Entscheid vom 14. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/300
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Nüesch, MLaw, wylerkoch Rechtsanwälte, Zürcherstrasse 310, Postfach 303, 8501 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Erhöhung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vorliegend: Verfügungen vom 5. und 12. Juni 2012, IV-act. 178 ff.); vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/08, E. 2.1).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201). Sofern die versicherte Person die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Renten von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Zwischen den Parteien ist der Beweiswert der im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 28. April 2017 (Verlaufsgutachten; IV-act. 255) und der medexperts ag vom 19. Februar 2018 (in der korrigierten Fassung, IV-act. 282) vor allem mit Blick auf die psychiatrischen Beurteilungen umstritten.
Diese Überlegungen haben mit BGE 141 V 281 Eingang in die Rechtsprechung des Bundesgerichts gefunden. Darin benannte das Bundesgericht Lebenssachverhalte und Umstände, welche die medizinischen Fachpersonen für eine möglichst objektive, medizinisch-realistische Beurteilung eines Gesundheitsschadens und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu würdigen haben. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine «abhakbare Checkliste» bzw. eine abschliessende Aufzählung (BGE 141 V 297 E. 4.1.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2). Eine solche würde denn auch eine unzulässige Beschränkung der freien Beweiswürdigung darstellen und darüber hinaus der unterschiedlich gewählten Lebensgestaltung bzw. den Alltagsaktivitäten der Versicherten unter dem Blickwinkel einer umfassenden Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) - wie sie auch vom Bundesgericht gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2) - nicht gerecht werden (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.1 am Schluss). Jeder Einzelfall ist daher nach den individuell-konkreten Umständen zu beurteilen (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.2).
Sowohl der RAD-Arzt Dr. E.___ als auch der RAD-Arzt F.___ bemängelten am psychiatrischen Teil des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 28. April 2017, es fehle eine Darstellung objektiver psychiatrischer Befunde, welche die geforderten Begründungen in Form von Hilfstatsachen plausibel zum Ausdruck bringen könnten (Stellungnahmen vom 18. Mai 2017, IV-act. 256-2, und vom 13. August 2018, IV-act. 292).
Die Kritik der psychiatrischen RAD-Ärzte ist nicht von der Hand zu weisen. Die Beurteilung des psychiatrischen MEDAS-Experten erweckt in der Tat den Eindruck, dass sie hauptsächlich auf einer unkritischen Übernahme der Leidensangaben und -präsentation der Beschwerdeführerin beruht. So gründet die Einschätzung des Experten auf den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin defizitorientiert sei, nur schwer abgelenkt werden könne, voller Befürchtungen sei. Er habe auf das reduzierte Vitalgefühl, die Affektarmut, den sozialen Rückzug, die Schlafstörungen und die Schmerzangaben hingewiesen (IV-act. 261-2). Dabei liess er aber ausser Acht, dass gerade bezüglich der vorbehaltlos von ihm übernommenen Schmerzangaben und beklagten Beeinträchtigungen erhebliche Inkonsistenzen bestehen. Die Beschwerdeführerin war denn auch offenbar auf gezielte Nachfrage des rheumatologischen MEDAS-Gutachters nicht in der Lage, konkrete Angaben zu schmerzprovozierenden Faktoren oder den Schmerzcharakter zu geben (IV-act. 255-40 oben; zur «diffusen» Leidensbeschreibung siehe auch IV-act. 255-43). Der allgemeininternistische MEDAS-Gutachter beschrieb ebenfalls «kaum nachvollziehbare Bewegungseinschränkungen und Klagen» (IV-act. 255-27) und legte einen Widerspruch bezüglich der Konsumation von angeblich nicht positiv, sondern aufgrund von geklagten Nebenwirkungen negativ wirkenden Analgetika offen (IV-act. 255-26). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schwellungszustand der Finger konnte anlässlich der MEDAS-Untersuchung nicht bestätigt werden (IV-act. 255-25). Eine auffallende Inkonsistenz ergibt sich auch aus den Feststellungen des rheumatologischen MEDAS-Gutachters, der bei der spontanen Beweglichkeit keine Einschränkungen bzw. keinen relevanten funktionellen Ausfall erkennen konnte. Demgegenüber habe bei der gezielten Untersuchung - trotz vorsichtiger Durchführung - ein «generelles Schmerzgebaren mit fortlaufendem Stöhnen» dominiert. Eine konklusive Beurteilung sei dadurch nicht ableitbar gewesen (IV-act. 255-41 und IV-act. 255-43 oben). Bei der HWS-Rotation habe die Beschwerdeführerin ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt und jegliche Bewegung abgelehnt. Spontan zeigte sich indessen eine praktisch freie Beweglichkeit (IV-act. 255-41 unten; zum inkonsistenten Verhalten bei der Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten siehe IV-act. 255-42). Auch bei der späteren Untersuchung in der medexperts ag zeigte sich ein ähnlich inkonsistentes Verhalten. So zeigte die Beschwerdeführerin, die damals an einem Infekt der oberen Luftwege litt, keine Schmerzreaktionen beim Husten (IV-act. 275-47; siehe demgegenüber zu den früher beklagten «Husten-, Press- und Niesschmerzen» IV-act. 164-21).
Des Weiteren nahm der psychiatrische MEDAS-Gutachter weder eine eingehende noch eine von den Leidensangaben der Beschwerdeführerin unabhängige Ressourcenprüfung vor. Ohne nachvollziehbare Begründung vertrat er die Auffassung, die Beschwerdeführerin verfüge «höchstens noch über minimale Ressourcen» (IV-act. 255-50). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 25. August 2011 im Zusammenhang mit der maximalen Sitztoleranz von 20 Minuten und ihren Beschwerden im rechten Bein (Kraftverminderung und häufige Parästhesien) an, nicht mehr Auto zu fahren (IV-act. 164-21). Demgegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufsbegutachtung 2017 in der MEDAS Zentralschweiz, gelegentlich selbst Auto zu fahren. Mehrstündige Ferienreisen erfolgten ebenfalls mit dem Auto (IV-act. 255-23). Aus dem Gutachten der medexperts ag ergibt sich zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin auch ihren Arbeitsweg mit dem Auto bewältigt (IV-act. 275-45). Des Weiteren lässt sich dem Teilgutachten des psychiatrischen MEDAS-Experten keine gezielte, detaillierte Abklärung des üblichen Tagesablaufs und der sich dort zeigenden Ressourcen entnehmen, wie es die Qualitätsleitlinien vorschreiben (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.1 am Schluss). Eine eingehende objektive-kritische Abklärung ist vorliegend umso notwendiger, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung eher zu pessimistische Angaben zu machen scheint bzw. trotz gezielter Nachfrage die konkrete Aufteilung der Haushaltserledigung nicht offenlegt (IV-act. 255-41 oben).
Hinzu kommen auch widersprüchliche Angaben. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem allgemeininternistischen MEDAS-Gutachter an, im Haushalt mache sie nichts. Insbesondere könne sie auch nicht staubsaugen. Erst im Rahmen der weiteren Untersuchung räumte sie ein, dass sie das Mittagessen für die Familie koche und Einkäufe erledigen könne (IV-act. 255-26). In damit zu vereinbarender Weise gelangte der rheumatologische MEDAS-Experte zum Schluss, die diffuse Beschreibung des «Schmerzes» mit dem im Vordergrund stehenden «nicht mehr mögen» bei doch ordentlich normalem Alltag würde aus seiner Sicht nicht mit dem beschriebenen Leidensdruck korrelieren (IV-act. 255-43). Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter der medexperts ag gab die Beschwerdeführerin im Übrigen an, sie könne gelegentlich staubsaugen und abstauben (IV-act. 275-45).
Zudem ergeben sich nicht nur aus den Ausführungen des rheumatologischen MEDAS-Experten deutliche Hinweise auf eine fehlende Motivation der Beschwerdeführerin («nicht mehr mögen», IV-act. 255-43 unten; siehe auch vorstehende E. 2.2.3 am Schluss). Vielmehr räumte auch der psychiatrische MEDAS-Gutachter ein, es bleibe «natürlich offen, ob sie nicht kann oder nicht will» (IV-act. 261). Diese Aussagen wecken zusätzliche Zweifel an einem aus objektiver Sicht zu bejahenden Unvermögen bzw. am Bestehen einer krankheitsbedingten, praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter eingeschätzt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung des von ihr geltend gemachten psychischen Leidens auf die familiären bzw. Eheprobleme hinweist (siehe etwa act. G 1, S. 8), so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese hauptsächlich im inzwischen gewachsenen Unverständnis für die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin ihre Grundlage finden («Unverständnis der Familienangehörigen gegenüber ihren Schmerzempfindungen», act. G 1, S. 8; sie fühle sich vom Ehemann in ihren Schwierigkeiten nicht mehr ernstgenommen, IV-act. 255-48; «er rege sich halt manchmal auf, weil sie immer über die Schmerzen klage», IV-act. 255-41 oben). Deshalb und weil es sich hierbei primär um psychosoziale Faktoren handelt, kann die Beschwerdeführerin aus den geschilderten familiären Problemen nichts zugunsten des von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadens bzw. gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Teils des medexperts-Gutachtens ableiten, zumal sie an sich über «gute familiäre Verhältnisse» berichtete (IV-act. 255-41 oben). Auch aus ihrer Sichtweise zum sozialen Kontext (act. G 1, S. 9 Mitte) ergibt sich aus objektiver Sicht nichts Gegenteiliges.
Dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter ist zwar insoweit zuzustimmen, dass dem medizinischen Sachverständigen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Ermessen zukommt (IV-act. 261). Allerdings ist das Sachverständigenermessen pflichtgemäss auszuüben. Dem kam der psychiatrische MEDAS-Gutachter mit seiner den versicherungspsychatrischen Qualitätsleitlinien nicht entsprechenden Einschätzung bzw. der damit nicht zu vereinbarenden unkritischen Übernahme der inkonsistenten Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin jedoch nicht nach.
Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters. Ergänzend kann auf die ausführliche und überzeugende Würdigung des RAD-Arztes F.___ vom 13. August 2018 verwiesen werden (IV-act. 292).
In Anbetracht der vorstehend dargelegten Inkonsistenzen, Widersprüche und der Zweifel am geklagten Leidensbild (siehe vorstehende E. 2.2.1 ff.) leuchtet die - unter Einbezug der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen erfolgte (IV-act. 282-56 oben) - Einschätzung des psychiatrischen medexperts-Gutachters und des RAD-Arztes F.___ ein, dass aus einer objektiven psychiatrischen Sicht weiterhin kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden kann (IV-act. 282-55 und IV-act. 292).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in der Beurteilung des psychiatrischen medexperts-Gutachters fehle eine Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des mehrschichtigen Beschwerdebilds, obschon dieses gegenüber der Beurteilung im Jahr 2011 insbesondere in psychiatrischer Hinsicht gänzlich anders ausgefallen sei (act. G 1, S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zum vorneherein erhebliche Zweifel an deren Selbsteinschätzung zum Funktionsniveau bestehen und ausserdem im Rahmen der objektiven Ressourcenbeurteilung nicht von einem im Verlauf zusätzlich eingetretenen Funktionsverlust auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.2.2 ff.).
Vorliegend kann offenbleiben, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der psychiatrische medexperts-Gutachter habe sich nicht hinreichend mit der bisherigen Behandlung und der Eingliederungsfrage auseinandergesetzt, zutrifft (act. G 1, S. 10 und S. 11). Denn aus den Akten ergeben sich mehrere Hinweise auf eine geringe Compliance bezüglich psychiatrischer Behandlungen (siehe IV-act. 208-1; vgl. auch die abwertenden Aussagen der Beschwerdeführerin über die im Ambulatorium in der Psychiatrischen Klinik Z.___ erfolgte Behandlung IV-act. 255-25 oben), die gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensdruck sprechen. Auch der RAD-Arzt F.___ äusserte sich mit nachvollziehbarer Begründung kritisch zu den bislang erfolgten psychotherapeutischen Massnahmen (IV-act. 292-2, zweitletzter Abschnitt). Deshalb und aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin erscheint auch ihre Eingliederungsbereitschaft fraglich.
Den Vorwurf der ungenügenden Berücksichtigung von Wechselwirkungen (act. G 1, S. 9 f.) entkräftete der RAD-Arzt F.___ schlüssig mit der Begründung, dass im vom psychiatrischen medexperts-Gutachter erhobenen Psychostatus erwähnt werde, die Beschreibung der von der Beschwerdeführerin empfundenen Schmerzen sei zwar ausführlich gewesen, jedoch ohne emotionale Beteiligung, «à la belle difference» erfolgt (IV-act. 292-3). Im Übrigen wurden die Diagnosestellung und die medizinische Beurteilung auf der Grundlage von polydisziplinärer Besprechungen im Zusammenwirken mit der medizinischen Leitung der medexperts ag, dem fallführenden (rheumatologischen) Hauptgutachter und den teilbegutachtenden Fachärzten erarbeitet (IV-act. 282-60 unten).
Wie bereits vorstehend ausführlich dargestellt, bestehen erhebliche Inkonsistenzen in der Leidensdarstellung der Beschwerdeführerin (siehe vorstehende E. 2.2.1), womit sich deren Vorbringen, die entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen medexperts-Gutachters seien subjektiv gefärbt, vorurteilsbehaftet und wenig differenziert (act. G 1, S. 10), als unbegründet erweisen.
Dass die Kritik der Beschwerdeführerin am internistischen Teil des medexperts-Gutachtens aktenwidrig ist (act. G 1, S. 11), legte bereits der RAD-Arzt F.___ dar (IV-act. 292-3 unten). Darauf wird verwiesen.
Bei der Würdigung des medexperts-Gutachtens fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenzprüfung gewürdigt. Die für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigte 75%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 282-67 f.) leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Ergänzend kann auf die ausführlich begründete Stellungnahme des RAD-Arztes F.___ vom 13. August 2018 (IV-act. 292) verwiesen werden. Es besteht kein Bedarf für weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin subsubeventualiter beantragt werden (act. G 1, S. 2).
Gestützt auf das insgesamt beweiskräftige medexperts-Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 3. November 2011 (siehe hierzu IV-act. 164) nicht in einer für den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch relevanten Weise verändert hat. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (IV-act. 280). Des Weiteren begründete der rheumatologische medexperts-Gutachter nachvollziehbar, dass seit dem Erstgutachten der MEDAS Zentralschweiz keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustands eingetreten sind (siehe etwa IV-act. 280-2). Der allgemeininternistische medexperts-Gutachter vermochte - wie der internistische Experte beim Erstgutachten der MEDAS-Zentralschweiz (IV-act. 164-16) - keine Diagnose aus dem (allgemein-)internistischen Fachbereich zu erheben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt (siehe IV-act. 275-60).
Auch aus den übrigen tatsächlichen Verhältnissen gehen keine objektiven Gesichtspunkte hervor, die geeignet wären, eine Veränderung des bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten Validen- oder Invalideneinkommens bzw. eine Veränderung der (Rest-)Erwerbsmöglichkeiten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG zu begründen. Hierzu sind insbesondere auch nicht die im geschützten Rahmen erfolgten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu zählen (siehe hierzu etwa act. G 1, S. 4). Diese sind vorliegend Ausdruck der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin und nicht der aus objektiver Sicht gestützt auf die Einschätzung der medexperts-Gutachter zu vermutenden Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin (siehe hierzu Art. 7 Abs. 2 ATSG) und begründen daher keine Veränderung am Invalideneinkommen. Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte inzwischen langjährige Desintegration vom Arbeitsmarkt (act. G 1, S. 13). Vielmehr kann aus objektiver Sicht unverändert davon ausgegangen werden, dass die 75%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird, zumal die 1967 geborene Beschwerdeführerin entgegen ihrer Sichtweise nicht in einem fortgeschrittenen Alter steht, ist ihr Lebensalter doch noch mehr als 10 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt. Da sich weder die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht noch die übrigen lohnwirksamen tatsächlichen Verhältnisse verändert haben, fällt auch eine Anpassung des Invalideneinkommens unter dem Aspekt des Tabellenlohnabzugs ausser Betracht. Insgesamt ist mit der Beschwerdegegnerin (IV-act. 293) davon auszugehen, dass sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP