Entscheid vom 31. Juli 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/241
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen, 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. E.___ erhobene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; IV-act. 73-32), seit etwa November 2016 bestehend (IV-act. 73-34), ist ebenfalls unbestritten (act. G 3-3, G 8-2). Die Parteien vertreten jedoch unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer geht entsprechend der gutachterlichen Einschätzung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung; IV-act. 73-39/71) aus (act. G 1-6f., G 8). Die Beschwerdegegnerin ging zwar im Vorbescheid vom 25. April 2018 (IV-act. 85) und in der Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-act. 86) ebenfalls von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung aus, in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 (act. G 3) wird nun aber erstmalig geltend gemacht, dass hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit gar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
Einzugehen ist daher auf die Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017, 8C_95/2017; BGE 130 V 396). Da die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1, 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen) und "sozialer Kontext" sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-act. 86) zugrundeliegende Gutachten vom 9. März 2018 (IV-act. 73) wurde nach dem in BGE 143 V 418 publizierten Entscheid vom 30. November 2017 erstellt. Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2018, das Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlage (act. G 3-3f.). Der RAD erklärte bereits zuvor in der Stellungnahme vom 14. März 2018, dass im Gutachten die Indikatoren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend erörtert worden seien und aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 74). Der Beschwerdeführer hat sich zu dieser Frage nicht explizit geäussert. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er die Anforderungen ebenfalls als erfüllt erachtet, denn er berief sich sowohl in der Beschwerde vom 9. Juli als auch in der Replik vom 23. August 2018 (act. G 1, G 8) auf das Gutachten bzw. auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten. Festzustellen ist, dass im Gutachten vom 9. März 2018 die vom Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren behandelt wurden.
Zum psychiatrischen Teilgutachten ist vorab anzumerken, dass Dr. E.___ oft das Wort "erscheint" verwendet, um seine Erhebungen zu beschreiben und nicht etwa, um geäusserte Zweifel oder Relativierungen des Gesagten anzubringen. Dies zeigt sich, wenn jeweils der Kontext einbezogen wird, in welchem eine gutachterliche Aussage steht.
Bei der Würdigung der Standardindikatoren und insbesondere der Aussagen und Folgerungen von Dr. E.___ ist zu beachten, dass vorliegend nicht eine gänzliche (100%ige Arbeitsunfähigkeit), sondern lediglich eine relativ tiefe Arbeitsunfähigkeit von 30% im Raum steht. Daher kann bspw. aus (wenigen) erhobenen Ressourcen und Kontakten nicht bereits geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit gar nicht eingeschränkt sei. Erst wenn die gutachterliche Einschätzung der vorhandenen Ressourcen die schliesslich resultierende Arbeitsfähigkeitsschätzung unplausibel erscheinen lässt, können – jedoch meist erst nach ergänzenden Abklärungen (insbesondere durch Rückfragen bei der Gutachterin oder beim Gutachter) – Zweifel an der gutachterlichen Würdigung angebracht sein. Entscheidend ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. act. G 3-4) – jedoch immer das Gesamtbild (und nicht ein einzelner Aspekt/Indikator).
In der Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 (act. G 3) bringt die Beschwerdegegnerin erstmals Kritik am psychiatrischen Gutachten und dabei insbesondere an der Würdigung der Standardindikatoren und der attestierten Arbeitsunfähigkeit an. So erachtet sie die Behandlungsmöglichkeiten als nicht ausgeschöpft und verweist insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer keine antidepressiven Medikamente einnehme bzw. solche im Blut nicht nachweisbar seien. Im Weiteren werden Zweifel am Leidensdruck geäussert, denn der Beschwerdeführer könne den Alltagsaktivitäten uneingeschränkt nachgehen. Schwerwiegende Komorbiditäten seien nicht vorhanden, denn die somatischen Einschränkungen würden weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert erlauben. Hinsichtlich der Ressourcen wird erklärt, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen verfüge. Ausserdem sei er motiviert, denn er wolle arbeiten. Er habe sich in der Schweiz integriert, spreche gutes Deutsch und sei sogar zum Vorarbeiter aufgestiegen. Dass der Antrieb vermindert sei, werde bezweifelt, denn er koche, wasche, informiere sich über Zeitungen und schaue fern. Er sei kontaktfähig. So habe er einmal pro Woche Kontakt zu einer Kollegin und wolle künftig den Kontakt zum Enkelkind pflegen. Insgesamt seien die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung gering bzw. nicht im erheblichen Ausmass vorhanden und könnten durch die vorhandenen Ressourcen gut kompensiert werden. Im Weiteren wird gerügt, dass der Psychiater die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit gewürdigt habe. Eine Einschränkung von 30 % sei daher nicht nachvollziehbar. Mangels Nachweises einer Einschränkung müsse auf eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit geschlossen werden. Weitere Abklärungen seien aufgrund des erst kürzlich erstellten Gutachtens nicht angezeigt.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik vom 23. August 2018 (act. G 8), dass die Begründung der Beschwerdegegnerin zum Leidensdruck nicht nachvollziehbar sei. Aus der Aussage des Gutachters, die Therapiewirksamkeit werde durch psychosoziale Faktoren mitbeeinflusst, könne nicht geschlossen werden, dass der psychiatrische Gutachter ansonsten von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen wäre. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es dem Beschwerdeführer aus der Fremdwahrnehmungsperspektive gut gehe, sei unverständlich, zumal sie ihn weder persönlich gesehen, geschweige denn untersucht habe. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er gerne arbeiten wolle, könne nicht abgeleitet werden, es gehe ihm gut. Bei den angeführten Beispielen wie Mahlzeiten zubereiten und Fernsehen handle es sich um Grundbedürfnisse, welche auch kranke Menschen hätten. Eine einzige Kollegin mache den Beschwerdeführer nicht zu einer kontaktfähigen Person. Wenn das Gutachten unklar sei, wie das die Beschwerdegegnerin nun behaupte, so hätte sie weitere Abklärungen veranlassen müssen.
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt.
Im Gutachten erhob Dr. E.___ die Gesundheitsschädigungen und deren Ausprägungen (IV-act. 73-34ff.; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt u.a. auf die Aktenlage und eine ausführliche Anamnese stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) seit etwa November 2016 bestehend (IV-act. 73-32/34). Im Weiteren erklärte er, wieso er nicht wie der behandelnde Psychiater Dr. C.___ auch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Neurasthenie ausgehe (vgl. IV-act. 45, 53); für diese seien die Kriterien nicht erfüllt (IV-act. 73-33f./38). In Anbetracht der Aktenlage und des fachärztlich erhobenen Befunds ist die diagnostische Beurteilung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und schlüssig einzustufen. So setzte sich der Gutachter ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wies auf mögliche Ungereimtheiten hin und stellte diese in einen Gesamtzusammenhang mit den Auswirkungen der psychosozialen Belastungsfaktoren. Auch legte er dar, wieso er die vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ erhobene Diagnose der Depression, jedoch nicht die weiteren von ihm erhobenen Diagnosen bestätigen könne. In der Stellungnahme vom 14. März 2018 brachte der RAD keine Einwände oder Vorbehalte zum Gutachten an (IV-act. 74; vgl. auch Erwägung 3.3). Dementsprechend ist auf die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befunde und die Diagnose abzustellen, zumal der Gutachter auch keine Hinweise auf Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn fand (IV-act. 73-35).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ detailliert und systematisch sowie nachvollziehbar und schlüssig auf, welche Faktoren bzw. Störungen beim Beschwerdeführer leistungslimitierend sind. Er stellte den Zusammenhang zwischen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), bestehend seit etwa November 2016, und seiner Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 % gemindert sei, her. So befasste sich der Gutachter ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers, hinterfragte und würdigte Aspekte wie die im Blut nicht nachweisebaren Antidepressiva, die nicht ganz ins Gesamtbild zu passen schienen. Als beeinträchtigt erachtete Dr. E.___ beim Beschwerdeführer die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Affektsteuerung, die Impulskontrolle, die Intentionalität und den Antrieb. Die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit stufte er jedoch im Vergleich zum behandelnden Psychiater Dr. C.___ als geringer ein. So ging er nicht auch von einer 50%igen, sondern nur von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit adaptiert aus (IV-act. 73-32ff./39ff.).
Nachfolgend ist auf die Kritik der Beschwerdegegnerin am Gutachten einzugehen.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe (act. G 3-4), kann nicht gefolgt werden, denn der Gutachter erklärte lediglich, dass diese Belastungsfaktoren nicht alleinig ursächlich seien und eine weitere Besserung auch von psychosozialen Faktoren abhängig sei (IV-act. 73-36). Diese Aussage ist verständlich und nachvollziehbar, wenn man beachtet, dass in der Praxis regelmässig Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belastungsfaktoren auftreten. Das Gutachten enthält jedoch weder Erklärungen noch Hinweise dafür, dass der psychiatrische Gutachter die Auswirkungen der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt hat und deswegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen verfüge (IV-act. G 3-4), ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. So berichtet der psychiatrische Gutachter lediglich über wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen (IV-act. 73-35/66). Ihm zufolge sind dem Beschwerdeführer durchaus mehr Aktivitäten zumutbar (IV-act. 73-37). Damit brachte er aber wohl lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer zwar die Ressourcen – entsprechend einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – besitzt, mangels einer Arbeitsstelle aber noch nicht im ganzen Umfang ausnützen bzw. beanspruchen musste. Im Gutachten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin wohl angenommen – über Ressourcen korrelierend mit einer vollen Arbeitsfähigkeit verfügt. Zur von der Beschwerdegegnerin genannten Ressource "Deutsch" ist zu ergänzen, dass er zwar Deutsch sprechen und verstehen (IV-act. 73-41), jedoch weder Deutsch lesen noch schreiben kann. Auch hat er keine Ahnung vom Arbeiten mit einen PC (IV-act. 50-2). Die Beschwerdegegnerin nennt als weitere Ressource den Aufstieg des Beschwerdeführers zum Vorarbeiter (act. G 3-4; vgl. IV-act. 73-27). Ob aus einem beruflichen Aufstieg in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit, der vor Jahrzehnten stattgefunden hat, auf aktuelle Ressourcen geschlossen werden kann, ist mehr als fraglich. Worin die entsprechende Ressource konkret liegen sollte, erläutert die Beschwerdegegnerin nicht. Im Übrigen fällt auf, dass sie bei der Festsetzung des Validenlohns anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) selbst nicht von einer höheren Qualifikationsstufe, sondern von einer ungelernten Arbeitskraft (Kompetenzniveau 1) ausging (IV-act. 83). Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert ist, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin belegt. Nicht nachvollziehbar ist, wie aus den Tätigkeiten Kochen und Waschen darauf geschlossen werden kann, der Antrieb des Beschwerdeführers sei nicht vermindert, handelt es sich doch dabei um Tätigkeiten der Grundversorgung, welche der alleine lebende Beschwerdeführer selbst erledigen muss. Die wenigen aktenkundigen Interessen, die Bereitschaft zu arbeiten und der Kontakt zu nur wenigen Personen lassen die Arbeitsfähigkeit von 70 % als plausibel erscheinen. Die Aussage des Gutachters, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, ist nachvollziehbar. So ging der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach, jedoch liessen sich immerhin einige wenige Aktivitäten in seinem Tagesablauf erheben. Der Gutachter trug dem wie auch den weiteren aktivierbaren Ressourcen Rechnung und ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit adaptiert aus. Die gutachterliche Aussage, dass trotz der rezidivierenden depressiven Störung eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit) angenommen werden kann (IV-act. 73-36f.), ist nachvollziehbar und vermag – auch in Anbetracht der abweichenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin (100%ige Arbeitsfähigkeit) – soweit zu überzeugen.
Im Weiteren weist die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Leidensdruck darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Dazu ist festzustellen, dass der Gutachter die therapeutischen Massnahmen als lege artis erachtete. Er stellte in Kenntnis der nicht nachweisbaren antidepressiven Medikamente im Blut die psychiatrische Diagnose und äusserte die Arbeitsfähigkeitsschätzung (IV-act. 73-36ff.). Selbst der RAD erklärte – ebenfalls in Kenntnis dieser Tatsache –, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 74-2). Offensichtlich ist die medikamentöse Behandlung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, insbesondere nicht hinsichtlich der Beurteilung des Leidensdrucks und des Grads der Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der regelmässig durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen ist durchaus von einem gewissen Leidensdruck auszugehen, der in Angesicht der psychischen Beeinträchtigung (30%ige Arbeitsunfähigkeit) angemessen erscheint.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten in ausreichendem Masse die nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrischen Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens berücksichtigt. Nach dem Gesagten vermag die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % zu überzeugen. Auf das Gutachten ist daher abzustellen. Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnosen bleibt somit kein Raum. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
Die Arbeits-/Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit wie folgt dar: In der angestammten Tätigkeit als Z.___ ist der Beschwerdeführer seit Februar 2014 nur noch eingeschränkt arbeitsfähig (20%ige Arbeitsfähigkeit; IV-act. 73-71). In einer – wie im Gutachten definierten – leidensangepassten Tätigkeit besteht aufgrund der psychiatrischen Diagnose seit November 2016 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 73-71, zur Festsetzung des Beginns der Einschränkung vgl. IV-act. 73-39 unten, 73-26).
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war 30 Jahre lang mehrheitlich als Z.___ und teilweise als Vorarbeiter tätig. Vor der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte er um die Jahrtausendwende bereits ein Einkommen von zirka Fr. 70'000.- und erreichte dieses Niveau im Jahr 2011 beinahe wieder. Ohne die Rückenprobleme hätte der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich weiterhin als Z.___ gearbeitet. Daher ist beim Valideneinkommen nicht auf Tabellenlöhne gemäss LSE, sondern auf den erzielten Lohn des Jahres 2011 von Fr. 69'247.- (vgl. IK-Auszug, IV-act. 7) abzustellen und diesen Wert auf das Jahr 2016 (allfälliger Rentenbeginn ist der 1. Dezember 2016, vgl. nachfolgende Erwägung 5.8) hochzurechnen. Dies ergibt Fr. 71'416.- (Index Männer 2011: 2171, 2016: 2239). Der ermittelte Wert erscheint plausibel, da gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) der Durchschnittslohn (Median) in der vom Beschwerdeführer ausübten Tätigkeit im Jahr 2016 Fr. 79'548.- betrug (12 x Fr. 6'629.-; Tätigkeitsprofil: Ostschweiz, Hochbau, Bau- und Ausbaufachkräfte, Stufe unteres Kader, 42 Wochenstunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 58 Jahre, 30 Dienstjahre, Betrieb mit weniger als 20 Beschäftigten, Monatslohn, Niedergelassener [Kat. C]).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Da der Beschwerdeführer nach Beendigung der letzten Festanstellung als Z.___ im Juli 2013 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachging und damit kein Erwerbseinkommen vorliegt, auf welches abgestellt werden könnte, ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2016 von Fr. 66'803.- (TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) abzustellen.
Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Verfügung vom 7. Juni 2018 (ohne dies zu begründen) keinen Tabellenlohnabzug (IV-act. 85; vgl. IV-act. 83f.). Obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Juli 2108 (act. G 1) und in der Replik vom 23. August 2018 (act. G 8) einen Tabellenlohnabzug von 25% geltend machte, nahm die Beschwerdegegnerin weder in der Beschwerdeantwort vom 2. August (act. G 3) noch in der Duplik vom 5. September 2018 (act. G 10) dazu Stellung. Der Beschwerdeführer begründet den geforderten Tabellenlohnabzug mit lohnmindernden Faktoren (kurzfristige gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten, finanzielle Nachteile durch die Teilzeitarbeit sowie körperlich bedingte Einschränkungen; act. G 1-5ff.) und verweist dazu auf eine tabellarische Darstellung des standardisierten monatlichen Bruttolohns nach Beschäftigungsgrad herausgegeben vom Bundesamt für Statistik (act. G 1.1.6). Im vorliegenden Fall sind als lohnmindernde Faktoren zumindest zu berücksichtigen: die spontan auftretenden stunden-/tageweisen Arbeitsausfälle wegen Akutschmerz (vgl. die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten, IV-act. 73-59), das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (er war zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Juni 2018 bereits 59½ Jahre alt; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3) und das die Flexibilität stark einengende Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit (IV-act. 73-71). In Würdigung der einzelnen Faktoren sowie aller Faktoren gesamthaft erscheint vorliegend ein Tabellenlohnabzug von (zumindest) 10 % als angemessen.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'086.- (Fr. 66'803.- x 0.7 x 0.9). Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'330.- (Fr. 71'416.- - Fr. 42'086.-). Der Invaliditätsgrad beträgt damit 41 % (Fr. 29'330.- / Fr. 71'416.-). Dieser berechtigt zum Bezug einer Viertelsrente. Selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % würde kein höherer Rentenanspruch (IV-Grad: 44 %) resultieren.
Da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, stellt sich wiederum die Frage nach der Eingliederungspflicht der IV. Diese ist vorliegend zu verneinen, da keine das Invalideneinkommen relevant erhöhenden beruflichen Massnahmen erkennbar sind und eine eigentliche Umschulung auch mit Blick auf das Alter und die Art der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (bisher handwerkliche Tätigkeit im Bauhauptgewerbe) zu aufwändig und daher nicht mehr verhältnismässig ist. Auch vor dem Hintergrund der Art der Beeinträchtigung (psychischer Natur kombiniert mit körperlichen Einschränkungen) bestehen berechtigte Zweifel am Erfolg von Eingliederungsmassnahmen.
Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters ab November 2020 (62. Altersjahr) eine ganze Invalidenrente auszurichten, ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Juni 2018 (massgebender Zeitpunkt) erst 59½ Jahre alt war, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht selbst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3). Anzufügen ist, dass eine Rentenrevision nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist (vgl. Art. 17 ATSG, Art. 87ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Erreichung des 62. Altersjahr ist (alleinig) kein Grund für eine Rentenrevision.
Die Erfüllung des Wartejahrs am 1. Februar 2015 wird durch das Gutachten vom 9. März 2018 belegt. Attestiert wurde von den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ab Februar 2014 (IV-act. 73-71). Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Juni 2016 zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (vgl. Erwägung 2.1 und 2.2) entsteht der Rentenanspruch (Viertelsrente) folglich am 1. Dezember 2016.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren zwar nur teilweise durch. Praxisgemäss ist in derartigen Fällen – da eine umfassende Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen war und die angefochtene Verfügung sich als rechtswidrig erwiesen hat – in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch von einem vollen Obsiegen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Die am 8. März 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP