Entscheid vom 9. Juli 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/257
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 19. Juni 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den mit einer dritten IV-Anmeldung gestellten Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die früheren Gesuche waren rechtskräftig abgewiesen worden (das letzte am Ende durch das Bundesgericht beurteilt). Die Beschwerdegegnerin ist (namentlich angesichts des röntgenologischen Berichts vom 12. Februar 2015 zu Recht) auf die Neuanmeldung vom 30. November/1. Dezember 2015 (vgl. dazu unten E. 5.2 am Ende) eingetreten. Der Beschwerdeführer lässt Rentenleistungen beantragen, eventualiter medizinische Massnahmen. Berufliche Massnahmen waren am 6. Januar 2017 (IV-act. 305) abgelehnt worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage fühle, dabei mitzuwirken.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. - Eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität setzt diesbezüglich zunächst jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus. Das ist vor allem mit Blick darauf bedeutsam, dass soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, und dass eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen hin erforderlich ist (so bezüglich depressiver Leiden BGE 143 V 409 E. 4.5.2). - Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Schon der Arzt oder die Ärztin bzw. die medizinisch sachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den in der Judikatur umschriebenen einschlägigen Indikatoren zu folgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Es genügt beispielsweise nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige von einem diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, gegebenenfalls (beispielsweise) nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). - Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Kommen die medizinischen Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dabei gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
Anlässlich der internistischen Begutachtung (vgl. IV-act. 294-62-65) wurde keine Diagnose gefunden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Die Arbeitsfähigkeit ist gemäss dem diesbezüglichen Teil des Gutachtens nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Begutachtung hat der Beschwerdeführer zwar erwähnt, an rezidivierenden Magenbeschwerden, thorakalem Druckgefühl, Mundtrockenheit, Schwindelgefühlen und Hypertonie zu leiden (vgl. IV-act. 294-97). Dem Gutachter der Inneren Medizin hat er indessen keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden angegeben und erklärt, sich internistisch betrachtet gesund und leistungsfähig zu fühlen. Die festgestellte arterielle Hypertonie hat der Gutachter als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Auf das Ergebnis der internistischen Begutachtung kann nach der Aktenlage abgestellt werden.
Die orthopädische Begutachtung (vgl. IV-act. 294-4 bis 24) basiert auf einer Kenntnisnahme von den Vorakten sowie einer Erhebung der Anamnese und der orthopädischen Untersuchungsbefunde. Es wurden ausserdem röntgenologische Befunde (von HWS und LWS, darunter auch MRIs und Funktionsaufnahmen) erhoben und es erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, im Einzelnen vgl. IV-act. 294-66 bis 77). Der Gutachter der Orthopädie hielt fest, die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung, eine schlechte Leistungsbereitschaft und mehrere Inkonsistenzen ergeben. Die Resultate seien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Diese stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Beurteilend erklärte der Gutachter der Orthopädie, die Nackenschmerzen und abnormen Untersuchungsbefunde der HWS des Beschwerdeführers könnten teilweise auf die im MRI sichtbare Diskusprotrusion C5/6 mit neuroforaminaler Einengung der Nervenwurzel C6 beidseits und die mässige Spondylarthrose C2/3 zurückgeführt werden. Da die Nervenwurzel C6 aber nicht die Finger III bis V und nicht den medialen Abschnitt des Vorderarms versorge, könnten das Ameisenlaufen in den betreffenden Fingern und die Hyposensibilität medial am Vorderarm nicht erklärt werden, am Vorderarm lateral könne die Hyposensibilität aber objektiviert werden. Die lumbalen Schmerzen seien nur unvollständig mit der im MRI dokumentierten Osteochondrose L4/5 mit Diskushernie und möglichen Kompression der Nervenwurzel L5 rechts rezessal vereinbar. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die Zehen I und II links und die angegebene Hyposensibilität am Ober- und Unterschenkel links bzw. am gesamten linken Bein könnten nicht nachvollzogen werden. Angesichts seiner Angabe, er könne nicht länger als eine Stunde sitzen, sei ferner nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer die lange Busreise in die Heimat vom Dezember 2015 möglich gewesen sei, von welcher er berichtet habe. In einer körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 65 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ausgeübt, könnten dem Beschwerdeführer seit September 2008 voll zugemutet werden (vgl. IV-act. 294-21 ff.). - Die diesbezügliche Begutachtung kann als vollständig betrachtet werden. Die vorgefundenen orthopädischen Beeinträchtigungen (vgl. dazu auch unten E. 3.5) wurden in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben und gutachterlich gewürdigt. Die Begründung erscheint nachvollziehbar. Es ist kein Grund für einen relevanten Zweifel am diesbezüglichen Begutachtungsergebnis ersichtlich.
Bei der psychiatrischen Begutachtung (vgl. IV-act. 294-78 bis 108) wurden ebenfalls die Vorakten zur Kenntnis genommen. Der Gutachter nahm die Anamnese auf und befragte den Beschwerdeführer namentlich nach seinem Leiden und den Einschränkungen.
Diagnostisch ging der Gutachter der Psychiatrie von einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode aus, welche seit mindestens Januar 2012 bestehe und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse. Daneben liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Für diesbezügliche Zweifel ist kein Anlass ersichtlich. - Schon im Gutachten des ABI von Februar 2011 waren eine solche Schmerzstörung und ein affektives Leiden, damals allerdings noch in Form einer lediglich leichten depressiven Episode, festgestellt worden. Beide waren nach gutachterlicher Beurteilung damals nicht von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewesen (vgl. IV-act. 171-19; ABI-Gutachten vom Dezember 2009 noch: Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung mit algogener Verstimmung, IV-act. 131-25).
Der MGSG-Gutachter hatte den psychischen Status vom 18. Mai 2016 (vgl. IV-act. 294-95 f.) erhoben. Zum Untersuchungszeitpunkt fanden sich gemäss dem Gutachten keine Hinweise auf vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung, obwohl der Beschwerdeführer von Schlafstörungen mit vermehrter Müdigkeit tagsüber berichtet hatte. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit waren weitgehend intakt gewesen. Der Beschwerdeführer wirkte gemäss dem Gutachten in der Stimmung bedrückt bis niedergeschlagen, affektiv durchgehend vermindert mitschwingend, nicht aufhellbar, psychomotorisch verlangsamt und im Antrieb vermindert. Er habe mit monotoner Stimme gesprochen. Im Denken habe er langsam sowie negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt gewirkt. Er habe bei mangelnden Zukunftsperspektiven Zukunftsängste und Existenzängste geäussert und ausserdem Suizidgedanken mit mangelndem Lebenswillen angegeben, ohne dass Hinweise auf eine akute suizidale Einengung bestanden hätten. Er habe wenig Motivation und wenige Interessen gezeigt. - Diese gutachterliche Beschreibung differenziert, wie es erforderlich ist, nach Angaben des Beschwerdeführers und objektiv erhobenen Befunden. Sie macht einen (neuerdings) erheblichen Schweregrad des psychiatrischen Befunds nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine allfällige Unvollständigkeit dieser Erhebungen sind nicht ersichtlich. - Anlässlich der ABI-Begutachtung vom Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer im Übrigen zum Vergleich noch mit lebhafter Stimme gesprochen und seine Stimmung war ausgeglichen gewesen (vgl. IV-act. 62-15). Auch im Oktober 2009 war gemäss dem ABI-Gutachten vom Dezember 2009 noch kein klar erkennbar bedrückter Affekt vorhanden, keine Antriebsstörung evident gewesen (vgl. IV-act. 131-16). Bei der ABI-Begutachtung vom Januar 2011 hatte der Beschwerdeführer (wie bei der jüngsten MGSG-Begutachtung) erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Ängste mit vegetativen Symptomen angegeben. In der Beschreibung der psychopathologischen Befunde im ABI-Gutachten vom Februar 2011 waren eine Verlangsamung des Gangs, eine depressive Stimmung und ein herabgesetzter Antrieb genannt worden (vgl. IV-act. 171-19).
Als Komorbidität ist zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung inzwischen ein beträchtliches, nach gutachterlicher Beurteilung des MGSG die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Leiden (vgl. unten E. 3.4.9) hinzugekommen. Die Gutachter bezeichneten die psychische Komorbidität als im Schweregrad, in der Ausprägung und in der Dauer erheblich (vgl. IV-act. 294-57). Das Zusammenfallen beider psychiatrischer Beeinträchtigungen ist als Erschwernis zu betrachten.
Die Gutachter legten - was unter dem Aspekt der Persönlichkeitsdiagnostik und der persönlichen Ressourcen relevant ist - dar, Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers hätten sich nicht erheben lassen. Die Persönlichkeit sei einfach strukturiert. Der Beschwerdeführer verfüge über mobilisierbare Ressourcen (vgl. IV-act. 294-57). Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle, Intentionalität und Antrieb seien vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt (vgl. IV-act. 294-57). Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung relativ gut kommunikationsfähig, aber nur erschwert kontaktfähig - mit langsamen Antworten - gewirkt (vgl. IV-act. 294-57). Es bestehe eine intakte Partnersituation (vgl. IV-act. 294-57). Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts hätten sich psychosoziale Belastungen erheben lassen, die negative funktionelle Folgen zeitigten und sich ungünstig auf die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers auswirkten; sie würden aber nicht als alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht fallen (vgl. IV-act. 294-57). Die MGSG-Gutachter setzten sich demnach differenziert mit den Beeinträchtigungen und Ressourcen des Beschwerdeführers auseinander.
Was den Gesichtspunkt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen betrifft, der unter der Kategorie der Konsistenz zu beachten ist, gaben die MGSG-Gutachter an, der Beschwerdeführer zeige gewisse Aktivitäten im Tagesablauf, denn er gehe zumindest mehrmals täglich ausser Haus und gehe dabei während ca. einer Stunde (vgl. IV-act. 294-57 und -58). Er habe wenig Motivation und wenige Interessen angegeben (vgl. IV-act. 294-57). Vor Eintritt der Gesundheitsschädigung hätten mehr Aktivitäten vorgelegen; der Beschwerdeführer sei früher einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe sich für einen Sport interessiert (vgl. IV-act. 294-58). Es sei eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen anzunehmen (vgl. IV-act. 294-57 f.).
Zum Gesichtspunkt des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz wurde im Gutachten dargelegt, der Beschwerdeführer nehme seit Jahren therapeutische Angebote in Anspruch und befinde sich seit 2010 in einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Die Gutachter hielten fest, es seien bezüglich der Behandlung eine ausreichende Kooperation und Compliance anzunehmen (vgl. IV-act. 294-57). Aus den Akten der langen vorliegend insgesamt aktenmässig überblickbaren Zeit wird einerseits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einzelnen somatischen oder psychiatrischen Behandlungen gegenüber eher abgeneigt war. Es gab auch Hinweise auf einen eingeschränkten Einsatz der medikamentösen Behandlung und mangelnde Motivation. Schon im ABI-Gutachten vom August 2006 war im Übrigen von einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers berichtet worden, die sich durch eine medizinische Therapie kaum werde beeinflussen lassen (vgl. IV-act. 62-16). Anderseits ist der Beschwerdeführer aber wie erwähnt nach Angaben der Gutachter seit vielen Jahren einer psychiatrischen Behandlung gefolgt. Bei den Begutachtungen war er zudem stets freundlich bzw. zugewandt und kooperativ gewesen (vgl. IV-act. 294-95, schon IV-act. 62-15, 131-16, 171-19; ebenso in der beruflichen Abklärung). Die [Rehabilitationsklinik] R.___ hatte des Weiteren am 7. Oktober 2015 nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers mitgeteilt, er sei zu den Therapien stets pünktlich erschienen, sei zuverlässig gewesen und habe regelmässig trainiert. Er sei aber ausgeprägt hilflos und verzweifelt, im Gedankengang eingeengt und unbeeinflussbar auf die Schmerzen fixiert gewesen.
Zur Frage eines eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks wurde im MGSG-Gutachten erklärt, neben Arbeitsversuchen im Jahr 2007 würden sich keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen erheben lassen und es habe seit Jahren keine Selbsteingliederungsbemühungen gegeben (vgl. IV-act. 294-57). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ehemals in einem 18 Jahre lang dauernden Arbeitsverhältnis gestanden hatte, in dem er körperlich schwere Arbeit leistete. Neben dieser vollzeitlichen Arbeit hatte er noch eine zweite Arbeitsstelle gehabt, hat sich also beruflich namhaft belasten lassen (vgl. die diesbezüglichen anamnestischen Angaben, IV-act. 62-14, und die Beurteilung, IV-act. 62-16; das ausgeübte Pensum erschien Dr. F.___ im Übrigen als auch für einen Gesunden zu gross, vgl. IV-act. 46). In den Jahren 2007 und 2008 hatte der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Schädigung zudem noch dreimal verschiedene Arbeitsstellen angenommen. Er hatte demnach in seinem angestammten Tätigkeitsfeld, auf dem Bau, Arbeit gesucht und gefunden. Gemäss den medizinischen Beurteilungen ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um Tätigkeiten handelte, die nicht leidensadaptiert waren, weshalb nachvollziehbar erscheint, dass die Versuche scheiterten. Bei der ABI-Begutachtung vom Januar 2011 war beim Bericht über den Verlust seiner Leistungsfähigkeit und über seine erwerbstätigen Kollegen sein Schmerz über diesen Verlust zum Ausdruck gelangt (vgl. IV-act. 171-19). Wie die [Rehabilitationsklinik] R.___ später - zu vorliegend relevanter Zeit am 7. Oktober 2015 - berichtete, hatte der Beschwerdeführer damals schliesslich resigniert gewirkt.
Die MGSG-Gutachter haben ihre Beurteilung in Kenntnis der zahlreichen aktenkundigen Hinweise auf die Inkonsistenzen abgegeben. So hatte etwa schon im Oktober 2003 der Kreisarzt der Unfallversicherung Rentenbegehrlichkeit des Beschwerdeführers erwogen, aber auch ein MRI veranlasst (um ihm mit dieser Annahme nicht Unrecht zu tun). Im März 2004 hatte die Klinik D.___ eine zu geringe Leistungsbereitschaft und eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers festgestellt. Die MGSG-Gutachter selbst haben ebenfalls von teilweisen Inkonsistenzen, deutlichen Verdeutlichungstendenzen (mit demonstrativen und psychogenen Verhaltensweisen, vgl. IV-act. 294-103, IV-act. 294-95) und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers berichtet (vgl. IV-act. 294-58). Die beklagten Beschwerden seien in sich nur teilweise konsistent gewesen (vgl. IV-act. 294-103). Bei der EFL waren nämlich eine erhebliche Symptomausweitung, eine schlechte Leistungsbereitschaft und mehrere Inkonsistenzen festgestellt worden (vgl. IV-act. 294-69 ff.). Der Gutachter der Psychiatrie hat festgehalten, es hätten sich bei der Begutachtung Hinweise auf eine Aggravation und einen sekundären Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers gefunden, mit zunehmend demonstrativ vorgetragenem Klagen im Verlauf der Untersuchung sowie Angabe intensiver Schmerzen, deren Charakterisierung sehr vage geblieben sei (vgl. IV-act. 294-99). - Diese Umstände wurden von den MGSG-Gutachtern somit allesamt mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass ihre Beurteilung der objektiv ausgewiesenen zumutbaren Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden Anteile ausgeschieden hat (vgl. zum Zusammenfallen von Leiden und Aggravation Bundesgerichtsurteil vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020 E. 5.2). Die Gutachter hielten denn auch fest, gemäss dem erhobenen psychiatrischen Status wären dem Beschwerdeführer gutachterlich gesehen mehr Aktivitäten zumutbar (vgl. IV-act. 294-57). Die Arbeitsunfähigkeit legten sie (nicht auf 100 %, wie vom Beschwerdeführer angenommen und von der behandelnden Ärztin im Mai 2016 attestiert, sondern) auf 40 % fest.
Das erscheint angesichts der vorgefundenen und beschriebenen Beeinträchtigungen überzeugend begründet. Denn insgesamt wurden gemäss dem polydisziplinären MGSG-Gutachten beim Beschwerdeführer psychiatrisch gesehen wie erwähnt unter anderem eine bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit Affektstörungen, mit vermindertem affektivem Mitschwingen, ausserdem eine psychomotorische Verlangsamung und Antriebsminderung, ein eingeengtes Denken und Zukunftsängste bei mangelnden Zukunftsperspektiven objektiviert (vgl. IV-act. 294-56, vgl. auch oben E. 3.4.2). Aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode seien unter anderem die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit deutlich beeinträchtigt (vgl. IV-act. 294-58). Ausserdem war erwähnt worden, dass auch die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung, die Urteilsbildung, die Impulskontrolle und die Intentionalität des Beschwerdeführers durch die depressive Störung beeinträchtigt seien (vgl. IV-act. 294-57, vgl. oben E. 3.4.4). Polydisziplinär wurde festgehalten, im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen habe der Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Störung entwickelt. Etwa seit Januar 2012 sei eine anhaltende mittelgradige depressive Episode anzunehmen. Nach dem langjährigen Krankheitsverlauf sei inzwischen eine verselbständigte, von der Schmerzsymptomatik unabhängige depressive Erkrankung anzunehmen (vgl. IV-act. 294-57). Angesichts des erwähnten erheblichen Schweregrads der durch das MGSG erhobenen psychiatrischen Befunde ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der diesbezügliche Zustand ab etwa Januar 2012 relevant verschlechtert hat. Der MGSG-Gutachter der Psychiatrie bezeichnete dies als offensichtlich (vgl. IV-act. 294-99). Sowohl Diagnose wie Arbeitsunfähigkeitsattest der MGSG-Gutachter erscheinen als stichhaltig begründet.
Das Ergebnis des MGSG-Gutachtens überzeugt auch deswegen, weil die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Angaben der Gutachter insgesamt durch ein psychisches und durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 294-60). Der orthopädische Zustand habe sich zumindest seit dem Zeitpunkt des Gutachtens vom Februar 2011 verändert (vgl. IV-act. 294-61). In somatischer Hinsicht ist denn auch darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem röntgenologischen Bericht vom 12. Februar 2015 neu fortgeschrittene aktivierte Spondylarthrosen der Facettengelenke HWK 2/3 und 3/4 rechts mit foraminalen Stenosen und Irritationen der C3 und C4-Wurzeln rechts gefunden worden waren. Im Lauf der Zeit waren immer wieder MRI-Befunde erhoben worden, wie etwa ehemals am 1. Dezember 2008 eine grosse lumbale Diskushernie L3/4 links, nach kaudal sequestriert, die (umschrieben als links paramediane sequestrierte Diskushernie LWK 3/4) auch noch am 1. April 2014 vorlag und eine rezessale Kompression der linken L4-Wurzel bewirkte. Bei der MGSG-Begutachtung bestand eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts. Die entsprechenden Schädigungen betreffen demnach neu zwei Etagen der Wirbelsäule (cervical und lumbal) und sind - wie gemäss einer Einschätzung von ___ Dr. Q.___ vom 18. August 2014 angenommen werden kann - hinter der massivsten somatoformen Überlagerung (bzw. dem aggravierenden Verhalten) des Beschwerdeführers sozusagen maskiert. Die Folgen dieser somatischen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit sind wie oben erwähnt (vgl. E. 3.3) vom MGSG gutachterlich abgeklärt und gewürdigt worden. Sie sind insgesamt mitzuberücksichtigen, auch wenn sie in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bewirken.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MGSG-Gutachten vom 8. August 2016 die Beweiskraft der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zukommt und ihm angesichts seiner oben beschriebenen Abstützung auf objektivierte Grundlagen vollumfänglich, also auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung, zu folgen ist. Für eine angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführer demnach (IV-act. 294-59) ab Januar 2012 als zu 40 % arbeitsunfähig zu betrachten. Die abweichenden ärztlichen Beurteilungen vermögen dagegen im Beweiswert nicht anzukommen.
Das MGSG hat die - medizintheoretische - Erwartung geäussert, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres verbessern und er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichen könnte. Somatisch gesehen hat nach der MGSG-Begutachtung, am 22. Dezember 2016, noch eine Operation (mikrochirurgische Fensterung und Sequestrektomie L4/5 rechts) stattgefunden. Gemäss Dr. J.___ war der Beschwerdeführer danach am 31. Januar 2017 noch voll arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 306-3). Die Frage, ob es durch die Operation bzw. seither zu einer Besserung des Gesundheitszustands gekommen sei, verneinte Dr. J.___ am 14. Juni 2017. Er erwähnte aber auch keine Verschlechterung. Der RAD nahm entsprechend am 14. Juli 2017 keinen wesentlich und anhaltend anderen Gesundheitszustand an (im Übrigen am 28. Mai 2018 auch nicht aufgrund des Berichts des [medizinische Stelle] L.___ vom 5. Januar 2018). Der Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren diesbezüglich lediglich erklären, mit einer Verbesserung des Rückenleidens sei angesichts der fortschreitenden degenerativen Problematik nicht zu rechnen. Auch aus dem ein Jahr nach Verfügungserlass erstellten Bericht des [medizinische Stelle] L.___ vom 15. Juli 2019 ist kein Hinweis auf eine Entwicklung des vorliegend zu beurteilenden medizinischen Sachverhalts ersichtlich. Da weder eine relevante psychiatrische Verbesserung (wie gutachterlich allenfalls noch für möglich gehalten) noch eine massgebliche Verschlechterung zwischen dem Zeitpunkt der MGSG-Begutachtung und demjenigen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 erkennbar geworden sind, ist eine entsprechende Sachverhaltsentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Sollte sich der massgebliche Sachverhalt nach diesem Zeitpunkt wesentlich verändert haben, beträfe das nicht mehr das vorliegende Verfahren.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sind hierfür statistische Werte beizuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015). Dem Beschwerdeführer, der seit langem keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist eine Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit von (seit Januar 2012) 60 % in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar geblieben. Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b). Eine für den Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeit hat gemäss dem MGSG-Gutachten körperlich leicht zu sein und soll in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, und ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ausgeübt werden können. Auch Arbeiten mit erhöhter emotionaler Belastung, Stressbelastung, erforderlicher geistiger Flexibilität, vermehrtem Kundenkontakt oder überdurchschnittlicher Dauerbelastung gehören nicht zu den zumutbaren Tätigkeiten (vgl. IV-act. 294-59). Diese Kriterien schränken die Auswahl von Stellen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein, allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Ausmass, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch erschiene. Daher rechtfertigt es sich, die Tabellenlöhne beizuziehen. Im statistischen Durchschnitt konnten Männer im Jahr 2016 mit Tätigkeiten des tiefsten Niveaus - des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) - ein Einkommen von Fr. 66'803.-- erzielen. Bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % beträgt das statistisch festgelegte Einkommen demnach Fr. 40'082.--.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung ihren Niederschlag gefunden. Das gilt nicht nur für die orthopädisch, sondern namentlich auch für die psychiatrisch bedingt erforderlichen Adaptationskriterien (wie Arbeit ohne Stress- und überdurchschnittliche Dauerbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität). Diese haben Grund für die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gebildet. Mangelnde Flexibilität und ein erhöhter Bedarf an Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber rechtfertigen rechtsprechungsgemäss zudem keinen Leidensabzug. Zusätzliche krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz bei Erwerbstätigen mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind statistisch nicht belegt, weshalb auch dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 28. November 2017, 9C_629/2017 E. 2, vom 4. August 2010, 8C_144/2010 E. 5.3, vom 19. November 2009, 9C_708/2009 E. 2.3.2, vom 3. Juli 2017, 8C_166/2017 E. 6, vom 11. September 2019, 9C_225/2019 E. 4.4.2). Dasselbe gilt (mit Blick auf die Art der zumutbaren Tätigkeiten) für eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. September 2019, 9C_225/2019 E. 4.4.2). Eine teilzeitliche Arbeit ist für den Beschwerdeführer gemäss dem MGSG-Gutachten nicht erforderlich (vgl. IV-act. 294-59). Daher entfällt auch ein Teilzeitabzug (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3, vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5, und vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018 E. 4.4). Allfällige mangelhafte Sprachkenntnisse sind bezüglich der Einsatzmöglichkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten rechtsprechungsgemäss ebenfalls nicht abzugsrelevant (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Dezember 2011, 8C_328/2011 E. 10.2). Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich belastenderer Arbeit fällt schliesslich, da der genannte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, auch nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). - Unter diesen Umständen erscheint es - auch bei einer gesamthaften Würdigung aller Faktoren - nicht gerechtfertigt, einen Abzug vom oben genannten Tabellenlohn anzubringen.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 129 V 222; vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015). Der Beschwerdeführer hatte gemäss IK-Auszug vor dem (ersten) Unfall, 2001, zwei Einkommen erzielt. Es ist nicht klar, ob er die Stelle mit dem kleineren Pensum invaliditätsbedingt verloren hat (angegebener Kündigungsgrund Nichteinhalten der Arbeitszeit). Nach der Aktenlage erscheint aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Gesundheitsschaden über alle Jahre hinweg beide Arbeitsverhältnisse beibehalten, also immer mehr als ein Pensum von 100 % Arbeit geleistet hätte. Wird somit das Einkommen aus der Anstellung auf dem Bau allein von 2001 im Betrag von Fr. 55'256.-- um die Nominallohnentwicklung bis 2016 (2239/1902) angehoben, ergeben sich Fr. 65'046.--. Dieser Betrag ist jedoch parallelisierend auf die Höhe des statistischen Durchschnittseinkommens zu erhöhen, das dem Beschwerdeführer als Ausgangspunkt zur Bemessung des Invalideneinkommens vorgerechnet wird, also auf Fr. 66'803.--. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies das Valideneinkommen 2016 des Beschwerdeführers darstellt. Der massgebliche Invaliditätsgrad beträgt demnach (im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 40'082.--, ohne Abzug vom Tabellenlohn) 40 %.
Etwas relevant Anderes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn vom Einkommen beider Arbeitsverhältnisse 2001 gemäss IK-Auszug von insgesamt Fr. 65'285.-- auszugehen wäre. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2001 bis 2016, bei Löhnen von Männern, von 2239/1902 gemäss Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) entspräche dieses einem Gesamteinkommen für 2016 von Fr. 76'852.--. Die Beschwerdegegnerin erwähnte dagegen in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 77'863.-- (IV-act. 336-2), während sie in ihrer zugrundeliegenden Berechnung allerdings (selbst bei Angabe der Berücksichtigung eines Nominallohns bis 2015) für das Jahr 2014 einen Betrag von lediglich Fr. 72'863.-- erhoben hatte (IV-act. 319), so dass es sich bei der Nennung in der Verfügung um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Die Beschwerdegegnerin war bei ihrer diesbezüglichen Berechnung vom Valideneinkommen gemäss der (höchstrichterlich beurteilten) Verfügung vom 17. August 2011 von Fr. 68'900.-- für 2008 ausgegangen. Um die Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2016 (2239/2092, gemäss Tabelle T39) ergänzt, ergäbe sich daraus ein Betrag von Fr. 73'741.--. Selbst wenn angenommen werden könnte, es dürften die Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden, betrüge das Valideneinkommen demnach also höchstens Fr. 76'852.-- (bei Aufwertung ab 2001, nicht ab gerichtlich beurteiltem Valideneinkommen 2008), der Invaliditätsgrad höchstens 48 % (bei Invalideneinkommen Fr. 40'082.--).
Der Beschwerdeführer hat angesichts des Invaliditätsgrads von 40 % (und selbst bei einem solchen von höchstens 48 %) Anspruch auf eine Viertelsrente.
Der Beschwerdeführer war gemäss der Beurteilung des MGSG in einer Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2012 zu 50 % bzw. spätestens ab Februar 2015 zu 65 % arbeitsunfähig (nach der ABI-Beurteilung vom 7. Dezember 2009 bereits ab September 2008, IV-act. 131-26, nach derjenigen vom 7. Februar 2011, IV-act. 171, auch damals voll), seit Januar 2012 auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig. Im Januar 2013 konnte demnach ein Wartejahr ablaufen, bei welchem im Anschluss die oben erwähnte, zu einer Viertelsrente berechtigende, anhaltende Invalidität bestand. Von beruflichen Massnahmen konnte (angesichts der in unterschiedlichsten Tätigkeiten wirkenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) keine Senkung des Invaliditätsgrads erwartet werden. Der Rentenanspruch ist demnach ausgewiesen. Da die am 20. November 2015 unterzeichnete Neuanmeldung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das sie übermittelnde Schreiben vom 30. November 2015 am datierten Tag der Post übergeben worden ist (vgl. IV-act. 253 f.), weshalb die Anmeldung am 30. November 2015 erfolgt ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG e maiore minus). Demnach kann eine Auszahlung der Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG sechs Monate später, also ab 1. Mai 2016, erfolgen.
Es rechtfertigt sich, bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP