche Inhalte wiedergegeben werden (IV-act. 237-2 ff. i.V.m. IV-act. 162-2 ff. sowie IV-act. 237-50 ff.). Dr. R.___ gab im rheumatologischen Teilgutachten die bildgebenden Befunde zusammengefasst und inhaltlich korrekt wieder (IV-act. 237-60 ff.) und berücksichtigte die bisherigen Ergebnisse der bildgebenden und klinischen Abklärungen (IV-act. 237-65 ff.). Zudem nahm er im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine schlüssige Würdigung der Akten vor (IV-act. 237-70). In mit den Vorakten zu vereinbarender Weise zog er den Schluss, dass das Ausmass der Fehlstatik/-form der Wirbelsäule und der degenerativen Veränderungen an typischer Lokalisation der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule das Ausmass der angegebenen Beschwerden bei weitem nicht erkläre. Es bestünden weder Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik noch für eine Segmentinstabilität noch für eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis (IV-act. 237-70 unten). Zu Recht weist Dr. R.___ darauf hin, dass auch die zuständigen Ärzte der Klinik Valens gemäss Bericht vom 26. Juli 2012 auf Befundebene keine Arbeitsunfähigkeit erkannt hatten, zumal sie dem Beschwerdeführer eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% innert einem Monat empfohlen hatten (IV-act. 162-62). Dass Dr. R.___ sich nicht ausführlich mit den abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzte, dürfte daran liegen, dass diesen keine - zumindest keine erkennbare - von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers unabhängige Konsistenz- und Ressourcenprüfung zugrunde liegt und sie eine arbeitsfähigkeitsbezogene Auseinandersetzung mit den Befunden vermissen lassen (vgl. IV-act. 61-3 sowie 130-4). Die Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer zudem jeweils nicht von den Fachärzten attestiert, sondern von seinem Hausarzt (vgl. entsprechenden Hinweis des Rheumatologen Dr. L.___ in IV-act. 83-3). Die Vorakten ergaben keine nachvollziehbar auf ein objektivierbares Leiden zurückzuführende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die nicht in Einklang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. R.___ stünde. Die von Dr. L.___ im Bericht vom 4. März 2015 erwähnte Diagnose der Fibromyalgie (IV-act. 83-8) wurde von keinem anderen der untersuchenden rheumatologischen, orthopädischen oder auf Schmerztherapie spezialisierten Fachärzte bestätigt (vgl. IV-act. 41-3 ff., 10 ff. sowie 19, Fremdakten 1-1 f., IV-act. 49, 64 1 f., 79-12 und 15, 191-2 f., act. G 1.1 C.9.). Folglich kann auch kein Mangel im MEDAS-Gutachten darin gesehen werden, dass Dr. R.___ diese Diagnose ebenfalls nicht bestätigen konnte. Darüber hinaus empfahl Dr. L.___ trotz dieser Diagnosestellung eine Eingliederung in ein Anstellungsverhältnis mit höherer Arbeitsfähigkeit als 50% (IV-act. 83-10). Dr. R.___ legte schlüssig u.a. gestützt auf eine Konsistenzprüfung dar, dass zwar somatische Gesundheitsschäden bestünden, dass diese jedoch bezogen auf die bisherige und auf andere leidensangepasste Tätigkeiten zu keiner quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, und dass die darüber hinaus geklagten Schmerzen keine somatisch erklärbare Ursache haben (siehe hierzu vorstehende E. 3.1.1 sowie IV-act. 237-71). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die zuständigen Orthopäden des Kantonsspitals F.___ die Veränderungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers als moderat beschrieben (IV-act. 49-2), der den Beschwerdeführer untersuchende Rheumatologe Dr. N.___ das Problem des Beschwerdeführers nicht in den Befunden sah, sondern in der Rekonditionierung der rumpf- und beckenstabilisierenden Muskulatur und im Umgang mit der chronischen Schmerzsymptomatik (IV-act. 191-2) und auch die zuständigen Orthopäden des KSSG am 30. April 2018 festhielten, eine konklusive Ursache für die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers habe bis anhin nicht gefunden werden können (act. G 1.1 C.9), nachvollziehbar. Darüber hinaus vermag der Umstand, dass Letztgenannte ein mögliches strukturelles Korrelat in einer Diskopathie L4/5 und L5/S1 erkannt und deshalb eine weitere Infiltration geplant haben, keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken, zumal Dr. R.___ in diesem Bereich Spondylarthrosen, Diskusprotrusionen sowie eine Diskushernie berücksichtigt hat (IV-act. 237-65).
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und erstaunen nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwar angibt "gegen die Depression zu kämpfen" (IV-act. 237-34), jedoch aktenkundig nur während kurzer Zeit in psychologischer Behandlung stand (IV-act. 79-16 sowie 110). Die Diagnose von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten hat Dr. med. K.___ in Diskussion und unter begründeter Verneinung von anderen denkbaren Diagnosen erhoben (IV-act. 237-37 sowie 39 f.). Seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung liegt eine umfassende Abhandlung der Standartindikatoren Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit, sozialer Kontext sowie Ressourcen zugrunde (IV-act. 237-41 f.). Den Akten sind keine objektiv relevanten Gesichtspunkte zu entnehmen, welche der psychiatrische Gutachter ausser Acht gelassen hätte, und abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzungen von psychiatrischen Fachärzten sind keine aktenkundig. Der Umstand, dass Dr. K.___ das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit als teils manieriert bezeichnete (vgl. diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik act. G 6 S. 3 sowie Gutachtensstellen in act. 237-35 unten und 39 oben), floss nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein. Denn Dr. K.___ stellte bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, das Schmerzverhalten sei trotz tiefem Schmerzniveau expressiv. Es seien keine sicheren Angaben möglich, inwieweit bei der Akzentuierung der Schmerzpräsentation eine Aggravation eine Rolle spiele. Er habe ja bereits angeführt, dass aufgrund der medikamenteninduzierten kinästhetischen Dissoziation autosuggestive Prozesse begünstigt würden (IV-act. 237-43). Zu Recht hat Dr. K.___ sodann berücksichtigt, dass der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff vom Bundesgericht als im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG rechtlich nicht massgebend bezeichnet wird (BGE 143 V 418 E. 6). Psychosoziale Faktoren wurden von den Gutachtern sowohl im Zeitraum des Auftretens der Schmerzen als auch bei einer vom Beschwerdeführer beschriebenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festgestellt (IV-act. 162-33, 237-15 Mitte).
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde mit seinem Antrag eines Zweitgutachtens mit Einbezug von Spezialisten für die Fachbereiche Neurologie und Orthopädie sinngemäss geltend, er hätte nicht nur internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch, sondern auch orthopädisch und neurologisch abgeklärt werden müssen (act. G 1). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss BGE 139 V 352 E. 3.3 im pflichtgemässen Ermessen der Begutachtungsstelle steht, welche Disziplinen beigezogen werden. Darüber hinaus ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ein Gesundheitsschaden vorliegt, dessen Beurteilung zwingend eine orthopädische neben der rheumatologischen Abklärung erfordert hätte. Vielmehr warfen die Befunde (auch) den rheumatologischen Fachbereich betreffende Fragen etwa der Muskeln auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2014, Nr. 9C_312/2014, E. 4.1.2). Hinsichtlich einer neurologischen Abklärung ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer untersuchenden Neurologen zum Schluss kamen, dass dessen lumbospondylogene Schmerzen im Rahmen der multiplen degenerativen Achsenskelettveränderungen die dominante Erkrankung seien und die allenfalls vorliegende leichtgradige sensible axonale Polyneuropathie kaum zur Schmerzentwicklung beitrage (IV-act. 212 i.V.m. 200-6).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der "Einsprache zum Vorbescheid vom 23.08.2016", in welchen er die Gutachten der MEDAS bemängelt, ist zu schliessen, dass er davon ausgeht, die MEDAS müsse seine Arbeitsfähigkeit beweisen. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr wäre es am Beschwerdeführer, die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (vgl. vorstehend Erwägung 2.5). Angesichts der beiden polydisziplinären Gutachten und der unzähligen Behandlungs- und Untersuchungsberichte von verschiedensten Fachärzten sind von weiteren Sachverhaltsabklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bleiben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweislastverteilung der Versicherte, welcher aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte - den Anspruch auf Invalidenrente - ableiten wollte, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 402). Bei dieser Aktenlage gelingt trotz mehrfacher Bemühungen von verschiedener Seite der Nachweis, dass die Arbeitsfähigkeit mindernde gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, offenkundig nicht. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen eine Objektivierung ermöglichen könnten. Da von weiteren Sachverhaltsabklärungen in Form einer EFL oder gar einer zusätzlichen Begutachtung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers (act. G 1) in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, ein Gutachten im Sinne einer "second opinion" einzuholen. Wenn ein bei den Akten liegendes Gutachten den inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine Expertise genügt, sind die Abklärungen insoweit nicht weiter voranzutreiben (Kieser, a.a.O., N 81 zu Art. 44).
Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht über eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP