Entscheid vom 12. Februar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/25
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der im Streit liegenden Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch abgelehnt, da sie den Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlichen Gründen - entgegen der gutachterlichen Einschätzung - als voll arbeitsfähig erachtet. Der Beschwerdeführer erachtet dagegen seine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als eingeschränkt und beantragt deshalb eine Rente. Streitgegenstand bildet daher der Anspruch auf eine Rente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen, 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) und "sozialer Kontext" sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 (IV-act. 129) zugrundeliegende Gutachten der Medas vom 11. Juli 2017 (IV-act. 115) wurde vor dem BGE 143 V 418 (vom 30. November 2017) erstellt, welcher die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Erkrankungen ausdehnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren vor BGE 141 V 281 (bzw. vor BGE 143 V 418) erstattete medizinische (psychiatrische) Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016).
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ hat sich - wenn auch (da noch) in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt.
Im Gutachten erhob Dr. G.___ die Gesundheitsschädigungen und deren Ausprägungen (IV-act. 115-47ff.; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt u.a. auf die Aktenlage, eine ausführliche Anamnese, die Blutuntersuchung, die durchgeführte Testdiagnostik sowie den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte er die Diagnose rezidivierendes depressives Zustandsbild im Sinne einer Major Depression mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und depressivem somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Im Weiteren erklärte er, wieso er nicht wie der behandelnde Psychiater auch noch von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung ausgehe (IV-act. 115-57). In Anbetracht der Aktenlage und der fachärztlich erhobenen Befunde ist die diagnostische Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig. Zudem haben weder die Beschwerdegegnerin noch der RAD diesbezüglich Einwände vorgebracht. Auf die gutachterlich erhobenen Befunde und Diagnosen ist daher abzustellen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ detailliert und systematisch sowie nachvollziehbar und schlüssig auf, welche Faktoren bzw. Störungen beim Beschwerdeführer leistungslimitierend sind. So setzte sich Dr. G.___ mit den depressiven Symptomen auseinander und gewichtete diese (u.a. in Anwendung des AMDP-Moduls Depression). Ergänzend führte er mehrere psychometrische Testverfahren durch. Anschliessend beurteilte er die mentalen Funktionen (IFAP1) und deren potentielle Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IFAP2). Als mittelgradig eingeschränkt erachtete er die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die Umgänglichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, die Funktionen der psychischen Energie und des Antriebs und die emotionalen Funktionen. Bei den Aktivierungs- und Partizipationsstörungen nannte er als mittelgradig eingeschränkt die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Spontanaktivitäten. Zudem legte Dr. G.___ offen, aufgrund welcher Kriterien er aus rein psychiatrischer Sicht von einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% ausging (IV-act. 115-51ff.). Nachvollziehbar wird damit, wieso er nicht der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, welcher von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausging, gefolgt ist. Festzuhalten ist, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% aufgrund der detaillierten und systematisierten Aussagen im Gutachten zu überzeugen vermag.
Im Weiteren ist auf die Einwände der Beschwerdegegnerin einzugehen.
Hinsichtlich der in Frage gestellten Therapieresistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Leidens seit Herbst 2014 ununterbrochen bei Dr. B.___ in fachärztlicher Behandlung ist. Die Behandlungsintensität - zuletzt ein Behandlungstermin alle 4 bis 6 Wochen - wurde durch den Facharzt festgelegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass zur Verbesserung des Gesundheitszustandes anhaltend eine höhere Behandlungsintensität erforderlich oder gar ärztlicherseits empfohlen worden wäre. So haben weder der RAD noch die Beschwerdegegnerin je den Beschwerdeführer bzw. den behandelnden Psychiater aufgefordert, die Behandlungsintensität zu erhöhen oder sich stationär behandeln zu lassen. Von medizinischer Seite wurde eine entsprechende Indikation im Übrigen weder bestätigt noch überhaupt diskutiert. Diesbezüglich wurde denn auch nie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter andere medizinische Massnahmen aktuell als nicht erforderlich erachtete (IV-act. 115-60). Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die fachärztliche Behandlung zweckmässig und angemessen erscheint, weshalb eine Leistungsabweisung nach mehrjähriger Behandlung nicht damit begründet werden kann, es habe keine adäquate Behandlung stattgefunden bzw. die Therapieresistenz sei (noch) nicht erstellt.
Zur erhobenen Kritik an der Medikation ist festzustellen, dass die Blutuntersuchung nicht etwa eine zu geringe, sondern eine eher zu hohe Konzentration der Wirkstoffe ergeben hat. Dass sich dies negativ auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt hätte bzw. dies leistungsmindernd gewesen wäre, wurde jedoch weder von der Beschwerdegegnerin noch ärztlicherseits (bspw. vom Gutachter oder vom RAD) je geltend gemacht. Anzumerken ist, dass gemäss fachärztlicher Literatur Medikamentenspiegel nur eine begrenzte Aussagekraft haben, denn die Plasmakonzentration der Antidepressiva könne zwischen einzelnen Patienten erheblich variieren (vgl. Edith Holsboer-Trachsler et. al., Die Akutbehandlung depressiver Episoden, Die somatische Behandlung der unipolaren depressiven Störungen: Update 2016, Teil 1, Richtlinien, Swiss Medical Forum 2016, 16(35), S. 716-724; abrufbar unter: www.sgad.ch/wordpress/wp-content/uploads/2016/08/
Die-Akutbehandlung-depressiver-Episoden_20160831.pdf). Eine Leistungsabweisung kann daher nicht mit einer (einmalig festgestellten) zu hohen Wirkstoffkonzentration begründet werden.
Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die mehrjährige fachärztliche Behandlung mit Einsatz von Psychopharmaka ein starkes Indiz für das Vorliegen einer versicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung ist, zumal anzunehmen ist, dass ohne die adäquate fachärztliche Behandlung in Kombination mit den von der Beschwerdegegnerin verfügten Integrations- und Unterstützungsmassnahmen der Arbeitsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers aktuell wohl über dem gutachterlich erhobenen Wert von 50% liegen dürfte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Zur von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen fehlenden Konsistenz (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist anzumerken, dass die Medas-Gutachter dazu - auch in Anbetracht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - in ausreichendendem Masse Stellung bezogen haben. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer in allen Alltagsaktivitäten und in allen Lebensbereichen in vergleichbarer Art und Weise eingeschränkt sei, ist gestützt auf die im Gutachten enthaltene Anamnese sowie die Ausführungen zum sozialen Kontext nachvollziehbar und schlüssig. Dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem (zum Verfügungszeitpunkt fast erwachsenen) Sohn lebt, eine (Wochenend-) Beziehung mit einer langjährigen Partnerin hat und zu zwei früheren Kollegen Kontakt pflegt, sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - keine ausreichenden Hinweise für eine Inkonsistenz, zumal nicht eine 100%ige, sondern "nur" eine 50%ige Leistungsminderung im Raum steht. Anzufügen bleibt, dass auch die während mehrerer Monate durchgeführten Integrationsmassnahmen gezeigt haben, dass der Beschwerdeführer zwar fähig ist, weiterhin fachlich hochstehende Arbeiten zu erledigen (qualitativer Aspekt), die dabei erbrachte Leistung jedoch nur einem 50%-Pensum entspricht (quantitativer Aspekt; IV-act. 86). Auch der RAD war mit dieser Einschätzung einverstanden, erklärte er doch, dass auf das Medas-Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 116). In Gesamtwürdigung der Situation sind bezüglich der Konsistenz keine Diskrepanzen ersichtlich. Folglich ist die Konsistenz kein Grund, in invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% abzustellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten in ausreichendem Masse die nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrischen Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens berücksichtigt. Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnosen bleibt somit kein Raum. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die vorhandenen medizinischen Akten. Insbesondere erscheint die gegenüber dem behandelnden Arzt abweichende Beurteilung des psychiatrischen Gutachters (welcher auch eine Persönlichkeitsstörung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte) mit Blick auf die erhobenen Befunde und Diagnosen, aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Schätzung auf die bisherige und zugleich auch adaptierte Tätigkeit bezieht, als nachvollziehbar. Auf das Gutachten ist daher abzustellen. Somit bestand im vorliegend relevanten Zeitraum eine invalidenversicherungsrechtlich relevante 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Der Invaliditätsgrad ist folglich im Rahmen eines Prozentvergleichs zu ermitteln (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad im Rahmen des Prozentvergleichs 50%. Die Höhe eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offengelassen werden, denn selbst bei Gewährung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs - der vorliegend aufgrund der konkreten Umstände auf jeden Fall zu hoch ist - würde ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58% (50% + [50% x 15%]) resultieren. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Aktenmässig belegt ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2014 (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. August 2017 [IV-act. 116] und Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2015 [IV-act 3]). Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2015 zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (vgl. Erwägung 2.1 und 2.2) entsteht der Rentenanspruch folglich am 1. September 2015.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Die am 8. März 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP