Entscheid vom 15. Juni 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2018/182
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass sein Hausarzt Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von nur 50% adaptiert angegeben habe, worauf die Beschwerdegegnerin nicht eingehe (act. G 1 S. 7 Ziff. 27). Im von ihm erwähnten Bericht vom 5. Juni 2017 erwähnte Dr. C.___ belastungsabhängige Knieschmerzen rechts beim Gehen und bei längerem Stehen und hielt fest, sitzende Arbeit wäre in einem 50%-igen Arbeitspensum möglich. Die quantitative Einschränkung führte er nicht auf somatische Beschwerden zurück, sondern begründete diese "aufgrund reduzierter psychischer Belastbarkeit durch die depressive Störung" (IV-act. 50-1). Sieben Monate zuvor war Dr. C.___ allerdings noch von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit für sitzende Arbeit ausgegangen und hatte keine psychische Beeinträchtigung erwähnt (Bericht vom 3. November 2016, IV-act. 33-3). Auch die übrigen Akten belegen keine manifeste psychische Erkrankung. Gegenüber dem psychiatrischen ABI-Teilgutachter gab der Beschwerdeführer an, er sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und brauche keinen Psychiater. Er sei manchmal schon traurig, es helfe ihm aber, wenn er reden könne (IV-act. 61-10). Dem Gutachter fiel eine hintergründig leicht depressive Stimmung auf. Auffälligkeiten im Psychostatus erhob er nicht (vgl. dazu ausführlich IV-act. 61-11). Er erkannte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Der Beschwerdeführer sei wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen, habe die Arbeit als anstrengend empfunden und seine Schmerzen auch auf die Arbeit zurückgeführt. Seine Ehefrau habe ebenfalls gesundheitliche Probleme. Er habe die Kündigung aus Krankheitsgründen erhalten. An der vorangegangenen Stelle sei die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Finanziell sei er von den Taggeldleistungen abhängig. Er habe nur noch wenige Kollegen. Die bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit führe psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung. Auf diesem Hintergrund komme es auch zu regressiven Tendenzen (IV-act. 61-12). Dennoch erkannte der Gutachter ausreichende Ressourcen, wies etwa auf gute Kontakte innerhalb der Familie und einige Kontakte mit Kollegen hin, erwähnte Spaziergänge, den Besuch von Gottesdiensten, eine gewisse Selbständigkeit durch (kurze) Autofahrten und Interesse zum Lesen eines Buches oder von Zeitungen sowie zum Fernsehen. Insgesamt ist nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter lediglich eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erhob und diesen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zubilligte. Er hielt eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht zwingend für angezeigt, empfahl eine solche nur für den Fall der Zustandsverschlechterung (dazu sowie zur Empfehlung betreffend antidepressive Medikation vgl. IV-act. 61-14). Eine relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychiatrische Erkrankung ist vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenlage sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers keine plausiblen Hinweise liefern, die gegen den Beweiswert der Beurteilung der ABI-Gutachter sprechen. Im Folgenden ist damit für ideal adaptierte Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit zutreffend wiedergegeben (act. G 4 Ziff. III/7 ff.). Darauf wird verwiesen. Im Zentrum steht für den Beschwerdeführer offenkundig sein fortgeschrittenes Alter als Grund für die Unverwertbarkeit.
Offenbar erachtet er diesbezüglich das behauptete Geburtsdatum des __ 19__ als relevant. Dieses Datum steht zwar auf der mit der Replik eingereichten Übersetzung einer "Taufurkunde", datiert mit 1. September 2018 (act. G 6.1.1). Als Geburtsdatum in der Schweiz amtlich erfasst ist hingegen der __ 19__ (IV-act. 2-1, 3). Die seitens des Gerichts vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. Mai 2020 kein Verfahren betreffend Korrektur des Zivilstandsregisters eingeleitet hatte und dies auch nicht anstrebt (vgl. act. G 16). Da im Sozialversicherungsrecht die amtlich erfassten Personendaten massgebend sind, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen. Als massgebendes Geburtsdatum ist der __ 19__ zu betrachten.
Der Zeitpunkt, in dem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststand bzw. die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3 f.), ist auf das Datum des ABI-Gutachtens, also den 18. Dezember 2017 festzulegen. Damals war der Beschwerdeführer 61 Jahre und gut 10 Monate alt. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass bei folglich über 3 Jahren verbleibender Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch nicht von einer Unverwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Sie weist zutreffend darauf hin, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten zwar ein negatives Fähigkeitsprofil, aber keine allzu grossen Einschränkungen zu berücksichtigen seien (act. G 4 Ziff. III/10). Der Beschwerdeführer verfügt über jahrzehntelange Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Unternehmungen und Tätigkeiten. Auf Deutsch kann er sich offenkundig ausreichend verständigen (vgl. dazu etwa IV-act. 61-14, zu zudem vorhandenen Italienischkenntnissen vgl. IV-act. 61-10 Mitte). Zumindest auf dem in der Invalidenversicherung relevanten hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine Anstellung hätte finden können. Die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist zu bejahen.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP