Entscheid vom 7. Juli 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/203
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
F.
Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 14. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abwies. Diese lässt im Hauptstandpunkt eine Zusprache der gesetzlichen Rentenleistungen (nicht aber von beruflichen Massnahmen) beantragen.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. auch BGE 102 V 165). - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind danach in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Denn die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein legt das (dennoch) objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht fest (vgl. BGE 143 V 418 E. 4.1.2).
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Im Lauf des vorliegend (aufgrund der IV-Anmeldung vom 17./18. November 2011) zu beurteilenden langen Zeitraums (bis zum 14. Mai 2018) wurden zahlreiche ärztliche Berichte abgegeben. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden insbesondere mehrfach begutachtet. Die Beurteilungsgrundlage in medizinischer Hinsicht stellt sich danach wie folgt dar:
Nach der internistischen Befunderhebung wurde keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgefunden (vgl. IV-act. 209-58 ff.).
Auch neurologisch wurden gutachterlich die Befunde erhoben (vgl. IV-act. 209-37 f.). Es wurden dabei auch die neuropsychologischen Ergebnisse berücksichtigt (vgl. IV-act. 209-38). Dort hatte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft aufgewiesen habe, was sich in mehreren, stark auffälligen Symptomvalidierungstests gezeigt habe. Die gezeigten Leistungen hätten in allen geprüften Funktionsbereichen im schwer beeinträchtigten Bereich gelegen. Mit den gezeigten Alltagsleistungen (z.B. selbständiges Aufsuchen der Abklärungsstelle, unauffälliges Instruktionsverständnis und ebensolches Gesprächsverhalten) habe das nicht übereingestimmt. Die Befunde seien somit nicht aussagekräftig. Über das kognitive Funktionsniveau hätten (wiederum) keine validen Informationen erhoben werden können (vgl. IV-act. 209-65). Der Gutachter hielt fest, angesichts der bekannten Diagnose einer multiplen Sklerose seien manche der vorgetragenen Symptome nachvollziehbar, andere wieder nicht bzw. sie seien psychisch so sehr überlagert, dass sie nicht mehr beurteilbar seien, wie etwa die generalisierten multilokulären Schmerzen und der Kräftemangel in allen Extremitäten. Die Mitarbeit bei der neurologischen Untersuchung sei nicht immer ausreichend gewesen. Zum Teil habe sich der Eindruck geradezu aufgedrängt, dass die Beschwerdeführerin gezielt falsch reagiert habe (z.B. im Finger-Nase-Versuch). Auch das Ergebnis im Romberg-Test (nach Ablenkung unauffällig) sei in diesem Zusammenhang erwähnenswert (vgl. IV-act. 209-39). Es sei der Eindruck einer Aggravation entstanden (vgl. IV-act. 209-38). Eine zur Gänze aussagekräftige neurologische Untersuchung sei auch angesichts der vielen Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen nicht möglich gewesen. Es könne aber zumindest festgestellt werden, dass die grobe Kraft und die Feinmotorik nicht in dem Ausmass betroffen sein könnten, wie es die Beschwerdeführerin vorgebe. Sie habe ausserdem für ein Fatigue-Syndrom typische Beschwerden beklagt, eine Erschöpfung sei aber im Rahmen der neurologischen Untersuchung am frühen Nachmittag nicht aufgefallen. Es könne zumindest die Einschätzung abgegeben werden, dass langes Stehen und Gehen nicht günstig wäre. Eine Einschränkung der Gehstrecke wäre vorstellbar. Ausserdem dürften die körperliche und psychomentale Dauerbelastbarkeit vermindert sein, was betriebsunübliche Pausen bedinge. Denn eine MS in diesem Stadium gehe meist mit einem Fatigue-Syndrom - wenn auch einem leichten - einher (vgl. IV-act. 209-39). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und Verweistätigkeiten (sc. mit motorischer Belastung) betrage deshalb 70 %. Bei einer leidensadaptierten Tätigkeit (ohne körperliche Belastung im engeren Sinn) ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (dort nur verringerte psychomentale Belastbarkeit und Fatigue relevant). Die Einschätzung des Vorgutachtens vom November 2015 sei retrospektiv nachvollziehbar, allerdings ergebe sich spätestens ab jenem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 80 % (vgl. IV-act. 209-39 f.).
Nach der Befunderhebung in psychiatrischer Hinsicht (vgl. IV-act. 209-47 f.) stellte der Gutachter die diesbezüglichen Diagnosen (allesamt ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) und hielt dafür, es habe sich ein mannigfaltiges Bild mit diversen Symptomen gezeigt. Dabei komme es diagnostisch wahrscheinlich auch zu Überlappungen; es könnte sich bei dem einen oder anderen Syndrom um einen Teilbereich des andern handeln. So könnten etwa die dissoziativ anmutenden (psychogenen) Zuckungen auch Teil der histrionischen Persönlichkeitsstörung sein. Eine Depression im engeren Sinn liege nicht vor. Die affektiven Einbrüche seien vielmehr vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zu interpretieren. Wie auch immer er definiert und benannt werde, so sei relevant, dass der psychiatrische Gesamtkomplex schon seit Jahrzehnten bestehe. Neu - seit 2014 vorliegend - sei lediglich die hyperkinetische Bewegungsstörung, die aber im Alltag kein Handicap darstelle und weder die Arbeitsfähigkeit noch das Belastungsprofil einschränke. Die Beschwerdeführerin habe dennoch mit Ausnahme depressiver Phasen bis vor einigen Jahren vollzeitlich gearbeitet (vgl. IV-act. 209-49).
Der Gutachter befasste sich im psychiatrischen Teil auch mit dem Schweregrad der Befunde. Diese seien mässig ausgeprägt und ohne Hinweis für eine (relevante) Zunahme. Dass die beschriebenen Symptome trotz der seit Jahren sehr hochfrequenten Behandlung vorlägen, lasse darauf schliessen, dass entweder eine Behandlungsresistenz bestehe oder der Behandlungsansatz nicht mehr geeignet sei. In den Komplexen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität zeige die Beschwerdeführerin Defizite. Der Antrieb sei ausreichend vorhanden und sie sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Es bestehe ein gewisser Rückzug aus sozialen Bereichen; das unmittelbare soziale Umfeld sei sehr begrenzt. Psychosoziale Faktoren seien ausgeschlossen worden. Die psychotherapeutischen Behandlungseinheiten nehme die Beschwerdeführerin offenbar wahr. Das langjährig eingenommene Neuroleptikum wolle sie reduzieren und absetzen, eine antidepressive medikamentöse Therapie finde nicht statt (vgl. IV-act. 209-50 ff.).
Der Gutachter folgerte, rein psychiatrisch betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 209-49). Tätigkeiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung, Multitasking und Teamarbeit sowie Tätigkeiten in engen Räumen und grösseren Gruppen seien jedoch ungeeignet (vgl. IV-act. 209-52).
Polydisziplinär wurde festgehalten, durch die Persönlichkeitsstörung komme es zu einer psychischen Überlagerung der neurologischen und neuropsychologischen Befunde, die dann entweder nicht verwertbar seien oder deutlicher in Erscheinung träten. Ausserdem werde die MS mit Sicherheit Auswirkungen auf die kognitiven und psychischen Funktionen haben. Die Wechselwirkungen führten zu Überlappungen oder Verstärkungen, aber auch zu Inkonsistenzen hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführerin sei etwa das Aufsuchen der Abklärungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen und sie habe danach drei Begutachtungen an einem Tag durchstehen können (vgl. IV-act. 209-26). Es hätten eindeutige Hinweise unter anderem auf Verdeutlichungstendenz und Aggravation in einer Ausprägung bestanden, die eine Beurteilung erschwert habe (vgl. IV-act. 209-23).
Bei der internmedizinischen Untersuchung war gemäss dem Gutachten ein unauffälliger Befund erhoben worden. Die angegebenen Analgetika- und Neuroleptika-Spiegel hätten bei der Messung nicht im therapeutischen Bereich gelegen (vgl. IV-act. 147-18 f. und -30).
Nach der gutachterlichen neurologischen Befundaufnahme (vgl. IV-act. 147-56 f.) war unter anderem dargelegt worden, man habe bei der Untersuchung die seit ca. 2006 geschilderten verschiedenen, episodisch auftretenden neurologischen Symptome nur bedingt nachvollziehen können (vgl. IV-act. 147-59). Bei Anstrengungen und unangenehmen Fragen habe eine deutliche Zunahme der Hyperkinesien beobachtet werden können, bei Ablenkung sei es zu einem deutlichen Nachlassen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, allein in Ruhe keinen Leidensdruck zu verspüren. Nur in grossen Menschenansammlungen bei Anspannung komme es zu deutlicher Bewegungszunahme. Feinmotorische Tätigkeiten wie z.B. Stricken seien problemlos möglich (vgl. IV-act. 147-59 f.). Die gutachterlich attestierte neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % war mit der Fatigue-Symptomatik mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen begründet worden, die durch die demyelinisierende ZNS-Erkrankung mitbedingt seien. Die chronischen Kopfschmerzen für sich allein bewirkten eine Einschränkung von maximal 20 % und es sei nach einem Analgetikaentzug eine relevante Besserung zu erwarten (vgl. IV-act. 147-61). Die Gutachterin der Neurologie schilderte - offenbar gemäss den angegebenen Dosen (vgl. IV-act. 147-54) - einen regelmässigen Analgetikakonsum der Beschwerdeführerin, dessen Ausmass zu einem analgetika-induzierten Kopfschmerz führen könnte. Polydisziplinär wurde diesbezüglich erklärend darauf hingewiesen, dass die gemessenen Analgetikaspiegel nicht im Wirkbereich gewesen seien, dass aber die kurze Halbwertszeit zu berücksichtigen sei, da die Laboruntersuchung erst am Nachmittag stattgefunden habe (IV-act. 147-29).
Der Gutachter der Psychiatrie hatte ebenfalls fachärztlich den Befund aufgenommen (vgl. IV-act. 147-45 f.). Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Persönlichkeitspathologie seien nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein Bild mit oberflächlichen, stark wechselhaften Affekten geboten und sich mit Aufmerksamkeit suchendem Verhalten, mittelgradig ausgeprägter Theatralik und leichter Suggestibilität präsentiert. Inwiefern das bewusstseinsnah gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Explorierbarkeit sei - ohne direkte Anhaltspunkte für Malingering - stark eingeschränkt gewesen. Es sei eine starke Identifizierung der Beschwerdeführerin mit der Krankenrolle anzunehmen, obwohl sie auch von einem Anreiz berichtet habe, IV-Leistungen zu beziehen, weil die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sonst nicht verlängert werde (vgl. IV-act. 147-46). Die Angaben seien zudem stark pauschal und defizitorientiert gewesen. Die Angabe eines starken sozialen Rückzugs sei nicht präzisierbar und wenig konklusiv gewesen. Das Erscheinungsbild lasse eine um einiges aktivere Tagesgestaltung vermuten, als die Beschwerdeführerin es geschildert habe. In den Bereichen Psychomotorik, Hedonie und Affektivität habe die Beschwerdeführerin zwar gravierende Defizite beklagt, sei aber lediglich von den Affekten her leichtgradig labil gewesen. Es falle auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Intensität der beklagten Symptome und der Intensität der Fachhilfe auf (auch kein Antidepressivum; vgl. IV-act. 147-47). Die beklagte Fatigue habe im psychopathologischen Befund keine Entsprechung gefunden. Die im neuropsychologischen Bericht von Juni 2014 beschriebene reduzierte psychophysische Belastbarkeit sei allenfalls teilweise zum Vorschein gekommen, doch sei die Beschwerdeführerin durchgehend imstand gewesen, an der Exploration mitzuwirken, und habe nach Abklingen der jeweiligen Affektpräsentationen keine solchen Hinweise gezeigt. Es sei zu vermuten, dass zwar eine demyelinisierende Erkrankung bestehe, dass die dadurch bewirkte Belastung aber zu gering sei, als dass sie klinisch zum Vorschein käme (vgl. IV-act. 147-48). Zusammenfassend hätten sich keine psychiatrischen Defizite gezeigt, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstünden (vgl. IV-act. 147-49). Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich voll arbeitsfähig.
Polydisziplinär war die attestierte Arbeitsunfähigkeit (von 30 %) mit den objektiv vorgefundenen Defiziten begründet worden, die eine Fatigue-Symptomatik mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bewirkten (vgl. IV-act. 147-30 f.). Es sei auch möglich, dass eine ZNS-Erkrankung und hysteriforme Momente zusammenfielen (vgl. IV-act. 147-30). Persönlichkeitsaspekte seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es war eine Selbstlimitierung beschrieben worden, aber ohne Zeichen einer Aggravation (vgl. IV-act. 147-31).
Im Gutachten vom 5. November 2012 hatte der Gutachter der Psychiatrie eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Juli 2012 von 70 %, ab August 2012 von 50 % und) ab Oktober 2012 von noch etwa 20 % mit schrittweiser weiterer Besserungstendenz angenommen (vgl. Fremd-act. 11-12).
Beide genannten polydisziplinären Begutachtungen gelangten zu einem weitgehend übereinstimmenden Ergebnis. Das gibt diesem beweismässig ein erhebliches, vorliegend insgesamt ein ausschlaggebendes Gewicht. Die dagegen erhobenen Einwände halten nicht stand:
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, es liege bei ihr eine im Schweregrad unterschätzte dissoziative Störung vor. Dr. G.___ geht diagnostisch von einer solchen Störung aus und datiert deren Eintritt auf das 30. Altersjahr der Beschwerdeführerin. Im SMAB-Gutachten wurde dargelegt, es scheine im Sinn einer "dissoziativen Störung" zu einem teilweisen Verlust der normalen Integration in Form einer teilweisen Entkoppelung von körperlichen Funktionen zu kommen, die sich auf die Kontrolle von Körperbewegungen beziehe (vgl. IV-act. 209-50). Die dissoziativ anmutenden (psychogenen) Zuckungen könnten auch Teil der histrionischen Persönlichkeitsstörung sein (vgl. IV-act. 209-49). Dieser Aspekt wurde demnach gutachterlich erfasst, was angesichts der gesamten Aktenlage als ausreichend zu betrachten ist.
Diagnostische (bzw. diagnostisch klassifikatorische) Unterschiede sind bei dem mannigfaltigen Bild mit diversen, wahrscheinlich sich überlappenden Symptomen (vgl. IV-act. 209-49) der Beschwerdeführerin möglich. Auch wenn (zumindest ehemals) grundsätzlich zusätzliche Abklärungen noch weitere seltenere neurologische Erkrankungen hätten ausschliessen lassen können (vgl. IV-act. 147-60), so ist von weiteren medizinischen Untersuchungen (oder einer allfälligen BEFAS, deren Beurteilung nur - aber immerhin - unter gewissen Voraussetzungen ernsthafte Zweifel an einer medizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018 E. 4.3.1) nach der Aktenlage nun keine relevante zusätzliche Erkenntnis mehr zu erwarten. Vielmehr erscheint, wenn auch nicht der Beweisgrad der Sicherheit, so doch jener der massgeblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich des medizinischen Sachverhalts erreicht. Wesentlicher als die Bezeichnung der zutreffenden Diagnose ist invalidenversicherungsrechtlich betrachtet, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, also welcher psychopathologische Befund und welcher Schweregrad der Symptomatik vorliegt (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 15. März 2016, 9C_634/2015/9C_665/2015 E. 6.1). Diese Auswirkungen wurden in den Gutachten anhand der jeweiligen erhobenen Befunde gewürdigt und beurteilt. Angemerkt werden kann diesbezüglich auch, dass psychiatrische Untersuchungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen können und praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnen, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich und zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 5. April 2019, 9C_668/2018 E. 3.5). Von Letzterem kann für die erfolgten Begutachtungen ebenfalls ausgegangen werden. Die neurologischen und psychiatrischen Auswirkungen mit ihren Überlappungen wurden insgesamt je in polydisziplinären Gesamtwürdigungen beurteilt (vgl. oben E. 4.5 und 5.5). Psychiatrisch gesehen wurden sowohl das Leiden wie Aggravationsaspekte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020) berücksichtigt.
Wenn vorgebracht wird, die behandelnde Psychiaterin könne das sehr komplexe Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sicherlich besser einschätzen, als dies bei einer Begutachtung möglich sei, so ist bei der Beweiswürdigung tatsächlich zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte die (vorteilhafte) Möglichkeit einer längeren Beobachtungszeit (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005 E. 4.2) haben. Sie haben aber auch einen therapeutischen Auftrag (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 2007, I 514/2006) und befinden sich zudem in einer Vertrauensstellung zu ihren Patienten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 2008, 8C_588/2007; BGE 125 V 353 E. 3b/cc), so dass es nicht ihre Sache sein kann, deren Arbeitsfähigkeit objektiv einschätzen zu müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2014, 9C_184/2014). Gegen den Beweiswert des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vermag die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G.___ nicht anzukommen.
In Zusammenhang mit der Beurteilung behandelnder Ärzte ist betreffend den neurologischen Aspekt auch darauf hinzuweisen, dass die Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen die Beschwerdeführerin am 11. August 2016 (IV-act. 164), also nach bereits erhobener neurologischer Diagnose einer MS, für eine adaptierte Tätigkeit (neurologisch gesehen) als voll arbeitsfähig betrachtete (selbst bei Annahme auch visueller Störungen, wobei sich eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit später nicht bestätigte). Aufgrund der Kopfschmerzen könnte ein vermehrter Pausenbedarf bestehen. Dem Verdacht auf Migräne und Spannungskopfschmerz wurde im SMAB-Gutachten schliesslich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen.
Was ferner die Objektivierung der psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren betrifft, befasste sich das SMAB-Gutachten wie oben dargelegt mit diesen Kennzeichen gemäss BGE 141 V 281. Es wurden die vorgefundenen psychischen Defizite beschrieben und die psychiatrischen Befunde als mässig ausgeprägt beurteilt. Seit Jahren finde eine Behandlung in hoher Frequenz statt. Berücksichtigt wurde namentlich das (erschwerende) Zusammenfallen von Leiden, nämlich dass es durch die Persönlichkeitsstörung zu einer Überlagerung der neurologischen und neuropsychologischen Befunde komme, und dass das neurologische Leiden (die MS) sicherlich Auswirkungen auf die kognitiven und psychischen Faktoren habe. Auch auf die Bedeutung der psychosozialen Belastungsfaktoren wurde Augenmerk gelegt. Des Weiteren wurde beachtet, dass ein gewisser Rückzug aus den sozialen Bereichen stattfinde und das unmittelbare soziale Umfeld sehr begrenzt sei. Schliesslich wurde festgehalten, das Aktivitätsniveau sei nicht in allen (sc. mit einer Arbeitstätigkeit vergleichbaren) Lebensbereichen der Beschwerdeführerin gleichmässig eingeschränkt; vielmehr bestünden Diskrepanzen zwischen (wohl: Diskrepanzen des Niveaus für eine Arbeitstätigkeit zum Niveau in) den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benutzung von Verkehrsmitteln und Führungs- und Kontrollfunktionen (vgl. IV-act. 209-51). - Zum Zeitpunkt der asim-Begutachtung (Juli 2015; und erst recht der Begutachtungen durch Dr. F.___ vom Mai und Oktober 2012) war BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015; Publikationsdatum nicht bekannt) noch nicht etabliert gewesen. Früher waren gemäss BGE 130 V 352 (vom 12. März 2004) für pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage - nicht aber für eine schwerwiegende (selbständige) depressive Symptomatik (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2014, 8C_278/2014 E. 5.2) - die sogenannten Foerster'schen Kriterien zur Prüfung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu beachten gewesen. Ein solches Beschwerdebild hatte der Gutachter der Psychiatrie der asim allerdings nicht diagnostiziert, weshalb keine Auseinandersetzung mit den Kriterien stattgefunden hatte. Vor BGE 141 V 281 erstattete medizinische Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016). Dem Gutachten der asim (wie jenem von Dr. F.___) lassen sich Angaben zu den massgeblichen Aspekten entnehmen. Bei der asim-Begutachtung waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu einem sozialen Rückzug wenig konklusiv gewesen. Es war damals eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Intensität der beklagten Symptome und derjenigen der Fachhilfe aufgefallen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch damals bereits festgehalten wurde, das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin lasse eine um einiges aktivere Tagesgestaltung vermuten, als sie sie geschildert habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt (der der Objektivierung dienenden Standardindikatoren) spricht nichts gegen die Stichhaltigkeit der polydisziplinären Gutachten.
Die Beschwerdeführerin lässt jedoch insbesondere geltend machen, die festgestellten Inkonsistenzen seien mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärbar. Im Lauf des langen Verfahrens und der mehrfachen Abklärungen wurden (wie gezeigt) immer wieder verschiedene Diskrepanzen beschrieben. So erwähnte etwa schon Dr. F.___, es bestehe ein deutliches dysfunktionales Schon-, Krankheits- und Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin. Auch die Gutachter der asim hielten fest, deren neurologischen Symptome könnten nur bedingt nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 147-59), und sie wiesen auf die Fähigkeit zu feinmotorischen Tätigkeiten (vgl. IV-act. 147-60) hin. Bei Ablenkung habe die Beschwerdeführerin in normalem Tempo und sicher gehen können (vgl. IV-act. 147-57). Im psychopathologischen Befund hatte für die beklagte Fatigue keine Entsprechung gefunden werden können. Die psychophysische Belastbarkeitsverminderung sei allenfalls teilweise zu beobachten gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber nach Abklingen von Affektpräsentationen keine Hinweise darauf gezeigt (vgl. IV-act. 147-48). Aufgrund der Abklärungen durch das SMAB wurde auch in jenem Gutachten festgehalten, manche der vorgetragenen Symptome seien nicht nachvollziehbar gewesen. Es wurde unter anderem auf das Ergebnis des Romberg-Tests und auf eine besser als angegeben erhalten gebliebene Kraft und Feinmotorik hingewiesen sowie von einer nicht immer genügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin und wie erwähnt einem Eindruck teilweise gezielt unrichtiger Reaktion von ihrer Seite berichtet. - Die behandelnde Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen berichtete am 10. Juni 2016 (IV-act. 158), dass eine schwere Dysphagie angegeben worden sei, jedoch eher einem Widerstand gegen das Abschlucken als einem Verschlucken entsprechend, und dass Doppelbilder beim Blick nach links aufgetreten seien ohne nachvollziehbare Augenmuskelparese. Am 9. März 2017 (IV-act. 192) gab sie an, die Befunderhebung sei insgesamt deutlich erschwert gewesen, und erwähnte eine nicht reproduzierbare Fallneigung im Romberg-Stehversuch nach hinten. Der Befund sei nur eingeschränkt verwertbar. - Bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung ist insbesondere von Bedeutung, dass bei den polydisziplinären Begutachtungen jeweils Vergleiche mit den Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin gezogen wurden (vgl. auch E. 7.3.3). Auch die diesbezüglich durch das SMAB vorgenommene Einschätzung erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin bereits am Vortag zu jener Begutachtung angereist war, nicht unzutreffend (vgl. dazu ausserdem den Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen der angenommenen und der vorhandenen Reisefähigkeit bei IV-act. 128; vgl. IV-act. 78 und 79). Da sich mehrere Gutachter mit der Frage der relevanten medizinischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin befasst haben und die Ergebnisse der beiden polydisziplinären Begutachtungen weitgehend (Arbeitsunfähigkeit 30 % und 20 %) übereinstimmen, kann das Vorbringen, es handle sich bei den festgestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen - in einem über das von den Gutachtern berücksichtigten Mass - um Nicht-Können (vgl. zu dieser Frage bei dissoziativen Störungen und Inkonsistenzen Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.4.2 und E. 7.5 e contrario), zwar nicht sicher, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die abweichenden ärztlichen Berichte vermögen an der Stichhaltigkeit der Ergebnisse der beiden polydisziplinären Begutachtungen demnach wie erwähnt nichts zu ändern. Das gilt nach dem oben Dargelegten namentlich auch, obwohl der RAD in seiner Beurteilung vom 25. August 2014 (vgl. IV-act. 117) noch angenommen hatte, unter dem Einfluss der bestehenden neurologischen Diagnose einer multiplen Sklerose (bei diagnostiziertem klinisch isoliertem Syndrom [mit Codierung MS], aber damals noch Feststellung, dass die Kriterien für eine multiple Sklerose weiterhin nicht erfüllt seien, IV-act. 100-1 f.) bestehe eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt nicht.
Zusammenfassend liegen keine Hinweise darauf vor, dass in den Gutachten des SMAB und der asim wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sein könnten, so dass diesbezüglich keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2017, 8C_616/2017 E. 6.2.2; BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 1.3.4). Auf die polydisziplinären gutachterlichen Ergebnisse kann abgestellt werden.
Betreffend die Zeit nach der jüngsten Begutachtung kann darauf hingewiesen werden, dass die Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen noch gemäss dem Bericht vom 5. Juni 2018 einen stationären Befund erhoben hatte. Für die (richterliche) Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2018 erhobene Befunde sind für die vorliegende Beurteilung somit lediglich noch insofern von Bedeutung, als sie einen vorbestehenden Zustand beschreiben bzw. als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (zu Letzterem vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016 E. 3.2; vgl. BGE 99 V 102). Ob weitere Abklärungen infolge des Berichts der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 5. November 2018 eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgezeigt haben könnten, ist hier demnach offen zu lassen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 30 % ergibt sich kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Rente begründen würde (sondern höchstens ein solcher von 37 %). Denn das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist mangels konkreterer Bestimmbarkeit anhand von statistischen Werten festzusetzen. Die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist nicht als unrealistisch zu betrachten. Und ein Abzug von mehr als 10 % vom Tabellenlohn - wie er schon für das Valideneinkommen gewählt wird - ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens jedenfalls nicht erforderlich, da die bestehenden Einschränkungen in der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung berücksichtigt sind und vollzeitliche Präsenz bei erforderlichem vermehrtem Pausenbedarf nicht ausgeschlossen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; zu Letzterer unten) vom 4. Oktober 2018 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP