Entscheid vom 1. März 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/21
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung und deren Zeitpunkt. Für die massgebenden rechtlichen Grundlagen ist auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2015, IV 2014/450 und IV 2015/40, E. 2.2 und E. 3.1 zu Beginn, zu verweisen (IV-act. 122).
Das Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 27. Oktober 2015, IV 2014/450 und IV 2015/40, E. 3.2 ff. (IV-act. 122), ausführlich dargelegt, dass die (Verlaufs-)Beurteilung der medas Ostschweiz sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht (E. 3.5 des Entscheids, IV-act. 122) überzeugt und beweiskräftig ist. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer seither keine objektiv relevanten Gesichtspunkte vorbrachte, welche diese Betrachtungsweise in Zweifel zu ziehen vermögen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die damalige Rückweisung erfolgte denn auch ausschliesslich mit Blick auf den Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlauf ab Januar 2013 (E. 5 des Entscheids, IV-act. 122), was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint (act. G 12, III. Rz 4 letzter Abschnitt). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache allmählich stabilisiert und in diesem Sinn auch verbessert habe (act. G 1, IV. Rz 4).
Zu beurteilen bleiben damit der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin vertritt gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. I.___ die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand seit der medas-Begutachtung (September 2011) nicht mehr verschlechtert und seither keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer hält diese gutachterliche Einschätzung aus verschiedenen Gründen nicht für beweiskräftig (act. G 1, IV. Rz 5 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen von Dr. I.___ bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit seien widersprüchlich. So habe er (der Beschwerdeführer) entgegen der Darstellung von Dr. I.___ sehr wohl konkrete Beispiele für kognitive Probleme im Alltag geschildert (act. G 1, IV. Rz 5; vgl. auch act. G 12, III. Rz 2). Bereits der psychiatrische Gutachter der medas Ostschweiz legte in seiner beweiskräftigen Beurteilung (siehe vorstehende E. 2.2) schlüssig dar, dass die mnestischen und kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers keine groben Auffälligkeiten aufweisen würden. Auf Anfrage habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, an Konzentrationsstörungen zu leiden, doch diese seien während der Untersuchung nicht objektivierbar gewesen (IV-act. 69-23). Im Bericht der Klinik F.___ vom 30. Mai 2013 wurde in damit zu vereinbarender Weise festgehalten, Aufmerksamkeit und Gedächtnis würden nicht beeinträchtigt wirken. Die Konzentration sei (lediglich) leicht beeinträchtigt (IV-act. 98-2). Auch im Bericht der Klinik D.___ vom 16. Februar 2016 wurde im Rahmen der Befunderhebung ausgeführt, dass keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funktionen bestünden und die Auffassung sowie Konzentration erhalten seien (IV-act. 149-3). Lediglich beim Fragebogen wurde in Widerspruch hierzu und ohne nähere Begründung eine Einschränkung beim Konzentrationsvermögen und Auffassungsvermögen angekreuzt (IV-act. 149-6). Dies weckt allerdings aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Befund und der fehlenden Begründung für die Einschränkung keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. I.. Dieser hat sich die vom Beschwerdeführer empfundenen kognitiven Defizite detailliert schildern lassen (IV-act. 183-10 oben). Trotz ausführlicher Untersuchungen (einschliesslich mehrerer Testverfahren) waren indessen auch bei der Begutachtung von Dr. I. keine relevanten kognitiven Defizite zu objektivieren (IV-act. 183-14 und 16 f.). Vielmehr zeigten sich deutliche Hinweise auf ein auffälliges Fehlverhalten und ein nicht authentisches Leistungsverhalten, die sogar auf eine bewusstseinsnahe Verzerrung der (tiefen) Selbstdarstellung deuten (IV-act. 183-17 unten). Hinzu kommt, dass sich aus dem dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers beim Autohandel keine Anzeichen für erheblich beeinträchtigte Funktionen finden liessen (siehe hierzu nachstehende E. 2.3.4).
Aus der Sicht des Beschwerdeführers erhob Dr. I.___ keine sorgfältige Anamnese (act. G 1, IV. Rz 6). Zunächst legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist erkennbar (siehe zu den biografischen Angaben das Gutachten der medas Ostschweiz vom 31. Januar 2012, IV-act. 69-22 unten, sowie den Bericht der Klinik D.___ vom 16. Februar 2016, IV-act. 149-3), dass sich in der Zeit vor seiner Einreise in der Schweiz (1988) Umstände ereignet hätten, die für die psychiatrische Beurteilung relevant wären und Dr. I.___ nicht bekannt gewesen waren. Solche ergeben sich namentlich auch nicht aus der nicht auf konkrete Umstände eingehenden Stellungnahme von Dr. K.___ vom 18. Dezember 2017 (act. G 1.2). Zu beachten ist ausserdem, dass sich Dr. I.___ ein hinreichendes Bild über die Zeit vor der Einreise machte, wie sich der auszugsweisen Wiedergabe der Vorakten entnehmen lässt (IV-act. 183-3 oben).
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1, IV. Rz 9, und act. G 12, III. Rz 3 und Rz 4) stellt der Umstand des inzwischen anerkanntermassen fehlenden sozialen Rückzugs sehr wohl ein wichtiges Indiz für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit dar. Zudem verkennt der Beschwerdeführer (act. G 12, III. Rz 6), dass das Verhalten eines Menschen im Alltag wichtige Rückschlüsse auf sein Funktionsniveau und die Konsistenz seines Aussageverhaltens im Kontext versicherungsleistungsrelevanter medizinischer Abklärungsmassnahmen zulässt. Die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; Stand: 16. Juni 2016/Korrigenda vom 17. Oktober 2016) weisen denn auch darauf hin, dass sich aus der Beschreibung des Tagesablaufs häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten (z.B. Urlaub, Mobilität, soziale Vernetzung) und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben. Die Analyse der Interaktion der Bezugspersonen rund um die Symptomatik gibt Aufschluss über mögliche modulierende Faktoren (S. 16 der Leitlinien). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da bei der ursprünglichen Rentenzusprache der vom Beschwerdeführer beklagte soziale Rückzug bzw. der damit einhergehende Funktionsverlust im Vordergrund stand (siehe vorstehende E. 2.1).
Ausserdem rügt der Beschwerdeführer die Ressourcenbeurteilung von Dr. I.___ (act. G 1, IV. Rz 10). Von Bedeutung ist vorab, dass bereits im beweiskräftigen Gutachten der medas Ostschweiz auf ein «eigenes, selbstlimitierendes Krankheitskonzept» des Beschwerdeführers (IV-act. 69-29) hingewiesen wurde, weshalb einer objektiv-kritischen Beurteilung der Ressourcen und Funktionsfähigkeit eine grosse Bedeutung zukommt. Deshalb bildet auch das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers, wie er es in Alltagssituationen zeigt, in denen er sich ausserhalb eines versicherungsrechtlichen Kontexts wähnt, eine wichtige Beurteilungsgrundlage für die Ressourcenbeurteilung und die Konsistenz der Leidensangaben. Gestützt auf eigene Wahrnehmungen führte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 18. Februar 2016 (IV-act. 144) nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit allfälligen Kaufinteressenten kontaktfreudig war und bezüglich der zum Verkauf stehenden verschiedenen Objekte kompetent und die Wünsche der Interessenten berücksichtigende Auskünfte zu erteilen vermochte (etwa bezüglich eines für eine Junglenkerin passenden Fahrzeugs). Die anlässlich des Strafverfahrens durchgeführten verdeckten Ermittlungen bestätigten diesen Eindruck, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. G 28, III. Rz 5): Der Beschwerdeführer «vermittelte, dass er sich gut mit Fahrzeugen und im Betrieb auskennt. Zudem erweckte er den Anschein, dass er sich um die Kundschaft kümmert» (Schlussbericht vom 27. Februar 2019, act. G 28.1-S3, S. 4 oben). Das gleiche Bild vermittelt auch der Einsatzbericht vom 20. April 2019 (act. G 28.1-Z6): «Die ZP [Zielperson; der Beschwerdeführer] schien sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Autoverkauf stehen, zu bewerkstelligen. Jeder Kunde schien sich an ihn zu wenden. Zudem kannte er sich auf dem Gelände bestens aus. […] Die ZP konnte ebenfalls die Fahrzeugdokumente punktgenau heraussuchen» (act. G 28.1-Z6, S. 2; zum den konkreten Kundschaftsinteressen entsprechenden Verkaufsangebot siehe act. G 28.1-Z6, S. 1). Anlässlich der verdeckten Abklärung vom 2. Mai 2018 wurden ähnliche Wahrnehmungen festgehalten, die den Eindruck der Abklärungsperson nachvollziehbar erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut auf dem gesamten Gelände und besonders im Container (der als Büro diene) ausgekannt habe. Er habe jeweils nur einen kurzen Augenblick benötigt, um Dokumente, Fahrzeugschlüssel usw. zu besorgen (act. G 28.1-Z9). Auch wenn die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung nicht mehr den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung (24. November 2017) erfassen, stimmen sie mit den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen früheren Abklärungsergebnissen und der Einschätzung von Dr. I.___ überein und lassen - mangels erkennbarer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Zeit nach der Verfügung - Rückschlüsse auf den vorliegend massgebenden Zeitraum zu. Die verdeckten Ermittlungen wurden zudem bloss wenige Monate und damit relativ kurze Zeit nach dem 24. November 2017 durchgeführt. Zugunsten der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. I.___ spricht zudem, dass der psychiatrische medas-Gutachter die Ressourcen bzw. Arbeitsfähigkeit gleich beurteilte.
Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die diagnostische Schlussfolgerung von Dr. I.___ (act. G 1, IV. Rz 11). Dieser gelangte gestützt auf eingehende persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers, in Würdigung der Aktenlage, in Berücksichtigung der ausgewiesenen Diskrepanzen und des selbstlimitierenden Krankheitskonzepts des Beschwerdeführers (siehe vorstehende E. 2.3.4 und IV-act. 69-23) sowie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass eine psychiatrische Krankheit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. Diese Beurteilung deckt sich mit der beweiskräftigen Beurteilung des psychiatrischen medas-Gutachters (siehe hierzu vorstehende E. 2.2). Aus den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen gehen keine objektiv relevanten Gesichtspunkte hervor, die an dieser Einschätzung Zweifel entstehen lassen. Vielmehr fällt auf, dass deren Beurteilungen in einer unkritischen Übernahme der tiefen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers aufgehen und teilweise in sich widersprüchlich sind (siehe hierzu vorstehende E. 2.3.1). Es fehlt in diesen Berichten ausserdem eine erkennbare objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung, wie sie angesichts der ausgewiesenen Diskrepanzen für eine verlässliche Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung erforderlich sind. Unter diesen Umständen ist die abweichende Beurteilung der Behandelnden auch nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. I.___ zu erschüttern.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass er bewusstseinsnah Beschwerden verdeutliche (act. G 1, IV. Rz 12). Auch der psychiatrische Gutachter der medas Ostschweiz stellte in seiner beweiskräftigen Einschätzung (siehe vorstehende E. 2.2) Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben und den anamnestisch erhobenen Daten sowie dem klinischen Befund fest. Die Diskrepanz spreche für eine Verdeutlichungstendenz (IV-act. 69-23). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ wurde diese Einschätzung bestätigt. Sie wird darüber hinaus durch die Erkenntnisse im Strafverfahren gestützt (siehe hierzu vorstehende E. 2.3.4), die sich mit der gegenüber medizinischen Fachpersonen vorgetragenen Leidensangaben und -präsentation (siehe etwa IV-act. 183-16 ff., -19 und -21 oder die gegenüber den medizinischen Fachpersonen der Klinik D.___ geltend gemachten Einschränkungen, IV-act. 149-4) nicht vereinbaren lassen. Ein Mangel am Gutachten von Dr. I.___ ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan.
Gestützt auf die Gutachten der medas Ostschweiz vom 31. Januar 2012 (IV-act. 69) und von Dr. I.___ vom 17. März 2017 (IV-act. 183) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers «spätestens» im Zeitpunkt der Untersuchungen in der medas Ostschweiz (September 2011, IV-act. 69-1) verbesserte und seither keine längerdauernde, rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr auftrat (IV-act. 69-25, und IV-act. 183-21 f.). Es fehlen Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers über den LSE-Hilfsarbeiterlöhnen liegt (siehe zur monetären Bemessung der Vergleichseinkommen die überzeugenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin in IV-act. 40). Vor diesem Hintergrund kann eine konkrete betragliche Ermittlung der im Zeitpunkt der Renteneinstellung massgebenden Vergleichseinkommen unterbleiben, da bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit selbst bei Gewährung des nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstzulässigen Tabellenlohnabzugs von 25% (BGE 126 V 75) offensichtlich kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40% resultiert.
Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - wie ihn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. August 2013 angeordnet hatte (IV-act. 102-6) - bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2017, 9C_567/2017, E. 2.2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 129 V 376 E. 4.3). Unter diesen Umständen ist die per 30. September 2013 angeordnete revisionsweise Renteneinstellung, wie sie bereits mit der Verfügung vom 7. August 2013 angeordnet wurde (IV-act. 102), zu bestätigen, da auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Eine zeitlich noch weiter zurückgehende Renteneinstellung, wie sie von der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 28. Februar 2020 beantragt wurde (act. G 28), ist vorliegend nicht angezeigt. Denn die Anzahl der vom Beschwerdeführer im Januar 2011 bzw. in den Folgemonaten veranlassten Motorfahrzeugprüfungen (act. G 28.1, S96) war insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass darin eine im Sinn von aArt. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) i.V.m. aArt. 77 IVV meldepflichtige dauerhafte wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erblickt werden könnte. Ausserdem könnten allenfalls zu Unrecht vor Oktober 2013 ausbezahlte Rentenbetreffnisse zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ohnehin nicht mehr zurückgefordert werden. Wie sich aus der Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts L.___ vom 20. Dezember 2019 ergibt, konnte dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgewiesen werden (act. G 24.1), womit eine längere absolute Verwirkungsfrist ausser Betracht fällt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.--bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP