Entscheid vom 10. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/240
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2018 bildet das Gutachten der SMAB AG vom 3. Januar 2018 (IV-act. 79). Über dessen Beweistauglichkeit ist vorab zu befinden.
Vorliegend handelt es sich um ein polydisziplinäres Gutachten, das entsprechend dem in Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegten Zufallsprinzip vergeben wurde (vgl. IV-act. 75). Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gefahr, dass eine konkrete Gutachterstelle aus wirtschaftlichen Interessen (Erhalt einer grossen Zahl von Aufträgen) im Sinne der beauftragenden IV-Stelle handeln könnte, ausreichend Rechnung getragen (BGE 137 V 239, E. 2.4.3 f. und S. 242, E. 3.1.1). Bei der SMAB AG handelt es sich um eine vom BSV anerkannte Gutachterstelle (Liste des BSV der polydisziplinären Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72bis IVV verfügen, Stand: 1. Juni 2020; eingesehen unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen etwa das blosse Auftragsvolumen bei einem Gutachter oder einer Gutachterstelle bzw. der regelmässige Beizug derselben (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2019, 9C_704/2018, E. 5.1, vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5 und 29. Mai 2015, 8C_467/2014, E. 4), kritische Äusserungen zu behandelnden Ärzten durch einen Gutachter (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2016, 9C_276/2016, E. 3.1.2 mit Hinweis), eine frühere Tätigkeit des Gutachters beim RAD (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2016, 9C_257/2016, E. 4.2), ein durchgeführtes Strafverfahren gegen einen Gutachter betreffend die Abgabe einer Gesamtbeurteilung ohne Rücksprache mit einem Teilgutachter (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2013, 9C_970/2012, E. 4) oder eine starke Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden für sich allein genommen nicht objektiv den Anschein von Befangenheit eines Gutachters oder einer Gutachterstelle zu wecken. Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit bedarf es weiterer, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2020, 9C_25/2020, E. 5.1.2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei eine vergleichende Untersuchung über die von einzelnen Gutachterstellen im Durchschnitt attestierten Arbeitsfähigkeiten durchzuführen, anerkannte das Bundesgericht zwar ein entsprechendes privates Interesse versicherter Personen an der Einsicht in die Daten (BGE 144 I 170). Einen Anspruch auf Erstellung und Zurverfügungstellung einer solchen Erhebung hat es aber hinsichtlich begutachtender Institutionen mit dem Hinweis verneint, dass diese nicht befangen sein könnten. Hinsichtlich einzelner Gutachter erwog es, dass die Aussagekraft einer allfälligen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, im einzelnen Leistungsverfahren zu beurteilen sei. Im konkreten Fall verneinte es, dass die Kenntnis der vom betreffenden Experten in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen vermöge. Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangenheitsanschein hindeuten könnten, seien ohnehin nicht vorgetragen worden (Urteil vom 22. April 2020, 8C_25/2020, E. 5.1.2.2). Was die vorliegend geltend gemachte Äusserung des neuropsychologischen Gutachters zum Anspruch auf eine befristete Rente betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese auf ein unkorrektes Arbeiten Hinweise geben sollte. Zum einen ist die Aussage nicht belegt, zum anderen betrifft sie die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, welche nicht dem Gutachter obliegt, und die Beschwerdeführerin könnte hieraus auch gestützt auf den Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. In medizinischer Hinsicht hat die neuropsychologische Gutachtensperson - bei der es sich notabene um eine Frau handelt - überdies eine ausführliche Beurteilung abgegeben und die Adaptionskriterien für eine angepasste Tätigkeit festgelegt. Die genaue Arbeitsfähigkeitsschätzung werde durch den psychiatrischen Gutachter erfolgen (vgl. IV-act 79-71 f.).
Somit besteht kein Grund, dem Gutachten oder einem Teil davon von Vornherein wegen Befangenheit die Beweistauglichkeit abzusprechen. Es erfüllt auch die übrigen von der Rechtsprechung festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.4 vorstehend).
Nachfolgend ist das Gutachten inhaltlich zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin schilderte, primär leide sie unter Kopfschmerzen, die täglich, meist abends, in unterschiedlicher Intensität aufträten, sowie unter einem linksseitigen Tinnitus, besonders wenn es unter vielen Menschen laut sei. An zweiter Stelle stünden Konzentrationsstörungen. Früher habe sie ohne Probleme ein Buch gelesen, nun müsse sie etwas mehrfach lesen, um den Inhalt überhaupt zu verstehen. Sie sei auch beim Lesen abgelenkt, müsse viel über ihre Gesundheit und ihre Perspektive nachdenken. Sie habe auch das Gefühl, dass ihr Ehemann sie provoziere und belüge. Sie sei immer traurig, nur die Kinder ihrer Schwester bereiteten ihr etwas Freude. Sie sei vergesslich, ständig müde, habe keine Kraft, sei schnell nervös, erschöpft, beginne dann auch zu zittern und habe Ein- und Durchschlafprobleme. In der linken Hand (auch im Arm und an den Fingern) verspüre sie Kribbelempfindungen bzw. ein Taubheitsgefühl. Schliesslich werde ihr beim Aufstehen vom Liegen oder beim Hin- und Herbewegen des Kopfes schwindlig. Dies sei im normalen Alltag nicht relevant (IV-act. 79-25, 33, 45, 54 f.). Aufgrund der Durchschlafstörungen stehe sie in der Regel erst gegen Mittag auf und nehme das Mittagessen bei ihrer Schwester ein. Danach lege sie sich wieder hin und gehe mit ihrer Schwester gegen 15.00 Uhr spazieren, sofern es ihr möglich sei. Danach warte sie, bis ihre Söhne und der Ehemann gegen 17.00 Uhr nach Hause kämen. Sie versuche, zwischendurch Romane zu lesen, schaue nicht mehr fern und benutze keinen Computer. Sie fahre mit den Auto beispielsweise zum Arzt. Im Sommer sei sie für zwei Wochen in Mazedonien gewesen (IV-act. 79-25, 33, 45, 55, 68). Am letzten Arbeitsplatz hätten Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Konzentrationsstörungen zu Fehlern geführt. Sie habe sich nicht wohl gefühlt, habe Probleme mit Arbeitskollegen gehabt, die immer wieder Fragen gestellt, sie provoziert und teilweise schikaniert hätten, was (zusätzlich) Auswirkungen auf ihre Konzentrationsfähigkeit gehabt und zu Fehlern geführt habe (IV-act. 79- 27, 57). Einen Arbeitsversuch im Recycling habe sie 2016 nach zwei Wochen abbrechen müssen, da sie überfordert gewesen sei (IV-act. 79-27, 57). Von der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik F.___ habe sie nur kurzfristig profitiert und von den Behandlungen kaum Linderung erfahren. Der Unfall bzw. die Erkrankung habe ihr Leben erheblich verändert (IV-act. 79-33).
Der neurologische Gutachter diagnostizierte Spannungskopfschmerzen und eine unklare Sensibilitätsstörung an Unterarm und Hand links (IV-act. 79-29). Er befand, die früheren Diagnosen eines Sulcus-ulnaris-Syndroms und eines Karpaltunnelsyndroms könnten nicht bestätigt werden (IV-act. 79-30). Bei dezidierter Untersuchung des Berührungsempfindens an der Hand und am Arm beschreibe die Beschwerdeführerin Ausfälle in einem Bereich, der keinem peripheren Nerv oder einer Nervenwurzel eindeutig und ausreichend zugeordnet werden könne. Ähnliches gelte für die beschriebenen intermittierend auftretenden Kribbelparästhesien vom Unterarm bis in die Hand links. Letztendlich hätten aber die vorgetragenen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Allenfalls seien Tätigkeiten mit erforderlichem intaktem bimanuellem Tastsinn beeinträchtigt (IV-act. 79-29). Hier waren schon die früheren Beurteilungen uneinheitlich: Während Dr. C.___ klinisch ein sensibles Sulcus-ulnaris-Syndrom und elektrophysiologisch ein leichtgradiges rein sensibles Karpaltunnelsyndrom feststellte (Bericht vom 3. Juni 2014, Fremdakten, act. 2-67 ff.), fand einige Wochen später Dr. D.___ klinisch keinen Anhalt für ein Sulcus-ulnaris- oder Karpaltunnelsyndrom (Bericht vom 20. August 2014, Fremdakten, act. 2-8 ff.). Es ist daher nachvollziehbar, dass der neurologische Gutachter keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende wesentliche Symptomatik annimmt. Er führte weiter aus, die beschriebene Schwindelproblematik sei uneinheitlich. Hinweise auf eine neurologische Genese lägen nicht vor (IV-act. 79-30). Dabei kann es sein Bewenden haben, nachdem die Beschwerdeführerin selbst sich durch den Schwindel nicht wesentlich eingeschränkt fühlt. In der letzten Tätigkeit (Montage) oder einer Verweistätigkeit attestierte der neurologische Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 79-29). Auch retrospektiv habe aus rein klinisch-neurologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit bestanden (IV-act. 79-30).
Der orthopädische Gutachter erhob chronisch-rezidivierende Zervikozephalgien mit freier Funktion der Halswirbelsäule und rezidivierenden Muskelspannungsstörungen im Schulter-/Nackenbereich (IV-act. 79-37) und kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und in leidensangepasster Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Spätestens drei Wochen nach dem Unfallereignis sei die Beschwerdeführerin (aus orthopädischer Sicht) wieder arbeitsfähig gewesen (IV-act. 79-38).
Auch aus dem internistischen Fachgebiet konnten keine Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (IV-act. 79-50 f.).
Die Neuropsychologin kam zum Schluss, es bestünden aktuell leichte bis mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen. Diese seien qualitativ mit der beschriebenen depressiven Symptomatik zu vereinbaren. Aufmerksamkeits-, Antriebs- und Lerndefizite seien bei depressiven Störungen sehr typisch (IV-act. 79-71).
Zur selben Ansicht war auch Dr. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinen psychiatrischen Beurteilungen vom 16. November 2015 und vom 12. Dezember 2016 zuhanden der SUVA gelangt (Fremdakten, act. 7-14 ff.; Fremdakten, act. 51). Die Diagnose beschreibt die Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Als Beispiel wird unter anderem ein schwerer Unfall erwähnt (vgl. H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt, ICD-10, 10. Aufl., 2015, S. 207). Da beim Unfall vom 4. April 2014 keine Personen schwer verletzt wurden und auch die Beschwerdeführerin selbst nicht lebensbedrohlich verletzt war, ist von einem solchen Ereignis nicht auszugehen. Zudem erhärtete sich die Diagnose erst im Februar 2015, mithin kurz vor Beendigung der Behandlung bei Dr. H. am 23. März 2015 (IV-act. 53).
Sodann verneinte der Gutachter das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), wie sie Dr. J.___ diagnostiziert hatte (Arztbericht vom 3. Juli 2015, IV-act. 29). Diese könne jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden (IV-act. 79-63). Die Diagnose einer Angststörung wurde weder in der Klinik N.___ gestellt (Austrittsbericht vom 25. Juli 206, IV-act. 59) noch von Dr. O.___ (Beurteilungen vom 16. November 2015 und vom 12. Dezember 2016 zuhanden der SUVA, Fremdakten, act. 7-14 ff.; Fremdakten, act. 51) bestätigt. Der Gutachter erhob keine befundlichen Hinweise für Phobien oder eine Panikstörung (IV-act. 79-59).
Nicht ausdrücklich äusserte er sich zum Vorliegen der in der Klinik N.___ erhobenen anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Austrittsbericht vom 25. Juli 2016, IV-act. 59). Er ordnete die Kopfschmerzen als psychosomatisches Korrelat der Depression zu (IV-act. 79-60) und berücksichtigte, dass sich Depression und Kopfschmerzen gegenseitig verstärkten (IV-act. 79-62). Dass er die Schmerzen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezog, zeigt sich auch daran, dass er einerseits eine mittelgradige Depression diagnostizierte, andererseits aber die psychischen Befunde als schwer ausgeprägt bezeichnete (IV-act. 79-61). Ähnlich hatte zudem Dr. O.___ im Bericht vom 16. November 2015 festgehalten, die beschriebene Symptomatik lasse eher an eine depressive Störung und eine Überlastung mit somatoformen Symptomen denken. Diagnostisch stünden die depressiven Symptome mit den Auswirkungen auf Affekt und Schmerzen im Vordergrund (Fremdakten, act. 7-22).
Der psychiatrische Gutachter erwähnte übereinstimmend, bei den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Konzentrationsstörungen handle es sich um eine sogenannte depressive Pseudodemenz. Hierzu passten auch die neuropsychologisch objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen (IV-act. 79-60). Er stufte den Schweregrad der neuropsychologischen Befunde nachvollziehbar als leicht bis mittelgradig ein (IV-act. 79-61).
Der psychiatrische Gutachter bestimmte die Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens: Er führte aus, durch die erhebliche Einschränkung der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit insgesamt, aber auch durch die Abnahme von Antrieb und Durchhaltevermögen seien die pro Zeiteinheit mögliche Leistungsfähigkeit und das Rendement eingeschränkt. Hinzu kämen die neuropsychologischen Defizite. Die mit der bisherigen Tätigkeit verbundene gleichzeitige Überwachung mehrerer Parameter wäre aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen erheblich erschwert (IV-act. 79-60, 71). Die neuropsychologischen Befunde seien als leicht bis mittelgradig, die psychischen Befunde als schwer einzustufen. Sie führten zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag. Es finde seit wenigen Monaten nach dem Unfall eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Unverständlich sei, dass die antidepressive Medikation seit über zwei Jahren nicht verändert worden sei. Die medikamentösen Therapieansätze seien nicht ausgeschöpft (IV-act. 79-61). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den Komplexen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und Interaktionskompetenz. Die Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität seien herabgesetzt. Der Antrieb sei reduziert. Sie sei aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein krankhaft bedingter Rückzug aus sozialen Bereichen liege teilweise vor. Das unmittelbare soziale Umfeld sei intakt. Es bestehe eine familiäre Unterstützung, die als interpersonelle Ressource gelte. Das Aktivitätsniveau sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. Eine Diskrepanz zwischen den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benutzung von Verkehrsmitteln und Führungs- und Kontrollfunktionen sei insofern nicht feststellbar (IV-act. 79-62). Flexibilität und Urteilsfähigkeit, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig, die Kontaktfähigkeit zu Dritten leicht und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und die Selbstpflege seien nicht beeinträchtigt. Bei der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit lägen darüber hinaus Einschränkungen in den Bereichen Sicherheit, Arbeitsleistung (Leistungs- und Zeitkomponente), Lebensqualität (mangelnde Erholung und Partizipation bei Erschöpfung), nicht jedoch in den Bereichen Gesundheit und soziales Interaktionsverhalten vor (IV-act. 79-63).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, die psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen begründeten unter Berücksichtigung der anderen intakten psychischen und kognitiven Funktionen in der in dieser Hinsicht anforderungsreichen bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend bestehe ein erhöhter Regenerationsbedarf und ein Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung. Multitasking könne nicht zugemutet werden. Einfache Routinetätigkeiten seien vorzuziehen. Es sollte Zeitdruck vermieden werden und sei eine verlängerte Einarbeitungszeit zu berücksichtigen (IV-act. 79-63). In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen 70 %. Die verminderte psychomentale Belastbarkeit und Ausdauer blieben auch hier relevant, unter Berücksichtigung des Leistungsprofils würden aber die anderen die Leistungsfähigkeit einschränkenden Komponenten wegfallen (IV-act. 79-14, 61). Daraus erhellt, dass die psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen in der geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 % vollumfänglich berücksichtigt sind.
Dr. J.___ attestierte ab 1. Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Besprechung SUVA vom 28. April 2015, Fremdakten, act. 7-91 ff.). Aufgrund einer Zunahme der depressiven Symptomatik erhöhte er die Arbeitsunfähigkeit ab 27. Januar 2016 auf 100 % (Berichte vom 11. April 2016, Fremdakten, act. 13, und vom 13. Juni 2016, IV-act. 56). Ab Mai 2016 berichtete er von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Verlaufsbericht vom 16. März 2017, IV-act. 67). Der stationäre Aufenthalt in der Klinik N.___ führte zu keiner Verbesserung der Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen und im affektiven Bereich zu einer leichten Verbesserung der Vitalgefühle, der inneren Unruhe, der Insuffizienzgefühle und der Antriebshemmung bei nach wie vor vorhandener Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Affektstarre, Gereiztheit, Gefühlslosigkeit und einem ausgeprägten sozialen Rückzug (Austrittsbericht vom 25. Juli 2016, IV-act. 59, ergänzende Stellungnahmen zuhanden der SUVA vom 4. August 2016, Fremdakten, act. 36-3 ff.). Dr. J.___ hielt gegenüber der SUVA am 19. Oktober 2016 fest, die bislang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus "psychosomatischer Sicht" erfolgt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin höchstens 50 % arbeitsunfähig (Fremdakten, act. 47; Verlaufsbericht vom 16. März 2017, IV-act. 67). Diese Angabe bezieht sich auf die bisherige Tätigkeit (IV-act. 67-3, Ziff. 1.2). Geht man davon aus, dass Dr. J.___ die von psychosozialen Belastungsfaktoren herrührenden und rein subjektiven Beschwerden ausklammert, stimmt seine Einschätzung mit derjenigen des psychiatrischen Gutachters überein. Dabei handelt es sich um den Gesundheitszustand nach der berichteten Verschlechterung im Mai 2016. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Verlauf aus psychiatrischer Sicht vor der Begutachtung eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dem Gutachter ist somit zu folgen, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 bestanden hat.
Zusammenfassend berücksichtigt das Gutachten die geklagten Beschwerden, die vorhandenen medizinischen Akten, beruht auf üblicher Befundaufnahme und ist schlüssig und nachvollziehbar und die massgeblichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens werden erörtert. Auf die getroffene Arbeitsfähigkeitsschätzung ist für die Beurteilung des Rentenanspruches abzustellen.
Die ehemalige Arbeitgeberin gab für die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 ein Einkommen von 13 x Fr. 4'450.-- = Fr. 57'850.-- an (Angaben vom 21. Januar 2015, IV-act. 19-3). Die Beschwerdegegnerin ging von diesem Betrag als Valideneinkommen aus. Hinzu kommt eine Gratifikation von Fr. 1'500.-- (IV-act. 19-4). Unter deren Berücksichtigung beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 59'350.--. Wird das Valideneinkommen aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Jahre 2010 bis 2014 (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 10) berechnet, ergibt sich kein höherer Betrag (2010: Fr. 49'894.-- : 2579 x 2673 = Fr. 51'713.--; 2011: Fr. 59'240.-- : 2604 x 2673 = Fr. 60'810.--; 2012: Fr. 53'321 : 2630 x 2673 = Fr. 54'193.--; 2013: Fr. 58'820.-- : 2648 x 2673.-- = Fr. 59'375.--; Durchschnitt Fr. 57'088.--).
Das Invalideneinkommen bemisst sich nach dem Durchschnittseinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, Frauen, welches für das Jahr 2014 Fr. 53'793.-- beträgt. Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 70 % beläuft sich das Invalideneinkommen ohne Tabellenlohnabzug auf Fr. 37'655.--.
Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin einen Teilzeitabzug geltend macht, ist ein Minderverdienst anhand der Statistik nicht ausgewiesen (vgl. BFS, T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2014). Auch sind in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von 70 % sämtliche Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens berücksichtigt (vgl. E. 2.6). Aus somatischer Sicht verbleibt die Einschränkung für Tätigkeiten, die einen bimanuell intakten Tastsinn erfordern. Deren Anteil im Spektrum der für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten dürfte sehr klein sein, so dass diese in der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigte Einschränkung keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Mithin besteht keine Grundlage für einen Tabellenlohnabzug. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'350.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'655.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 36,6 % ([Fr. 59'350.-- - Fr. 37'655.--] : 59'350.--). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, über den Rentenanspruch hätte erst bei Vorliegen eines stabilen medizinischen Zustandes und nach oder zusammen mit dem Entscheid über berufliche Massnahmen entschieden werden dürfen.
Der Kreisarzt der SUVA kam am 26. November 2015 zum Schluss, aus organisch-orthopädischer Warte sei von einem erreichten stabilen Zustand auszugehen (Fremdakten, act. 7-30). Namentlich im Hinblick auf die Symptomatik in Arm und Hand links ist aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung auszugehen und sind die Beschwerden ausreichend abgeklärt. Den psychischen Zustand betreffend hielt RAD-Arzt Dr. K.___ am 19. Januar 2018 fest, dass (aus psychiatrischer Sicht) im Längsschnitt von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-act. 80). Der Gesundheitszustand war somit im Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt stabil.
Nachdem der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt, war es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum einen ohnehin zulässig, zuerst über das Rentenbegehren und erst danach über allfällige weitere beruflichen Massnahmen zu entscheiden (Urteile vom 14. April 2003, I 99/02, E. 4.2; vom 20. Mai 2015, 8C_187/2015, E. 3.2.1). Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin vor der Prüfung des Rentenanspruches bereits Arbeitsvermittlung durchgeführt und einen weiteren Anspruch mangels Vorliegens der subjektiven Eingliederungsfähigkeit am 14. Januar 2016 abgewiesen (vgl. Assessmentprotokolle vom 14. August 2015, 29. September 2015 und 5. Januar 2016, IV-act. 36, 40 und 43, sowie Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 14. Januar 2016 sowie Mitteilung vom 14. Januar 2016, IV-act. 47). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten oder insbesondere die Symptomatik am Ellbogen und der Hand stärker und objektivierbar werden, wäre bei entsprechender Dokumentierung auch eine stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft, so dass sich für eine allfällige spätere Wiederanmeldung für die Beschwerdeführerin kein Nachteil ergeben sollte, weil die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP