Entscheid vom 17. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/279
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ausnahmsweise erfolgt sie rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Die Anpassung der Dauerleistung kann auch erfolgen, weil die Methode der Invaliditätsbemessung gewechselt wird. Dabei wird allerdings von den der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Kriterien nicht ohne zwingende Notwendigkeit abgewichen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 27; beachte indes die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Wechseln von voll- oder nicht- zu teilerwerbstätig allein aus familiären Gründen, Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_591/2019, E. 2.4 und E. 3.3; BGE 144 I 21).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Relevant ist mithin die letzte anspruchsändernde Verfügung. Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 4.1 und 5.4). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich also durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
Wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 29. Dezember 2010 und dem 26. Juli 2018 (angefochtene Verfügung) verändert hat. Während die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Rentenrevision eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend machte (IV-act. 155), später im Einwand zum Vorbescheid ein Arbeitspensum von 50% als allenfalls möglich ansah (IV-act. 198-1) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Weiterausrichtung einer ganzen Rente bei entsprechend eingeschränkter Arbeitsfähigkeit beantragt (act. G1), geht die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100% seit spätestens April 2016 aus (IV-act. 201).
Für die erfolgten Observationen fehlte die gesetzliche Grundlage, womit die Observationsergebnisse unrechtmässig erhoben worden sind (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz, Urteil no. 61838/10, vom 18. Oktober 2016, und Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145, E. 3, insoweit bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017, E. 5). Das Bundesgericht ist jedoch im Wesentlichen zur Auffassung gelangt, dass von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes unrechtmässig erhobenes Observationsmaterial grundsätzlich verwertbar sei, sofern die Überwachung aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet sowie im öffentlich einsehbaren Raum erfolgt sei und die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen sei (BGE 143 I 377 E. 5.1 ff. mit Hinweisen; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017). Es räumt dem Interesse des Sozialversicherers und der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung unrechtmässiger Leistungsbezüge eine vorrangige Stellung in der Interessenabwägung ein. Wie in der Lehre für die Prüfung der Verwertbarkeit illegal beschafften Beweismaterials gefordert, ist im Rahmen einer ergebnisoffenen, umfassenden Interessenabwägung auch den Schutzinteressen der verletzten Rechtsgüter (Privatspähre, Legalitätsprinzip) gebührend Rechnung zu tragen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Rechtwidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, Bemerkungen zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, in: Jusletter vom 14. August 2017, Rz 104; siehe zum Ganzen beispielhaft den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2018, IV 2017/5, E. 2.1 ff.).
Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin am 17. November 2015 einen anonymen Hinweis, aus dem sie schloss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich wesentlich verbessert haben könnte (IV-act. 144 und 148-4). Die hinweisgebende Person schien hinsichtlich der Lebensumstände der Beschwerdeführerin gut unterrichtet zu sein, sodass deren Angaben Zweifel an der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weckten, welche eine Observation als objektiv geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1 i.V.m. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1; siehe zur Begründung des Abklärungsbedarfs und zur Verhältnismässigkeit auch IV-act. 150-3). Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass eine unauffällige Beobachtung der alltäglichen Verrichtungen der Beschwerdeführerin eine zuverlässigere Einschätzung der bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen ermöglichen würde als eine angekündigte Abklärung innerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Kontexts.
Die Observation erfolgte zwar über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten, jedoch an insgesamt lediglich 17 Tagen, wobei die Beschwerdeführerin an 14 Tagen gesehen werden konnte und am Tag der Kurzobservation lediglich eine zehnminütige Überwachung stattfand. Sie erfasste das – von den Abklärungspersonen nicht beeinflusste – Verhalten der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. IV-act. 187). Unter diesen Umständen war die Observation verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2019, 8C_689/2018, E. 4.1 f.). Ein überwiegendes privates Interesse ist nicht auszumachen. Die Observationserkenntnisse sind somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwertbar. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 3b). So kann ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil die behandelnden medizinischen Fachpersonen eine abweichende Auffassung vertreten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration naturgemäss nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung der Fachperson die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1). Die Einschätzung eines psychischen Krankheitsbilds und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit muss sich zwangsläufig zunächst auf die Angaben und das Verhalten der versicherten Person stützen. Um Beweiskraft erlangen zu können, muss eine objektive fachmedizinische Beurteilung insbesondere diesem Umstand Rechnung tragen. Deshalb ist eine umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die Gewährleistung einer möglichst objektiven fachmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung.
Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) ist eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen denn auch obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant. Hierzu können z.B. eine auffallend diffuse Beschwerdeschilderung, die fehlende Angabe von Details oder Beispielen zu den Beschwerden auch auf Nachfrage, Widersprüchlichkeiten innerhalb der Anamnese, zwischen Anamnese und Verhalten, zu Auskünften von Dritten, zwischen Anamneseverlauf sowie zwischen Verhalten und Testsituation gehören (Qualitätsleitlinien, S. 20 und 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Vorab ist festzuhalten, dass einzig psychiatrische Gesundheitseinschränkungen zur Diskussion stehen, sodass keine anderen Fachdisziplinen beizuziehen waren und das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten genügt. Die Gutachterin hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten sowie insbesondere des Berichts der Klinik St. Pirminsberg vom 17. August 2017 erstellt. Insofern sind die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten in formaler Hinsicht erfüllt. Zu klären ist, ob die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Gutachterin begründet sind oder ob die abweichenden Einschätzungen der Behandler objektiv feststellbare Gesichtspunkte enthalten, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind oder an deren Richtigkeit wesentliche Zweifel wecken.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte würden durchgängig die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Störungen beschreiben. Dies allein erschüttert indes den Beweiswert des Gutachtens nicht (vgl. E.4.4 vorstehend). Med. pract. C.___ setzte sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Aktenlage und den Einschätzungen der Behandler auseinander (siehe etwa IV-act. 186-39 ff. und 186-46 f.) und kam dabei zum Schluss, dass die Behandler in ihrer diagnostischen Einschätzung weitestgehend, wenn nicht ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin abgestellt haben (IV-act. 186-42). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behandler würden die Angaben der Beschwerdeführerin kritisch hinterfragen, schlägt sich in den entsprechenden Arztberichten nicht nieder. So nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ weder mit Bericht vom 19. September 2016 noch mit Bericht vom 8. April 2013 objektivierbare Befunde (IV-act. 157-2 und 139). Auch Dr. med. E.___ berichtete am 1. Februar 2017 über die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen und fusste seine Einschätzung lediglich auf diese und seine Beobachtungen anlässlich der vier bis dahin stattgefundenen Konsultationen. Objektive Befunde wie etwa aussagekräftige Testergebnisse oder Beobachtungen ausserhalb der Konsultationen fehlen (vgl. IV-act. 173-6 ff.). Im Austrittsbericht der Klinik St. Pirminsberg vom 17. August 2017 werden ebenfalls weitestgehend die Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, selbst unter dem Titel "Befunde". Immerhin fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt Verfolgungsideen angab und von akustischen Halluzinationen berichtete (sie höre eine Stimme, die ihr Befehle erteile), während sich für Ich-Störungen keine Hinweise finden liessen und bei Austritt keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben gegeben waren (vgl. IV-act. 186-56 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, da die Gutachterin von den Diagnosen der Behandler und deren Arbeitsfähigkeitsschätzungen abweiche, hätte sie zwingend mit diesen Kontakt aufnehmen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der psychiatrischen Gutachterin steht ein gewisses Ermessen zu (vgl. E. 4.4 vorstehend). Sie kann also sowohl von der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin als auch von den vorbehaltlos auf diese abstellenden Beurteilungen der Behandler abweichen, wenn sie es überzeugend begründet. Dies hat med. pract. C.___ getan (siehe IV-act. 186-46 ff.). Sie hat ihr Gutachten insbesondere unter Befolgung der Qualitätsleitlinien (E. 4.5 vorstehend) erstellt. Es war deshalb auch korrekt, dass sie die vagen Schilderungen der Beschwerdeführerin festhielt und würdigte (Leitlinien, S. 29). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachterin sei selber vage geblieben (act. G15) erscheint dahingegen unbegründet. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als sich aus den früheren schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, dem Observationsmaterial und den anlässlich der gutachterlichen Untersuchung gemachten Äusserungen Inkonsistenzen und Diskrepanzen in der Leidensschilderung und -präsentation der Beschwerdeführerin ergeben, die sich mit ihrem Aktivitätsniveau im Haushalt und Alltag nicht vereinbaren lassen (siehe hierzu beispielhaft IV-act. 186-38 und 186-49). Die Einholung von telefonischen Auskünften der Behandler durch die Gutachterin war somit nicht angezeigt.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei im Jahr 2016 aus ihrer schweren Depression und der damit verbundenen "Sehnsucht nach einem gewissen Menschen" heraus eine Liebesbeziehung eingegangen, was zu einer ganz kurzfristigen Remission der Symptomatik geführt habe. So würden sich die Observationsergebnisse erklären lassen (vgl. act. G1 S. 8).
Im "Fragebogen Revision der Invalidenrente" hatte die Versicherte am 8. September 2016 hingegen angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert. Ihre Depressionen, Ängste und Schmerzen seien schlimmer geworden. Kontakt habe sie nur zur Mutter der Schwiegertochter und einer Freundin. Ihr Misstrauen würde sie daran hindern, Kontakte zu knüpfen (IV-act. 155). Auch anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Auf explizite Nachfrage gab sie an, diese Verschlechterung sei ungefähr im September 2015 eingetreten und habe das ganze Jahr, also bis September 2016, gedauert (IV-act. 169-12 f.).
Ihre Liebesbeziehung erwähnt die Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals anlässlich der Begutachtung gegenüber med. pract. C.___. Diese Beziehung habe von März oder April 2016 bis September oder Oktober 2016 bestanden. Der Mann habe ihr zugehört, sie habe jemanden zum Reden gehabt. Er sei ein freundlicher, lustiger Mensch und habe versucht, sie zum Lachen zu bringen (IV-act. 186-23 f.).
Die Gutachterin vermerkte, dass die Beschwerdeführerin auch auf konkretes Nachfragen nur wenige, dabei vage und wenig aussagekräftige Angaben zum Verlauf ihrer Beschwerden seit 2008 gemacht habe. Sie habe ausweichende Antworten gegeben und recht geschickt wiederholt das Thema gewechselt. Lediglich über den Zeitraum von März bis Oktober 2016 habe sie etwas ausführlichere Angaben gemacht (IV-act. 186-30 f.). Wie auch der Gutachterin aufgefallen ist, handelt es sich dabei um den Zeitrahmen, in welchem die Observationen stattgefunden haben.
Diese Tatsache ist bemerkenswert, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Observation nicht niedergeschlagen, gleichgültig oder schmerzgeplagt erschienen war. Ihr Aktivitätsniveau war vielmehr nicht merklich eingeschränkt und sie konnte oft telefonierend, dabei aufmerksam, gelassen bis heiter oder auch lachend beobachtet werden (vgl. IV-act. 165). Zu diesen Beobachtungen passen ihre früheren Angaben kaum, die Schilderung anlässlich der Begutachtung jedoch schon eher. Die Beschwerdegegnerin hat bereits mit Aktennotiz vom 25. Februar 2017 diverse Inkonsistenzen zwischen verschiedenen Aussagen und dem anlässlich der Observation festgestellten Verhalten der Beschwerdeführerin aufgelistet (IV-act. 178). Beispielhaft sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem damaligen Vermieter bei der Wohnungsabgabe vom 3. November 2016 sagte, sie selbst und ihre Schwägerin hätten die Endreinigung der Wohnung durchgeführt (siehe IV-act. 164 und IV-act. 165-4). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin dann aber an, die Schwiegertochter, deren Mutter und eine Freundin von ihr sowie ihr Sohn und dessen Schwager hätten die Wohnung geputzt. Sie habe versucht zu helfen, aber es sei nicht gegangen (IV-act. 169-17).
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Liebesbeziehung im Nachhinein besonders hervorhob, um die Ergebnisse der Observation zu erklären und eine bloss vorübergehende Verbesserung der Symptomatik behaupten zu können. Ihre ursprüngliche und mit Vehemenz vertretene Behauptung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verträgt sich jedenfalls schlecht mit dem während der Observation gezeigten Verhalten. Insgesamt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die angebliche Liebesbeziehung aus dem Jahr 2016 lasse die Ergebnisse der Observation und die Beurteilung des Gesundheitszustands als unzutreffend erscheinen.
Zu betonen ist, dass sowohl die Therapiefrequenz als auch die Medikation der Beschwerdeführerin gegenüber dem zeitlichen Ausgangspunkt reduziert worden sind (vgl. IV-act. 186-40). Die kurze stationäre Behandlung sowie die vorübergehende tagesklinische Betreuung sind nicht mit einer grundlegengenden Änderung der Behandlung einhergegangen (vgl. IV-act. 186-28). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in die stationäre Behandlung eintrat, als ihre Tochter ferienhalber bei ihrem Vater in der Türkei weilte und wieder austrat, als diese aus den Ferien zurückkehrte (IV-act. 186-57 f.). Sowohl anlässlich der Observation wie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung konnte kein wesentlicher Leidensdruck mehr objektiviert werden (vgl. IV-act. 154, 162, 165-5 und 186-49). Die Gutachterin wies zudem darauf hin, bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode nach den Kriterien der ICD-10 wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, am umfangreichen Therapieprogramm, wie von der Klinik St. Pirminsberg beschrieben, teilzunehmen. Auch die beschriebene rasche Remission der depressiven Symptomatik innerhalb einer dreiwöchigen Behandlung lasse sich nicht mit der Einschätzung einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vereinbaren (IV-act. 186-41 f.). Med. pract. C.___ konnte bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angegebenen Beschwerden und der tiefen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit (höchstens 10 bis 20% bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit; 50% im Haushalt) massive Aggravationstendenzen, einen hohen sekundären Krankheitsgewinn sowie auch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren feststellen. Diese Faktoren sind IV-fremd und bei der Beurteilung des IV-rechtlich massgebenden Revisionssachverhalts auszuklammern (IV-act. 186-46). Insgesamt ist die von der Gutachterin festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands deshalb einleuchtend und nachvollziehbar.
Zusammenfassend hat med. pract. C.___ die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ausführlich dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Ihr Gutachten ist somit beweiskräftig.
Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2018 die Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr grundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP