Entscheid vom 6. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/272
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 10. Juli 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf den 31. August 2018 eingestellt hat.
Nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f., vom 30. November 2017; also nach der Erstellung des Gutachtens vom 22. Dezember 2016 ergangen) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu unterziehen, denn bei sämtlichen psychischen Störungen bestehen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme. Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281, auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. Februar 2016, 9C_354/2015 E. 5); eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. November 2019, 9C_309/2019 E. 4.1). Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind nach dem genannten BGE 141 V 281 in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Ob eine revisionsbegründende Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung durch Vergleich des Zustands, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108, Bundesgerichtsurteil vom 21. Januar 2019, 9C_382/2018 E. 2), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
Anlass zur Rentenrevision im Sinn von Art. 17 ATSG gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 3. März 2020, 9C_698/2019 E. 2, und vom 25. Mai 2018, 8C_807/2017 E. 3.2).
Ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen können auch an Änderungen der Rechtslage (nachträgliche rechtliche Unrichtigkeit durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, unter je bestimmten, unterschiedlichen Voraussetzungen; vierter Grund) angepasst werden (zu Letzterem und zu allen vier "Rückkommenstiteln" vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1, E. 6.1.1. und E. 6.4; BGE 140 V 514 E. 3.2, BGE 127 V 10 E. 4a und 4b, Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016 E. 5.1.1). Mit der geänderten Praxis nach BGE 141 V 281 erfolgte nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch und sie stellt für sich allein keinen (Neuanmeldungs- oder) Revisionsgrund und auch keinen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585). Allein aus diesem Grund ist die Rechtskraft früherer Verfügungen nicht bereits durchbrochen und sind nicht Anpassungsverfahren aufzunehmen.
Mit der Verfügung vom 19. Juli 2012 - erster Vergleichszeitpunkt im Sinn von E. 3.3 - hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine ganze und ab 1. November 2011 eine Viertelsrente (diese bei einem Invaliditätsgrad von 43 %) zugesprochen. Die Zusprache hatte namentlich auf einem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 22. August 2011 basiert. Danach hatten vier Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, nämlich eine leichte depressive Episode, eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, eine chronische Schmerzstörung und eine mässige Frozen shoulder links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem ein leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, leichte Phobien (Flugzeug, Höhe), Alkoholabhängigkeit und eine hochgradige symmetrische Schwerhörigkeit beidseits vom sensorineuralen Typ. Körperliche Schwerarbeiten und unter anderem repetitives Heben von Lasten über 15 kg über Gürtelhöhe oder repetitive Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe seien nicht mehr zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als ___fahrer/Betriebsinhaber und jede andere körperlich leichte bis teils auch mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer aber noch zu 70 % zumutbar. Limitierend seien vor allem die Symptome der Persönlichkeits- und der Schmerzstörung (vgl. IV-act. 57-15). Orthopädisch gesehen war festgehalten worden, die Beweglichkeitseinschränkung des adominanten Schultergelenks links führe zur Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten; körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere auch Auto- und ___fahren mit gelegentlichem Tragen auch schwerer Koffer sei uneingeschränkt zumutbar (vgl. IV-act. 57-12, IV-act. 57-25).
Der Gutachter der Psychiatrie erhob den Status. Wie im psychiatrischen Konsilium vom Juli 2011 seien die Kriterien für einzelne Persönlichkeitsstörungen beim Beschwerdeführer nicht sehr stark ausgeprägt; sie dauerten seit Jahrzehnten an. Die diesbezügliche damalige Diagnose könne übernommen werden, jedoch liege sie nicht in einer Ausprägung vor, welche die Willensanstrengung beeinträchtigen würde. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Alter eine gewisse Reife erreicht habe und die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung gemildert seien, denn unter anderem Reizbarkeit, Aggressivität und Impulsivität schienen nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Der Beschwerdeführer zeige allerdings keine Einsicht und auch keinen Leidensdruck, sei sehr ichbezogen und habe eine inadäquate Anspruchshaltung. Die chronische Schmerzstörung sei nach wie vor vorhanden. Die Schmerzen seien im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden oder (sc. letztere) trügen zu ihrer Fortdauer bei (vgl. IV-act. 123-32). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus psychiatrischer Sicht etwas verbessert, ausserdem werde die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) neu beurteilt (vgl. IV-act. 123-34). Der Gutachter der Psychiatrie schloss, weder in der angestammten Tätigkeit noch in Verweistätigkeiten bestehe unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 123-33). - Zu den Aspekten, die als Standardindikatoren zur Objektivierung der allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigungen vorgesehen sind, hielt der Gutachter der Psychiatrie unter anderem fest, der Beschwerdeführer begründe seine Arbeitsunfähigkeit mit einer Bewegungsstörung des linken Arms (vgl. IV-act. 123-33). Diese Darstellung des Beschwerdeführers kann insofern bestätigt werden, als gemäss dem Ergebnis der orthopädischen Begutachtung (vgl. IV-act. 123-44) immerhin ein leichtes subacromiales Impingement der linken Schulter vorliegt. Des Weiteren wurde im psychiatrischen Gutachten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschilderung voller Schuldzuweisung und misstrauisch gewesen und seine Angaben nicht konsistent gewesen seien (vgl. IV-act. 123-33, vgl. IV-act. 123-48, 5. Absatz). Sowohl seine misstrauische Art wie die Inkonsistenzen räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, will sie aber als krankheitsimmanent verstanden wissen. Die gutachterliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung in allen zu beurteilenden Fähigkeiten gemäss Mini-ICF nicht eingeschränkt gewesen sei (vgl. IV-act. 123-33), wurde - soweit ersichtlich - nicht detailliert, doch wurden die klinischen psychiatrischen Befunde gutachterlich erhoben und beschrieben (vgl. IV-act. 123-31), was diesbezüglich massgebend ist. Der Gutachter fand gemäss seinen Ausführungen beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und/oder Aggravation (vgl. IV-act. 123-31). Im PACT-Test (vgl. IV-act. 123-29) ergab sich allerdings zumindest, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsbelastungsniveau recht niedrig einschätzte (nämlich nur mit 70 von 190 Punkten, was selbst nicht für eine leichte Tätigkeit im Sitzen [100 bis 110 Punkte] ausreichen würde), was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Weiteren nahm der Gutachter der Psychiatrie an, der Beschwerdeführer habe nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden (vgl. IV-act. 123-33) und es sei unwahrscheinlich, dass er davon profitieren würde (vgl. IV-act. 123-33). Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer allerdings bei der MEDAS-Begutachtung vom März 2011 erklärt, monatlich ambulant einen Psychiater aufzusuchen (vgl. IV-act. 57-29). In der Klinik K.___ AG war er in der Folge jedoch jedenfalls 2012 und im Ambulatorium der Psychiatrischen Klinik I.___ war er im Dezember 2013 letztmals gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die medexperts AG hat er somit nach der Aktenlage seit immerhin etwa drei Jahren nicht mehr in entsprechender Behandlung gestanden. Und in der Folge suchte er erst nach Ankündigung der Renteneinstellung durch Vorbescheid vom 3. Februar 2017 erneut einen Psychiater auf. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der unzutreffenden Annahme des Gutachters zur vollständig fehlenden psychiatrischen Behandlung keine für das Ergebnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ferner hielt der Gutachter der Psychiatrie fest, in der Freizeitgestaltung und im familiären Alltag seien beim Beschwerdeführer keine (sc. einem die Arbeitsfähigkeit tangierenden psychiatrischen Leiden) entsprechenden Auswirkungen zu erheben (vgl. IV-act. 123-33). Nach gutachterlicher Beurteilung ist der Beschwerdeführer in der Gestaltung des alltäglichen Lebens nicht nennenswert beeinträchtigt, denn er sorge für die Kinder, erledige den Haushalt, unterhalte einen guten Kontakt mit den Geschwistern, pflege seinen Bekanntenkreis und verbringe die Ferien mit der Familie in der Heimat. Diesbezüglich ist zwar darauf hinzuweisen, dass die nach wie vor beschriebenen Persönlichkeitsstörungsanteile insgesamt nicht ohne Einfluss auf die sozialen Lebensumstände waren (vgl. Kontakt zu einzelnen Kindern, Kränkungen, Misstrauen, vgl. IV-act. 123-32), nach der Aktenlage scheint aber durchaus nachvollziehbar, dass solche Auswirkungen nicht in einem für die Arbeitsfähigkeit relevanten Mass vorzufinden waren. Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter der Psychiatrie im Übrigen an, er sei zwar seelisch "kaputt", aber nicht psychisch krank (vgl. IV-act. 123-29). Schliesslich unterstrich der Gutachter der Psychiatrie, dass beim Beschwerdeführer kein Leidensdruck vorhanden sei (vgl. IV-act. 123-32). Insgesamt rechtfertigt es sich bei diesen Gegebenheiten, dem Ergebnis der psychiatrischen gutachterlichen Würdigung der Arbeitsfähigkeit Beweiswert zuzumessen.
Auch bei der internistischen Exploration wurden die klinischen Befunde erhoben. Ausserdem wurden die Laborbefunde berücksichtigt und es wurde ein Lungenfunktionstest gemacht (vgl. IV-act. 123-39 f.). Gastrointestinale Beschwerden verneinte der Beschwerdeführer. Zum Aspekt der (akustischen) Verständigung mit dem Beschwerdeführer legte der Gutachter dar, diese sei ohne Hörgeräte gut gewesen, auch ohne Lippenablesen recht gut (vgl. IV-act. 123-35). Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht genannt. Erhoben wurden allerdings die Schwerhörigkeit; der Nikotingebrauch; ein zeitweiser Alkoholabusus 1996 und 2009, zur Begutachtungszeit keinerlei Anhaltspunkte; Übergewicht; und eine mögliche COPD mit chronischem Husten, zur Begutachtungszeit ohne wesentliche Obstruktion (vgl. IV-act. 123-42). Kontrollbedürftig seien die Nierenfunktion und die Pankreasamylase einschliesslich Lipase; auf NSAR sollte eher verzichtet werden (vgl. IV-act. 123-42). Schon bei der Begutachtung vom August 2011 sei keine internistische Diagnose mit Arbeitsunfähigkeitsfolge angegeben worden. Eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht mehr und der Nikotinabusus habe sich reduziert. Das Übergewicht habe sich leicht verschlechtert, was für die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant sei (vgl. IV-act. 123-44).
Bei der orthopädischen Begutachtung wurden der klinische Befund und Röntgen-Befunde (von Schulter und Oberarm links, von LWS ap/seitlich und von Becken ap/Hüfte nach Lauenstein links) erhoben. Ausserdem standen ein CT Neurocranium und Wirbelsäule nativ vom 10. Januar 2016 und eine Aufnahme LWS ap/seitlich vom 14. September 2016 zur Verfügung. Daneben wurden Laborbefunde erhoben und es wurde der bereits erwähnte PACT-Test gemacht (vgl. IV-act. 123-21 bis 29). Die Gutachterin hielt fest, im Bereich der LWS sei die paravertebrale Muskulatur im Rückenstreckerverlauf im unteren Lumbalabschnitt mässig verspannt und druckempfindlich gewesen. Die Schmerzangabe bei der Seitneigung nach links könne auf ein muskuläres und facettogenes Problem hindeuten. Bei sonst uneingeschränkter WS-Funktion hätten sich keine Nervenkompressionszeichen gezeigt. Die weitgehend unauffälligen Röntgenbefunde würden die klinische Annahme einer muskulär myofascialen Problematik aufgrund von Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance bestätigen (vgl. IV-act. 123-47). Es bestünden keine Funktionseinschränkungen und keine radikulären Zeichen und radiologisch nur leichtgradige degenerative Veränderungen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (vgl. IV-act. 123-48). Die endgradig eingeschränkte Hüftrotation linksbetont und der Rotationsschmerz im Bereich der linken Hüfte deuteten auf eine vom Hüftgelenk ausgehende Störung hin. In der Röntgenaufnahme fänden sich keine Anhaltspunkte für eine signifikante Coxarthrose. Allenfalls sei die diskret exzentrische Gelenkspaltverschmälerung kaudal ein Zeichen eines beginnenden solchen Leidens. Es habe auch keinen Hinweis für eine Beinumfangsdifferenz gegeben, die auf eine länger bestehende Störung hingewiesen hätte (vgl. IV-act. 123-47). Die muskuläre Dysbalance im Bereich der Lenden-Becken-Beinregion mit myofascial bedingten Störungen stehe im Vordergrund (der dortigen orthopädischen Situation) und erkläre die Beschwerden (vgl. IV-act. 123-48). In den Oberarmen habe sich eine Umfangsdifferenz gefunden. Die Funktion des linken Schultergelenks sei in Abduktion, Flexion, Extension und Aussenrotation endgradig eingeschränkt gewesen. Die leichte Kraftabschwächung beim Bizepsspanntest habe auf die Bizepstendinopathie und die Supraspinatussehnentendinopathie hingedeutet (vgl. IV-act. 123-47). - Zum Verlauf wurde angegeben, die seit 2011 als Residuum nach Frozen Shoulder links nun noch bestehende mässige Impingementsymptomatik schränke den Beschwerdeführer allenfalls bei repetitiven Tätigkeiten über Kopf- und über Schulterhöhe ein. Die Schulterarmschmerzen links bedingten die Leistungsminderung um 20 %. Hinzugekommen seien chronifizierte pseudoradikuläre Schmerzen und eine initiale Coxarthrose links. Subjektiv hätten die lumbalen Rückenschmerzen seit 2015 zugenommen; sie könnten allerdings aufgrund der Untersuchung und der radiologischen Befunde somatisch in der Intensität nicht erklärt werden. Die wechselnden Rückenschmerzen bestünden anamnestisch seit 1989. Es seien leichtgradige degenerative LWS-Veränderungen gefunden worden, die den Beschwerdeführer allenfalls beim Heben und Tragen von schweren Lasten und bei Wirbelsäulenzwangshaltungen einschränkten (vgl. IV-act. 123-51).
Polydisziplinär wurde festgehalten, die somatischen Beschwerden im Bereich des Rückens (sc. wohl LWS-Becken-Bein-Leiden) und der linken Schulter stünden im Vordergrund (vgl. IV-act. 123-48). Es wurde dem Beschwerdeführer insgesamt eine Leistungsminderung von 20 % attestiert (vgl. IV-act. 123-48), und zwar bezüglich der Arbeit als ___chauffeur aufgrund der Schmerzchronifizierung der linken Schulter bei St. n. Frozen shoulder und operativ versorgter Humerusschaftfraktur und aufgrund der in der Beurteilung subsumierten Rückenbeschwerden (vgl. IV-act. 123-49). In einer adaptierten Tätigkeit mit Berücksichtigung des Leistungsprofils sei er orthopädisch gesehen voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 123-49). - Dass auch da noch eine Leistungsminderung von 20 % wegen der Schmerzchronifizierung hinzukäme, wurde im Gutachten bei der Beantwortung dieser Frage nicht explizit angegeben (IV-act. 123-49), bei der Verlaufsfrage wurde die Einschränkung von 20 % allerdings ohne Begrenzung auf das Tätigkeitsfeld des ___fahrers erwähnt (vgl. IV-act. 123-51). Der RAD nahm entsprechend eine solche Einschränkung an (vgl. IV-act. 125). - Im Ergebnis ist demnach vom Attest einer Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 % auszugehen.
Insgesamt erscheint die Begutachtung der medexperts AG (mit der genannten, nicht ausschlaggebenden Einschränkung) umfassend. Es sind keine erheblichen konkreten Indizien ersichtlich geworden, die gegen die Zuverlässigkeit des Ergebnisses der Expertise sprechen würden, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2017, 8C_616/2017 E. 6.2.2; BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 1.3.4). Namentlich wurde im medexperts-Gutachten vom 22. Dezember 2016 bereits festgehalten, dass eine initiale Coxarthrose links bestehe. Dabei handelt es sich somit nicht etwa um einen noch nicht erkannten oder nicht gewürdigten medizinischen Sachverhalt. Nichts anderes gilt für die Schwerhörigkeit. Die Voraussetzungen für den (vollen) Beweiswert des Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) sind erfüllt.
Zum Verlauf seit der Begutachtung vom März 2011 lässt sich demnach überwiegend wahrscheinlich Folgendes annehmen: Internistisch gesehen hat sich keine namhafte Veränderung eingestellt. - Unter orthopädischem Gesichtspunkt waren, was die Arbeitsfähigkeit betrifft, nach wie vor repetitive Tätigkeiten über Kopf- und über Schulterhöhe und infolge der LWS-Veränderungen allenfalls Heben und Tragen von schweren Lasten und Wirbelsäulenzwangshaltungen für den Beschwerdeführer ungeeignet. Neu wurde den orthopädischen Leiden eine Leistungsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ___fahrer beigemessen, begründet mit den chronifizierten Schulterarmschmerzen (und subsumierten Rückenschmerzen, vgl. IV-act. 123-49). Dass der Beschwerdeführer im Vorgutachten (sc. orthopädisch gesehen) für die angestammte Tätigkeit (sc. als ___fahrer) als voll arbeitsfähig erachtet worden war, betrachteten die medexperts-Gutachter dabei an einer Stelle als fraglich zutreffend (vgl. IV-act. 123-49), an anderem Ort auch als aufgrund der damaligen Befunde nachvollziehbar (vgl. IV-act. 123-46). - Für eine adaptierte Tätigkeit wurde orthopädisch betrachtet wie erwähnt eine Leistungsminderung nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber insgesamt anzunehmen (oben E. 5.2). Befundmässig wurde festgehalten, es seien chronifizierte pseudoradikuläre Schmerzen und eine initiale Coxarthrose dazugekommen, aber die subjektiv seit 2015 vermehrten Rückenschmerzen im Lumbalbereich könnten in ihrer Intensität nicht erklärt werden (vgl. IV-act. 123-51). Gemäss der Liste der Hauptdiagnosen der jüngeren Begutachtung lag (nebst zwei Residualzuständen) ein leichtgradiges Impingement der linken Schulter vor (vgl. IV-act. 123-44), während bei der Vorbegutachtung noch eine mässige Frozen shoulder zu diagnostizieren gewesen war (vgl. IV-act. 57-15). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands wurde gutachterlich unter orthopädischem Gesichtspunkt nicht erwähnt, was auf das Hinzukommen der Chronifizierung und der Coxarthrose zurückzuführen sein dürfte. Insgesamt ist anzunehmen, dass eine gewisse Zunahme bzw. Chronifizierung der Schulter-/Armbeschwerden stattgefunden hat, so dass sie in einer Gesamtbetrachtung nach Einschätzung der Experten (und des RAD-Arztes, IV-act. 125, vgl. oben E. 5.2) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 % herabsetzten. - Gemäss der psychiatrischen Beurteilung dagegen ist davon auszugehen, dass die depressive Störung in der Zwischenzeit abgeklungen ist und sich die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer im Vergleichszeitraum abgeschwächt haben (vgl. IV-act. 123-35). Darin ist namentlich in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung eine Änderung des Sachverhalts zu sehen, ausserdem aber auch in Bezug auf den Umstand, dass eine der mitwirkenden psychiatrischen Komorbiditäten somit neu abgeschwächt war. Während ehemals psychiatrisch eine die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränkende chronische Schmerzstörung beschrieben worden war, wurde bei der jüngeren Begutachtung psychiatrischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr beigemessen. In Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand ist demnach von einer namhaften Verbesserung auszugehen. - Die Gutachter erklärten in ihrer als stichhaltig zu betrachtenden Beurteilung interdisziplinär, der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit der Begutachtung vom August 2011 geändert (vgl. IV-act. 123-50). - Zusammenfassend liegen demnach ein erheblich veränderter Sachverhalt und ein Anpassungsgrund vor.
Was den medizinischen Sachverhalt nach der Begutachtung vom 8. November 2016 und bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 betrifft, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit - namentlich keiner Verschlechterung - auszugehen, obwohl der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Leistungseinstellung vom 3. Februar 2017 diverse Abklärungen und Behandlungen aufgenommen hat. Das hat der RAD am 8. Mai 2018 (IV-act. 169) und am 9. Juli 2018 (IV-act. 173) nämlich begründet festgehalten. Wie dem psychiatrischen IV-Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2017 (IV-act. 156) von Dr. L.___ zu entnehmen ist, konnten damals vielmehr leichte Besserungen unter anderem der Stimmungslage verzeichnet werden. Gemäss dem Bericht des Spitals R.___ vom 16. Mai 2017 bestanden ferner die Magenbeschwerden des Beschwerdeführers anamnestisch bereits seit zehn Jahren. Bei einer Gastroskopie hatte sich eine erosive Gastritis gezeigt, die therapiert wurde. Die laborchemischen Verlaufskontrollen blieben normal und die Schmerzen verlagerten sich im Verlauf vom Abdomen in die rechte Flanke und bis zum medialen Oberschenkel (mit Hypästhesie). Der Urinstatus sei nach initialer Mikrohämaturie zweimal unauffällig geblieben und die Nieren seien gemäss einer Sonographie nicht gestaut gewesen. Die beigezogenen Orthopäden hätten keinen Anhaltspunkt für eine radikuläre Ursache gefunden. Eine Ursache für eine erneute Verschlechterung der lumbalen Rückenschmerzen blieb gemäss dem Bericht des Spitals R.___ vom 18. Januar 2018 unklar. Es habe sich keine klare Indikation für eine Infiltration ergeben und eine operative Sanierung wurde nicht empfohlen. Den begründeten Beurteilungen des RAD vom 8. Mai 2018 (IV-act. 169) und vom 9. Juli 2018 (IV-act. 173) kann daher gefolgt werden. Es bleibt demnach auch während dieser zeitlichen Phase bei der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 %.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einerseits anhand der Berechnungen gemäss der ursprünglichen Rentenverfügung ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 86'887.-- angenommen und hat dieses anderseits mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'375.-- verglichen, was aufgerundet einen Invaliditätsgrad von 39 % ergab.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität - wie der Beschwerdeführer - keine Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). - Im Jahr 2015 lag der durchschnittliche Bruttolohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor bei Fr. 66'633.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
Bei einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 53'306.--.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers sind in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten. Dabei wurde namentlich die Gesamtheit der beklagten (somatischen und psychiatrischen) Leiden berücksichtigt. Eine für ihn adaptierte Tätigkeit soll demnach keine körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten enthalten, die in ständig gebückten, vorgeneigten Haltungen durchzuführen sind oder einen repetitiven Armeinsatz links oder ein Heben von Lasten über 10 kg über Brust-/Schulterhöhe erfordern (vgl. IV-act. 123-50). Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit fällt, da der genannte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Eine diesbezügliche erwerbliche Zurücksetzung ist vorliegend nicht anzunehmen, da für den Beschwerdeführer ausreichend Arbeitsmöglichkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen. Aus demselben Grund (d.h. mit Blick auf die Art der für ihn in Frage kommenden Einsatzmöglichkeiten gemäss Kompetenzniveau 1) ist auch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. September 2019, 9C_225/2019 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer ist zudem in der Lage, vollzeitliche Arbeit zu leisten; es handelt sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Leistungsminderung (vgl. IV-act. 123-51). Daher entfällt auch ein Teilzeitabzug (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3, vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5, und vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht von einem Abzug abgesehen. - Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen 2015 des Beschwerdeführers von Fr. 53'306.--.
Im Vergleich zum Valideneinkommen 2015 gemäss der angefochtenen Verfügung von Fr. 86'887.-- ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 %, was keinen Rentenanspruch auszulösen vermag.
Es fragt sich zwar, ob es gerechtfertigt ist, das ehemals bei der Rentenzusprache - allein aufgrund der Einkommensmeldungen des Beschwerdeführers für die letzten drei Geschäftsjahre 2006 bis 2008 (vgl. IV-act. 61-8) - auf die genannte überdurchschnittliche Höhe festgelegte Valideneinkommen zu übernehmen, hatten die Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender doch geschwankt (vgl. IV-act. 37, 58, auch Abschreibungen darunter; noch vor Verrechnungen von 2012 erstellt), waren die Geschäftsresultate nach seinen Angaben vor dem Unfall - also noch ohne Beeinflussung durch eine allfällige Invalidität - nicht optimal gewesen (vgl. IV-act. 61-6, IV-act. 61-5), und erscheint zumindest möglich, dass er den Betrieb auch ohne Gesundheitsschaden aufgegeben hätte. Das kann aber dahingestellt bleiben, da sich wie erwähnt jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt.
Der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % und der Invaliditätsgrad neu unter die rentenerhebliche Grenze gefallen ist, ist drei Monate nach Anhalten der gesundheitlichen Veränderung zu berücksichtigen. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. - Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war spätestens zur Zeit der Begutachtung vom November 2016 festgestellt worden, weshalb sie unter diesem Aspekt ab 1. März 2017 zu berücksichtigen ist. - Eine anpassungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (lit. b betreffend u.a. Sachverhalte der Meldepflichtverletzung gelangt hier nicht zur Anwendung) allerdings frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wie verfügt einzustellen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) am 16. Oktober 2018 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid