Entscheid vom 7. Juli 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/288
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Stadelmann & Gubler Rechtsanwälte, Amriswilerstrasse 50, Postfach 359, 8570 Weinfelden,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der mit der Wiederanmeldung vom 22. Januar 2015 geltend gemachte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob das ABI-Gutachten eine beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung enthält.
Die Beschwerdeführerin wirft den ABI-Gutachtern vor, sie hätten sich auf die Umstände versteift, dass sie in der Lage gewesen sei, ihre damals __ Monate alte Tochter auf den Wickeltisch zu heben, eine Stunde täglich zu reiten und angeblich alleine mit dem Auto aus der N.___ nach O.___ anzureisen. Der Annahme der alleinigen Fahrt mit dem Auto sei bereits im Einwandverfahren klar widersprochen worden, da diese schlicht nicht zugetroffen habe. Sie sei damals von einer Kollegin begleitet worden, sodass sich die beiden Frauen beim Fahren hätten abwechseln können. Zudem habe Dr. G.___ zu Recht ausgeführt, dass das Anheben und das Betreuen eines Kindes für eine Mutter mit positiven Gefühlen verbunden seien, weshalb bestehende Schmerzen in diesem Augenblick reduziert bzw. anders wahrgenommen würden. Genauso wenig könne das Reiten als Anhaltspunkt für ein geringes Beschwerdebild herangezogen werden, weil dies bei ihr mit einer positiven Wahrnehmung verbunden sei (act. G 1, III. Rz 6).
Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der Versicherten unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben.
Im Rahmen ihrer umfassenden Abklärung erhoben die ABI-Gutachter für die Abklärung des Funktionalitätsverlusts bzw. der Arbeitsunfähigkeit relevante Aktivitäten der Beschwerdeführerin und setzten sich damit nachvollziehbar auseinander. Gemäss der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Ausführungen wird der Haushalt in erster Linie von ihr selbst erledigt. Sie helfe auch mit einem Pensum von ca. 30% im betrieb ihres Partners mit. Die restliche Zeit verbringe sie mit Haushaltsarbeiten und der Betreuung ihres noch kleinen Kindes (IV-act. 240, S. 9/31 unten; zum Tagesablauf und dem täglichen einstündigen Pferdereiten siehe IV-act. 240, S. 12/31 Mitte, S. 17/31 und S. 22/31 unten). Bezüglich des Reitens wies der orthopädische Gutachter plausibel darauf hin, es wirke nicht wenig erstaunlich, dass diese Tätigkeit, die gerade den unteren Rumpfanteil erheblich belaste, von der Beschwerdeführerin nicht nur als problemlos bezeichnet, sondern sogar als Therapie angesehen werde (IV-act. 240, S. 22/31 oben). Aus dem Umstand, dass Dr. G. die Ansicht vertritt, eine Tätigkeit, die mit einer positiven Wahrnehmung verbunden sei, würde die bestehenden Schmerzen reduzieren (IV-act. 255-1), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn entscheidend ist, dass sich aus dem von den ABI-Gutachtern erhobenen Alltag objektiv erhebliche Ressourcen ergeben. Die Betrachtungsweise von Dr. G.___ deutet darauf hin, dass er primär auf motivationale Aspekte und damit auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abstellt. Massgebend ist aber nicht die Einstellung der Beschwerdeführerin zu bestimmten Tätigkeiten, sondern ihre objektiv vorhandene Fähigkeit, diese verrichten zu können. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass gerade das Wirbelsäulenleiden stark betreffende Tätigkeiten einen schmerzreduzierenden Effekt haben sollen.
Soweit die ABI-Gutachter Hinweise auf die mehrstündige Anfahrt vom Wohnort der Beschwerdeführerin nach O.___ machen (siehe etwa IV-act. 240, S. 15/31 unten), kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das Fahrzeug während der gesamten Fahrt gelenkt hat oder nicht. Jedenfalls vermochte sie die mehrstündige Anreise in sitzender Position zu bewältigen, ohne dass Anhaltspunkte auf dadurch verursachte relevante Schmerzprovokationen einhergingen (siehe hierzu die Bemerkungen des orthopädischen ABI-Gutachters in IV-act. 240, S. 20/31 unten). Entscheidend ist ausserdem, dass die ABI-Gutachter unabhängig von der Anreise schlüssig einen doch noch recht aktiven Alltag der Beschwerdeführerin beschrieben (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.2).
Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die ABI-Gutachter weitgehend ausgeblendet hätten, dass Dr. L.___ eine operative Versorgung des Failed Back Surgery Syndroms als indiziert betrachtet habe, was bei einer Einschränkung im Umfang von lediglich 20% ja wohl kaum der Fall wäre (act. G 1, III. Rz 6). Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist erkennbar, dass die zur Debatte stehende operative Versorgung Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Leiden optimal angepasste Tätigkeiten zuliesse bzw. die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI-Gutachter in Zweifel zu ziehen vermögen würde. Zu ergänzen bleibt, dass die ABI-Gutachter für nicht leidensangepasste Tätigkeiten ebenfalls - wie Dr. L.___ (IV-act. 252-11) - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (IV-act. 240, S. 29/31 f.).
Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, dass bislang keine EFL durchgeführt worden sei (act. G 1, III. Rz 6 am Schluss). Die ABI-Gutachter haben bereits das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag ausreichend bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (siehe vorstehende E. 2.1.1 ff.). Diese legt weder dar noch ist erkennbar, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn mit einer EFL gewonnen werden könnte, zumal ihr Leistungsniveau gemäss Aussagen von Dr. G.___ subjektiv bzw. motivational bestimmt ist (siehe hierzu auch die Bemerkung des orthopädischen ABI-Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2018, IV-act. 258-1 unten). Testergebnisse einer EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit sind denn auch nur bei guter Leistungsbereitschaft zuverlässig (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2009, 9C_840/2009, E. 5.1). In damit zu vereinbarender Weise geht aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 10. November 2017 hervor, dass der Grad der Leistungsfähigkeit theoretisch in einem Gutachten festgestellt werden müsste. Lediglich ergänzend wies er auf «die Möglichkeit» einer EFL hin (IV-act. 252-14).
Die Berichte der behandelnden Ärzte beinhalten keine relevanten objektiven Gesichtspunkte, welche die ABI-Gutachter ausser Acht gelassen haben. Dr. L.___ ging im Bericht vom 4. Oktober 2017 bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten von einer nicht näher quantifizierten Teilarbeitsfähigkeit aus (IV-act. 252-11) und bemerkte am 10. November 2017, die Arbeitsfähigkeit müsse gutachterlich abgeklärt werden. Seine Einschätzung ist damit offensichtlich nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI-Gutachter in Zweifel zu ziehen. Wie bereits erwähnt, beruhen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. G.___ (siehe dessen Bericht vom 3. November 2017, IV-act. 255) nicht auf einer von den motivational überlagerten Leidensangaben der Beschwerdeführerin unabhängigen Ressourcenprüfung. Vielmehr lassen sie das objektiv im Alltag gezeigte Funktionsniveau ausser Acht (siehe vorstehende E. 2.1.2 am Schluss). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine relevanten objektiven Gesichtspunkte vor, welche die ABI-Gutachter ausser Acht gelassen hätten. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass hauptsächlich jeweils andere Schlussfolgerungen gezogen worden seien (act. G 1, III. Rz 6 am Anfang). Ergänzend kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen des orthopädischen ABI-Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2018 verwiesen werden, die vor allem auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin noch nicht ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen (Kräftigung der stabilisierenden Muskulatur und Einsatz von NSAR anstelle des wenig wirksamen Dafalgan) überzeugen (IV-act. 258 und Ziff. 4.2.9 im orthopädischen Teilgutachten, IV-act. 240-24).
Bei der Würdigung des ABI-Gutachtens fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf eigenständigen, polydisziplinären Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und - u.a. im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung - gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich denn auch weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist - auch retrospektiv (IV-act. 240, S. 30/31) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige qualifizierte. Denn selbst wenn zu ihren Gunsten ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie nachfolgend dargelegt wird. Hinsichtlich des Valideneinkommens bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die nahe legen würden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Lohnkarriere im Gesundheitsfall den von ihr geltend gemachten, nicht näher substanziierten Jahreslohn von Fr. 75'000.-- erzielt hätte (act. G 1, III. Rz 8 ff.; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_868/2018, E. 3.1). Die genaue Bestimmung des Valideneinkommens kann vorliegend indessen offenbleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin - die in verschiedenen Bereichen stark wechselhafte Löhne erzielte (IV-act. 57) - auf den höchsten im individuellen Konto erfassten Jahreslohn des Jahres 2004 (Fr. 56'959.--) abgestellt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Angepasst an die bis zum frühest möglichen Rentenbeginn (2015; Art. 29 Abs. 1 IVG; zur Wiederanmeldung vom 22. Januar 2015 siehe IV-act. 156) im Juli 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 64'827.-- (Fr. 56'959.-- / 2360 x 2686; siehe Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Index, Frauen). Der anwendbare LSE-Hilfsarbeiterinnenlohn beträgt für das Jahr 2015 Fr. 54'055.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin noch nicht im fortgeschrittenen Alter steht und die Leistungseinschränkungen - insbesondere auch der zusätzliche Pausenbedarf - bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung enthalten sind (IV-act. 240, S. 29/31), würde - wenn überhaupt - höchstens ein Tabellenlohnabzug von 5% in Betracht kommen, womit das Invalideneinkommen mindestens (aufgerundet) Fr. 41'082.-- (Fr. 54'055.-- x 0.95 x 0.8) betragen würde. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'827.-- und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 41'082.-- ergäben sich eine Erwerbsunfähigkeit im Betrag von Fr. 23'745.-- (Fr. 64'827.-- - Fr. 41'082.--) und ein Invaliditätsgrad von höchstens aufgerundet 37% (Fr. 23'745.-- / Fr. 64'827.--).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP