Entscheid vom 11. Dezember 2019
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/177
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Zunächst ist über die Beweistauglichkeit des Gutachtens der medexperts AG vom 19. Oktober 2017 zu befinden.
Zum Aufbau des Gutachtens ist anzumerken, dass die orthopädische Beurteilung, da sie Hauptdisziplin ist, im Anschluss an die einzelnen Fachgutachten und zusammen mit der Rekapitulation der Beurteilungen der anderen Fachgebiete erfolgt (IV-act. 126-53 ff.). Dass die eigentliche polydisziplinäre Beurteilung lediglich einen Abschnitt umfasst (IV-act. 126-57), erklärt sich damit, dass lediglich in psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert wird.
Dr. G.___ hatte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2011 mit Bezug auf die Kniebeschwerden festgehalten, aktuell bestehe eine Behinderung durch die Sehnenansatzentzündung im Knie, indem die Gehstrecke deutlich reduziert sei und das Treppengehen und Knien behindert. Diese sei bisher lokal unzureichend behandelt worden. Die festgestellte, nicht durchgehende mediale Meniskusläsion sowie die Peronaeus Parese seien nicht symptomatisch bzw. wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Fremdakten, act. 8-15). Indem die orthopädische Gutachterin der medexperts AG nach wie vor die gleiche ausschliesslich qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annimmt wie Dr. G., geht sie offenbar davon aus, dass sich der Zustand in orthopädischer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des linken Kniegelenks, nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht verschlimmert hat. Dies erscheint nachvollziehbar. Aus den Akten geht indes hervor, dass die Schmerzen im linken Knie inzwischen chronisch geworden sind, was im Rahmen der nachfolgenden Indikatorenprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.2.1). In Bezug auf die Rückenbeschwerden hatte Dr. G. klinisch einen unauffälligen Befund erhoben und keine Diagnose gestellt (Fremdakten, act. 8-13 f.). Hier diagnostizierte die orthopädische Gutachterin ein cervicolumbales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen. Sie befand, dieses habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und berücksichtigte es demzufolge, mass ihm aber implizit keine Auswirkung auf die quantitative Arbeitsfähigkeit zu. Dr. med. Q., FMH Rheumatologie, hatte dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % in einer leichten, angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Staubexposition sowie ohne Knien und längeres Gehen attestiert (IV-act. 64). Inwieweit die quantitative Einschränkung auf die Knie- und Rückenbeschwerden und inwieweit sie auf die pulmonal reduzierte Belastbarkeit zurückgeführt wird, geht aus dem ärztlichen Zeugnis nicht hervor, zumal sich die Adaptationskriterien nicht auf das rheumatologische Fachgebiet beschränken. Die von Dr. G. und Dr. Q.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen - namentlich die Rückenbeschwerden und die inzwischen chronifizierte Sehnenansatzentzündung im linken Knie - wurden von der orthopädischen Gutachterin berücksichtigt, indem sie im Zumutbarkeitsprofil kniende und hockende Tätigkeiten ausschliesst (IV-act. 126-56). Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein orthopädischer oder rheumatologischer Sicht wurde für den Beschwerdeführer nie bestätigt. Dies gilt auch für das Gutachten von Dr. G.___, das keine ausdrückliche quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und sich hauptsächlich auf die Kniebeschwerden und deren Ätiologie bezieht. Der Suva-ärztlichen Beurteilung vom 6. September 2012 (Fremdakten, act. 12-8 f.), welche das Zumutbarkeitsprofil auch diesbezüglich einschränkte, liegt die Annahme einer Kniearthrose zugrunde, wogegen im Gutachten vom September 2017 bildgebend eine wesentliche Gonarthrose ausgeschlossen wird (IV-act. 126-34).
Die bronchialen Beschwerden waren schon von Beginn an schwierig zu objektivieren und einer Diagnose zuzuordnen. So vermerkte Dr. H.___ bereits im Bericht vom 18. November 2009, es finde sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden, dem aufgezeichneten Peak-flow und der gemessenen, völlig normalen Lungenfunktion (Fremdakten, act. 1-138 f.). Die Symptomatik bzw. der Befund verbesserte und verschlechterte sich jeweils vorübergehend (Berichte Dr. H.___ vom 29. Dezember 2009, vom 17. September 2010, vom 8. Dezember 2013, vom 27. Juni 2014 und vom 25. Oktober 2016, Fremdakten, act. 1-114 f., act. 6-18 f., act. 16-53, act. 16-14, act. 65). Die Lungenfunktion und die Reagibilität waren, phasenweise nach Anwendung der Medikation, grösstenteils im normalen Bereich (vgl. Berichte Dr. H.___ vom 17. September 2010, vom 24. Januar 2011, vom 6. September 2011, vom 6. Juni 2012, vom 8. Dezember 2013, vom 27. Juni 2014 und vom 25. Oktober 2016, Fremdakten, act. 6-18 f., act. 7-3 f., act. 9-8 f., act. 7-3 f., act. 12-25, act. 16-53 und act. 65; Bericht der Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin des KSSG vom 3. Mai 2017, IV-act. 116). In den Bronchoskopien liessen sich jeweils Hinweise auf eine leichte Bronchitis erheben (Berichte vom 11. Dezember 2009, Fremdakten, act. 1-117, und vom 14. April 2014, Fremdakten, act. 16-31). Somit lassen sich die Diagnosen einer irritativen Bronchialobstruktion (Bericht Dr. H.___ vom 25. Oktober 2016, Fremdakten, act. 65) bzw. einer Bronchopathie oder einer Reactive Airways Dysfunction (Bericht Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin des KSSG vom 3. Mai 2017, IV-act. 116) nachvollziehen. Ein den andauernden Husten erklärender Befund liess sich bis anhin weder durch die Gutachter noch den behandelnden Pneumologen erheben, weshalb er für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Somit ist nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer pulmonaler Sicht ausschliesslich in qualitativer Hinsicht (vor allem staub- und rauchfreier Arbeitsplatz) eingeschränkt ist. Dr. H.___ attestierte lediglich für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % (ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2014, IV-act. 66). Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass er als Behandler eine andere Optik und Aufgabe einnimmt als ein zur strikter Ausscheidung invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Faktoren verpflichteter Gutachter (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen, BGE 135 V 470, E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, und vom 23. Juni 2015, 9C_853/2014, E. 3.1.2).
Der behandelnde Dr. J.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F43.21; Verlaufsbericht vom 22. November 2016, IV-act. 79). Sowohl die begutachtende Psychiaterin als auch der behandelnde Psychiater diagnostizieren somit eine affektive Störung mittelgradiger Ausprägung. Aus Sicht der Gutachterin ist die von Dr. J.___ angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer Anpassungsstörung unvereinbar (IV-act. 126-41). Dem ist zuzustimmen bzw. es ist davon auszugehen, dass Dr. J.___ in seiner Einschätzung auch die somatischen Leiden berücksichtigt, zumal er bei der Beantwortung der Frage nach der Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit explizit auf diese hinweist.
Das Gutachten berücksichtigt die geschilderten Beschwerden und Vorakten vollständig. Die einzelnen Befunde und Diagnosen und die aus Sicht der einzelnen Disziplinen attestierten Arbeitsfähigkeiten in angepassten Tätigkeiten erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Mit Blick auf die diagnostizierte Depression ist die relevante Arbeitsfähigkeit nach dem strukturierten Beweisverfahren bzw. unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren festzulegen. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 309 E. 8; BGE 137 V 266 E. 6). Vorliegend hat sich die psychiatrische Gutachterin zu den nach neuer Rechtsprechung wesentlichen Punkten geäussert (IV-act. 126-37 ff.), ist dabei allerdings zu einem anderen Schluss gekommen als die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. G 4). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
Neben den psychisch bedingten Einschränkungen bestehen auch Beeinträchtigungen somatischer Natur aufgrund der Atemwegs- und der Knieproblematik. Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf ein bundesgerichtliches Urteil (vom 7. März 2018, 8C_449/2017, E. 4.3.3) geltend, die körperlichen Komorbiditäten seien nicht ressourcenhemmend zu berücksichtigen, da sie die Arbeitsfähigkeit lediglich qualitativ, nicht aber in einer adaptierten Tätigkeit einschränkten (act. G 4, Ziff. 8). Diese Aussage wird im angerufenen Urteil nicht weiter begründet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mehrfach dahingehend geäussert, dass als ressourcenhemmende Komorbiditäten auch psychische oder somatische Leiden in Betracht fallen, die für sich alleine nicht einen invalidisierenden Schweregrad aufweisen (vgl. BGE 143 V 430, E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2018, 8C_198/2018, E. 3.4.3, vom 24. Oktober 2018, 9C_495/2018, E. 4.2.2, vom 19. Juni 2018, 9C_651/2017, E. 4.2.2, und vom 9. Mai 2019, 9C_865/2018, E. 4.3.3). Demnach ist vorliegend zu prüfen, inwieweit die somatischen Beschwerden sich ressourcenhemmend auswirken. Dabei sind sie jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie medizinisch konsistent objektiviert bzw. diagnostiziert werden konnten.
Die Knie- und Rückenschmerzen konnten lediglich in einem Ausmass objektiviert werden, aufgrund dessen körperlich schwere Tätigkeiten und solche im Hocken, Knien und Kauern unzumutbar sind, nicht aber das Gehen oder Stehen. Aus den Akten ergibt sich, dass die orthopädisch objektivierten Rücken- und Kniebeschwerden chronifiziert bzw. weitgehend therapierefraktär sind: Der Beschwerdeführer war im Palliativzentrum des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vorgestellt worden und hatte dort ein Gruppenprogramm zur Entwöhnung vom Gehstock mit lediglich teilweisem Erfolg absolviert (Bericht vom 6. Mai 2013, Fremdakten, act. 14-15). Auch seitens der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG wurde der chronische beziehungsweise mehr oder weniger austherapierte Charakter des Schmerzes nach Physiotherapien und Infiltrationen hervorgehoben (Bericht vom 14. März 2017, IV-act. 115). Schliesslich bezeichnete Dr. med. Q.___, FMH Rheumatologie, die ganze neuromuskuloskelettale Problematik als chronifiziert und therapieresistent. Er hielt fest, das MRI des linken Kniegelenks vom 16. Januar 2016 zeige immer noch eine entzündliche Aktivität entlang des Ligamentum patellae und im Bereich der Bursa infrapatellaris. Zudem liege gemäss MRI LWS vom 14. September 2015 ein chronisches, weitgehend therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom vor bei Status nach Morbus Scheuermann und mässigen degenerativen Veränderungen ohne signifikante Beeinträchtigung neuraler Strukturen (Bericht vom 26. Juli 2016, IV-act. 94-1 f.). Der Beschwerdeführer nimmt stärkere analgetische Medikamente ein (vgl. Gutachten medexperts vom 19. Oktober 2017: Novalgin 2 x 500 mg, Olfen duo release, ferner Condrosulf 800, IV-act. 126-44, 49). Der benutzte Gehstock weist Abnützungen auf (IV-act. 126-32). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzen, soweit sie objektiviert sind, auch bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten beeinträchtigt ist, wenngleich sie die Arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise quantitativ einschränken. Als Komorbidität sind sie daher dennoch relevant.
Ähnlich verhält es sich mit den Atembeschwerden: Sie sind in dem Masse objektivierbar, als sie als Symptom der diagnostizierten chronischen leichten Bronchitis objektivierbar sind. Für sich alleine betrachtet rechtfertigen sie keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf die Ressourcen sind sie jedoch als Komorbidität umso mehr zu berücksichtigen, als der Beschwerdeführer nicht irritierenden Substanzen ausgesetzt werden darf.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. Herbst 2016 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, anfangs in zweiwöchentlichem, im Zeitpunkt der Begutachtung in monatlichem Rhythmus. Das verordnete Trittico und ein Schlafmittel habe er einen Monat vor der Begutachtung abgesetzt, da er trotz dieser Medikamente nicht habe schlafen können (IV-act. 126-34). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, die aktuelle (psychiatrische) Behandlung sei in Anbetracht der Ausprägung der Depression nicht lege artis. Sie habe den Beschwerdeführer überzeugen können, dass sich die depressive Symptomatik unter zuverlässiger Einnahme eines ausreichend dosierten Antidepressivums verbessern liesse (IV-act. 126-38). Seitens der Persönlichkeit werden nirgends Beeinträchtigungen aufgeführt. Die psychiatrische Gutachterin hielt sodann fest, der Versicherte habe seit dem 14. Altersjahr für seine Ursprungsfamilie und für seine eigene Familie gearbeitet und leide darunter, dass dies nicht mehr möglich sei. Andererseits sehe er sich zum Teil als Opfer seiner Arbeit, was seine passive Erwartungshaltung gegenüber der IV verstärke (IV-act. 126-37, 56). Er verfüge nicht über viele Kontakte, da seine Angehörigen nicht vor Ort wohnten und die Kontakte zu ehemaligen Arbeitskollegen im Verlauf der Zeit seltener geworden seien. Er kümmere sich hauptsächlich um seinen Sohn und gehe spazieren (IV-act. 126-39). Aktuell sozial belastend seien die Partnerschaftssituation und die knappe finanzielle Situation. Die persönlichen und sozialen Ressourcen seien knapp bemessen. Weder der Versicherte noch seine Partnerin erhielten Unterstützung durch weitere Familienangehörige (IV-act. 126-38, 56). Gemäss Mini-ICF-APP sei die Planung und Strukturierung von Aufgaben leicht, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mittelgradig, Durchhaltefähigkeit schwer, Kontakt- und Gruppenfähigkeit leicht und die Fähigkeiten zu familiären bzw. intimen Beziehungen und Spontanaktivitäten mittelgradig beeinträchtigt (IV-act. 126-39, 58). Die Gutachterin verneinte aus psychiatrischer Sicht eine Aggravation oder Symptomverdeutlichung klar (IV-act. 126-37, 56). Es hätten keine Diskrepanzen zwischen den knapp geschilderten psychischen Beschwerden und dem Verhalten in der Untersuchungssituation festgestellt werden können (IV-act. 126-39, 57). Allerdings bezeichnet die Gutachterin die Motivation, die aktuelle Lage zu ändern, als eher gering, wie schon 2010 - 2011, wo der Beschwerdeführer gegen die Eingliederungs- bzw. Leistungsfähigkeitsbestimmungsmassnahmen Widerstand gezeigt habe (IV-act. 126-38, 56). Andererseits ist die unzureichende Behandlung nicht auf mangelnde Compliance zurückzuführen und somit kein gewichtiger Hinweis auf einen fehlenden psychischen Leidensdruck.
Zusammenfassend berücksichtigt die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit - körperlich nicht schwer, ohne regelmässige bzw. mehr als gelegentliche Gewichtsbelastung von 10 kg bzw. 15 kg, ohne Hocken, Knien oder Kauern, in schadstofffreier bzw. -armer Luft - die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens. Sie klammert die subjektiven Beschwerden aus, soweit sie nicht konsistent objektivierbar sind. Entsprechend wird eine adaptierte Tätigkeit als aus pulmonaler Sicht zu 100 % möglich erachtet, ohne dass die Leistungsfähigkeit bei jeder Art von Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Ähnlich sind offenbar die Knie- und Rückenbeschwerden nicht in einer Intensität objektivierbar, dass das Adaptationsprofil zusätzlich Tätigkeiten mit Stehen oder Gehen ausschliesst. Gesamtbetrachtend ist davon auszugehen, dass die für sich keine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigenden somatischen Beschwerden, soweit sie objektivierbar sind, aufgrund ihrer Chronizität die Ressourcen zur Bewältigung der mittelgradigen Depression beeinträchtigen, so dass insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % im Lichte der Standardindikatoren nachvollziehbar erscheint. Dies korreliert auch mit dem eher passiv geschilderten Tagesablauf (IV-act. 126-30, 39). Es ist daher auch aus rechtlicher Sicht von der gutachterlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, dem Beschwerdeführer eine adäquate Therapie im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufzuerlegen und, sollte sich der Zustand verbessern, ein Revisionsverfahren einzuleiten.
Gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht neu zu erfüllen, wenn der Invaliditätsgrad innerhalb von drei Jahren nach seiner Verminderung wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit (wieder) ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Die genannte Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls ist eine nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3 und vom 24. Oktober 2016, 9C_56/2016, E. 3).
In der vorliegenden Konstellation entfällt die Anwendung von Art. 29bis IVV, weil das somatische Leiden keine rentenbegründende Invalidität zur Folge hatte. Zudem handelt es sich beim nachfolgenden psychischen Leiden um ein andersartiges. Somit ist für den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG von der psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb es erst im Januar 2017 abgelaufen war. Folglich besteht ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2017. Das Jahr 2017 ist somit für den Einkommensvergleich relevant (BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt im Jahr 2009 bei der B.___ ein Einkommen von Fr. 68'020.-- (Angaben Arbeitgeberin vom 6. April 2010, IV-act. 11-2 f.; Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung beläuft es sich auf Fr. 71'618.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung, T 39, Indices Männer 2009: 2136; 2017: 2249). Da anzunehmen ist, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an diesem Arbeitsplatz verblieben wäre, entspricht dieser Betrag dem Valideneinkommen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen).
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vom Durchschnittseinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS 2017, Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen. Dieses beträgt Fr. 67'102.--. Entsprechend einer lediglich 60 %igen Arbeitsfähigkeit reduziert es sich auf Fr. 40'261.--.
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2017) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit weiteren Verweisen). Dem Beschwerdeführer sind zwar auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, nicht jedoch solche in staub-, rauch- oder dampfbelasteter Umgebung. Damit fallen Tätigkeiten in der Produktion und Überwachung in Industriebetrieben wohl zu einem wesentlichen Teil ausser Betracht. Selbst wenn nicht nur Tätigkeiten mit Kontakt zu Zementstaub und Holz und in anderweitig mit bronchial reizenden Stoffen überdurchschnittlich belasteter Umgebung als unzumutbar betrachtet werden, bestehen Arbeitsmöglichkeiten im Bereich Verpackung oder Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung sowie Kurierdienste, in denen der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Aufgrund der pulmonalen Einschränkung hat die Suva (Verfügung vom 30. Oktober 2014, IV-act. 93-3) einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt, was angemessen erscheint, da die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits durch die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt ist. Da der Leidensabzug eine Lohneinbusse abgelten soll, die auch in geeigneten Tätigkeiten besteht, gilt er vorliegend auch die schmerzbedingten Einschränkungen ab, weshalb für die orthopädisch diagnostizierten Beschwerden kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug zu gewähren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2010, 8C_536/2010, E. 2.5 und vom 13. April 2016, 9C_826/2015, E. 3.2.1). Weitere Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Gehfähigkeit sind mangels Objektivierung nicht zu berücksichtigen. Somit verbleibt es beim Tabellenlohnabzug von 10 % und resultieren ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 36'235.-- (90 % x Fr. 40'261.--) und ein Invaliditätsgrad von 49,4 % ([Fr. 71'618.-- - Fr. 36'235.--] : Fr. 71'618.--). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP