Entscheid vom 1. April 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/3
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2017 verfügte Rentenaufhebung. In der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Anpassung des Rentenanspruchs vor (IV-act. 134-3). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 hält sie ihr Vorgehen «im Sinne einer Anpassung (Art. 17 ATSG) mit der substituierenden Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)» gerechtfertigt (act. G 4, Rz 12).
Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die Rentenverfügung vom 10. März 2009 (IV-act. 43) einer Wiedererwägung zugänglich ist.
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit bedeutet, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessengeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_886/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die vorliegende Rentenzusprache erfolgte noch vor dem vom Bundesgericht eingeführten strukturierten normativen Prüfungsraster bzw. strukturierten Beweisverfahren für somatoforme Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) und depressive Leiden (BGE 143 V 409), worin u.a. dem Vorliegen von Inkonsistenzen und Aggravation eine besondere Bedeutung zugemessen wird (siehe BGE 141 V 287 f. E. 2.2.1 f.).
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Rentenzusprache im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital Zürich vom 14. April 2008. Diese hatten den Beschwerdeführer zuvor siebenmal im Rahmen der Sprechstunde für Migration gesehen. Sie begründeten ausführlich ihre diagnostische Beurteilung (mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F32.11]; anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4] und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]) und führten u.a. aus: Phänomenologisch hätten beim Beschwerdeführer neben einer deutlichen Somatisierung in Form von anhaltender somatoformer Schmerzstörung, einer gedrückten Stimmungslage, dem Gefühl der Perspektivenlosigkeit, vor allem eine verminderte Energie, Insuffizienzgefühle und eine Schlafstörung imponiert. Des Weiteren sei der zunehmende soziale Rückzug, vermehrte Angespanntheit und schnelle Reizbarkeit sowie das zunehmende verbale aggressive Verhalten von ihm zu erwähnen. Weiterhin seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Symptome in Form von Wiedererleben und Vermeidungsverhalten sowie innere Unruhe aufzuführen (IV-act. 31-1). Der Abschlussbericht enthält zudem eine ausführlich begründete Befunderhebung und Anamnese (IV-act. 31-3 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht bescheinigten sie dem Beschwerdeführer eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 31-2). Es ist daher plausibel, zumindest jedoch nicht zweifellos unrichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Dezember 2013, 9C_700/2013, E. 4.3.1 am Schluss), dass der RAD-Arzt Dr. C.___ bei der Würdigung dieser psychiatrischen Einschätzung zum Schluss gelangte, sie sei nachvollziehbar, gestützt darauf sei für leidensangepasste Tätigkeiten von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht indiziert (Stellungnahme vom 23. Mai 2008, IV-act. 32). Die Beschwerdegegnerin legt denn auch nicht näher dar, dass die Rentenzusprache bei der damals zu beachtenden Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen sei bzw. auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruhte. Dass die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital Zürich auf eindeutige Formulierungen und das Vortäuschen einer Sicherheit, die es bei der ermessenbehafteten Einschätzung psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zwangsläufig nicht gibt, verzichteten, sondern ausdrücklich auf die Komplexität der psychischen Situation hinwiesen (IV-act. 31-2 oben), ist entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 4, Rz 1) gerade ein Qualitätsmerkmal einer Expertise (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, I 961/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin legt darüber hinaus auch nicht dar - insbesondere auch nicht Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 23. November 2016 (IV-act. 120-3) -, weshalb der ausführliche Abschlussbericht, dessen Inhalt versicherungsmedizinisch vom RAD bestätigt wurde, die Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Expertise (BGE 125 V BGE 352 E. 3a mit Hinweisen) nicht erfüllt und das Einholen einer weiteren Expertise - nach der damals massgeblichen Rechtspraxis und entgegen der damaligen RAD-Einschätzung (IV-act. 32) - unabdingbar gewesen wäre. Es kann auch nicht die Rede davon sein, fachmedizinische Abklärungen seien überhaupt nicht oder sie seien unsorgfältig durchgeführt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Dezember 2013, 9C_700/2013, E. 4.3.4).
Die Verfügung vom 10. März 2009 ist somit vor der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen, womit auf diese nicht wiedererwägungsweise zurückgekommen werden kann. Daran ändert nichts, dass die damalige Rentenzusprache nach heutigen Massstäben - insbesondere unter dem Aspekt einer objektiv-kritischen Konsistenz- und Ressourcenprüfung (BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409) - allenfalls nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag (zur massgeblichen Sach- und Rechtslage sowie Rechtspraxis siehe vorstehende E. 2.2).
Zu prüfen bleibt damit, ob die Rentenaufhebung gestützt auf eine Anpassung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin hält eine solche vorliegend für zulässig, da heute klare Hinweise auf eine Aggravation bestünden. Diese Umstände liessen eine Verbesserung der Befunde und des Gesundheitszustands annehmen. Es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachgewiesen (IV-act. 134).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen eine im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinn von BGE 141 V 281, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2019, 8C_380/2019. E. 4.1 und E. 4.4).
In medizinischer Hinsicht liegt der Rentenzusprache bzw. der Verfügung vom 10. März 2009 der Abschlussbericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital Zürich vom 14. April 2008 zugrunde, worin dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40% bescheinigt wurde. Darin werden - namentlich im Rahmen der diagnostischen Beurteilung - keine Hinweise auf Diskrepanzen, Inkonsistenzen oder eine Aggravation beschrieben (eingehend zum Inhalt der diagnostischen Beurteilung siehe vorstehende E. 2.4 und IV-act. 31-1).
Demgegenüber ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 6. Oktober 2016, auf das sich die Beschwerdegegnerin für die Rentenaufhebung stützt, ein anderes Bild.
Bezüglich des Beweiswerts dieses Gutachtens führte das Versicherungsgericht im Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2019, IV 2018/3 Z, E. 2.1 ff. verschiedene Umstände an, die im Sinn von BGE 135 V 469 f. E. 4.4 ernsthafte Zweifel begründen würden, weshalb es beschloss, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (act. G 19). Demgegenüber verwarf das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019, die Betrachtungsweise der fehlenden Spruchreife und hob den Zwischenentscheid ersatzlos auf (act. G 25). Damit ist es dem Versicherungsgericht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. G 27) nicht möglich, dennoch ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr hat es für das vorliegende Verfahren von der Beweiskraft der Beurteilung von Dr. I.___ auszugehen, da gemäss Bundesgericht nicht ausreichend konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit vorliegen.
Dr. I.___ sah sich offenbar «aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung» des Beschwerdeführers nicht in der Lage, «zuverlässige Angaben» zum Gesundheitsverlauf ab dem 10. März 2009 zu machen (IV-act. 119-89 f.). Die grosse Schwierigkeit bei der psychiatrischen Diagnostik sei die Tatsache, dass man sich dabei weitgehend auf subjektive Angaben der Exploranden abstützen müsse, die nicht nachprüfbar seien. Auch die Verhaltensbeobachtung lasse keine absolut zuverlässigen Rückschlüsse zu, weil auch das Verhalten gegebenenfalls bei der Untersuchung von den Exploranden manipuliert werden könne. Man sei darum darauf angewiesen, dass die subjektiven Angaben der Exploranden zuverlässig seien und das Verhalten während der Untersuchung authentisch sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies aber «weitgehend nicht der Fall. Es finden sich bei der Untersuchung Hinweise auf Aggravation bis Diskrepanzen, sodass letztlich keine zuverlässige Diagnose gestellt werden kann und vor allem auch nicht zuverlässig zu Einschränkungen Stellung genommen werden kann». Das heisse nicht, dass nicht allenfalls ein psychisches Leiden bestehe. Es sei aber «unmöglich» zu sagen, ob dies tatsächlich der Fall sei, wenn ja, wie stark ausgeprägt und vor allem auch, wie stark allfällige Einschränkungen seien. In dieser unklaren Situation sei es ihm «nicht möglich», eine Diagnose zu stellen oder zu Einschränkungen Stellung zu nehmen (IV-act. 119-73). Der Umstand, dass nach der Sicht von Dr. I.___ (im Gegensatz zum der Rentenzusprache zugrunde liegenden Sachverhalt) neu Widersprüche und Aggravationstendenzen bestünden, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe vorstehende E. 3.1) im vorliegenden Fall eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung.
Daran vermag die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G.___ nichts zu ändern, da deren Expertise nicht beweiskräftig ist, wie das Versicherungsgericht bereits im Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2019, IV 2018/3 Z, E. 3, darlegte (act. G 19). Darauf wird verwiesen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die vorliegende Sachverhaltskonstellation, in welcher der Gutachter wegen der nach der Rentenzusprache aufgetretenen Aggravation eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bescheinigen vermag, zur Folge haben, dass der bisherige Rentenanspruch des Beschwerdeführers revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats eingestellt wird (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2019, 8C_380/2019, E. 4 und E. 5). Ob eine tatsächliche gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist, was der Beschwerdeführer verneint (act. G 27), kann deshalb offenbleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP