Entscheid vom 29. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/238
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 5. Juni 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7./14. September 2017 um eine Rente abgewiesen hat. Sie ist angesichts des ärztlichen Berichts vom 19. Oktober 2017 zu Recht auf diese IV-Neuanmeldung (nach einem Rückzug des ersten Gesuchs am 1. September 2009) eingetreten.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Obwohl die Begutachtung vom 21. November 2017 für die Unfallversicherung erfolgte, welche nach der Aktenlage für das Ereignis vom 18. Februar 2017 mit der Kniedistorsion links zuständig ist, nahm Gutachter Dr. D.___ den orthopädischen Befund bezüglich der gesamten unteren und oberen Extremitäten auf. Die vorhandenen MRI-Aufnahmen des rechten Kniegelenks und beider OSG ergänzte er durch eigene Röntgenaufnahmen von beiden Ellbogen, beiden Händen, des rechten Kniegelenks und der rechten Patella. Dabei fand er hauptsächlich eine Epicondylitis radialis humeri rechts und links; eine Chondropathie Grad III bis IV femoropatellär sowie Grad III des medialen Femurcondylus und eine Ruptur des hinteren Kreuzbands bei St. n. arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und Plicaresektion links 03/2017; eine femoropatelläre Chondropathie Grad II mit Tendinopathie der Patellarsehne distal rechts; und eine leichte Tendovaginitis der Tibialis posterior-Sehne sowie der Peronealsehnen mit leichter bis mässiger Arthrose im unteren Sprunggelenk rechts und links. Des Weiteren erhob er gemäss der Diagnoseliste beim Beschwerdeführer Schmerzen in den Fingern I bis V beidseits, Senkfüsse beidseits und Adipositas (IV-act. 141-9). Der Gutachter erklärte, beim Unfall sei es zu einer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus, einer Zerrung des vorderen Kreuzbands und einer Ruptur des hinteren Kreuzbands links gekommen (IV-act. 146-6). Damit beantwortete er die Frage nach der Unfallkausalität. Aus seiner Umschreibung der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die auch die Einschränkungen der oberen Extremitäten mit einbezieht, wird aber ersichtlich, dass er dabei alle geklagten und vorgefundenen orthopädischen Schädigungen berücksichtigt hat. Der Gutachter hielt fest, in der ausgeübten Tätigkeit als Selbständigerwerbender bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese Arbeit finde primär im Stehen statt und sei leicht, sie erfordere häufige Kraftanwendung der oberen Extremitäten (vgl. IV-act. 141-7). Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd im Sitzen und im Stehen auszuüben, ohne häufiges Gehen, ohne Kraftanwendung der oberen Extremitäten und ohne Gehen auf Treppen, Leitern und unebenem Boden sowie ohne Positionen im Knien, sei der Beschwerdeführer seit jeher bei voller Stundenpräsenz voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 141-7). - Diese Begutachtung ist, was den orthopädischen Aspekt betrifft, als vollständig zu betrachten und ihr Ergebnis ist nachvollziehbar begründet. Es ist kein Anlass ersichtlich, dessentwegen darauf nicht sollte abgestellt werden können.
In seinem oben erwähnten ärztlichen Bericht vom 19. Oktober 2017 gab Dr. C.___ als weitere Diagnosen des Beschwerdeführers eine chronische Nasenatmungsbehinderung, ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom und intermittierend Dyspnoeattacken an. Die Nasenatmungsbehinderung des Beschwerdeführers war am 19. Januar 2016 operativ behandelt worden (Septum- und Turbinoplastik, IV-act. 123-16). Es handelte sich um eine schon länger vorhandene Einschränkung (2004, 2006). Da sie dennoch weder in der Beurteilung der Klinik Valens vom Juni 2007 noch in jener der Rehaklinik Bellikon vom Januar 2008 Erwähnung fand, und in jüngerer Zeit noch operativ behandelt wurde, lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sie für eine Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz ist. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom bezeichnete Dr. C.___ wie erwähnt als leicht und die Dyspnoeattacken traten gemäss der Diagnose intermittierend auf. Gemäss dem kardiologischen Bericht vom 15. März 2011 waren damals extrakardiale Dyspnoeattacken bei Anstrengungsdyspnoe NYHA II gefunden worden; die Koronarien waren stenosefrei gewesen (vgl. IV-act. 123-20).
Dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Beeinträchtigung leide, wurde im genannten Bericht des Hausarztes vom 19. Oktober 2017 nicht erwähnt. Ebenso wenig war das in dessen Bericht vom 19. März 2018 der Fall. Auch der Umstand, dass sich Dr. C.___ darin der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. D.___ anschloss, wonach ab 1. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sc. in der bisherigen Tätigkeit) besteht, deutet darauf hin, dass nach seiner damaligen ärztlichen Auffassung aufgrund der orthopädischen Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, die im Ergebnis alle die Arbeitsfähigkeit tangierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfasste.
Rund fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung weist Dr. C.___ in einer Bestätigung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 darauf hin, dass Letzterer seit dem Unfall von 2006 an rezidivierenden Depressionen gelitten habe, die seit dem erneuten Unfall und dem Auftreten der Polyarthrosen in den Fingern wieder zugenommen hätten. Der über Jahre hinweg chronifizierte psychische Zustand wirke sich zweifellos auf die Leistungsfähigkeit aus. Den Berichten der Klinik Valens (IV-act. 27-3) und der Rehaklinik Bellikon (IV-act. 41-3) lässt sich denn auch entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ehemals (im Juni 2007, und im Januar 2008 unverändert) eine leichtgradige depressive Verstimmung mit somatischem Syndrom, am ehesten (ätiologisch) im Sinn einer Anpassungsstörung, bestanden hatte. Die Darlegung von Dr. C., dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sich bei Aufnahme der selbständigerwerbenden Tätigkeit verbesserte und mit dem Auftreten neuer gesundheitlicher Beschwerden verschlechterte, erscheint nicht unplausibel. Für die vorliegende Beurteilung ist indessen relevant, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eingetreten sei, von dem sich nach einer Objektivierung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) anzunehmen ist, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Für die (richterliche) Beurteilung sind zudem grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016 E. 3.2; vgl. BGE 99 V 102). Nach Angaben in der Beschwerde suchte der Beschwerdeführer zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2018, am 2. Juli 2018, seinen Psychiater auf. Noch am 19. März 2018 hatte Dr. C. wie oben dargelegt aber keine psychiatrische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. IV-act. 141-1 bis 3). Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich insgesamt, ohne weitere Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bis zum Zeitpunkt vom 5. Juni 2018 keine die im MGSG-Gutachten erwähnten Ausmasse (40 % für die bisherige und null für eine adaptierte Tätigkeit) übersteigende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine allfällige spätere Verschlechterung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hat gemäss der Aktenlage auch nach dem Knieunfall vom Februar 2017 seine im Mai 2009 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt (bzw. wieder aufgenommen). Er erzielte damit gemäss IK-Auszug (bis 2015) ein geringeres Einkommen als er es früher als Angestellter eingenommen hatte.
Weil der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ausserdem eine erheblich grössere - nämlich vollumfängliche - Arbeitsfähigkeit aufweist als in der selbständigen Erwerbstätigkeit (wo er zu 40 % arbeitsunfähig ist), ist zu entscheiden, ob die Invaliditätsbemessung unter Annahme der Weiterführung seines Betriebs als Selbständigerwerbender zu erfolgen hat, weil ihm ein Aufgeben dieser Tätigkeit (im Rahmen der Schadenminderungspflicht) nicht zumutbar ist, oder ob das Invalideneinkommen anhand eines Einkommens als Unselbständigerwerbender zu bestimmen ist. Ob der Beschwerdeführer seinen aufgebauten Betrieb tatsächlich weiterführt oder nicht, ist dabei nicht relevant. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen und bei der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die gesamten subjektiven Gegebenheiten (die verbliebene Leistungsfähigkeit und die weiteren persönlichen Verhältnisse wie etwa Alter und berufliche Stellung) und objektiven Umstände des Einzelfalles (namentlich der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer) zu berücksichtigen. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017 E. 2.2.1 und 2.4, vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017 E. 3.1.2, und vom 26. März 2019, 8C_732/2018). - Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Unternehmung bereits seit mehreren Jahren betreibt und 2017 57-jährig war. Die verbleibende Aktivitätsdauer ist entsprechend verhältnismässig kurz. Anderseits ist zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit wie erwähnt mit 100 % wesentlich höher ist als jene in der tatsächlichen Tätigkeit am eigenen Verkaufsstand. Auch das mit einer Angestelltentätigkeit statistisch gesehen durchschnittlich erreichbare Lohnniveau bei einfachen Tätigkeiten (des Kompetenzniveaus 1) liegt mit Fr. 67'102.-- im Jahr 2017 (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik) erheblich über dem als Selbständigerwerbender erreichten tatsächlichen Einkommen. Bei einer Würdigung dieser Umstände insgesamt kann das tatsächlich erzielte Einkommen nicht als zumutbares Invalideneinkommen nach IVG betrachtet werden, auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der konkreten Arbeitsmarktlage angesichts der Gefahr von Arbeitslosigkeit seine bisherige Arbeit weitergeführt hat. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf den bei der Invaliditätsbemessung abgestellt wird, ein theoretischer und abstrakter Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2), hat rein hypothetischen Charakter und dient gerade dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zudem einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden (vgl. 9C_304/2018). - Die aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht so einengend, dass auf dem massgebenden Arbeitsmarkt, auf den zu wechseln ihm zumutbar ist, nicht ausreichend angepasste Einsatzmöglichkeiten vorhanden wären. Deshalb sind vorliegend die Tabellenlöhne beizuziehen. Der entsprechende Betrag beläuft sich im Jahr 2017 wie erwähnt auf Fr. 67'102.--.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 129 V 222; vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015). Würde angenommen, die Tätigkeit als Selbständigerwerbender, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nach der ersten IV-Anmeldung aufgenommen hat, sei nach der langen Zeit neu für die Bemessung des Valideneinkommens massgeblich, d.h. er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2017 diese Tätigkeit ausüben, so wäre infolge der Unterdurchschnittlichkeit des tatsächlichen Verdienstes im Vergleich zum vorgerechneten Invalideneinkommen eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen auf das Niveau von Fr. 67'102.-- vorzunehmen. Für einen Abzug bliebe angesichts der Parallelisierung kein Raum. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, ohne Gesundheitsschaden wäre er in der Anstellung als Maschinenführer geblieben. Dort habe er im Jahr 2005 Fr. 67'232.-- verdient. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei Männern im Zeitraum bis 2017 (von 2005 auf 2017 um 2249/1992, gemäss Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) ergäbe ein Einkommen von Fr. 75'906.--. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer ein solches Einkommen tatsächlich über die lange Zeit hinweg bzw. immer noch hätte erreichen können, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn dieser beliefe sich dann auf rund 12 % (und selbst bei Annahme eines Abzugs von maximal gerechtfertigt erscheinenden 10 % machte er 20 % aus). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch demnach jedenfalls zu Recht abgewiesen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP