Entscheid vom 25. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/216
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Die Pflicht der Verwaltung, Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, ist für das Sozialversicherungsrecht in Art. 42 und Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) normiert. Die Verwaltung hat sich ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2014, 8C_586/2014, E. 2.2.1). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/ Zürich 2020, Art. 49 N 66 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln eingegangen. Sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung sind aber ausführlich begründet und die für den Entscheid wesentlichen Punkte wurden darin aufgeführt. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdegegnerin, dass sie die von der Beschwerdeführerin geforderte Einholung weiterer Akten nicht als erforderlich erachtete, da sie sich daraus keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse erhoffte. Zudem sah sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Einschränkungen nicht als rentenrelevant an. Ob dies vor Gericht standhält, wird die nachfolgende Überprüfung zeigen. Eine Gehörsverletzung wegen Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch zu verneinen.
Für die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Observation fehlte die gesetzliche Grundlage, womit die Observationsergebnisse unrechtmässig erhoben worden sind. Beiden Parteien ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz, Urteil no. 61838/10, vom 18. Oktober 2016 bekannt, in welchem die Konventionswidrigkeit festgehalten wurde (zur Verfassungswidrigkeit siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145, E. 3, insoweit bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017, E. 5). Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin die Observation abgeschlossen hatte, bevor das Urteil des EGMR in Sachen Vukota-Bojic ergangen ist. Die Vorwürfe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, diese werde weiterhin – mithin auch nach dem Urteil Vukota-Bojic – von der Beschwerdegegnerin überwacht (vgl. etwa sein Schreiben vom 1. Mai 2017, IV-act. 139) finden in den Akten keine Stütze.
Was die Verwertbarkeit illegal beschaffter Beweismittel anbelangt, so ist das Bundesgericht im Wesentlichen zur Auffassung gelangt, dass von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes, illegal beschafftes Observationsmaterial grundsätzlich verwertbar sei, sofern die Überwachung aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet sowie im öffentlich einsehbaren Raum erfolgt sei und die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei insoweit auszugehen, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1 ff. mit Hinweisen; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017). Das Bundesgericht räumt dem Interesse des Sozialversicherers und der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung unrechtmässiger Leistungsbezüge eine vorrangige Stellung in der Interessenabwägung ein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, Bemerkungen zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, in: Jusletter vom 14. August 2017, Rz 104). Wie in der Lehre für die Prüfung der Verwertbarkeit illegal beschafften Beweismaterials gefordert, ist im Rahmen einer ergebnisoffenen, umfassenden Interessenabwägung auch den Schutzinteressen der verletzten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen. Die verletzten Rechtsgüter sind einerseits die Privatsphäre der versicherten Person (Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und andererseits auch das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) als solches (Gächter/Meier, a.a.O., Rz 104; siehe zum Ganzen beispielhaft den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2018, IV 2017/5, E. 2.1 ff.).
Die Observation muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv geboten sein. Damit ist gemeint, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1 i.V.m. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1).
Vorliegend stellte der RAD suboptimales Leistungsverhalten sowie relevante Inkonsistenzen fest, da im Gutachten festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht regelmässig nehme und den Empfehlungen der behandelnden Psychiaterin nicht folge (RAD-Stellungnahme, Dr. med. M., vom 10. September 2015, IV-act. 66). Die Beschwerdegegnerin entnahm dem SMAB-Gutachten nebst schlechter Therapie- und Medikamentencompliance, dass eine völlige Lustlosigkeit zur Verbesserung des Gesundheitszustands aufgefallen sei, die Versicherte keine Tagesstruktur habe, bis Mittag im Bett liegen bleibe und angeblich ein ausgeprägter sozialer Rückzug bestehe. Die Beschwerdeführerin sehe sich ausserstande, den Haushalt zu führen oder einer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin hielt zudem fest, es würden Hinweise auf eine Somatisierungsstörung und starke Selbstlimitierung vorliegen (IV-act. 67). Weiter stellte die IV-Ärztin Dr. med. N. fest, die bisherige medizinische Einschätzung basiere grossenteils auf subjektiven Angaben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Versicherte in ihrem unbeobachteten Alltag ein deutlich höheres Funktionsniveau als das in den medizinischen Behandlungs- und Untersuchungssituationen präsentiere. Es stelle sich die Frage, ob die mangelnde Inanspruchnahme der therapeutischen Optionen tatsächlich im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik zu interpretieren sei oder ob ein nicht ausreichender Leidensdruck, sekundärer Krankheitsgewinn oder andere Gründe dafür verantwortlich seien (IV-act. 76-2). Es bestanden somit gestützt auf das SMAB-Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. M.___ und Dr. N.___ Zweifel an der Dauer sowie Höhe der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin wurde zudem im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 5. Oktober 1999 ("im Gegenteil könnte dies die Somatisierungstendenz der Patientin weiterhin unterstützen", IV-act. 52-13), im Austrittsbericht des Spitals O.___ vom 8. Juni 2015 ("Insgesamt ist eine Somatisierung im Rahmen der Depression nicht auszuschliessen", IV-act. 64-55) und im neurologischen Teil des SMAB-Gutachtens ("Zu beachten ist, dass in der Vorgeschichte in den letzten Jahren multiple andere Somatisierungen vorkamen und dass bei der klinisch-neurologischen Untersuchung ausgesprochen variable und unübliche Konstellationen des Zitterns auffallen", IV-act. 64-47) beschrieben. Die Beschwerdegegnerin durfte insbesondere aufgrund dieser Somatisierungstendenz davon ausgehen, dass eine unauffällige Beobachtung der alltäglichen Verrichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem häuslichen Umfeld eine zuverlässigere Einschätzung der bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen ermöglichen würde als eine angekündigte Abklärung innerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Kontexts. Zudem konnte sie sich aufgrund der Beobachtung Hinweise auf den Grund für die fehlende Behandlungsmotivation erhoffen, die auf andere Weise nicht erhältlich zu machen gewesen wären, da die Beschwerdeführerin auch gegenüber anderen medizinischen Fachpersonen dieselben Angaben gemacht hätte.
Die Observation erfolgte an elf Tagen während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten (IV-act. 85 f.). Sie erfasste das Verhalten der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1, und vom 9. März 2012, 8C_830/2011, E. 6.4). Auf ihr Verhalten nahmen die Abklärungspersonen keinen Einfluss. Unter diesen Umständen war die Observation verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2019, 8C_689/2018, E. 4.1 f.). Ein überwiegendes privates Interesse an der vollständigen Entfernung des Observationsmaterials ist nicht auszumachen. Die Observationserkenntnisse sind somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwertbar und verbleiben in den Akten.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin reichte einen Bericht Dr. I.s vom 24. April 2015 ein (IV-act. 164-3). Dieser Bericht lag den SMAB-Gutachtern ebenfalls vor (vgl. IV-act. 64-8). Dadurch konnten auch die späteren Gutachter von dessen Inhalt Kenntnis nehmen, da sie über die kompletten Vorakten der Beschwerdegegnerin, namentlich auch das SMAB-Gutachten, verfügten (vgl. IV-act. 147-3). Dr. I. hielt in diesem Bericht fest, der aktuelle Hörverlust von rechts 99.8% und links 69.6% habe sich im Verlauf der letzten vier Jahre (mithin seit dem Jahr 2011) nicht wesentlich verändert. Die Abklärungen aus dem Jahr 2011 liegen bei den IV-Akten (IV-act. 18 und 20), über welche sowohl die SMAB-Gutachter als auch Dr. D.___ und Dr. E.___ verfügten. Nachdem das Hörvermögen über vier Jahre stabil geblieben ist, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere Abklärungen diesbezüglich anzustellen, zumal die Beschwerdeführerin selbst nie substantiiert geltend machte, ihr Hörvermögen habe sich erheblich verschlechtert. Da die Beschwerdeführerin zwischen 2011 und 2013 wie schon in den Jahren davor zu 100% erwerbstätig war (die Kündigung ihrer damaligen Anstellung erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen am 29. August 2013 per 30. November 2013; wegen Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 31. Mai 2014, vgl. IV-act. 39-10 und 64-23), ist ausgewiesen, dass ihr eingeschränktes Hörvermögen keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdegegnerin hat den Untersuchungsgrundsatz somit nicht verletzt, indem sie keine weiteren Arztberichte bei Dr. I.___ eingeholt hat.
Dr. J.___ war der vorbehandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin. Sie befindet sich seit dem 22. Januar 2014 bei Dr. G.___ in psychiatrischer Behandlung (IV-act. 36-1). Die IV-Anmeldung erfolgte am 23. Mai 2014 (IV-act. 27), mithin rund vier Monate nach Beginn der Behandlung bei Dr. G.. Der Rentenanspruch kann frühestens nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (welches frühestens mit der ersten Krankschreibung ab 29. August 2013, bzw. ab 17. September 2013 begann, vgl. IV-act. 47-35 bzw. act. G4.2/1-10) und der sechsmonatigen Karenzfrist ab Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen, vorliegend also frühestens ab 1. November 2014. Relevant ist folglich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2013 (Wartejahr im Sinne eines Jahres vor Ende der Karenzfrist). Für den Zeitraum ab September 2013 liegt der Bericht der Klinik B. vom 28. November 2013 über die stationäre Behandlung vom 17. September 2013 bis 26. November 2013 im Recht (IV-act. 36-3 ff.; vgl. auch den Bericht vom 4. Juni 2014, IV-act. 47-30 ff.). Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr bei Dr. J., sondern bei Dr. G. in Behandlung. Dr. J.___ kann lediglich über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während der bei ihm erfolgten Behandlung Auskunft erteilen. Wie sich der Gesundheitszustand ab November 2013 darstellte, kann er also nicht mehr beurteilen. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der Klinik B.___ und Dr. G.___s. Vertiefte oder zusätzliche Erkenntnisse waren (und sind) demnach von einem Arztbericht Dr. J.s nicht zu erwarten. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet mithin nicht, einen Arztbericht von Dr. J. einzuholen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei schon vor der Kündigung 2013 psychisch krank gewesen. Die Kündigung sei nicht der Auslöser für ihre psychische Erkrankung gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihre Behandlung aktenkundig ist und den SMAB- wie auch den bidisziplinären Gutachtern bekannt war.
Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin schon anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung vom 22. Mai 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie sei schon seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Trotzdem habe sie immer gearbeitet. Im Frühling 2013 hätten sich die depressiven Beschwerden verstärkt und Dr. J.___ habe zu einem Klinikeintritt geraten. Ende August sei sie dann krankgeschrieben worden, worauf umgehend die Kündigung des Arbeitgebers erfolgt sei. Da sei "etwas explodiert" in ihrem Kopf. Ihre Beschwerden hätten sich massiv verstärkt (IV-act. 30-2).
Die Klinik B.___ hielt mit Bericht vom 28. November 2013 fest: "Erste Hospitalisation aufgrund einer seit Jahren bestehenden depressiven und Angststörung, chronifiziert, psychisch mitbedingte Kopfschmerzen mit Dekompensation nach Arbeitsplatzverlust." (IV-act. 36-6). Aus diesem Bericht geht wie aus dem Gespräch zur Früherfassung hervor, dass die Beschwerdeführerin seit langem in psychiatrischer Behandlung stand, dass die Dekompensation aber mit der Kündigung der Arbeitsstelle erfolgte.
Die SMAB-Gutachter hielten in der Konsens-Beurteilung fest, bei der Beschwerdeführerin sei es bei langjährig bestehender rezidivierender depressiver Störung ab Anfang 2013 zu einer schweren depressiven Episode gekommen (IV-act. 64-13 und 64-18). Gegenüber dem psychiatrischen SMAB-Gutachter äusserte die Beschwerdeführerin, eine Depression sei erstmals 2003 aufgetreten. Soweit sie sich erinnere, sei damals aufgrund von Problemen der Firma ihre Arbeitsstelle in Gefahr gewesen. Zu einer Verschlechterung der Depression sei es gekommen, nachdem ab Frühjahr 2013 deutlich geworden sei, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren werde (IV-act. 64-21). Die SMAB-Gutachter haben damit offenkundig richtig erfasst, dass die Beschwerdeführerin bereits vor 2013 in psychiatrischer Behandlung war. Zudem war es die Beschwerdeführerin selbst, die den SMAB-Gutachtern gegenüber (wie bereits schon früher gegenüber anderen Stellen) mitteilte, dass die psychische Dekompensation mit dem befürchteten und dann eingetretenen Verlust der Arbeitsstelle zusammenhing.
Dr. D.___ hielt fest, dass die depressive Symptomatik bereits 2003 erwähnt werde (IV-act. 147-63). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch ihm gegenüber angegeben, dass die Kündigung 2013 eine massive Verschlimmerung ausgelöst habe ("sie wisse nur, dass etwas in ihrem Kopf kaputt gegangen sei", als sie die Kündigung erhalten habe, IV-act. 147-47). Seit der Kündigung gehe es immer gleich schlecht oder sogar noch schlechter (IV-act. 147-63). Schliesslich wird in der neuropsychologischen Beurteilung vom 24. November 2017 festgehalten, die beklagten Symptome hätten sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin schleichend entwickelt. Erst vor ungefähr vier Jahren sei es in ihrem Kopf "explodiert", sie habe dann "alles aufgegeben" (IV-act. 149-2).
Nach dem Gesagten wurde die psychiatrische Anamnese hinreichend erhoben. Die Feststellung, dass die Kündigung der Arbeitsstelle mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands einherging, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass sie bis ins Jahr 2013 "immer gearbeitet" habe (IV-act. 30-2). Sowohl sie selbst als auch ihre Behandler machen mithin geltend, die langandauernde Arbeitsunfähigkeit sei 2013 eingetreten. Weitere Erhebungen zum gesundheitlichen Vorzustand (psychiatrische Behandlung vor 2013) waren somit nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Bericht der Klinik Valens aus dem Jahr 2002 nicht eingeholt. Aus diesem gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin damals bereits psychisch erkrankt gewesen sei und einen Tremor der rechten Hand entwickelt habe (act. G1 und G6). Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin diesen Bericht selbst eingereicht (act. G6.1). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Klinik Valens nicht wegen einer Depression (damals wurde als Diagnose lediglich eine – definitionsgemäss zeitlich begrenzte – Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion diagnostiziert) oder Agoraphobie, sondern wegen Schmerzen (Schmerzsyndrom) behandelt wurde, wobei vornehmlich ein Ergonomietraining durchgeführt wurde. Bezüglich Tremor der rechten Hand wurde lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt (V.a. essentiellen Tremor, act. G6.1). Aus diesem Bericht ergeben sich folglich keine relevanten medizinischen Erkenntnisse, welche bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin hätten berücksichtigt werden müssen bzw. nicht ohnehin schon berücksichtigt worden sind. Dies war auch nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrem Klinikaufenthalt in Valens 2001 noch über zehn Jahre berufstätig war, zuletzt in einem 100%-Pensum bei ihrer letzten Arbeitgeberin (siehe hierzu Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-act. 34).
Die Beschwerdeführerin verlangt die Einholung eines Arztberichts bzw. der Krankengeschichte bei Dr. K.. Dabei handelt es sich gemäss beiden Parteien um den Vorbehandler von Dr. med. P., Spezialärztin Neurologie FMH, welche dessen Praxis übernommen hat. Dr. P.___ behandelt die Beschwerdeführerin schon seit spätestens 2010 (vgl. Arztbericht Dr. P.___ vom 13. Dezember 2010, IV-act. 52-21 ff.). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern aus einem Bericht von Dr. K.___ vertiefte medizinische Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt grundsätzlich rechtsgenüglich abgeklärt hat.
Das bidisziplinäre Gutachten stützt sich auf die vollständigen Vorakten, welche nach dem Gesagten nicht durch weitere Arztberichte früherer Behandler ergänzt werden müssen. Beide Gutachter nahmen eine persönliche Untersuchung vor, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden schildern konnte. Zudem wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch abgeklärt (IV-act. 149). Das Gutachten erfüllt somit die Anforderung, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen, in Kenntnis der Vorakten ergangen zu sein und die beklagten Beschwerden berücksichtigt zu haben. Es ist für die Fachgebiete Psychiatrie und Neurologie umfassend und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation grundsätzlich ein. Seine Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Damit erfüllt es grundsätzlich die Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten. Zu prüfen bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. die im Recht liegenden Berichte der Behandler sowie das SMAB-Gutachten an den Ergebnissen der bidisziplinären Begutachtung Zweifel zu wecken vermögen.
Weshalb die Einholung weiterer Arztberichte und medizinischer Unterlagen bei den Dres. I., J. und K.___ sowie der Klinik Valens nicht erforderlich war, wurde vorstehend bereits erläutert (E. 4).
Auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei schon vor 2013 psychisch krank gewesen, wurde bereits eingegangen (siehe E. 4.4 vorstehend). An dieser Stelle ist lediglich noch einmal zu erwähnen, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ bekannt war, dass die Beschwerdeführerin schon Jahre vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in psychiatrischer Behandlung stand. Insofern ist das bidisziplinäre Gutachten beweiskräftig.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Schwerhörigkeit sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Ihr Hörvermögen ist jedoch weder dem psychiatrischen noch dem neurologischen Fachgebiet zugeordnet und war schon aus diesem Grund nicht von Dr. D.___ und Dr. E.___ zu beurteilen. Die beiden Gutachter hielten explizit fest, dass weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-act. 148-1). Diagnosen aus anderen Fachgebieten wurden demnach von ihnen korrekterweise nicht gestellt. Auch für das SMAB-Gutachten wurde kein entsprechender Facharzt (Otorhinolaryngologie) beigezogen (vgl. IV-act. 64-1). Für beide Begutachtungen war ein Beizug eines Otorhinolaryngologen auch nicht notwendig. Das Hörvermögen der Beschwerdeführerin ist nachweislich eingeschränkt, ihr ist aber mittels Hörgeräten die Wahrnehmung von Geräuschen sowie die Kommunikation möglich. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin Gespräche mit den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin ebenso führen wie mit den Gutachtern bzw. den Dolmetschern, welche anlässlich der Gutachten übersetzten. Dr. E.___ erwähnt denn auch, die Übersetzerin habe in normaler Zimmerlautstärke gesprochen und die Beschwerdeführerin habe dies gut verstanden (IV-act. 146-11). Anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung vom 24. November 2017 war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den auditiv vorgegebenen Anweisungen zu folgen. Es liessen sich während der gesamten Abklärung keine Verständnisschwierigkeiten feststellen (IV-act. 149-3). Auch aus dem Observationsmaterial ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch ihr vermindertes Hörvermögen im Alltag wesentlich eingeschränkt ist. Insbesondere war es ihr möglich, sich in einem Geschäft mit ihrem Ehemann über Einkaufsartikel zu beraten (IV-act. 85-11 f.) und sich vor dem Haus mit einem Mann und einem Kind zu unterhalten (IV-act. 85-17). Wie bereits erwähnt, blieb der Hörverlust sodann über Jahre hinweg stabil, wobei die Beschwerdeführerin 100% erwerbstätig sein konnte (siehe E. 4.2 vorstehend). Der Hinweis auf ihre Schwerhörigkeit vermag nach dem Gesagten keine Zweifel am bidisziplinären Gutachten (oder auch am SMAB-Gutachten) zu wecken.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre schwere Kindheit sei nur dürftig dargestellt und bei der Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt worden. Sie bezieht sich dabei darauf, dass sie als Neunjährige die Mutter, wenig später einen älteren Bruder und schliesslich als Elfjährige den Vater verloren hat, danach von einer Tante aufgezogen worden sei und keine Ausbildung habe absolvieren können. Dies wird im Bericht der Klinik B.___ vom 28. November 2013 ebenso ausgeführt wie im SMAB-Gutachten und im bidisziplinären Gutachten (IV-act. 36-4, 64-22 und 147-61), war somit den Gutachtern ebenso wie den Behandlern bekannt. Solche Ereignisse in der Kindheit führen aber nicht ohne Weiteres zu psychiatrischen Diagnosen oder einer Arbeitsunfähigkeit im Erwachsenenalter. Die Beschwerdeführerin war denn auch über 20 Jahre lang in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zuletzt bis ins Jahr 2013 in einem 100%-Pensum. Für den Zeitraum der Kindheit und Jugend hat die Beschwerdeführerin selbst in der neuropsychologischen Beurteilung vom 24. November 2017 keine Einschränkungen angegeben (IV-act. 149-2). Für das Erwachsenenalter und insbesondere den Zeitraum ab 2013 geben zudem auch die Behandler, insbesondere Dr. G.___, keine psychiatrische Erkrankung als Folge der in der Kindheit und Jugend erlebten Ereignisse an.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, der Tremor der rechten Hand sei ungenügend abgeklärt worden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon im SMAB-Gutachten klärte der neurologische Gutachter den Tremor ausführlich ab. Er hielt insbesondere fest: "Es fallen auch ausgesprochen variable und unübliche Konstellationen der klinischen Ausprägung des Tremors der rechten Hand auf. Zu beobachten sind die variable Frequenz sowie die Reduktion oder gar das Verschwinden des Zitterns bei Ablenkung oder im beiläufigen Gespräch." (IV-act. 64-46). Zu beachten sei, dass in der Vorgeschichte multiple Somatisierungen vorgekommen seien. Ein wichtiges Kriterium bei einem nicht organischen Zittern sei die tastbare muskuläre Vorspannung der Extremität, die hier deutlich vorhanden sei, einerseits tonisch, dann aber auch zahnradartig. Bei wiederholten Ablenkungen während der Untersuchung verschwinde das Zittern weitgehend. Die Beurteilung als dystoner Tremor werde von den SMAB-Gutachtern deshalb nicht geteilt, sie hätten auch keine anderweitige Dystonie feststellen können. Trotz des Zitterns konnte bei der Untersuchung keine wesentliche Beeinträchtigung in alltäglichen Verrichtungen festgestellt werden (IV-act. 64-47). Gestützt auf die Observationsergebnisse kommt Dr. E.___ sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin "völlig normal bimanuell ohne relevante Einschränkung tätig sein kann." (IV-act. 146-10). Dr. E.___ begründet im Weiteren ausführlich, weshalb kein dystoner Tremor vorliegt und mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem psychogenen Tremor ausgegangen werden müsse (IV-act. 146-13 f.). Beide Gutachten sind in diesem Punkt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unabhängig vom Ursprung des Tremors hat dieser keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin kann beidhändig tätig sein. Sie hat das im Übrigen in der Vergangenheit schon bewiesen. Aus dem von ihr selbst eingereichten Bericht der Klinik Valens vom 16. Januar 2002 ergibt sich, dass der Tremor schon damals vorlag. Die Beschwerdeführerin gibt zudem selbst an, dass ihr deshalb an ihrer letzten Arbeitsstelle Mitarbeiterinnen beim Einfädeln geholfen hätten. Dennoch konnte sie mit dem Tremor noch über zehn Jahre lang erwerbstätig sein, zuletzt bis Sommer 2013 in einer 100% Anstellung. Arztberichte, welche die Einschätzung des SMAB-Gutachters und Dr. E.___s in Zweifel ziehen, liegen nicht im Recht. Damit ist auch der in der Replik gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, bei der letzten Arbeitgeberin einen Augenschein zu nehmen oder ihre ehemaligen Mitarbeiterinnen als Zeuginnen zu befragen, abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übersetzung sei nicht in allen Teilen korrekt erfolgt. Sie habe beispielsweise nicht gesagt, dass sie bis am Mittag im Bett bleibe. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin gegenüber den verschiedenen SMAB-Gutachtern leicht variierende Angaben gemacht. So hat sie gegenüber dem neurologischen SMAB-Gutachter offenbar geäussert, ihre Töchter würden sie am Morgen wecken, sonst würde sie einfach bis 12:00 Uhr liegen bleiben (IV-act. 64-44). Dem psychiatrischen Gutachter erzählte sie offenbar, sie stehe zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, teilweise bleibe sie aber auch bis zum frühen Nachmittag im Bett (IV-act. 64-21). Gegenüber dem internistischen Gutachter äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie zwischen 7:00 und 10:00 Uhr aufstehe. Sie sei nicht in der Lage, alleine aufzustehen. Die Kinder oder der Ehemann würden sie wecken (IV-act. 64-38). Diese Angaben wirken differenziert. Auch aus den übrigen Schilderungen in den Gutachten entsteht nicht der Eindruck, die Übersetzung könnte in wesentlichen Teilen fehlerhaft sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie ihr Hausarzt Dr. H.___ betont, gut deutsch spricht (IV-act. 158). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihre Dolmetscher bei groben Falschübersetzungen korrigiert hätte, zumal, wenn es sich um lebensnahe Angaben wie etwa den Tagesablauf gehandelt hätte. Im Übrigen wurden von Dr. D., Dr. E. und den SMAB-Gutachtern verschiedene Dolmetscher beigezogen. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten wurden keine vermerkt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei auf das SMAB-Gutachten abzustellen und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Dr. D.___ begründete indes ausführlich, weshalb er keine psychiatrische Diagnose stellen kann und von den Einschätzungen der Behandler sowie dem Vorgutachter abweicht. Insbesondere führte er aus, bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine gewisse depressive Symptomatik demonstriert und beschrieben. Allerdings sei bereits im Gespräch eine starke Aggravation aufgefallen (siehe hierzu IV-act. 147-63 ff.). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich im Beisein der Töchter wohl fühle und es ihr beim Gang zur nahegelegenen Kapelle gut gehe, was sich allerdings rasch verändere, wenn sie wieder daheim sei. Bei Vorliegen einer depressiven Verstimmung wäre die Beschwerdeführerin hingegen nicht auslenkbar und es würde sich nichts an ihrer Befindlichkeit ändern. Es würden sich daher keine eindeutigen und zuverlässigen Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode finden (IV-act. 147-65 f.). Eine generalisierte Angststörung dürfe aus formalen Gründen nicht neben einer Depression diagnostiziert werden (IV-act. 147-67). Eine Persönlichkeitsstörung werde übereinstimmend mit dem Vorgutachter ausgeschlossen (IV-act. 147-67). Invaliditätsfremde Faktoren würden eine wesentliche Rolle spielen (zur Dekompensation sei es nach dem Arbeitsplatzverlust gekommen. Die Beschwerdeführerin spreche die deutsche Sprache schlecht, sie habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, die Familie wäre auf ihr Einkommen angewiesen. Gegenwärtig werde sie von ihren Kindern unterstützt, ein für sie schwer auszuhaltender Zustand. Auch sei die Beschwerdeführerin natürlich in einem etwas fortgeschrittenen Alter; IV-act. 147-68). Wichtig ist im vorliegenden Kontext auch die Feststellung Dr. D.s, der Vorgutachter sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin zuverlässig gewesen sei. Diesem seien die Observationsergebnisse und vor allem auch die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden (IV-act. 147-73). Dr. D. hielt weiter fest, es würden erhebliche Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und dem gezeigten Verhalten bzw. der Aktenlage bestehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Observation sei mit den Einschränkungen, wie sie in den Vorakten dokumentiert seien, nicht vereinbar. Mit den Schilderungen der Aktivitäten bei der aktuellen Untersuchung seien sie doch deutlich besser vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen Untersuchung gewisse Aktivitäten eingeräumt, allerdings auch nicht widerspruchsfrei (IV-act. 147-77).
Dr. G.___ machte zwar mit ihrem Verlaufsbericht vom 25. März 2018 geltend, die neuropsychologische Untersuchung habe widergespiegelt, dass die Beschwerdeführerin sehr schnell abgelenkt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits wird in den Akten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihren Blick nicht, wie vorgängig durch die Dolmetscherin erläutert, auf den Bildschirm richtete und auf die relevanten Reize reagierte (rasches Betätigen der Antworttaste), sondern immer wieder aus dem Fenster schaute und dabei wahllos die Antworttaste betätigte (IV-act. 149-11). Andererseits waren die Testergebnisse (mit Ausnahme eines grenzwertigen Testergebnisses) deutlich auffällig und wiesen damit auf eine Antwortverzerrung hin. Die hoch auffälligen Schwankungen der Reaktionsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin sind für die Simulationssensibilität des Alertness-Tests von Bedeutung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Untersuchung hatte zur Folge, dass aus den erzielten Daten keine Aussage über ihre Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht gemacht werden konnte (IV-act. 149-10 ff.). Dr. G.___ hält sodann an der Diagnose sowohl einer Depression wie auch einer generalisierten Angststörung fest, obschon Dr. D.___ in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass die Kombination einer depressiven Episode mit einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 nicht in Frage kommt. Im ICD-10 werde dazu explizit ausgeführt, dass ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome während jeweils weniger Tage, besonders von Depression, eine generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose nicht ausschliesse, der Betreffende aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode erfüllen dürfe (IV-act. 147-67). Damit hat sich die behandelnde Psychiaterin ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der von Dr. D.___ beschriebenen Auslenkbarkeit der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls gegen eine depressive Erkrankung spricht.
Nach dem Gesagten wecken weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die im Recht liegenden Arztberichte ernsthafte Zweifel am Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung. Ein nicht auflösbarer Widerspruch zum SMAB-Gutachten besteht nicht. Vielmehr ist die abweichende Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und einleuchtend erklärt. Das bidisziplinäre Gutachten ist demnach beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. Die Gutachter hielten fest, es sei nicht auszuschliessen, dass zu einem früheren Zeitpunkt die Kriterien einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien. Überwiegend wahrscheinlich sei dies während des ersten Aufenthalts in der Klinik B.___ der Fall gewesen. Nicht plausibel sei die seither diagnostizierte anhaltende schwere depressive Episode. Diese Diskrepanz sei damit zu erklären, dass sich die Behandler und der Vorgutachter in erster Linie auf die Angaben der Explorandin gestützt hätten (IV-act. 147-66). Formal könne man eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während der Klinikaufenthalte und der Tagesklinikaufenthalte begründen, zuvor und danach aber nicht (IV-act. 147-80). Gemäss den getätigten Schlussfolgerungen ist somit davon auszugehen, dass lediglich als Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust eine gravierende depressive Verstimmung aufgetreten ist. Für die übrige Zeit ist mangels Diagnosen sowie festgestellten Einschränkungen davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP