Entscheid vom 3. Juli 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/169
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr mit Schreiben vom 29. November 2018 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 27. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente vom 12./13. Februar 2014 abgewiesen hat. Es handelte sich um eine Neuanmeldung, nachdem ein am 15./23. März 2010 gestellter Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Januar 2012 abgelehnt und eine Beschwerde dagegen unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin lässt die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente beantragen.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. auch BGE 102 V 165). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind danach in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. - Eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität setzt zunächst jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus. Das ist vor allem mit Blick darauf bedeutsam, dass soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, und dass eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen erforderlich ist (so bezüglich depressiver Leiden BGE 143 V 409 E. 4.5.2). - Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie wie erwähnt ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2).
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Das Bundesgericht hat den bio-psychosozialen Krankheitsbegriff als im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG rechtlich nicht massgebend bezeichnet (BGE 143 V 418 E. 6) und es als rechtmässig erachtet, dass [schon] ein medizinischer Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Kommen die medizinischen Experten der oben erwähnten Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dabei gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
Bei der orthopädischen IME-Begutachtung beklagte die Beschwerdeführerin Rückenschmerzen, hauptsächlich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit dort rund um die Uhr und in jeder Körperposition anhaltendem Schmerz (vgl. IV-act. 169-115). Dieser verstärke sich bei mehr als zweistündigem Sitzen und wetterabhängig. Linderung erfahre sie bei leichten Bewegungen, Wärmeanwendungen und Einnahme von Analgetika (vgl. IV-act. 169-117). Bei der umfassenden orthopädischen Abklärung ergab sich das erwähnte lumbosakrale Schmerzsyndrom bei verstärkter rechtsseitiger Lumbalskoliose, diskreter treppenartiger Retrolisthese bei L2/3, L3/4 und L4/5, moderater Höhenminderung im Segment L4/5 bei Osteochondrose, nach links rezessal luxierter und sequestrierter Diskushernie im Segment L4/5 und Spondylarthrose im Segment L4/L5 (vgl. IV-act. 169-145). Es habe sich eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde gezeigt. Es habe keine massgebliche Bewegungseinschränkung der einzelnen Gelenke und der Wirbelsäule gegeben. Im privaten Aktivitätsniveau zeige die Beschwerdeführerin keine Einschränkungen. Sie verfüge über ausreichende Ressourcen, um eine rückenadaptierte Tätigkeit bei vollem Pensum auszuführen (vgl. IV-act. 169-148 f.). Dabei sei sie zu 80 % leistungsfähig. Das sei seit März 2010 durchgehend anzunehmen (vgl. IV-act. 169-152). Dieser Teil des Gutachtens ergibt keinen Hinweis auf Unvollständigkeit oder andere Unzulänglichkeiten und sein Ergebnis ist nachvollziehbar begründet.
Auch die psychiatrische IME-Begutachtung basiert auf einer Kenntnis der Vorakten und es wurden dabei die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin detailliert aufgenommen. Diese berichtete gemäss dem Gutachten von in ihrer Heimat erlebten schlimmen Zeiten (Miterleben des Unfalltods eines ___ und von ___), von der Trauer wegen eines kürzlich von einem ___ verursachten tödlichen Verkehrsunfalls und von der Sorge, wegen ihres Ausweises F ihre Familie in der Heimat nicht besuchen zu können. Es habe Zunahme der subjektiv empfundenen Schmerzen seit 2012 mit häufigeren Kopfschmerzen wegen vielen Stresses, Geldsorgen und unsicheren Status in der Schweiz gegeben. Der ununterbrochene Ganzkörperschmerz sei aber bisher - seit Beginn im September 2009 - unverändert geblieben (vgl. IV-act. 169-80). Die Beschwerdeführerin gab danach an, eine Schmerzverstärkung ergebe sich durch "falsche Bewegungen" und (nach Befragen) durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Eine Schmerzlinderung trete nur minim durch die Einnahme von Oxycodon ein. Die Depression habe sich seit 2010 deutlich verbessert (vgl. IV-act. 169-80 f.). Hingegen seien die Schmerzen stärker geworden (vgl. IV-act. 169-81).
Der Experte der Psychiatrie erhob des Weiteren den psychiatrischen Befund samt Blutserumspiegelmessungen (vgl. IV-act. 169-83 ff.).
Gestützt darauf begründete der Gutachter seine Diagnosestellung nachvollziehbar. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen organischen Befunde und altersgerechte röntgenologische Befunde des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Diskrepanz zwischen den Befunden und den subjektiven Beschwerden. Zurzeit bestehe begleitend zur Schmerzverarbeitungsstörung und zu psychosozialen Belastungsfaktoren als Trauerreaktion auf die jüngsten Ereignisse um den ___ ein leichtgradiges depressives Syndrom, das gemäss ICD-10-Definition keiner zusätzlichen Codierung bedürfe, weil eine leichtgradige depressive Verstimmung zum Störungsbild gehöre. Eine mittelgradige Depression liege nicht vor (vgl. IV-act. 169-95). Es handle sich um eine Störung der Ich-Strukturen und eine depressiv affektive Fehlverarbeitung im Rahmen der chronischen Schmerzverarbeitungsstörung und der multiplen psychosozialen Belastungen (vgl. IV-act. 169-94). Weitere Störungsbilder hätten sich nicht gezeigt, namentlich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Suchterkrankung (vgl. IV-act. 169-96).
Zum Leidensdruck der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, die Ergebnisse der Blutserumspiegelmessungen würden eindeutig auf eine fehlende Einnahme der (wohl: Schmerz-) Medikamente (Duloxetin im therapeutischen Bereich, Paracetamol aber sehr weit unterhalb des entsprechenden Spiegels) hindeuten, was den tatsächlichen Leidensdruck in Frage stelle (vgl. IV-act. 169-95; Labor vgl. IV-act. 169-87).
Der Gutachter der Psychiatrie gab ferner Stellungnahmen zu den psychiatrischen Vorberichten ab und begründete die Abweichungen (vgl. IV-act. 169-89 ff.).
Ausserdem setzte er sich auch unter den Aspekten der Konsistenz, der Persönlichkeit und des sozialen Kontextes mit den Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung auseinander. Dabei fand er keine Verdeutlichungen und keine Selbstlimitation der Beschwerdeführerin vor, ebenso verneinte er, Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn festgestellt zu haben (vgl. IV-act. 169-94). Er hielt weiter fest, durch die Traumatisierungen in der Zeit ihrer Persönlichkeitsbildung sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Minderung der psychischen Resilienz gekommen. Durch die Schmerzerfahrungen im Rahmen des Verhebetraumas im September 2009 sei eine Dekompensation der bis dahin erfolgreichen Abwehrmechanismen eingetreten und habe sich auf der Basis der zusätzlichen erheblichen psychosozialen Belastungen (erst ___ Kinder, dann ___tes Kind; Krankheit zweier [Kinder]; fehlende berufliche Ausbildung und schulische Qualifizierungen; unzureichende soziokulturelle Eingliederung; finanzielle Schwierigkeiten) die chronische Schmerzstörung entwickelt, in deren Rahmen dann auch noch eine Störung der Affektsteuerung (Entwicklung der leichtgradigen depressiven Episode; vgl. IV-act. 169-94). - Der Gutachter berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur über wenige persönliche Ressourcen verfüge (vgl. IV-act. 169-96). - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der beschriebene Tagesablauf (vgl. IV-act. 169-81) nicht auf weitreichende Einschränkungen der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu Aktivitäten hinweist.
Der IME-Gutachter stellte schliesslich fest, aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht bestehe ein im Vergleich zum Referenzzeitpunkt bei der Begutachtung der MEDAS Ostschweiz von 2011 im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er bestätige also jene Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. IV-act. 169-96; von 10 bis 20 %, unten E. 4.2).
Auch bezüglich des psychiatrischen Teils gibt es unter den oben erwähnten Aspekten keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Zweifel an einer fachgerechten Begutachtung.
Was zunächst die erwähnte Arbeitsfähigkeitsschätzung des Vorgutachtens betrifft, war der Beschwerdeführerin im betreffenden psychiatrischen Consiliarteil vom 9. Februar 2011 zum Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. März 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % attestiert worden (IV-act. 54-18; Wiedergabe im IME-Gutachten, IV-act. 169-90). Insgesamt war eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angegeben worden (IV-act. 54-11). Gerichtlich war allerdings eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen worden, weil die gutachterliche Annahme eines zusätzlichen Pausenbedarfs von (durchschnittlich) 15 % auf der Schmerzschilderung der Beschwerdeführerin und nicht auf willentlich nicht beeinflussbaren Symptomen der psychischen Erkrankung beruhen würden. Die somatischen Symptome hätten die geklagten Schmerzen nicht erklären können, was der psychiatrische Sachverständige wohl übersehen habe (vgl. IV-act. 102-15). Es ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass der IME-Gutachter der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 10 bis 20 % - wie der Vorgutachter - attestierte.
In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 verdeutlichte der IME-Gutachter der Psychiatrie ergänzend, dass die oben genannten psychosozialen Faktoren unmittelbaren Einfluss auf die Stimmung und das Lebensgefühl der Beschwerdeführerin hätten. In seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien dagegen nur Faktoren eingeflossen, welche krankheitsbestimmt seien (vgl. IV-act. 185-3). Diese Feststellung und die entsprechende gutachterliche Würdigung werden - zu Recht - nicht beanstandet. Denn eine psychiatrische Diagnose für sich allein vermag noch keinen Leistungsanspruch zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich eine Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Entsprechend genügt eine durch belastende Lebensumstände begründete fachärztliche Diagnose (beispielsweise einer depressiven Störung) für sich allein noch nicht, sondern es ist für einen Leistungsanspruch eine krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare psychische Störung vorausgesetzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Die vom Gutachter genannten psychosozialen Faktoren modulieren das Störungsbild in erheblicher Weise (vgl. IV-act. 169-3). Der Gutachter hat die Faktoren in der Diagnoseliste aufgeführt und gleichzeitig kenntlich gemacht, dass er sie als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende Einflüsse würdigt. Dass er also darauf achtete, ausschliesslich funktionelle Ausfälle zu berücksichtigen, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und darauf, dass die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG), ist nicht zu beanstanden.
Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund gibt, einen Teil eines Gesundheitsschadens deshalb aus der Beurteilung der relevanten Arbeitsfähigkeit auszuschliessen, weil er vor der Einreise in die Schweiz bereits vorhanden war, hatte doch eine mindestens 40 % betragende Invalidität nicht bereits bei der Einreise 2004 bzw. vor der Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres - und selbst noch nicht am 26. Januar 2012 - bestanden und war demnach noch kein Versicherungsfall Rente eingetreten gewesen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2017, 8C_93/2017 E. 4.1).
Es stellt sich damit die strittige Frage, ob der IME-Gutachter der Psychiatrie seine medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung unter rechtlich unzutreffender Ausklammerung von Befunden bzw. der erwähnten Minderung der psychischen Resilienz als (Mit-) Ursache des vorhandenen psychischen Leidens abgegeben habe, wie es die Beschwerdeführerin geltend machen lässt.
Ein solcher Eindruck könnte gewonnen werden, wenn anzunehmen wäre, der IME-Gutachter habe trotz eines inzwischen erheblich verschlechterten psychischen Zustands der Beschwerdeführerin (Überwindung der Schmerzen durch Willenskraft nicht mehr vollständig möglich) die gleiche Arbeitsunfähigkeitsschätzung wie das Vorgutachten abgegeben. Indessen ist zu beachten, dass er nebst der von ihr angegebenen subjektiven Verschlechterung deren Schmerzintensität im Gutachten gleichzeitig auch ihre Beschreibung einer Verbesserung des psychischen Zustandsbilds wiedergegeben hat (vgl. IV-act. 169-95). Die Beschwerdeführerin hat ihm - auch - von einer solchen (deutlichen) Verbesserung berichtet (vgl. IV-act. 169-80 f.), und zwar nicht etwa lediglich pauschal, sondern mit Bezug auf die Auswirkungen im Einzelnen begründet und daher plausibel. Sie hatte ihm nämlich bekanntgegeben, dass Aggressivität, Gehässigkeit und suizidale Gedanken zurückgegangen seien und der Antrieb besser geworden sei. Die innere Unruhe habe nachgelassen. Die Beschwerdeführerin führte das auf die Behandlung (veränderte Medikation und Gespräche) zurück. - Es erscheint daher nachvollziehbar, dass im Ergebnis ein im Wesentlichen unveränderter Zustand (vgl. IV-act. 169-96 f.) vorlag.
Auch aus dem gutachterlichen Hinweis auf die Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Vorgaben (Standardindikatoren) und der IV-Vorgaben gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 339 (vgl. IV-act. 169-97) lässt sich nichts ableiten, das auf eine schon bei der medizinischen Begutachtung erfolgte unrechtmässige Ausklammerung von Arbeitsunfähigkeitsanteilen hindeuten würde. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 wies der IME-Gutachter ebenfalls lediglich auf eine durch ihn vorgenommene Kennzeichnung - nicht ein Ausserachtlassen - von im Ausland erworbenen Krankheiten hin (vgl. IV-act. 185-3).
Dazu kommt, dass sich der Experte, wie sich aus dem Gutachten der IME ergibt, der Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht bewusst war. Er hielt fest, seine Bewertungen basierten auf medizinisch-theoretischer Grundlage und implizierten keine rechtlichen Aspekte (vgl. IV-act. 169-97). Wenn er darauf hinwies, dass die Minderung der psychischen Resilienz der Beschwerdeführerin nach seiner gutachterlichen Meinung als IV-fremd einzustufen "wäre" (vgl. IV-act. 169-94) bzw. sei (vgl. IV-act. 169-96), so ist das demnach als seine Aufforderung an den Rechtsanwender zu betrachten, nötigenfalls die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Bei der bidisziplinären Schlussfolgerung wurde denn auch entsprechend ausdrücklich festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei das Störungsbild der Beschwerdeführerin unverändert, wobei IV-fremde Faktoren aus juristischer Sicht Beachtung finden sollten und medizinisch beschrieben worden seien (vgl. IV-act. 169-5). - Wie oben (E. 5.2) dargelegt hat ein solches Ausserachtlassen aus juristischen Gründen indessen nicht zu erfolgen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die IME-Gutachter nicht nur das chronische lumbosakrale Schmerzsyndrom, sondern auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichtgradiger depressiver Verstimmung als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet haben und diesen Leiden demnach beiden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeschrieben haben (während sie bei den psychosozialen Faktoren gemäss den Diagnosen deklarierten, sie davon ausgenommen zu haben). - Zum Attest einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit wäre es nach der Aktenlage zudem gar nicht gekommen, wenn auch noch der erwähnte psychische Gesundheitsschaden der chronischen Schmerzstörung bereits vom medizinischen Gutachter ausgeklammert worden wäre, für dessen Entstehung die früher in der Heimat erlebten traumatisierenden Erlebnisse unabdingbare Voraussetzung waren (vgl. IV-act. 185-3 f.). Das Attest der Einschränkung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit beruhte jedoch gerade auf der Berücksichtigung der erwähnten Schmerzstörung.
Bei diesen Gegebenheiten ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin in einer den diversen Vorgaben entsprechenden adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus polydisziplinärer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig ist, wie es ihr im überzeugenden Gutachten der IME attestiert worden ist.
Indessen fragt sich, ob vorliegend ein solcher Betrag von Fr. 65'400.-- (2010) als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin betrachtet werden kann. Eine Bindung an die früher vorgenommene Würdigung besteht im Rahmen der Neuanmeldung nicht (zumindest in einem zweiten Schritt ist der allfällige Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. Februar 2019, 9C_5/2019 E. 2). Das genannte Einkommen hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals während einer gewissen Zeit einer Anstellung tatsächlich erzielt. Indessen hat sie jene Stelle verloren und es wurde in der Arbeitgeberbescheinigung nicht allein auf krankheitsbedingte Gründe hierfür hingewiesen. Nach der Aktenlage kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin längere Zeit mit entsprechendem Lohn an der betreffenden Stelle bleiben oder nach einer Kündigung wieder das gleiche Lohnniveau erreichen können. Denn das Einkommen war nicht nur im Vergleich zu den statistischen Durchschnittsentlöhnungen für einfache und repetitive Tätigkeiten allgemein (2010 wie erwähnt Fr. 52'728.--), sondern auch im Vergleich zu den entsprechenden Löhnen von Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (nämlich 2010 Fr. 58'353.--; 12x Fr. 4687.-- x 41.5/40, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, LSE 2010, S. 27) überdurchschnittlich, obwohl die Beschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung besitzt und kaum ausreichende sprachliche (vgl. IV-act. 169-69) und schulische (vgl. IV-act. 169-71) Voraussetzungen für eine Tätigkeit als ___helferin mitbringt. Stattdessen ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Valideneinkommen nicht über jenem Durchschnitt anzusetzen ist, für 2010 also nicht über Fr. 58'353.--. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'073.-- (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5 %, ausgehend von Fr. 52'728.--) höchstens 31 %.
Die verfügte Abweisung erweist sich demnach jedenfalls als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; Letztere vgl. unten) am 26. Juni 2018 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP