Entscheid vom 10. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/282
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Adrien Manhart, MLaw, Knus Gnädinger Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2 mit Hinweisen), sodass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht allein auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden darf, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres befand der Beschwerdeführer sich zum Alkoholentzug im Spital E.___ in Behandlung. Direkt anschliessend war er bis 29. Oktober 2015 im F.___ (IV-act. 63 und 65-6 ff.). Diese Entzugsbehandlung war bei einem Alkoholkonsum von zuletzt vor Behandlungsbeginn sechs bis zehn Litern Bier täglich (IV-act. 65-9) unstreitig dringend indiziert. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter sprach denn auch von einer fachgerechten Behandlung des Abhängigkeitssyndroms (vgl. IV-act. 124-49). Während der stationären Behandlung im Spital E.___ und der Suchttherapie im F.___ war der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (so auch RAD-Ärtzin H.___ mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016, IV-act. 81-2; anderslautende Prognosen [vgl. etwa IV-act. 53] erwiesen sich als zu optimistisch, weshalb der Aufenthalt im F.___ mehrmals hatte verlängert werden müssen). Zwar war der Beschwerdeführer im F.___ in der Holzwerkstatt und im Recycling tätig, dabei handelte es sich jedoch bloss um eine Beschäftigungsmassnahme im Sinne einer Tagesstruktur (vgl. IV-act. 60-1 f. und 63-2). Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand hingegen in diesem Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer trotz hoher Motivation immer wieder rückfällig wurde (vgl. beispielhaft IV-act. 45), nicht.
Anders als vom RAD angenommen (vgl. etwa IV-act. 126-2) gilt die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von "maximal 80%" (IV-act. 124-23) nicht seit Dezember 2013. Dass diese Einschätzung nicht zutreffen kann, ist angesichts der rund elf Monate dauernden stationären Entzugs- und Suchtbehandlung des Beschwerdeführers im Spital E.___ und im F.___, welche vom psychiatrischen Gutachter als fachgerecht bezeichnet wurde (IV-act. 124-49), evident.
Tatsächlich äusserten sich die MEDAS-Gutachter weder in psychiatrischer noch somatischer Hinsicht hinreichend zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Vorakten und den Meinungen der behandelnden Ärzte, insbesondere mit deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, fehlt oder wurde im Gutachten zumindest nicht beschrieben (vgl. beispielhaft IV-act. 124-22, wo in der Konsensbeurteilung unter dem Titel "V. Konsistenz" keine entsprechenden Ausführungen erfolgten, sowie IV-act. 124-23, wo unter dem Titel "VI. Arbeitsfähigkeit" ebenfalls keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben gemacht wurden). Insofern ist das MEDAS-Gutachten unvollständig.
In den Akten finden sich uneinheitliche Einschätzungen der verschiedenen Behandler. Beispielsweise gingen die D.___ – allerdings noch vor der stationären Suchttherapie – von einer Arbeitsfähigkeit von 60%, steigerbar auf 80% aus (IV-act. 43). Dr. G.___ ging hingegen nach erfolgter Suchttherapie von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von lediglich 30% aus (IV-act. 65). Nachdem sie ursprünglich von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausging, vertritt die Rheumatologin Dr. B.___ nach Durchführung diverser Therapiemassnahmen und Gewinnung von zusätzlichen Erkenntnissen nun nachdrücklich den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf 50% begrenzt. Andere Berichte enthalten keine oder nur ungenaue Angaben zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (siehe etwa IV-act. 83-3 und 51-12 f., Dr. I.___ und Physiotherapeut K.___).
Im Gegensatz zu den Behandlern schätzte der RAD die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers regelmässig optimistischer ein (vgl. etwa IV-act. 81, Stellungnahme Dr. H.___ vom 23. Mai 2016, in welcher sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100% seit Austritt aus dem F.___ ausging, was nun auch von den MEDAS-Gutachtern wiederlegt wurde). Unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten kann nicht allein auf die RAD-Einschätzungen abgestellt werden, wie die Beschwerdegegnerin selbst ebenfalls bereits feststellte (IV-act. 94), zumal es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung bei stark abweichenden medizinischen Einschätzungen handelt.
Schliesslich fehlt es in den Berichten der behandelnden Ärzte und den RAD-Stellungnahmen naturgemäss an einer ganzheitlichen Betrachtung durch verschiedene Fachdisziplinen, wie sie durch die interdisziplinäre Begutachtung stattfinden soll.
Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass für den Zeitraum vom 30. Oktober 2015 (Austritt aus dem F.___) bis zum 13. Mai 2017 (MEDAS-Gutachten) für die Arbeitsfähigkeitsschätzung weder auf das Medas-Gutachten noch auf die divergierenden Einschätzungen der Behandler abgestellt werden kann. Auch die Einschätzung des RAD kann nicht übernommen werden. Demnach lässt sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bei der gegebenen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruieren. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Abklärungen noch zu tätigen haben.
Zwar gab der rheumatologische MEDAS-Gutachter mit Stellungnahme vom 21. März 2018 an, die von Dr. B.___ festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 50% könne weder betreffend Morphologie noch aufgrund einer reinen Spondylose nachvollzogen werden (IV-act. 151). Dabei legte der rheumatologische Gutachter aber weder einen zeitlichen Verlauf der Erkrankung noch eine nachvollziehbar begründete aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dar. Seine Ansicht, welche sich im Wesentlichen auf eine Negierung der Beurteilung Dr. B.___s beschränkt, begründete er trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (IV-act. 142) nicht weiter, sodass nicht auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann.
Auf die Prognose der MEDAS-Gutachter kann für den Zeitraum ab 13. Mai 2017 (Datum MEDAS-Gutachten, IV-act. 124) ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Die MEDAS-Gutachter stellen drei neue Diagnosen, mit welchen sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% begründen. Einerseits soll beim Beschwerdeführer eine Hämochromatose vorliegen. Andererseits soll er unter Osteopenie/Osteoporose leiden. Schliesslich haben die Gutachter eine beginnende Coxarthrose bds. festgestellt.
Die Diagnose einer Hämochromatose erachtet der RAD indes als nicht bestätigt, solange sie nicht durch eine genetische Untersuchung bestätigt worden ist. Das erhöhte Ferritin könne auch durch den Alkoholkonsum bedingt sein (IV-act. 126-2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine genetische Untersuchung durchgeführt worden wäre. Da die noch unbehandelte Hämochromatose aber gemäss MEDAS-Gutachten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist zu ermitteln, ob beim Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen inklusive Gentest durchgeführt und inzwischen eine adäquate Behandlung aufgenommen wurde.
Angesichts der Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen dem Ferritinwert und dem Alkoholkonsum ist in Erfahrung zu bringen, ob unterdessen beim Beschwerdeführer Erkenntnisse hinsichtlich des Weiterbestehens des Suchtleidens vorliegen (IV-act. 124-54). Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter an, "Er trinke Bier, nicht täglich, maximal 4 oder 5 am Tag, gemeint sind Halbliterdosen" (IV-act. 124-41). Dass trotzdem keine Abhängigkeit bestehen soll, nachdem der Beschwerdeführer rund zehn Monate lang im F.___ in einer Suchttherapie war, wobei er diverse Rückfälle erlebt hat, erscheint wenig überzeugend. Beachtlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer unumwunden zugab, gelegentlich Kokain zu konsumieren, "viel ginge ja nicht, da fehle ihm auch das Geld dazu" (IV-act. 124-41). Auch diesbezüglich stellt sich die Frage nach einem allfälligen Suchtverhalten, das die Arbeitsfähigkeit weiterhin massgebend beeinflussen könnte.
Betreffend die Diagnose Osteopenie/Osteoporose besteht Uneinigkeit zwischen Dr. B.___ und dem rheumatologischen MEDAS-Gutachter. Während dieser an seiner Diagnose festhält (IV-act. 151), bezeichnet jene sie nachdrücklich als falsch (IV-act. 157). RAD-Arzt Dr. J.___ hat daraufhin eine eigenständige Beurteilung anhand der Röntgen- und MRI-Bildgebung vorgenommen und festgestellt, es seien deutlich Keilwirbelbildungen zu sehen. Diese kämen bei verschiedenen Ursachen vor, z.B. bei der diskutierten Osteoporose als Impressionsfrakturen (IV-act. 164). Demnach ist eine Osteopenie/ Osteoporose nach wie vor weder eindeutig bestätigt noch ausgeschlossen. RAD-Arzt Dr. J.___ hält zwar dafür, insgesamt ergebe sich keine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, unabhängig von der zugrunde liegenden Ursache (IV-act. 164). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn gemäss MEDAS-Gutachtern gilt die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit von "maximal 80%" erst nach erfolgter Abklärung der Hämochromatose und der Osteoporose und nach erfolgreicher Therapie-Implementierung durch die behandelnden Ärzte (IV-act. 124-23). Insbesondere ist davon auszugehen, dass bei einer optimalen Therapie die den Beschwerdeführer limitierenden Schmerzen besser behandelt werden könnten, was sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt auch für den Zeitraum ab 13. Mai 2017 weiter abzuklären. Insbesondere ist zu ermitteln, ob weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Diagnosen gewonnen sowie konkrete Behandlungsempfehlungen abgegeben wurden. Anschliessend ist die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen und falls diese noch verbessert werden kann zu prüfen, welche Massnahmen medizinisch indiziert und zumutbar sind und der Beschwerdeführer gegebenenfalls aufzufordern, sich diesen zu unterziehen, soweit das noch nicht geschehen ist.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr im Dezember 2014 erfüllt hat und anschliessend bis zum Austritt aus dem F.___ am 29. Oktober 2015 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war und damit ein Rentenanspruch entstanden ist. Der gesamte anschliessende Verlauf der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten - auch über den Gutachtenszeitpunkt am 13. Mai 2017 hinaus - ist weiter abklärungsbedürftig. Von ergänzenden Abklärungen können zusätzliche Erkenntnisse erwartet werden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist für die Kosten von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 137 V 57). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2018 (act. G6) braucht damit nicht in Anspruch genommen zu werden.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP