Entscheid vom 17. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/293
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand bildet die Verfügung vom 28. August 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, gestellt mit Anmeldung vom April 2013, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen hat.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Schon der Arzt bzw. die medizinisch sachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den in der Judikatur umschriebenen einschlägigen Indikatoren zu folgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2). Eine durch belastende Lebensumstände begründete fachärztliche Diagnose genügt nach der Rechtsprechung für einen Leistungsanspruch für sich allein noch nicht, sondern es ist eine krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen bei psychosozialen Belastungsfaktoren abgrenzbare psychische Störung vorausgesetzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen erforderlich (so bezüglich depressiver Leiden BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Zunächst kann festgehalten werden, dass die Gutachten je auf einer Kenntnis der Aktenlage basieren. Das erste Gutachten berücksichtigte zudem die Resultate einer Labordiagnostik und einer beigezogenen Persönlichkeitsdiagnostik mit vier Tests (___) sowie Angaben des behandelnden Psychiaters. Der Gutachter erhob bei der Exploration die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leiden und die übrige Anamnese unter differenzierten Aspekten und ergänzte selbst die Tests anhand der ___skala und des ___. - Bei der Verlaufsbegutachtung erfragte der Gutachter insbesondere die Angaben zur Entwicklung des Sachverhalts und berücksichtigte neuere Laborergebnisse. - In beiden Gutachten erhob und würdigte er die objektiven Befunde in Form des psychopathologischen Status und des Verhaltens des Beschwerdeführers. Der Gutachter begründete seine diagnostische Beurteilung und setzte sich sowohl mit den Funktionseinschränkungen wie den Ressourcen des Beschwerdeführers und auch mit der Frage von Inkonsistenzen und Widersprüchen auseinander. - Die Gutachten erscheinen insofern als vollständig. - Ein Indiz, das einen Anschein mangelnder Unbefangenheit zeigen würde, lässt sich nicht finden. Die Vorbefassung in einem ersten Gutachten ist bei einer Verlaufsbegutachtung sachgerecht.
Der Gutachter hat bei seiner Verlaufsbegutachtung (wie bei der ersten Beurteilung) Ausführungen zur weiteren erforderlichen Objektivierung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren gemacht, (nebst den erwähnten Aspekten der Persönlichkeit) namentlich zum Vergleich mit alltäglichen Tagesaktivitäten, zur Behandlung, zu IV-fremden Faktoren, zu Inkonsistenzen und zur Motivation bzw. Compliance des Beschwerdeführers.
Zum Tagesablauf hatte der Beschwerdeführer dem Experten angegeben, er mache den ganzen Tag nichts, gehe wenig hinaus, gehe selbst einkaufen, schlafe viel (vgl. IV-act. 98-11). Er verbringe den ganzen Tag zuhause, lese, schaue drei bis vier Stunden täglich Sendungen am Computer, telefoniere selten, benutze regelmässig Bus und Zug (vgl. IV-act. 98-13). Der Gutachter bezeichnete diese Tagesablauf-Darstellung als sehr pauschal-unrealistisch und wenig plausibel (vgl. IV-act. 98-14). Gemäss dem Gutachten hatte der Beschwerdeführer angegeben, keinen Kollegenkreis zu haben. Bei hartnäckigem Nachfragen habe er doch Kontakte zu Kollegen eingeräumt, ebenso solche zum Vater (vgl. IV-act. 98-16). Er habe auch berichtet, seit langem wöchentlich telefonisch Kontakt zu einem Verwandten zu haben (vgl. IV-act. 98-18). Der Gutachter hielt dafür, hinsichtlich telefonischer Kontakte und der Beschäftigung mit dem Internet sei der Beschwerdeführer offenbar nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 98-19). Das Kontaktverhalten sei mit dem vorgegebenen Zustandsbild nicht vereinbar (vgl. IV-act. 98-18 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers zum sozialen Rückzug, dem Autofahren, den Einkäufen, der Antriebsminderung und der Stimmungsstörung seien ohne Aussenanamnese nicht objektivierbar (vgl. IV-act. 98-18). Ein Leidensdruck fehle (vgl. IV-act. 98-13). Der Experte legte ferner dar, der Beschwerdeführer habe angegeben, weiterhin bei der Ärztin K.___ in Behandlung zu stehen; nach deren Angaben sei das aber letztmals im April 2015 der Fall gewesen (vgl. IV-act. 98-13). Eine antidepressive Medikation bestehe seit März 2015 nicht mehr nachweislich (vgl. IV-act. 98-17, -13; Venlafaxin). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Funktionsniveau betreffend Antrieb seien zwiespältig gewesen (vgl. IV-act. 98-12). Er habe anamnestisch und aktuell von Stimmenhören berichtet. Er habe sich aber nicht entsprechend verhalten. Angstkorrelate oder psychomotorische Reaktionen seien nicht ablesbar gewesen (vgl. IV-act. 98-15, vgl. auch IV-act. 98-18). Der Gutachter stellte fest, es gebe zahlreiche Aggravierungshinweise (vgl. IV-act. 98-19). - Er hielt ausserdem dafür, es bestünden erhebliche invaliditätsfremde Faktoren (vgl. IV-act. 98-19 f.; u.a. die Schuldensituation, die Trennung, kulturspezifisches Verhalten). - Die Darlegungen erscheinen begründet.
Aufgrund der Verlaufsbegutachtung schloss der Gutachter zudem, es bestehe ein willentliches Weigerungsverhalten des Beschwerdeführers, nach entsprechender Zurückweisung durch Familie und ___ weitere Anstrengungen Richtung Selbstverantwortung, Unterhalt und neuer Lebensperspektiven zu übernehmen (vgl. IV-act. 98-19). Er begründete, in den Berichten werde eine willentliche Behandlungsincompliance beschrieben; auch im Bericht über den Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom November 2014 sei dokumentiert, dass keine Compliance vorhanden gewesen sei (vgl. IV-act. 98-18). - In den Akten aus der Zeit zwischen den Gutachten und im Verlaufsgutachten sind - wenn auch etwa nicht im schriftlichen Bericht der Ärztin K.___ - jedenfalls diverse Hinweise auf eine fragliche und allenfalls willentlich mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers zu finden: Dr. I.___ beschrieb eine fragliche Compliance bei der Behandlung (und einen Behandlungsabbruch durch den Beschwerdeführer wegen Inhaftierung, vgl. IV-act. 85). Der Beschwerdeführer selber berichtete im jüngeren Gutachten, er sei mit jenem Psychiater nicht zufrieden gewesen, denn dieser habe ihn wegen seines Verhaltens gerügt und mit ihm gestritten (vgl. IV-act. 98-14). Das Ambulatorium des Psychiatrischen Zentrums C.___ gab am 28. August 2015 (IV-act. 73) an, es bestehe der Eindruck, dass die ambulante Behandlung (alle drei bis vier Wochen) des Beschwerdeführers nichts bringe. Der (berichtende) Arzt habe schon mehrfach die Medikamentenabgabe geändert, doch der Beschwerdeführer beklage immer die gleichen Einschränkungen. Er halte dafür, der Beschwerdeführer wolle gar nichts anderes und mache bei der Behandlung auch nicht wirklich mit. Es sei sehr zu empfehlen, ein Belastbarkeitstraining zu machen. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 19. Januar 2015 (IV-act. 65) wird des Weiteren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht zu einer regelmässigen Teilnahme an der Therapie habe bewegen lassen und vorzeitig entlassen worden sei, weil er Mühe gehabt habe, sich an die Regeln und Strukturen zu halten, und trotz Hinweises keine Verhaltensänderung gezeigt habe. Diese ärztlicherseits gezogene Konsequenz lässt darauf schliessen, dass angenommen worden war, der Beschwerdeführer hätte die entsprechende Fähigkeit aufgewiesen. - Auch diese Ausführungen sind somit nachvollziehbar.
In der Folge wurde im Verlaufsgutachten die fehlende Kooperationsbereitschaft als nicht durch die Grunderkrankung erklärbar (vgl. IV-act. 98-19) bzw. wurde die fragliche Motivation als nur begrenzt - aber immerhin - zu 25 % durch die krankheitsbedingten Faktoren (der Persönlichkeitsstörung) erklärbar bezeichnet (vgl. IV-act. 98-20). Zum überwiegenden Teil, nämlich zu 75 %, sei die beklagte Arbeitsunfähigkeit auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen (vgl. IV-act. 98-20).
Diese gutachterliche Würdigung vom 23. Januar 2016 mit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 25 % ist (mit den Diagnosen und Funktionseinschränkungen wie mittelgradig verminderter Durchhaltefähigkeit, verminderter Selbstbehauptung sowie Minderung der Fähigkeit zu ___ Beziehungen und zu ausserberuflichen Aktivitäten, vgl. IV-act. 98-18) nach dem oben Dargelegten insgesamt nachvollziehbar begründet und damit stichhaltig.
Im ersten Gutachten vom 15. August 2014 war der Gutachter diagnostisch zur Beurteilung des Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (abhängig, narzisstisch, paranoid), von mittelgradig depressiven Episoden bei rezidivierender depressiver Störung, und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol gelangt. - Als Befund hatte der Gutachter beschrieben, der Beschwerdeführer habe ausgesprochen müde, träge und unmotiviert gewirkt. Während der dreistündigen Untersuchungsdauer habe er keine schweren Konzentrationseinschränkungen aufgewiesen (vgl. IV-act. 41-12). Leicht- bis mittelgradige Konzentrationsstörungen sowie Merkfähigkeitsstörungen seien anhand der Untersuchung nachvollziehbar (vgl. IV-act. 41-12). In Aufmerksamkeit und Gedächtnis hätten keine erheblichen Beeinträchtigungen bestanden (vgl. IV-act. 41-12). Im formalen Denken hätten ausgeprägte Umständlichkeit, mässige Verlangsamung, Einengung und deutliche Grübelsucht bestanden, inhaltlich starke Einengung auf Trennungssituation und Kontaktabbruch zur Familie. In diesem Rahmen hätten u.a. erhebliches Misstrauen, paranoide Beeinflussung und Vergiftungs-, Beziehungs-, Verfolgungs- und Schuldideen vorgelegen (vgl. IV-act. 41-12). Der Beschwerdeführer sei affektarm gewesen, perspektiven- und hoffnungslos, stark vermeidend, latent dysphorisch, sehr klagsam mit vermindertem Selbstwertgefühl, psychomotorisch antriebsarm (vgl. IV-act. 41-12). Es hätten ein ausgeprägter sozialer Rückzug und stark projektives Denken vorgelegen (vgl. IV-act. 41-12). - Der Gutachter hatte die Diagnosen dementsprechend so begründet, dass deutliche Hinweise auf abhängig unreife Persönlichkeitsstrukturen mit kindlich unselbständigem, vermeidendem Verhalten, deutlich projektivem und häufig paranoidem (auch kulturspezifisch begünstigtem) Denken bestünden. Es finde sich eine starke Selbstwertproblematik mit Schuldideen, Kränkbarkeit und aggressiv beschuldigendem Verhalten. Narzisstische Persönlichkeitsstrukturen seien im Rahmen der hohen "Ansprüchlichkeit" hinlänglich ausgewiesen (vgl. IV-act. 41-15). Die Leistungs- und Motivationsdefizite im Rahmen der defizitären Persönlichkeitsstruktur hätten sich bereits in Schule und Lehre gezeigt und früh zu Stellenverlusten durch Lehrabbruch bzw. Kündigungen im Rahmen von Absenzen geführt (vgl. IV-act. 41-17). Im Rahmen der vorbestehenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite und Unreife sei unter der aktuellen Belastungssituation mit der Trennung und dem Zerwürfnis mit der gesamten Familie seit Mai 2010 einschleichend eine mittelgradige depressive Episode mit wechselndem Verlauf eingetreten. Der Beschwerdeführer zeige deutlich eine Vitaltriebstörung und eine Beeinträchtigung von Affekt und Antrieb (vgl. IV-act. 41-16). Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol in den letzten zwei Wochen könne mit Sicherheit nachgewiesen werden, obwohl die Transaminasen normal seien (vgl. IV-act. 41-13).
Schon bei der Erstbegutachtung hatte er allerdings in der ___skala für sich allein genommen lediglich einen Hinweis auf eine leichtgradige Depression gefunden (vgl. IV-act. 41-12).
Zudem hatte sich bei der ersten Begutachtung auch gezeigt, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Depressivität weit von einer objektivierten Beurteilung abwich, hatte der Gutachter doch berichtet, gemäss der Selbstbeurteilung im ___ sei der Beschwerdeführer in der Selbsteinschätzung schwer depressiv gewesen (vgl. IV-act. 41-12).
Bei der Objektivierung hatte der Experte damals ausserdem festgestellt, die Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuell vorhandenen (Alkohol-) Trinkmengen seien wohl nicht zutreffend (diesbezüglich hatte er auf den [ Test] hingewiesen, vgl. IV-act. 41-16, dazu E. 6.1.8); der Beschwerdeführer dissimuliere diesbezüglich (vgl. IV-act. 41-18). Dass der Beschwerdeführer über die psychiatrische Erkrankung und Berentung des Vaters seit 2000, wie er angegeben habe, nicht Bescheid wisse, hatte der Gutachter für wenig wahrscheinlich gehalten (vgl. IV-act. 41-17). Der Beschwerdeführer habe ihm weiter erklärt, zu den jüngeren beiden Kindern jedes zweite Wochenende Kontakt zu haben, keinen Kontakt aber zur Mutter oder zu Kollegen, sondern nur noch zu einem Verwandten. Er gehe wenig aus der Wohnung und könne auch nicht einkaufen gehen, weil er kein Geld habe (vgl. IV-act. 41-10). Der Gutachter hatte den damit angegebenen sozialen Rückzug damals als nachvollziehbar bezeichnet, wenn er auch - wie damals bereits festgestellt wurde - ohne Observation nicht zweifelsfrei objektivierbar (abendlicher Ausgang? Alkoholkonsum?) sei (vgl. IV-act. 41-16).
Der Beschwerdeführer beschrieb während des gesamten Verlaufs immer wieder psychotische Symptome, während jedoch im Verlaufsgutachten festgehalten wurde, er habe über Stimmenhören geklagt, sich aber nicht entsprechend verhalten (vgl. IV-act. 98-15, vgl. auch IV-act. 98-18). Auch in einem Austrittsbericht der behandelnden Psychiatrischen Klinik E.___ vom 24. Juni 2016 (IV-act. 143-1 bis 3) war nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers erklärt worden, dieser habe über einen psychotisch depressiven Zustand mit u.a. imperativen Stimmen berichtet, habe aber keine konkreten fassbaren Zeichen von Realitätsverkennung gezeigt, so dass die psychotische Thematik als Zeichen einer Überforderung (bei ausserdem kulturellem Zusammenhang) interpretiert werde.
Die je gemachten Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (vgl. IV-act. 41-10 und IV-act. 98-13; E. 4.3 und 6.1.3) erscheinen im Übrigen ähnlich.
Wie am 28. August 2015 von behandelnder ärztlicher Stelle berichtet worden war, beklagte der Beschwerdeführer zudem damals trotz mehrfacher Änderung der Medikation stets die gleichen Einschränkungen, was gewisse Zweifel an diesen aufkommen lässt.
Bei dieser ersten Begutachtung hatte der Beschwerdeführer zudem als Wünsche angegeben, geordnete Finanzen und eine Wohnung zu haben und den Kontakt zu seinen Kindern zu verbessern. Dann würde es ihm wieder leichter fallen, gesund zu werden (vgl. IV-act. 41-9). - Im Gutachten war diesbezüglich entsprechend festgehalten worden, bei (Depressionsbehandlung und) Bewältigung der psychosozialen Belastungsfaktoren sei grundsätzlich von einer Rückbildung und guten Prognose auszugehen (vgl. IV-act. 41-20). Die entsprechenden Faktoren wurden indessen nicht ausgeschieden, sondern bei der Umschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für deren Umsetzung bezeichnet (vgl. IV-act. 41-18).
Schon bei der ersten Begutachtung hatte sich im Weiteren in der Persönlichkeitsdiagnostik des Beschwerdeführers in einem Validierungstest (___) ein Hinweis auf eine willentliche Verschlechterung der Ergebnisse gezeigt. Der Gutachter hatte damals festgehalten, die klinisch erhobene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde aber durch den beigelegten Befund bestätigt. Auch wenn der ___ positiv sei - ein geringer Konsistenzscore deute auf willentliche Verschlechterung der Ergebnisse hin -, sei die Aggravierungstendenz keinesfalls ausreichend, die Persönlichkeitspathologie überwiegend vorzutäuschen (vgl. IV-act. 41-13).
Insgesamt zeigen sich verschiedene Anhaltspunkte für einen im Zeitablauf nicht relevant veränderten Sachverhalt.
Im Verlaufsgutachten begründete der Gutachter der Psychiatrie, dass die fehlenden Behandlungsanstrengungen des Beschwerdeführers nicht aus der Persönlichkeitsstörung und der - nunmehr lediglich noch als leicht betrachteten - depressiven Störung abgeleitet werden könnten, zumal die Persönlichkeitsstörung schon während der zwölf Berufsjahre des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei (vgl. IV-act. 98-19). Angesichts des vollen Aktivitätenniveaus vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis 2010 könne bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung zurzeit keine Einschränkung der Eingliederung angenommen werden (vgl. IV-act. 98-19). Das erscheint nachvollziehbar, stand der Beschwerdeführer doch von 2006 bis September 2012, somit während gut sechs Jahren, in einer Anstellung am B.___.
Im ersten Gutachten hatte der Experte den Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit bereits ab sofort als - unter Regulierung der Wohn- und Schuldensituation und integriert psychiatrisch psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung sowie verbesserter Tagesstrukturierung sowie Alkoholabstinenz - zu 50 % arbeitsfähig betrachtet (vgl. IV-act. 41-18). Gleichzeitig war festgehalten worden, angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zeitlich zu 75 bis 100 % zumutbar (vgl. IV-act. 41-19, Ziff. 8.2.3 f.) und die geschätzte Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine adaptierte Tätigkeit liege aus medizinischer Sicht bei 75 % (vgl. IV-act. 41-19, Ziff. 8.2.5). Der Beginn dieser angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % war indessen auf einen Zeitpunkt in der Zukunft, nämlich jenem nach einer einjährigen Behandlung, aufgeschoben worden. Das erscheint angesichts der für die bisherige Tätigkeit sofort attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht ohne weiteres erklärlich.
Im ersten Gutachten vom 15. August 2014 hatte der Experte der Psychiatrie jedoch auch festgehalten, dass bei der zeitlichen Arbeitsfähigkeit für 75 bis 100 % abhängig von wiederkehrenden depressiven Episoden und für die ersten beiden Jahre (sc. ab September 2012) noch eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 41-19, Ziff. 8.2.3 f.). Er hatte dem Beschwerdeführer rückblickend eine volle Arbeitsunfähigkeit für zwei Jahre ab September 2012 (vgl. IV-act. 41-18, Ziff. 7.5) attestiert und dies mit dem Zusammenfallen (der Persönlichkeitsstörung) mit den mittelgradig depressiven Episoden begründet. - Dieser Einschätzung, es habe retrospektiv eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Jahren (vgl. IV-act. 41-18) ab September 2012 bestanden (und die oben erwähnte festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75 % werde erst ab Juni 2015 erreicht werden), kann indessen nicht gefolgt werden. Denn selbst im Bericht von behandelnder Stelle vom 14. November 2012 (vgl. IV-act. 10-3 ff.) war festgehalten worden, während man beim Beschwerdeführer zunächst von (einem psychotischen Geschehen am ehesten im Rahmen) einer schweren Depression ausgegangen sei, habe das ___ nicht auf eine klinisch relevante Depression hingedeutet - und auch auf eine stattgehabte oder aktuelle Psychose habe sich aus der Testung kein hinreichender Hinweis ergeben.
Da die Beurteilung einer zunächst mittelschweren (vgl. E. 6.1.1 ff. und E. 7.4) und nun leichten depressiven Episode nach dem oben Dargelegten rückblickend keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Veränderung auszuweisen vermag, ist dem Verlaufsgutachten Beweiswert auch für die zurückliegende Zeit zuzumessen und rechtfertigt es sich, auch für die Zeit der ersten Begutachtung von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen. Denn da der Gutachter erwähnte, inwieweit die Arbeitsfähigkeit von 75 % trotz der vorhandenen strukturellen Grunddefizite der Persönlichkeitsstörung noch auf 100 % gesteigert werden könne, sei abhängig vom Therapieverlauf und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitsumgebung (vgl. IV-act. 41-19), kann zum einen angenommen werden, die Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei der Persönlichkeitsstörung als solcher zugeschrieben worden. Retrospektiv ist aufgrund der Erkenntnisse des stichhaltigen Verlaufsgutachtens zum andern anzunehmen, dass ehemals den schon bei der Erstbegutachtung vorgefundenen Inkonsistenzen, dem Vergleich zu den Tagesaktivitäten und den psychosozialen Faktoren sowie dem Einfluss der - nunmehr als nicht krankheitsimmanent mangelhaft zu würdigenden - Motivation noch weniger Bedeutung zugemessen wurde, als es gemäss der Verlaufsbegutachtung angesichts der Aktenlage erforderlich erscheint. Einschränkungen, die im ersten Gutachten, aber nicht mehr im Verlaufsgutachten erwähnt wurden, wie die leichte Beeinträchtigung in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (vgl. IV-act. 41-17) oder die mittel- und leichtgradigen Funktionsbeeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routineabläufe (vgl. IV-act. 41-16), erscheinen rückblickend überwiegend wahrscheinlich bereits massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren und mangelnde Motivation begründet gewesen zu sein. - Dass der Experte die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75 % für adaptierte Tätigkeiten im ersten Gutachten erst nach einer einjährigen Behandlung als zumutbar bezeichnete (vgl. IV-act. 41-19, Ziff. 8.3.1), weil erst innerhalb eines Jahres mit dem Abklingen der - damals wie erwähnt als mittelgradige depressive Episode bezeichneten rezidivierenden - depressiven Störung zu rechnen sei (vgl. IV-act. 41-19; unter Umständen mit allfälliger Steigerungsmöglichkeit bis 100 %), erscheint nach dem Dargelegten zusammenfassend nicht stichhaltig.
Ausserdem ist dem Bericht von behandelnder Stelle vom 9. Mai 2018 zu entnehmen, dass bei Austritt keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen vorlagen, waren doch etwa die Gedächtnisfunktionen samt Konzentrations- und Merkfähigkeit unauffällig und das Denken geordnet und kohärent und war der Beschwerdeführer affektiv situationsadäquat, bei nicht befriedigend geregelten sozialen Verhältnissen aber rezidivierend verstimmt mit allerdings affektiver Modulationsfähigkeit und möglicher Ablenkung (vgl. IV-act. 176-8). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 176-2 f.) erscheinen dabei nicht relevant anders als früher. Der Umstand, dass gemäss diesem Bericht eine betreute Wohnsituation befürwortet wurde (IV-act. 176-8), ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger als invaliditätsbedingt als vielmehr als psychosozial bedingt bzw. invaliditätsfremd zu betrachten.
Auf einen auch bis zum Verfügungszeitpunkt weiterdauernden erheblichen Einfluss der psychosozialen Lage des Beschwerdeführers deutet ein Anhaltspunkt aus dem Bericht vom 19. März 2020 - somit allerdings lange nach dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum - über die testpsychologische Untersuchung hin. Danach erklärte der Beschwerdeführer damals, er sei wütend, weil er von den Ärzten als zu 50 % und bis gar zu 75 % arbeitsfähig eingestuft werde und alle anderen eine IV-Ergänzungsleistung erhalten würden. Das Antwortverhalten war zudem als vage und die Motivation als herabgesetzt bezeichnet worden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer längerdauernden, 25 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Im Jahr vor Eintritt der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, 2011, hatte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 66'878.-- verdient (IV-act. 5; im Jahr 2012 im Übrigen Fr. 66'407.--). Dieser Betrag kann als Valideneinkommen angenommen werden, da es keinen Hinweis darauf gibt, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Arbeitsunfähigkeit nicht hätte beibehalten werden können.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sind hierfür statistische Werte beizuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2019, 8C_352/2019 E. 3).
Nach Eintritt der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit (von 25 %) hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle mehr angetreten. Der Gutachter berichtete von einer Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für Reinigungstätigkeiten oder die Tätigkeit in der ___ und in vergleichbaren Hilfsarbeitertätigkeiten (vgl. IV-act. 98-20 Ziff. 8.3). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich demnach auch auf die bisherige Arbeit, so dass ein Einkommen zu erwarten ist, das in etwa dem Ausmass der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % entspricht. - Orientierte sich die Bemessung seines Invalideneinkommens zum Vergleich aber an den statistischen Durchschnittseinkommen, liegt das zutreffende Einkommen im Jahr 2011 bei Fr. 61'910.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Ein solcher Vergleich mit den Durchschnittseinkommen rechtfertigt sich im Übrigen, obwohl eine adaptierte Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Gutachten diverse Voraussetzungen zu erfüllen hat. So wurde im Verlaufsgutachten kurz (wieder) festgehalten, vorausgesetzt seien kleine "Arbeitsdienste" (gemeint wohl: Arbeitsteams, vgl. IV-act. 41-19), muttersprachliche Verständigung, psychagogische Führung, kein Schichtbetrieb (vgl. IV-act. 98-20). Im ersten Gutachten war detaillierter umschrieben worden, es sollten keine Schichttätigkeiten erforderlich sein. Es sollte sich um kleine überschaubare Arbeitsteams mit Möglichkeiten der Rücksichtnahme auf den Mitarbeiter handeln. Innerhalb des Arbeitsumfelds sollten teilweise muttersprachliche Verständigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. IV-act. 41-19). Dem Beschwerdeführer könne auch eine andere als die angestammte Tätigkeit zugemutet werden, sofern sie artverwandt sei mit bereits ausgeübten Tätigkeiten wie jener als ___, in der Reinigung, in der Aufbereitung und Verpackung von Materialien, in der Produktion (vgl. IV-act. 41-18). Eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von immerhin 75 % durch den Beschwerdeführer stellt demnach einige Anforderungen. Die Einschränkungen werden allerdings nach dem Dargelegten durch die Persönlichkeitsstörung begründet, die schon vor und während den mehrjährigen Erwerbstätigkeiten bestand, so dass es sich rechtfertigt, von einer Verwertbarkeit der damit umschriebenen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Massgeblich ist zudem nicht der tatsächliche Arbeitsmarkt, sondern ein theoretischer und abstrakter ausgeglichener Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2), der rein hypothetischen Charakter hat und ausserdem dazu dient, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % ergeben sich nach Tabellenlöhnen ein Betrag von Fr. 46'433.-- und ein Invaliditätsgrad von 31 %. Sollte ein - als maximal zu betrachtender - Abzug von 10 % anzubringen sein, wären es Fr. 41'789.-- Invalideneinkommen und machte der Invaliditätsgrad 38 % aus. Ein rentenbegründendes Ausmass wird jedenfalls nicht erreicht.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) am 16. November 2018 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der am 26. November 2018 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP