Entscheid vom 19. Januar 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/221
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Celina Schenkel, Rosengasse 16, 8200 Schaffhausen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser beantragt in der Beschwerde vom 25. Juni 2018 die Zusprache zumindest einer halben Rente (act. G 1) und in der Replik vom 5. November 2018 zumindest einer Viertelsrente (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verneint bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Die Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das gesamte Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Vorweg zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend geklärt sind.
In somatischer Hinsicht sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Juli 2013 leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (mehr sitzend als gehend) ohne repetitive, ausladende körperferne Bewegungen des rechten Arms, ohne Arbeiten in Schulterhöhe sowie über Kopf, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Rumpfvorneige zumutbar. Zu vermeiden seien längere Wegstrecken auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in Schräglage. Dr. F.___ ging von einer vollschichtigen Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (UV-act. 7-30f.). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. August 2014 empfahl RAD-Arzt Dr. G.___, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Suva-Beurteilung abzustützen sei (IV-act. 63).
Im Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Februar 2018 erachtete Kreisarzt Dr. L.___ den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem 70%-Pensum einsetzbar (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil Sachverhalt A.q). Die beiden von der Suva initiierten und von der Beschwerdegegnerin unterstützten sechsmonatigen Arbeitsversuche als Fahrradmechaniker in den Jahren 2016 und 2017 ergaben eine Leistungsminderung von 30 bis 40 % (UV-act. 41) bzw. 30 bis 50 % (IV-act. 160-7). Für die Zukunft wurde noch von einer 30%igen Leistungsminderung sowie der Nichteinsetzbarkeit im Verkauf (fehlendes Fachwissen und Multitasking) und im Bestellwesen (fehlende kognitive Fähigkeiten) ausgegangen (UV-act. 66-2).
In Würdigung der Einschätzungen der Fachärzte sowie der Erkenntnisse aus den mehrmonatigen Praktika ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (insbesondere einer handwerklich leichten und den intellektuellen Ressourcen angepassten) zu 70 % arbeitsfähig ist und es sich bei der Arbeitsstelle als Fahrradmechaniker (Festanstellung seit dem 1. November 2017, IV-act. 159) um eine solche Tätigkeit mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. UV-act. 77-7f.). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsstelle als Fahrradmechaniker nicht leidensadaptiert sei (vgl. act. G 4-5), ist nicht belegt und widerspricht der Aktenlage, absolvierte der Beschwerdeführer doch erfolgreich zwei sechsmonatige Praktika als Fahrradmechaniker und erhielt daraufhin vom letzten Praktikumsbetrieb einen Festanstellungsvertrag (vgl. bspw. das Verlaufsprotokoll vom 20. November 2017, IV-act. 160). Selbst die Beschwerdegegnerin ging von einer erfolgreichen Eingliederung aus (vgl. IV-act. 160-8) und beendete daraufhin ihre Eingliederungsbemühungen (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2018, IV-act. 164-1). Der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der kreisärztliche Abschlussbericht und insbesondere die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht von 70 % nicht zutreffend seien, beruht lediglich auf Vermutungen bzw. nicht auf aktuellen ärztlichen Einschätzungen (act. G 4-5). Zudem sprach sich der RAD in seinen Einschätzungen vom 12. August 2014 und 11. August 2016 für das Abstellen auf die ärztlichen Einschätzungen der Suva aus (IV-act. 63, 131). Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die kreisärztliche Einschätzung vom 15. Februar 2018 zu widerlegen, bspw. durch ein Gutachten oder einen ausführlichen Bericht des RAD. Da die kreisärztliche Einschätzung vom 15. Februar 2018 (UV-act. 77) nachvollziehbar ist, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils und der Arbeits-/Leistungsfähigkeitsschätzung zu überzeugen vermag und den Erkenntnissen aus den Praktika entspricht, ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit – wozu auch die Anstellung als Fahrradmechaniker zählt – auszugehen.
Im Weiteren ist der Grad der Invalidität zu bestimmen.
Da der Beschwerdeführer als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren ist, ist nachfolgend ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1; 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014, 9C_152/2014, E. 3.1). Dafür wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Da mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im gleichen Umfang in seiner bisherigen Tätigkeit weitergearbeitet hätte, bildet das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens. Gemäss Aktenlage war der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2009 ab September 2010 bei der B.___ AG wieder voll arbeitsfähig und verlor die Anstellung per 31. Juli 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (UV-act. 7-17). Zwischen August und Oktober 2011 war er in der Lage, offenbar vermittelt über ein Temporär-Büro, Fr. 24'406.- zu verdienen (IV-act. 52-1), sodass die Arbeitsfähigkeit auch während dieser drei Monate nicht eingeschränkt gewesen sein dürfte. Nach dem am 1. November 2011 bei der E.. AG erfolgten Stellenantritt ist weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit aktenkundig (UV-act. 7-17/103/114). Seitens der E.. AG wurden ab 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014 Absenzen ausdrücklich verneint (IV-act. 56-3 unten). Bei diesem Sachverhalt erscheint es nicht gerechtfertigt, von der Vermutung abzuweichen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der entsprechenden Entlöhnung ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ausgeübt worden wäre. Folglich bemisst sich das Valideneinkommen nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nach dem früheren Einkommen bei der B.___ AG, sondern nach dem Einkommen bei der E.. AG. Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 70'700.- (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto des Jahres 2013, IV-act. 52-1). Gemäss der schriftlichen Auskunft der E.. AG vom 23. Oktober 2017 hätte der Beschwerdeführer bei ihr im Jahr 2017 Fr. 78'000.- verdient (Fr. 6'000.- x 13, UV-act. 67-1). Der mitgeteilte Verdienst und die damit verbundene Lohnentwicklung erscheinen in Anbetracht der zusätzlichen branchenspezifischen Berufserfahrung realistisch zu sein, weshalb darauf abzustellen ist. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % für das Jahr 2018 beträgt der Validenlohn somit Fr. 78'390.-.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). Zu prüfen ist somit, ob bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Fahrradmechaniker besonders stabile Verhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgenützt wird und das erzielte Einkommen angemessen ist.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2017 eine (unbefristete) Festanstellung als Fahrradmechaniker. Der Anstellung vorausgegangen sind umfangreiche Eingliederungsmassnahmen. Diese wurden initiiert und finanziert durch die Suva und die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen dieser Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich zwei sechsmonatige Praktika als Fahrradmechaniker (vgl. IV-act. 128, 136, 145, 154). Er erhielt vom zweiten Praktikumsbetrieb einen Festanstellungsvertrag (vgl. IV-act. 159). Daraufhin erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als erfolgreich eingegliedert (IV-act. 160-8) und beendete die Eingliederungsmassnahmen/ beruflichen Massnahmen (IV-act. 164). Der zweite Praktikumsbetrieb hatte die Fähigkeiten des Beschwerdeführers während des halbjährigen Praktikums genau evaluiert und war darüber mit der Beschwerdegegnerin und der Suva im Austausch gestanden. Im Wissen um die Einschränkungen hatte er den Beschwerdeführer fest angestellt. Die Beeinträchtigungen hatte sie in Pensum und Lohn berücksichtigt. Die praxisgemäss erforderliche Stabilität des Arbeitsverhältnisses ist vor diesem Hintergrund als gegeben zu betrachten.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer mit der Anstellung als Fahrradmechaniker in einem 90%-Pensum die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausnützt. Wie aus den Akten ersichtlich ist, gestaltete sich die Wiedereingliederung – trotz Unterstützung durch eine von der Suva beauftragte Beratungs- und Coaching-Unternehmung – insbesondere wegen der gesundheitlichen und intellektuellen Einschränkungen als schwierig. So musste die Umschulungsmassnahme zum Arbeitsagogen aus gesundheitlichen bzw. intellektuellen Gründen abgebrochen werden (vgl. IV-act. 90, 93ff., 98). Bei der in Betracht gezogenen Tätigkeit als Buschauffeur ergaben die Abklärungen insgesamt betrachtet durchaus berechtigte Zweifel an der Eignung (UV-act. 19-1, 23-1, 62-13/15, IV-act. 160-2). In Anbetracht dessen ist der Entscheid der involvierten Stellen, sich künftig auf Tätigkeitsgebiete zu beschränken, in welchen der Beschwerdeführer seine beruflichen Vorkenntnisse (erlernter Beruf, bisherige Tätigkeitsgebiete) verwerten kann, als nachvollziehbar, zweckmässig und zielführend einzustufen. Diese Fokussierung kann dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen nicht zum Nachteil gereichen, gingen doch die involvierten Stellen, obwohl sich bereits beim ersten sechsmonatigen Praktikum als Fahrradmechaniker eine Leistungseinschränkung um 30 bis 40 % zeigte, weiterhin von einer optimalen Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer aus. Die Beschwerdegegnerin bewilligte ein weiteres sechsmonatiges Praktikum als Fahrradmechaniker. Dieses ergab erneut eine Leistungsminderung von zirka 30 %. Selbst als dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Fahrradmechaniker mit einem um 30 % reduzierten Lohn angeboten wurde, äusserten sich die involvierten Versicherer nicht kritisch. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin ging von einer erfolgreichen Wiedereingliederung aus (vgl. IV-act. 160-8) und schloss daraufhin ihre Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-act. 164). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Tätigkeit als Fahrradmechaniker entspreche dem Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Strategieprotokoll vom 18. Dezember 2017, IV-act. 162, Feststellungsblätter "Berufliche Massnahmen" vom 5. Januar 2018, IV-act. 163, und "Rente/Rentenrevision" vom 8. Januar 2018, IV-act. 165), verschweigt, dass die involvierten Stellen diese Fokussierung förderten, denn die Tätigkeit des Fahrradmechanikers wurde – wie erwähnt – übereinstimmend als optimal leidensangepasst betrachtet. Dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgreichen Wiedereingliederung erneut den Beruf wechseln soll – in der Beschwerdeantwort werden leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten und leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung genannt (vgl. act. G4-5) –, ist auch in Anbetracht der mehrjährigen Wiedereingliederungsbemühungen mit erheblicher Eigenanstrengung des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch zumutbar. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen und intellektuellen Einschränkungen mit Sicherheit auch künftig schwer haben dürfte, in der freien Wirtschaft in einem anderen, nicht angepassten Bereich angestellt zu werden und zu bleiben, denn mit einer Verbesserung der intellektuellen und der seit Jahren bestehenden somatischen Einschränkungen kann gemäss den Ärzten nicht gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 4.2 mit Verweisen).
Zu klären bleibt, ob dem Beschwerdeführer nicht nur ein 90%iges, sondern ein 100%iges Arbeitspensum als Fahrradmechaniker zumutbar wäre. Dazu ist festzustellen, dass die Notwendigkeit der Reduktion des Arbeitspensums um 10 % nicht durch Arztberichte belegt ist. Zudem erachtet die Arbeitgeberin eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % als möglich (vgl. UV-act. 66-2). Folglich ist von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums um 10 % auszugehen, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden kann. Massgebend ist daher das Gehalt eines 100%igen Arbeitspensums bei 70%iger Leistungsfähigkeit.
Zu beurteilen bleibt die Angemessenheit des bei einem 100%-Pensum und 70%iger Leistungsfähigkeit als Fahrradmechaniker im tatsächlichen Anstellungsbetrieb erzielbaren Einkommens von Fr. 38'220.- (Fr. 34'398.- / 90 x 100). Wie aus den Akten ersichtlich ist, ging die Arbeitgeberin bei der Lohnfestsetzung von einem Jahreslohn von Fr. 54'600.- (Fr. 4'200.- x 13, 100%-Pensum, keine Leistungseinschränkungen) aus (UV-act. 66-2). Gemäss der Brutto-Lohnempfehlung 2018 2rad Schweiz (vgl. UV-act. 64-3) liegt der Monatslohn (bei 12 Monatslöhnen pro Jahr) eines Fahrradmechanikers EFZ oder eines Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikers EFZ nach der Lehre bei Fr. 3'800.- bis Fr. 4'200.- (Fr. 45'600.- bis Fr. 50'400.- pro Jahr) und bei bis zu 5 Jahren Berufserfahrung bei Fr. 4'200.- bis Fr. 4'700.- (Fr. 50'400.- bis Fr. 56'400.- pro Jahr). Der Beschwerdeführer übte den erlernten Beruf als Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker nach der Lehre nicht aus und verfügt infolgedessen über keine qualifizierte Berufserfahrung. Folglich liegt der dem Anstellungsvertrag (vgl. IV-act. 159, 160-7) zugrunde gelegte Lohn von Fr. 54'600.- über der maximalen Gehaltsempfehlung für Lehrabgänger von Fr. 50'400.-. Auch mit Blick auf das Alter und die frühere Berufserfahrung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und der E.___. AG gibt es folglich keine Veranlassung, im Lohn von Fr. 54'600.- eine Soziallohnkomponente zu erblicken. Relevant bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, dies allerdings bezogen auf ein Vollpensum. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 38'220.-.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'390.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'220.- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'170.-. Der Invaliditätsgrad beträgt abgerundet 51 % (Fr. 40'170.- / Fr. 78'390.-).
Abschliessend bleibt der Rentenbeginn zu prüfen. Ab Sommer 2012 ist von einer erneuten und stetig zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die LWS- und Kniebeschwerden auszugehen. Die damalige Tätigkeit als Monteur für Balkonverglasungen konnte in Bezug auf die Verletzungsfolgen nur begrenzt angepasst werden (UV-act. 7-38/57/108/114, 36-3f./9). Aufgrund des von Kreisarzt Dr. F.___ am 5. Juli 2013 festgelegten Zumutbarkeitsprofils muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in seiner damaligen Tätigkeit als Monteur von Balkonverglasungen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war (vgl. UV-act. 7-30f.). Da jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (31. Juli 2014) keine gesundheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen waren (vgl. IV-act. 56-3, 64-2), ist anzunehmen, dass die Arbeit ausreichend an die Leiden bzw. an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst werden konnte. In Anbetracht dessen und des Praktikumsbeginns per 1. August 2014 (vgl. IV-act. 67, 69) sowie der Einschätzung des RAD vom 12. August 2014, der von einer Ungeeignetheit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausging (vgl. IV-act. 63-2), ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. August 2014 hinreichend ausgewiesen. Das Wartejahr war somit am 1. August 2015 erfüllt. Am 16. Februar 2014 hatte sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle angemeldet (IV-act. 49). Da der Beschwerdeführer vom 1. August 2014 bis 26. November 2015 Taggelder von der Invalidenversicherung erhielt (vgl. IV-act. 98), konnte in dieser Zeit kein Rentenanspruch entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch am 1. November 2015.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP