Entscheid vom 29.Oktober 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2018/254
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat sich im Februar 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons B.___ zum Leistungsbezug angemeldet. Mit einer unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 ist das Begehren mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, abgewiesen worden. Im Februar 2015 hat sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese Anmeldung eingetreten ist. Gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nach einer Verweigerung einer Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung (" … wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades …") stellt eine Anmeldung für einen Leistungsbezug nach einer erfolgten Abweisung eines Rentenbegehrens wegen des Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keinen Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 3 IVV dar. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung ist es zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 200, E. 4b), denn die Ermittlung des für den Invaliditätsgrad relevanten Sachverhalts ist in aller Regel sehr aufwendig. Auf den für die versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs massgebenden Sachverhalt trifft das nicht zu. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, dass der Verordnungsgeber nur für die von ihm ausdrücklich genannten Fälle (Abweisung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades) das Glaubhaftmachen einer Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeschrieben hat, denn nur hier rechtfertigt der Grundsatz der Verfahrensökonomie eine solche Eintretenshürde. Auf den vorliegenden Fall kommt diese Hürde also nicht zur Anwendung, d.h. die Beschwerdegegnerin ist zu Recht ohne weiteres auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom Februar 2015 eingetreten. Damit hat sie, was die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines IV-Rentenanspruchs betrifft, kein gegen die Abweisungsverfügung vom 20. Oktober 2011 gerichtetes prozessuales Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren (Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) eröffnet, denn mit der Anmeldung vom Februar 2015 hat der Beschwerdeführer einen neuen Versicherungsfall geltend gemacht. In dem aufgrund der Anmeldung vom Februar 2011 eröffneten Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer nämlich auf die durch eine Verletzung des rechten Daumens bewirkte Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit berufen, während er in dem mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verfahren Rücken-, Herz- und Gefässbeeinträchtigungen als Gründe für die geltend gemachte Invalidität anführt. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 IVG) sind nun offensichtlich erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 0% verneint. Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Um das zumutbare Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zu prüfen ist somit, ob seit der Anmeldung vom Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Über den Beschwerdeführer sind im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 (unter anderem) folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II (mit operativen Eingriffen vom 21. April 2015 und 27. November 2015, IV-act. 50, 58, 85), hereditäre Gerinnungsstörung (homozygoter Plasminogen Aktivator Inhibitor 1 5G Promoter Polymorphysmus, IV-act. 99-7), COPD GOLD Stadium II (IV-act. 99), hypertensive Herzkrankheit (IV-act. 50-12), persistierendes foramen ovale (IV-act. 50-17), Scaphoidfraktur Handgelenk rechts (Unfall vom 7. September 2010) mit Four-Corner-Fusion am 27. Juli 2016 (IV-act. 105), karpale Gefügestörung mit PISI-Fehlstellung Handgelenk links mit mediokarpaler Arthrose (IV-act. 113), chronische Lumbalgie (IV-act. 148-7, vgl. auch IV-act. 148-11), Visusverminderung Auge links (IV-act. 60, 109-18), Hepatitis (IV-act. 50-4). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer ausserdem am rechten Daumen operiert worden (act. G 10.10, vgl. auch G 33.1) und es ist eine chronisch-aktive Cholezystitis (Gallenblasenentzündung) diagnostiziert worden (act. G 26, 31). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ abgewiesen. Dr. F.___ hatte am 17. April 2018 notiert (IV-act. 149), seit dem 10. März 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne die Einnahme von Zwangshaltungen der HWS mit Blick nach oben und ohne die wiederholte Einnahme von Körperstellungen in gebückter und nach vorne geneigter Position sowie mit einer maximalen Belastung der Handgelenke von fünf Kilogramm. In der angestammten Tätigkeit als Plattenleger sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für die Zeit davor listete sie folgende Arbeits(un)fähigkeiten auf: Vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2015 bis zum 7. April 2015, ab 8. April 2015 körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit initialem Pensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar, ab 27. November 2015 vollständige Arbeitsunfähigkeit (erneute Gefässoperation), ab 16. April 2016 vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, vom 27. Juli 2016 bis zum 11. September 2016 vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab 26. Oktober 2016 vollständige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten ohne starke Belastung der rechten Hand und vom 26. Februar 2018 bis zum 9. März 2018 vollständige Arbeitsunfähigkeit (Lumbalgie). Dr. F.___ dürfte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 10. März 2018 insbesondere auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Hausärztin Dr. J.___ gestützt haben, welche am 13. April 2018 in einer adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (IV-act. 148). Angesichts der Vielzahl der in den Akten enthaltenen Befunde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete betreffen, wäre es aber zwingend erforderlich gewesen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären, insbesondere um möglichen Wechselwirkungen der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre also eine Konsensbeurteilung mehrerer Sachverständiger erforderlich gewesen. Die alleinige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Hausärztin Dr. J.___ bzw. durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ überzeugt aus der Sicht eines medizinischen Laien daher nicht. Festzustellen bleibt, dass die Arbeits(un)fähigkeitsschätzung von Dr. F.___ für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 9. März 2018 eine Lücke aufweist (Zeit vom 11. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016), dass sie die Operation vom 21. April 2015 nicht berücksichtigt hat, dass Dr. E.___ am 2. Mai 2016 klar festgehalten hat, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei die Einschätzung der Handchirurgen entscheidend (IV-act. 99), Dr. F.___ am 19. Mai 2016 aber für die Zeit ab dem 16. April 2016 (Datum der letzten Kontrolle des Beschwerdeführers bei Dr. E.) dennoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit angenommen hat (IV-act. 101) und dass Dr. F. in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab dem 26. Oktober 2016 zunächst eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten ohne eine starke Belastung der rechten Hand angenommen hat (IV-act. 111), später eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% angegeben hat (IV-act. 115) und schliesslich wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, ohne dies zu begründen (IV-act. 149). Diese Punkte stellen ebenfalls Mängel dar, die einer überzeugenden Arbeitsfähigkeitsschätzung entgegenstehen. Aus der Sicht eines medizinischen Laien ist schliesslich auch nicht beurteilbar, ob die von Dr. E.___ am 1. April 2015 angegebene und bereits im Mai 2012 erhobene Diagnose eines Verschlusses der A. femoralis superficialis links (IV-act. 50, 50-5) eine – wie von Dr. E.___ attestiert – vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger zur Folge hatte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ergänzende (medizinische) Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.ee). Nach dem Gesagten überzeugt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht und es bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch den RAD.
Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es ist ihr bzw. der von der Beschwerdegegnerin zu beauftragenden Begutachtungsstelle überlassen, die für eine umfassende Untersuchung erforderlichen medizinischen Fachdisziplinen festzulegen. Die Rückweisung ist vorliegend zulässig, da der Aspekt der möglichen Wechselwirkungen der verschiedenen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt worden ist, es sich somit nichtum einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen medizinischen Sachverhalt handelt (vgl. BGE 137 V 264, E. 4.4.1.4, wonach die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen [im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen] medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP