Entscheid vom 5. August 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2018/280
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss, BGE 117 V 282 E. 4.a).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Vorab ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der medexperts AG (IV-act. 127). Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten die Beweiskraft ab; sie hält ihm die Einschätzungen behandelnder Ärzte entgegen (act. G1).
Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 6). Dr. B.___ hatte der Beschwerdeführerin seit 7. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-act. 13). Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief somit am 1. September 2016 ab. Da in diesem Zeitpunkt mehr als sechs Monate seit der Anmeldung vom 22. Dezember 2015 vergangen waren (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), kommt frühestens ab 1. September 2016 ein Rentenanspruch in Betracht. Die Gutachter der medexperts AG haben sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit ab August 2017 geäussert. Ab diesem Zeitpunkt haben sie die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei sowie in einer adaptierten Tätigkeit als zu 30% arbeitsunfähig qualifiziert (vgl. IV-act. 104-51). Im Folgenden ist zu prüfen, ob für die Zeit vom 1. September 2016 bis Ende Juli 2017 die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Für diesen Zeitraum lassen sich dem Gutachten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit entnehmen. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. J.___ hat sich zwar mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten aber nur teilweise für nachvollziehbar erachtet. Eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor August 2017 hat er nicht vorgenommen (vgl. IV-act. 104-27 ff.). Den weiteren medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis 2. Dezember 2016 in der Klinik Teufen aufgehalten hatte. Der behandelnde Dr. D.___ hatte der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert; mit beruflichen Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit einem anschliessenden Arbeitstraining in einem geschützten Rahmen sowie mit therapeutischen Massnahmen sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (IV-act. 58). RAD-Arzt Dr. C.___ hatte am 7. Februar 2017 notiert, es bestehe ein niederschwelliges Eingliederungspotential mit Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. Die genaue Festlegung des Pensums für die Zeit der Eingliederungsphase und der Modalitäten sollte unter Einbezug der eingliederungsfachlichen Information bzw. Einschätzung festgelegt werden. Grundsätzlich sei aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen; sollten berufliche Massnahmen erneut scheitern, so müsste eine vertiefte medizinische Abklärung in Betracht gezogen werden (IV-act. 60). Daraus ist zu schliessen, dass sich Dr. C.___ nicht in der Lage gesehen hatte, die Arbeitsfähigkeit konkret festzulegen. Wie auch Dr. D.___ hatte er berufliche Massnahmen und danach allenfalls eine Begutachtung für notwendig erachtet. Dr. E.___ hatte in seinem Gutachten vom 7. April 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (Fremdakten 2). Wie Dr. J.___ jedoch zu Recht kritisiert hat, erscheint die diagnostische Herleitung von Dr. E.___ wenig detailliert. Er war kaum auf die Schmerzsymptomatik eingegangen und hatte sich bei seiner Beurteilung von den anamnestischen Angaben leiten lassen. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% lässt sich auch insofern nicht nachvollziehen, als er einerseits eine rückläufige depressive Störung festgehalten hatte, andererseits aber ausgeführt hatte, es handle sich um eine chronisch verlaufende Erkrankung mit fraglich möglichem Stillstand (vgl. IV-act. 104-29, Fremdakten 2). Nachdem die beruflichen Massnahmen am 20. Juli 2017 hatten abgebrochen werden müssen (vgl. IV-act. 82), hatten Dr. B.___ und Dr. D.___ der Beschwerdeführerin erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (vgl. IV-act. 86, 88-1 ff.). Dr. B.___ hatte festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung physisch und psychisch massiv belastet und eingeschränkt. Eine Tätigkeit sei ihr daher nicht möglich (IV-act. 88-1 ff.). Der Verweis auf eine Diagnose allein macht die Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ hatte unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin überfordere sich schnell und habe eine deutlich verminderte Stresstoleranz. Es komme dann meist zur Dekompensation, so dass ihr eine Anwesenheitskonstanz kaum möglich sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin sehr geräuschempfindlich; nach weniger guten Tagen mache sie sich Selbstvorwürfe und sie habe zunehmend Zukunftsängste (IV-act. 86). Wie RAD-Arzt Dr. C.___ am 10. November 2017 überzeugend festgehalten hatte, war zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sowie zur diagnostischen Einschätzung eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (vgl. IV-act. 95). Allein anhand der vorhandenen medizinischen Berichte konnte die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden. Der Sachverhalt ist demnach bezüglich einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im September 2016 und August 2017 (Beginn der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung) ungenügend abgeklärt worden.
Weiter zu prüfen ist die Überzeugungskraft des Gutachtens der medexperts AG bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab August 2017. Dr. J.___ hat als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aufgelistet (IV-act. 104-36). Er hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen bzw. in einer adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht anhand ihrer Funktionen und Defizite (vgl. auch das Mini-ICF) zu 30% arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung erfolge unter Berücksichtigung der angeführten zugrundeliegenden psychosozialen Belastungen (IV-act. 104-34). Aus gutachterlicher Sicht biete eine adaptierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu niederschwelligen Pausen und sie berücksichtige den beruflichen bzw. schulischen Ausbildungsstand (IV-act. 104-36). Diese Ausführungen vermögen die Arbeitsunfähigkeitsschätzung (30%) nicht zu belegen, denn diese Defizite könnten ebenso gut eine höhere oder eine tiefere Arbeitsfähigkeit erklären. Der ebenfalls nicht weiter begründete, leicht erhöhte Pausenbedarf ist von Dr. J.___ bei den Adaptionskriterien berücksichtigt worden, so dass er keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit rechtfertigt.
Die neurologischen Teilgutachter Dr. med. K., Facharzt für Neurologie, und med. pract. L., Assistenzarzt für Neurologie, haben als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz aufgeführt. Sie haben festgehalten, in der angestammten sowie in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. Sie haben dies mit einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der chronischen Kopfschmerzen begründet (IV-act. 104-45 f.). Der erhöhte Pausenbedarf allein vermag die Arbeitsunfähigkeitsschätzung (20%) in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu belegen. Zudem lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, den Medikamentenübergebrauch zu unterlassen, und ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Die aus internistischer und orthopädischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten sowie in einer adaptierten Tätigkeit überzeugen (IV-act. 104-51).
Mit ihrem Einwand vom 9. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der damals behandelnden Dr. G.___ und Dr. H.___ ein. Beide Ärzte haben angegeben, die Beschwerdeführerin komme mit ihrem derzeitigen Arbeitspensum von 10% an ihre Belastungsgrenze. Dr. H.___ hat in seinem Bericht vom 10. Juli 2018 - abweichend vom Gutachten der medexperts AG - als vorläufige Diagnosen unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine Zwangsstörung (Wasch-/Desinfektionszwang; ICD-10: F42.1), eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine Fibromyalgie und Spondylopathien im Lumbalbereich festgehalten (IV-act. 125 f.). Trotz dieser Divergenzen hat die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Insbesondere hat sie die neuen Arztberichte weder dem RAD noch den Gutachtern der medexperts AG zur Stellungnahme vorgelegt. Am 26. Juli 2018 hat sie die angefochtene Verfügung erlassen und ist in dieser nicht auf die genannten Arztberichte eingegangen (IV-act. 127). Damit hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung an die Verwaltung dann zulässig, wenn wie vorliegend eine Ergänzung oder Präzisierung der Ausführungen der Gutachter erforderlich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 15. November 2019, 8C_525/2019 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis Ende Juli 2017 abklären müssen. Dies wird vorzugsweise mittels einer Nachfrage bei den Gutachtern der medexperts AG erfolgen. Weiter wird sie bei Dr. J.___ eine Begründung für die im Gutachten abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung einholen. Die Beschwerdegegnerin wird Dr. K.___ und med. pract. L.___ ebenfalls dazu auffordern, ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung zu begründen. Zudem wird sie bei diesen nachfragen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, den Medikamentenübergebrauch zu unterlassen, und ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit verändern würde. Die Beschwerdegegnerin wird die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ (IV-act. 125 f.) den Gutachtern der medexperts AG vorlegen und deren Stellungnahme dazu berücksichtigen. Im Rahmen der ohnehin notwendigen Rückfrage an die Gutachter wird die Beschwerdegegnerin diesen die mit der Beschwerde eingereichten Behandlungsnotizen von Dr. I., den Auswertungsbogen betreffend eine PTBS (act. G4.1.3 f.) sowie das Schreiben von Dr. H. vom 26. November 2018 (act. G12.1.1) ebenfalls zur Stellungnahme vorlegen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird in durchschnittlich aufwändigen invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten um eine Invalidenrente ein Honorar von Fr. 3'000.-- bis 4'000.-- zugesprochen. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den gerechtfertigten Aufwand eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP