Entscheid vom 12. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/189
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt, MLaw, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 9C_86/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte deshalb zurückhaltend zu werten sind (vgl. hierzu etwa BGE 125 V 351 E. 3b/cc oder BGE 135 V 465 E. 4.5). Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar ist. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Zudem ist auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, Rechnung zu tragen (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Das ABI-Gutachten stützt sich unstreitig auf die vollständigen Vorakten sowie auf persönlichen Untersuchungen durch die Gutachter der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Notwendigkeit für den Beizug weiterer Fachgebiete ergibt sich aus den Akten nicht und wurde auch von den Gutachtern nicht als erforderlich erachtet. Die Gutachter setzten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers sodann auseinander, indem sie seine Ausführungen zusammengefasst wiedergaben und anhand ihrer Untersuchungsbefunde sowie der Vorakten in ihre Beurteilung einfliessen liessen. Somit erfüllt das Gutachten die Anforderungen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt zu haben und in Kenntnis der Vorakten erfolgt zu sein. Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten genügend begründet sind.
Der Beschwerdeführer rügt, das ABI-Gutachten erkläre nicht ansatzweise den Widerspruch in der Beurteilung gegenüber früheren Arztberichten, namentlich der Kliniken Z., Y. und X.___ sowie der Arztpraxis W.___.
Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2015 zur Behandlung seines Tinnitus in die Klinik Z.___ ein (vgl. auch IV-act. 88-4, wo der Beschwerdeführer selbst angab, er sei in der Klinik Z.___ auf der Tinnitusstation behandelt worden). Demensprechend legte die Klinik Z.___ den Fokus sowohl ihrer Abklärungen als auch ihrer Behandlung auf diese Erkrankung. Eine allfällige depressive Erkrankung war lediglich von untergeordneter Bedeutung. Auffällig ist, dass die depressive Symptomatik bei Eintritt klinisch unauffällig war und bei Austritt als leicht eingestuft wurde, obwohl sich die Stimmung des Beschwerdeführers aufgehellt hatte (IV-act. 47-4 f.). Die seitens der Klinik Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die Klinik Z.___ stellte sodann bloss eine Verdachtsdiagnose auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der relativ kurzen Behandlungsdauer und des Behandlungsschwerpunktes, welcher auf den Tinnitus gelegt wurde, wäre etwas anderes auch nicht überzeugend. Die blosse Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung weckt somit keine Zweifel am Ergebnis des ABI-Gutachtens.
Der Beschwerdeführer verweist auf den Arztbericht vom 5. Oktober 2015, mit dem Dr. C.___ vom Psychiatriezentrum Y.___ ihm eine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestierte. Dr. C.___ war damit der erste Facharzt, der diese Störung nicht bloss als Verdachtsdiagnose stellte. Er prognostizierte jedoch gleichzeitig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und sah den Beschwerdeführer ab Januar 2016 als zu 50% arbeitsfähig (IV-act. 57). Zudem hielt Dr. C.___ in seinem Abschlussbericht vom 14. Dezember 2015 fest, das Auftreten des Beschwerdeführers habe nach aussen auch klar theatralische und nicht ganz stimmig wirkende Elemente gehabt. Phasenweise sei der Eindruck von fehlender Transparenz gegenüber dem Behandlungsteam entstanden. Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zur „doppelten Buchführung“ (IV-act. 71-6 ff.). Gegenüber Dr. B.___ äusserte Dr. C., der Beschwerdeführer verhalte sich manipulativ. Unoffenheit und Kalkül würden mit hineinspielen. Dr. C. sei nicht sicher, ob er den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik X.___ zuweisen solle (vgl. act. G4.2/13-4). Dr. C.___ sprach teilweise lediglich von narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (IV-act. 57) statt von einer Persönlichkeitsstörung. Zwar gelangte er zum Schluss, es liege eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Aus seinen Berichten und den Angaben gegenüber Dr. B.___ gehen jedoch gerade auch das manipulative und das dramatisierende Verhalten des Beschwerdeführers hervor, welche zwar zum Krankheitsbild einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gehören können, aber auch zu Unsicherheiten in der medizinischen Einschätzung beitrugen, sodass Dr. C.___ zeitweise sogar unsicher war, ob er den Beschwerdeführer an die Psychiatrische Klinik X.___ zuweisen solle.
In diesem Zusammenhang ist mit dem RAD festzuhalten, dass die Behandler ihre Einschätzung als Therapeuten auf das bio-psycho-soziale Modell abstützen, wohingegen die Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht keine krankheitsfremden Faktoren berücksichtigen dürfen. Zudem ist der Übergang von einer blossen Persönlichkeitsakzentuierung zu einer Persönlichkeitsstörung fliessend. Die Einstufung als das eine oder das andere beinhaltet deshalb bis zu einem gewissen Grad ärztliches Ermessen. Selbst bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ist nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Invalidenversicherungsrechtlich kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. IV-act. 149-2 f.; zum vorrangigen Beweiswert von Administrativgutachten E. 1.4 vorstehend; zur Relevanz einer Diagnose für die Arbeitsfähigkeit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2018, 9C_273/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ging auch Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vorderhand im Umfang von 50%) aus. Die im Psychiatriezentrum Y.___ ebenfalls gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung wurde von den späteren Behandlern nicht bestätigt. Die ärztliche Einschätzung Dr. C.___s, wonach eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, vermag nach dem Gesagten keine erheblichen Zweifel an jener des ABI-Gutachtens, in welchem lediglich von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen ausgegangen wird, zu wecken.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik X.. Er lässt dabei unerwähnt, dass die Behandler der Psychiatrischen Klinik X. ihm nach einer kurzen Vorlaufphase von 14 Tagen eine Arbeitsfähigkeit von vorderhand 40%, rasch steigerbar auf eine volle Leistungsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestierten (IV-act. 88 und 93-5). Wiederum ist zu berücksichtigen, dass die Berichte der Psychiatrischen Klinik X.___ von Behandlern ausgestellt wurden, welche sich im Zweifel erfahrungsgemäss eher zugunsten ihrer Patienten äussern und den therapeutischen Blickwinkel vertreten (E. 1.4 vorstehend). Die unterschiedliche Einschätzung der gezeigten Symptomatik als Persönlichkeitsstörung im Gegensatz zur blossen Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung zerstört damit den Beweiswert des ABI-Gutachtens nicht.
Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die Arztberichte der behandelnden Arztpraxis W.. Dort befindet der Beschwerdeführer sich seit dem 6. April 2016 in Behandlung. Im Arztbericht vom 20. Juli 2016 antwortete med. prakt. W., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf die Frage, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer möglich sei: "Ich kann es noch nicht beurteilen. Zurzeit steht die medizinische Behandlung im Vordergrund." (IV-act. 99-4). Daraus wie auch aus den übrigen Angaben dieses Berichtes ergibt sich, dass zu jenem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit aus therapeutischen Gründen verneint wurde. Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, ergeben sich hingegen nicht, sodass sich eine Abweichung vom ABI-Gutachten gestützt darauf nicht rechtfertigt. Hinzu kommt, dass die von med. prakt. W.___ delegierte Psychotherapeutin lic. phil. / M SC UZH D.___ im Zusammenhang mit den ursprünglich geplanten beruflichen Massnahmen mit E-Mail vom 13. Juni 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer sehe sich in der Lage, mit wenigen Stunden pro Tag zu starten (IV-act. 129). Dies ergibt nur Sinn, wenn auch die Behandler davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer innert absehbarer Zeit zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorliege. Andernfalls hätten sie interveniert und dargelegt, weshalb berufliche Massnahmen ihres Erachtens nicht möglich seien. Dass med. prakt. W.___ kurze Zeit später eine vorläufig volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 99-8) ist in dem Kontext zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich selbst seit 2015 stets mit grossem Nachdruck als weitgehend bzw. vollständig arbeitsunfähig bezeichnete (vgl. beispielhaft IV-act. 71-7, wo von einer "selbstinvalidiserenden Krankheitsrolle" die Rede ist).
Zusammenfassend ist die Diskrepanz zwischen dem ABI-Gutachten und den Berichten der Behandler nicht so gross, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Einschätzung der Gutachter ist nachvollziehbar und aus den im Recht liegenden Berichten der Behandler drängt sich keine abweichende Beurteilung auf.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das ABI-Gutachten sei mangelhaft, weil keine Fremdanamnese, namentlich keine Befragung seiner Pflegemutter und kein Beizug von Akten der Kindesschutzbehörde stattgefunden habe. Die Argumentation des ABI-Gutachtens, wonach die Sozialisation wenig auffällig gewesen sei, sei falsch.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Berichten der Behandler ebenfalls keine Fremdanamnese ersichtlich ist, auf welche die ABI-Gutachter hätten eingehen müssen. Auch hat der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung nicht von sich aus umfassendere Angaben zu seiner Kindheit und Jugend sowie der Zeit bei Pflegeeltern gemacht – wozu er ohne weiteres Gelegenheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat aber einen Lebenslauf mitgebracht (IV-act. 121-17), woraus zu folgern ist, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, relevante Fakten aus der Kindheit vorzubringen, zu substantiieren und zu belegen. Zudem ergibt sich aus den Akten und ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer sich erstmals 2015 – und damit im Alter von __ Jahren – in psychiatrische Behandlung begeben hat (IV-act. 88-2; vgl. auch IV-act. 43-2). Da der Beschwerdeführer zuvor nie psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, bestand auch kein Grund für eine vertiefte Anamnese oder Fremdanamnese zu seiner Kindheit und Jugend.
Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Schulzeit auf Sekundarschulniveau abgeschlossen und im Jahr 2002 ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellter erworben (IV-act. 9-2). Danach war er bis __ bei der V.___ angestellt und machte verschiedene Weiterbildungen im Verkauf und der Lehrlingsausbildung. Ab __ arbeitete er als Kundenberater bei der T.___, wobei er __ ein Zertifikat als Versicherungsvermittler VBV des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft erlangte (IV-act. 4-2 f., 6 und 9-1; vgl. auch IV-act. 121-16). Da er vor seiner Krankschreibung ab 4. August 2014 in einer Festanstellung zu 100% berufstätig war, kann die Arbeitsunfähigkeit frühestens dann eingetreten sein. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Jahr 2014 und zu Beginn des Jahres 2015 nicht wegen einer psychischen Beeinträchtigung, sondern wegen einer protrahierten Rhinosinusitis teilweise vollständig, teilweise zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden ist (vgl. etwa act. G4.2/1-6). Erstmals aus psychischen Gründen krankgeschrieben wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2015. Die Aussage der ABI-Gutachter, wonach die Sozialisation wenig auffällig gewesen sei, ist demnach nicht zu beanstanden.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass er mehrere Jahre gearbeitet habe, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass keine psychische Störung vorbestanden habe. Offenkundig war der Beschwerdeführer aber während mehr als 15 Jahren (Lehrzeit eingeschlossen) in der Lage, berufstätig zu sein, sodass jedenfalls keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Persönlichkeitsstörungen manifestieren sich sowohl nach der Definition von ICD-10 als auch DSM-5 in der Regel in der Kindheit und Jugend. Vorliegend traten die narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers jedoch erst in seinem 33. Lebensjahr im Zusammenhang mit seiner Arbeitsfähigkeit medizinisch in Erscheinung, sodass auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass das ABI-Gutachten eine blosse Persönlichkeitsakzentuierung diagnostizierte. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nur dadurch erwerbstätig sein konnte, weil er sich vollkommen auf den beruflichen Erfolg konzentrierte, ist angesichts der Tatsache, dass er über 15 Jahre lang berufstätig war, nicht überwiegend wahrscheinlich. Seine Behauptung, es würden sich eine Vielzahl von Hinweisen darauf finden, dass er bereits früher an verschiedenen, schweren Persönlichkeitsstörungen gelitten habe, findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere werden in dem von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik X.___ (IV-act. 88) lediglich seine eigenen Angaben gegenüber den Behandlern wiedergegeben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinen Behandlern teilweise wenig transparent war und sich widersprüchlich verhielt oder äusserte (vgl. etwa IV-act. 71-6 ff.), erwecken diese Angaben keinen Zweifel an der ABI-Begutachtung. Die von ihm besonders betonte Behauptung, er sei beziehungsgestört (was für sich genommen ohnehin keine Arbeitsunfähigkeit begründet), wird weder von den ABI-Gutachtern noch den Behandlern in dieser Form bestätigt.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm werde zu Unrecht Aggravation bzw. Simulation unterstellt. Dr. B.___ habe diesbezüglich lediglich einen Verdacht geäussert. Der psychiatrische ABI-Gutachter hielt jedoch lediglich fest, die bereits von Dr. B.___ beobachtete nach aussen gerichtete Beschwerdedarstellung habe sich auch in seiner Untersuchung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe dabei wenig Rücksicht auf den Untersucher genommen und sich in seiner Selbstdarstellung schliesslich selber erschöpft, was im Rahmen von narzisstischen Persönlichkeitszügen mit wenig Einfühlungsvermögen und deutlicher Überzeugtheit von sich selber gesehen werden könne. Eine Simulation könne letztlich nur durch eine Beobachtung im wirklichen Leben festgestellt werden (IV-act. 121-19). Der psychiatrische ABI-Gutachter attestierte mithin weder Aggravation noch Simulation, sondern stellte lediglich eine nach aussen gerichtete Beschwerdedarstellung fest (siehe auch IV-act. 121-20). Folglich hat er nicht etwa wegen einer (vermuteten) Aggravation oder Simulation das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint. Somit kommt die Rechtsprechung zu dieser Thematik im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Nach dem Gesagten ist das ABI-Gutachten umfassend (eine vertiefte Anamnese war nicht erforderlich) und leuchtet in seinen Schlussfolgerungen ein. Es ist demnach beweiskräftig, sodass darauf abzustellen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP