Entscheid vom 27. Juli 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/23
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Im Juni 2013 teilte die Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen der IV-Stelle mit (IV-act. 32), der Versicherte sei im Januar 2013 im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert worden. Der anschliessende Verlauf sei sehr wechselhaft gewesen. Mittlerweile sei die Situation eskaliert. Der Versicherte sei nicht mehr arbeitsfähig. Die IV-Stelle wies den Versicherten in der Folge darauf hin, dass kein Leistungsgesuch hängig sei und dass ein Arzt auch keine Anmeldung zum Leistungsbezug für einen Patienten einreichen könne; der Versicherte müsse sich selbst mittels des dafür vorgesehenen Anmeldeformulars zum Leistungsbezug anmelden (IV-act. 33). Noch im Juni 2013 reichte der Versicherte ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (IV-act. 34). Diesem liess sich entnehmen, dass er zuletzt als Aussendienstmitarbeiter erwerbstätig gewesen war. Der Rheumatologe Dr. B.___ berichtete im Juli 2013 (IV-act. 50), der Versicherte leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom, an einer Periarthropathia humero-scapularis, an einem chronischen Cervico-Thoracalsyndrom rechts sowie an einer Polyarthrose. Eine leichte, wechselbelastende und angepasste Tätigkeit sei im Umfang von etwa 50 Prozent zumutbar.
Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern am 28. Mai 2014 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 98). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom und – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom, an einer chronischen Periarthropathia humero-scapularis rechts, an einer mässigen AC-Gelenksarthrose sowie an einer Arthrose im unteren Sprunggelenk rechts. Weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe objektiv lediglich ein „etwas übertriebenes“ lumbo-vertebrales Syndrom ohne radiculäre Ausfälle, weshalb sich die andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen lasse. Massgebend für die Gesamtbeurteilung seien die rheumatologischen Beschwerden an der Wirbelsäule. Wegen der Schmerzen, der chronischen Überlastung der Wirbelsäule durch eine massive musculäre Dysbalance, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule und ein starkes Übergewicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für andere leidensadaptierte Tätigkeiten zu attestieren. Die einschränkenden Umstände liessen sich aber therapeutisch verbessern, weshalb mit einer sukzessiven Leistungssteigerung auf ein volles Pensum innerhalb von sechs bis acht Monaten gerechnet werden könne. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 99). Mit einem Vorbescheid vom 12. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 Prozent vorsehe (IV-act. 103). Dagegen wandte der Versicherte am 7. Juli 2014 ein, er befinde sich noch in ärztlicher Behandlung, weshalb mit neuen Erkenntnissen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei (IV-act. 105). Mit einer Verfügung vom 8. September 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 112).
Nachdem der Versicherte am 25. September 2014 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 erhoben hatte (vgl. IV-act. 117) und nachdem der RAD-Arzt Dr. G.___ darauf hingewiesen hatte (vgl. IV-act. 125), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Begutachtung offenbar verändert habe, da in den aktuellsten Berichten der behandelnden Ärzte auf einen Bandscheibenvorfall und auf die Notwendigkeit einer weiteren Operation hingewiesen worden sei, widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 8. September 2014 am 27. Oktober 2014, um weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 129). Das Beschwerdeverfahren wurde am 17. November 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (Entscheid IV 2014/454 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. November 2014; vgl. IV-act. 138). Im Februar 2015 teilte die MEDAS Bern der IV-Stelle mit (IV-act. 147), dass weder die neusten medizinischen Berichte noch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Versicherten in der Beschwerdeschrift vom 25. September 2014 Anlass zu einer anderslautenden polydisziplinären Beurteilung gäben. Die behandelnden Ärzte hätten keine neuen objektiven klinischen Befunde erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei auch fraglich, ob die neu bejahte Operationsindikation lege artis gestellt worden sei, denn eine solche Indikation müsse sich auf objektive klinische Befunde und nicht auf bildgebende Abklärungen stützen können. Der RAD-Arzt Dr. G.___ qualifizierte die Ausführungen der MEDAS Bern als überzeugend (IV-act. 149). Mit einem Vorbescheid vom 26. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie (erneut beziehungsweise weiterhin) die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 153). Dagegen liess der Versicherte am 30. März 2015 einwenden (IV-act. 154), ihm müsse eine halbe Rente zugesprochen werden. Zur Begründung führte er aus, ein neu erstelltes MRI zeige narbige Veränderungen mit einer Einengung und Irritation der Wurzel S1. Mit einer Verfügung vom 30. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 156).
Am 18. Mai 2015 liess der Versicherte geltend machen, dass nach fachärztlicher Auffassung eine stationäre Rehabilitation notwendig sei, weshalb mit dem definitiven Entscheid über das Rentenbegehren bis zum Abschluss der Rehabilitationsbehandlung zugewartet werden sollte (IV-act. 157). Der Eingabe lag ein Bericht der Kliniken X.___ vom 12. Mai 2015 bei, in dem der Rheumatologe Dr. med. H.___ angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes eine stationäre Rehabilitation empfohlen hatte (IV-act. 158). Der RAD-Arzt Dr. G.___ notierte am 1. Juni 2015 (IV-act. 160), Dr. H.___ habe offenbar neu klinische Befunde an der Halswirbelsäule feststellen können. Zudem habe er neu ein entzündliches rheumatisches Geschehen erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Begutachtung wesentlich verändert habe. Mit einer Verfügung vom 1. Juni 2015 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 30. April 2015 (IV-act. 162). Am 1. Juli 2015 ersuchte sie den Rheumatologen Prof. Dr. med. I.___ um eine consiliarische Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS Bern unter Berücksichtigung der aktuellsten medizinischen Berichte (IV-act. 166). In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 hielt Prof. Dr. I.___ fest (IV-act. 169), der von ihm umfassend erhobene objektive klinische Befund seit weitestgehend unauffällig gewesen. Auch die bildgebenden Befunde hätten keine neuen Erkenntnisse geliefert. Er erachte die Diagnosestellung im Gutachten der MEDAS Bern als korrekt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent sei grosszügig bemessen. Seit der Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert. Die im Gutachten vorgeschlagene konsequente Durchführung eines muskelaufbauenden Rehabilitationsprogramms sei angesichts der aktuell detailliert erhobenen klinischen Befunde offensichtlich nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen von Dr. H.___ seien nicht nachvollziehbar. Weder der klinische Befund noch die bildgebenden Abklärungen hätten auch nur den geringsten Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung geliefert. Die von Dr. H.___ gestellte Diagnose eines chronischen lumbo-radiculären Syndroms widerspreche dem objektiven klinischen Befund. Auch die Diagnose eines chronischen cervico-radiculären Schmerzsyndroms C6 rechts sei nicht nachvollziehbar. Das Übergewicht sei nicht cortisoninduziert, denn nach einer im Jahr 1988 durchgeführten Cortisonbehandlung während eines Jahres habe sich zwar zunächst ein Übergewicht entwickelt, aber der Versicherte habe anschliessend das Gewicht wieder erfolgreich reduzieren können. Erst nach einer Operation sei das Gewicht wieder angestiegen. Die von Dr. H.___ beschriebene soziale Regression habe sich nicht objektivieren lassen. In der klinischen Untersuchung hätten sich stattdessen erhebliche Diskrepanzen gezeigt, die auf eine erhebliche Aggravation hingedeutet hätten. Der RAD-Arzt Dr. G.___ notierte im August 2015, mit seinen Ausführungen habe Prof. Dr. I.___ den Bericht der Kliniken Valens „völlig entwertet“ (IV-act. 172). Mit einem Vorbescheid vom 1. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie (erneut beziehungsweise weiterhin) die Abweisung seines Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 Prozent vorsehe (IV-act. 175). Der Versicherte liess am 21. September 2015 die Zusprache einer halben Rente und eventualiter eine weitere Begutachtung beantragen (IV-act. 176). Zur Begründung führte er aus, Dr. I.___ habe keine objektive Beurteilung abgegeben. Er habe ihn nur sehr kurz untersucht. Seine Befundschilderung sei in wichtigen Punkten unzutreffend. Der Versicherte habe eine Parkkarte für gehbehinderte Personen erhalten, weil er grosse Mühe mit dem Gehen habe. Der RAD-Arzt Dr. G.___ hielt im Oktober 2015 fest, es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (IV-act. 177). Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 178).
Der Versicherte liess am 23. November 2015 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2015 erheben (vgl. IV-act. 179). Sein Rechtsvertreter machte geltend, das Gutachten der MEDAS Bern leide an zahlreichen Widersprüchen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. I.___ habe den Versicherten nicht seriös untersucht. Zwischenzeitlich habe sich der Versicherte in eine psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der Beschwerde lag ein Bericht des Psychiaters Dr. med. J.___ vom 18. November 2015 bei (IV-act.182–1 f.). Darin war festgehalten worden, dass der Versicherte an einem multiloculären (rheumabedingten) chronifizierten Schmerzsyndrom, an einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie an einer Verbitterungsstörung (Anpassungsstörung) leide. Die Anpassungsstörung habe sich im Verlauf der letzten drei Jahre infolge des zunehmend frustranen Versuchs entwickelt, eine Anerkennung für den Schmerzzustand und die berufsbedingten Einschränkungen zu erlangen. Die IV-Stelle forderte die MEDAS Bern und Prof. Dr. I.___ in der Folge auf, Stellung zu den Ausführungen des Versicherten und zu den aktuellsten medizinischen Berichten zu nehmen. Am 9. Februar 2016 antwortete Prof. Dr. I.___ (IV-act. 203), er habe sich entgegen der Darstellung des Versicherten eingehend zur „fachlich erstaunlichen“ Beurteilung von Dr. H.___ geäussert. Für die Wahrheitsfindung sei es nicht erforderlich gewesen, sämtliche alten Unterlagen zu sichten. Massgebend seien die Ergebnisse der klinischen Untersuchung und die aktuellsten bildgebenden Befunde. Es sei „verdienstvoll und empathisch“, dass der Vertrauensarzt des Strassenverkehrsamtes basierend auf den Aussagen des Versicherten eine Parkkarte für gehbehinderte Personen ausgestellt habe. Angesichts der lange anhaltenden Schmerzen stelle sich zwar tatsächlich die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, aber die klinische Untersuchung habe zweifelsfrei gezeigt, dass der Versicherte Beschwerden in Art und Intensität vorgetäuscht habe. Eine Simulation schliesse die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus. Bezüglich des Berichtes von Dr. J.___ falle auf, dass dieser unkritisch auf die Angaben des Versicherten abgestellt habe. Die MEDAS Bern teilte der IV-Stelle im Februar 2016 mit, dass die Beantwortung der Rückfrage noch eine Zeit in Anspruch nehmen werde (IV-act. 207). Daraufhin widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 21. Oktober 2015 am 16. Februar 2016 (IV-act. 211). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben (Entscheid IV 2015/394 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. März 2016; vgl. IV-act. 215).
Da die MEDAS Bern trotz wiederholter Nachfragen der IV-Stelle die Rückfrage zum Gutachten weiterhin nicht beantwortete, beschloss die IV-Stelle am 29. August 2016, ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS Bern einzuholen (IV-act. 223). Mit einer Mitteilung vom 26. September 2016 informierte sie den Versicherten darüber, dass sie die MEDAS Bern mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragen werde (IV-act. 227). Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 28. September 2016 ein (IV-act. 228), angesichts des Fragenkataloges wolle die IV-Stelle offensichtlich kein Verlaufs-, sondern ein „ganz neues“ Gutachten in Auftrag geben. Er erwarte deshalb, dass der Auftrag „in die Gutachtenslotterie“ eingespiesen werde. Zudem wolle er Ergänzungsfragen stellen. Am 25. Oktober 2016 antwortete die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten (IV-act. 231), der RAD-Arzt Dr. G.___ erachte es als sinnvoll, wieder dieselbe Gutachtensstelle mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. Ein Rechtsdienstmitarbeiter habe darauf hingewiesen, dass es weisungsgemäss zulässig sei, dieselbe Gutachtensstelle mit einer Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, sofern diese den ursprünglichen Auftrag über „SuisseMED@P“ erhalten habe. Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 27. Oktober 2016 ein (IV-act. 234), es handle sich nicht um eine Verlaufsbegutachtung, denn das erste Gutachten der MEDAS Bern sei ja bekanntlich mangelhaft ausgefallen. Man könne dieser Stelle nicht den Auftrag erteilen, nochmals ein Gutachten zu erstellen. Eine Beschwerde gegen eine entsprechende Zwischenverfügung würde wohl gutgeheissen werden. Andererseits sei bei einer Zufallsverteilung nicht mit einem qualitativ besseren Gutachten zu rechnen. Die meisten MEDAS „bringen es nicht fertig, ein taugliches Gutachten für den vom BSV vereinbarten Pauschalpreis zu erstellen“. Einige seien „derart schlecht […], dass sich mir die Nackenhaare sträuben, wenn ich nur schon deren Namen höre“. Deshalb verzichte er darauf, den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu verlangen. Er hoffe, dass die MEDAS Bern nun ein qualitativ besseres Gutachten erstellen werde. Die Kritik am ersten Gutachten befinde sich ja bei den Akten, die den Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden. Nachdem die IV-Stelle die vorgesehenen Disziplinen und die Namen der Sachverständigen bekanntgegeben hatte, verlangte der Versicherte, dass auch ein rheumatologisches Teilgutachten erstellt werde (IV-act. 243). Zur Begründung führte er an, dass Dr. H.___ auf die Möglichkeit eines entzündlich-rheumatischen Geschehens hingewiesen habe. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 29. November 2016 mit, dass es in der Kompetenz der MEDAS Bern stehe, die Disziplinen zu bestimmen, weshalb sie die Eingabe des Versicherten an die MEDAS weiterleite (IV-act. 245).
Die MEDAS Bern erstattete am 24. Mai 2017 auftragsgemäss ein polydisziplinäres – internistisches, orthopädisches, psychiatrisches und neurologisches – Verlaufsgutachten (IV-act. 267). Die Sachverständigen hielten fest, weder die radiologischen noch die klinischen Befunde hätten einen Hinweis auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen geliefert. Klinisch habe sich eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und – ausgeprägter – der Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter gezeigt. Radiologisch hätten eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose rechts, eine medio-laterale Discushernie C5/6 mit Einengung des Neuroforamens ohne Kompression, leichte degenerative Veränderungen C6–Th1, eine leichte Einengung L5/S1 ohne Kompression, leichte degenerative Veränderungen L4/5, leichte degenerative Veränderungen des Os naviculare an beiden Füssen, eine Chondropathia patellae Grad IV beidseits sowie eine minimale Degeneration im rechten Daumengrundgelenk gezeigt. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der beiden Knie, der rechten Hüfte, der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule. Das Ausmass der subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten sei allerdings nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zur letzten Begutachtung sei objektiv keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten rückwirkend seit dem Jahr 2015 als uneingeschränkt arbeitsfähig zu qualifizieren. Aus neurologischer Sicht habe sich der objektive Befund weitestgehend unauffällig dargestellt. Nebenbefundlich seien eine minimale, im Rahmen eines häufigen Alkoholkonsums begründete Polyneuropathie sowie eine alte Sensibilitätsstörung am Fussaussenrand rechts festzustellen gewesen, aber diese beiden Befunde seien aus versicherungsmedizinischer Sicht völlig unbedeutend. Auch aus internistischer Sicht lägen keine Befunde vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychischen Störungen mit einer versicherungspsychiatrischen Relevanz festgestellt werden können. Bezüglich der zur Diskussion stehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die aggravatorischen Tendenzen des Versicherten zu berücksichtigen, die eine Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ausschlössen. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine relevante psychische Störung festgestellt werden. Die Tatsache, dass der Versicherte ein Psychopharmakon einnehme und dass er eine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, stelle keinen überzeugenden oder gar zwingenden Beleg für das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung dar. Zusammenfassend könnten aus interdisziplinärer Sicht also keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als nicht arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen seien im Wesentlichen ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom, chronische Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, ein chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom, Beschwerden an beiden oberen Sprunggelenken, Handbeschwerden auf beiden Seiten sowie beidseitige Fussbeschwerden zu erwähnen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne eine monotone, vor allem nach vorne gebeugte Arbeitshaltung, mit einer Gewichtslimite von maximal zwölf Kilogramm, unter Beachtung von rückendisziplinarischen Massnahmen, ohne die Notwendigkeit, eine Kauer- oder Hockestellung einzunehmen, oberhalb der Schulterlinie zu arbeiten oder sich auf Leitern, Gerüsten oder im unebenen Gelände fortzubewegen, seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Die Kritik des Versicherten am ersten Gutachten habe sich mehrheitlich auf versicherungsmedizinisch irrelevante Fragen bezogen. Die übrigen Einwände seien nicht nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter des Versicherten habe die radiologischen Befunde überbewertet und diese mit klinischen oder funktionellen Auswirkungen gleichgesetzt, was medizinisch nicht folgerichtig sei. Auch die Kritik am Consiliarbericht von Prof. Dr. I.___ sei nicht nachvollziehbar. Der RAD-Arzt Dr. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 268).
Mit einem Vorbescheid vom 8. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von null Prozent vorsehe (IV-act. 271). Dagegen liess der Versicherte am 13. Juli 2017 einwenden (IV-act. 272), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MEDAS Bern keine rheumatologische Untersuchung durchgeführt habe. Das Gutachten vom 24. Mai 2017 enthalte keine Begründung dafür; eine Auseinandersetzung mit dem entsprechenden begründeten Antrag des Versicherten fehle. Zu rügen sei auch, dass der Auftrag nicht über „SuisseMED@P“ vergeben worden sei, obwohl es sich nicht um ein Verlaufsgutachten gehandelt habe. Die MEDAS Bern sei nicht unabhängig und neutral gewesen. Die Sachverständigen hätten die Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades von 70 Prozent auf 100 Prozent nicht begründet. Die IV-Stelle forderte die MEDAS Bern am 21. August 2017 auf, Stellung zu den Einwänden des Rechtsvertreters zu nehmen (IV-act. 274). Die MEDAS Bern hielt in einem Schreiben vom 15. November 2017 fest (IV-act. 276), der von Dr. H.___ beschriebene entzündliche Rückenschmerz habe weder klinisch noch bildgebend verifiziert werden können. Auch habe Dr. H.___ entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Versicherten keinen kausalen Zusammenhang
zwischen der Spondylarthritis und der Psoriasis hergestellt, denn dann hätte er eine Psoriasis-Spondylarthritis und nicht eine Spondylarthritis bei Psoriasis diagnostiziert. Die von Dr. H.___ erwähnten objektiven Befunde seien nicht spezifisch für eine Psoriasis-Arthritis. Der von den Kliniken Valens immer wieder vorgeschlagene Einsatz von Otezla für die Hautprobleme sei bislang nie erfolgt, was dafür spreche, dass die Beschwerden kein Ausmass erreicht hätten, das den Versicherten zum Einsatz von Otezla veranlasst hätte. Auch die sonstigen vielfältigen therapeutischen Optionen seien bislang nicht genutzt worden. Der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ habe nie eine Spondylarthritis diagnostiziert. Er habe seine Empfehlung, den Versicherten auch rheumatologisch zu begutachten, nicht begründet. Zusammenfassend sei das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung nicht belegt. Da sich die Fachgebiete Orthopädie und Rheumatologie überlappten, sei es nicht notwendig gewesen, zusätzlich zur orthopädischen auch noch eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. Mit einer Verfügung vom 22. November 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 278).
Am 12. Januar 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer halben Rente und eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit einem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer leide nicht nur an einer axialen und peripheren entzündlichen Sponylarthropathie bei einer Psoriasis, sondern auch an einer chronischen Bursitis olecrani rechts, an einer Uveitis und an einer Collitis. Trotz dieser entzündlichen Erkrankungen habe die MEDAS Bern kein rheumatologisches Teilgutachten erstellt, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verlangt habe. Dadurch seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Partizipationsrechte des Versicherten verletzt worden. Der Versicherte habe ein Recht auf eine rheumatologische
Begutachtung. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP