Entscheid vom 22. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/163
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art und auf Rentenleistungen hat.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit (als Folge unter anderem von Krankheit, vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann entsprechend nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 5.3, BGE 130 V 396).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf eine aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht.
Ein solcher Anspruch setzt stets einen Gesundheitsschaden voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2, BGE 130 V 396 E. 5.3).
Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren jedoch nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Das strukturierte Beweisverfahren ist jedoch entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_841/2016).
Im Weiteren ist einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5) und andererseits ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Schliesslich kommt den Administrativgutachtern ein grosser Ermessensspielraum bei der Auswahl der erforderlichen Abklärungen, dem Beizug weiterer Experten und den Untersuchungsmethoden zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019, 8C_151/2019, E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt und dessen Folgen auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2018 (IV-act. 42) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 11. September 2017 (IV-act. 24), seine ergänzende Stellungnahme vom 13. März 2018 (IV-act. 41) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 18. September 2017 (IV-act. 25) und 20. März 2018 (vgl. IV-act. 43). Daran bringt der Beschwerdeführer verschiedene Mängel vor.
Zunächst hält der Beschwerdeführer Dr. I.___ für befangen bzw. für nicht unabhängig. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, aufgrund der hohen Anzahl Gutachtensaufträge sei Dr. I.___ derart von der Beschwerdegegnerin abhängig, dass er als befangen zu betrachten sei. So habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2018 95 mono-/bidisziplinäre Gutachten im Auftrage der IV-Stelle/SVA St. Gallen erstellt (act. G 1-4f., G 12-2, G 12.1). Das Bundesgericht hielt im kürzlich ergangenen Entscheid vom 25. Februar 2020 (8C_760/2019, E. 3.3) mit Verweis auf BGE 135 V 465 fest, dass auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen sei, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Dies gelte unabhängig von der Anzahl der von den jeweiligen Experten für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019, E. 3.2 und E. 4). Folglich ist die hohe Anzahl der von Dr. I.___ für die IV-Stelle erstellten psychiatrischen Gutachten alleinig noch kein Grund, nicht auf das Gutachten vom 11. September 2017 (IV-act. 24) und die ergänzende Stellungnahme vom 13. März 2018 (IV-act. 41) abzustellen.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers hat sich Dr. I.___ unzureichend mit den Berichten der behandelnden Ärzte und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Berichte der behandelnden Fachleute und Fachstellen seien überzeugender als diejenigen des Gutachters. Das Gutachten entspreche zudem nicht der bundesgerichtlichen Vorgaben, nach denen bei psychischen Leiden in einem strukturierten Beweisverfahren zu untersuchen und anhand von Indikatoren die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bestimmen sei (act. G 1-5, G 5-3f.).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Sachverhalt beim Verfügungserlass am 22. März 2018 massgebend ist (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis).
Eine Untersuchungsdauer von 90 Minuten inklusive einer Testung (IV-act. 24-2) erscheint in Anbetracht der dünnen Aktenlage (vgl. Aussage des Gutachters, IV-act. 24-29) als eher kurz. Allerdings rügten weder der Beschwerdeführer noch der Beistand des Beschwerdeführers und auch nicht die Rechtsvertreterin, dass die im Gutachten enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers unvollständig oder falsch widergegeben worden seien.
Festzustellen ist, dass vom Beschwerdeführer während der Begutachtung nicht geltend gemacht wurde, dass die beiden Lehrabbrüche auf gesundheitliche Probleme bzw. psychische Leiden zurückzuführen seien, sondern er führte die Abbrüche auf seine fehlende Motivation und seine Lustlosigkeit zurück. Diesbezüglich erwähnte er seinen riesigen inneren Schweinehund und eine innere Zerrissenheit zwischen dem Nichtstun und dem Sich-Aufraffen. Eine Anpassung an die gesellschaftlichen Erwartungen erachtete er nur bis zu einem gewissen Punkt als notwendig. Am einfachsten sei es, wenn er so weit, wie es für ihn nötig sei, mitschwimme, also einfach mache, was nötig sei. Nötig sei für ihn, dass er eigenständig leben und sein Leben finanzieren könne. Den zweimaligen Lehrstellenverlust führte er auf seine häufigen unentschuldigten Abwesenheiten am Arbeitsplatz zurück. Den vom RAV vermittelten Einsatz im Jugendprogramm N.___ brach er nach drei Monaten vorzeitig ab. Der Beschwerdeführer gab zum Zeitpunkt der Begutachtung an, aktuell in einem 80%-Pensum in der Institution O.___ zu arbeiten. Bei der dortigen Arbeit habe er keine Einschränkungen, jedoch habe er jeden Morgen einen Kampf dort hinzugehen (IV-act. 24-8ff.).
Etwa zwei, drei Monate vor der Begutachtung war der Beschwerdeführer das letzte Mal in psychiatrischer Behandlung. Den Nutzen der Medikamente sah er nicht ganz ein (IV-act. 24-8ff.). Gemäss den KJPD sei das Ziel der psychotherapeutischen Gespräche gewesen, den Beschwerdeführer bei seiner Identitätsfindung positiv zu unterstützen. Es sei jedoch nicht darum gegangen, ein psychisches Leiden zu therapieren (IV-act. 24-35).
Vor diesem Hintergrund kann in den Ausführungen von Dr. I.___ zur fehlenden Motivation des Beschwerdeführers als Grund für den zweimaligen Lehrstellenabbruch weder ein Mangel am Gutachten noch ein Hinweis für eine konkret voreingenommene Haltung erblickt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in belastenden Verhältnissen aufwuchs (IV-act. 24-11f./22), welche zwar durchaus (mit-)ursächlich für eine psychische Fehlentwicklung sein könnten. Jedoch ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine psychische Fehlentwicklung oder ein Leiden, dem Krankheitswert zukommen könnte, Da selbst der Beschwerdeführer den Lehrabbruch auf die fehlende Motivation zurückführte, ist es nicht zu beanstanden, dass auch Dr. I.___ dies erkannte und in seine Beurteilung einfliessen liess.
Im Weiteren ist festzustellen, dass Dr. I.___ im Gutachten die wesentlichsten Aussagen der Arztberichte der behandelnden Ärzte korrekt zusammenfasste (IV-act. 24-3ff.) und auch nachvollziehbar darlegte, wieso er aktuell zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der erhobenen Befunde und Diagnosen als die behandelnden Ärzte kam. So wies er darauf hin, dass die KJPD in ihrem Bericht nicht dargelegt hätten, welche Kriterien für eine depressive Episode erfüllt gewesen seien. Er habe zum Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung finden können (IV-act. 24-28ff.).
Festzuhalten ist damit, dass Dr. I.___ im Gutachten vom 11. September 2017 (IV-act. 24) nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass es keine Hinweise auf eine affektive Störung bzw. eine anhaltende depressive Verstimmung gebe und wegen der fehlenden Symptomatik auch keine Anpassungs- oder Persönlichkeitsstörung vorliege. Der RAD ging in der Stellungnahme vom 18. September 2017 (IV-act. 25) ebenfalls nicht vom Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose aus. Er schätzte den Beschwerdeführer zu 100% als arbeits- und ausbildungsfähig ein und erachtete die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für IV-gestützte berufliche Massnahmen als nicht erfüllt (IV-act. 25).
Hinsichtlich der nach dem Vorbescheid vom 4. Oktober 2017 (IV-act. 28) eingereichten Arztberichte (IV-act. 34-2ff., 36, 38) ergeben sich - wie von Dr. I.___ (IV-act 41), vom RAD (IV-act. 43) und von der Beschwerdegegnerin (IV-act. 42-2, act. G 7-3) kundgetan - keine neuen relevanten Erkenntnisse hinsichtlich des Vorliegens eines psychischen Leidens bzw. einer psychiatrischen Diagnose. So erklärten Dr. J.___ und lic. phil. K.___ zwar in ihrem Bericht vom 18. Januar 2018, dass die von der KJPD gestellten Diagnosen nach wie vor gültig seien, ohne dies allerdings zu begründen und ohne sich mit den Aussagen im Gutachten von Dr. I.___ detailliert auseinanderzusetzen. Bezüglich der von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ erhobenen aktuellen Befunde ist festzustellen, dass diese sehr vage geäussert werden (es gebe Hinweise) und die angeführten Leiden und Krankheitsbilder lediglich eine in der Zukunft eintretende Möglichkeit darstellen (mögliches Krankheitsbild/psychisches Leiden). Der Bericht ist daher in erster Linie als Appell einzustufen, den Beschwerdeführer bei der Berufswahl und Berufslehre zu unterstützen, denn nach zweimaligem Lehrabbruch wegen Motivationsmangels und Lustlosigkeit wird es kaum einfach sein, in der freien Wirtschaft nochmals einen Lehrbetrieb zu finden (vgl. IV-act. 34-2ff.). Im Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2018 erhob lic. phil. L.___ lediglich eine minimale bis leichte Hirnfunktionsstörung mit leichten Beeinträchtigungen attentiver und exekutiver Bereiche (geteilte Aufmerksamkeit, verbale Inhalte betreffend Arbeitsgedächtnis und freier Abruf aus dem Langzeitgedächtnis, Introspektionsfähigkeit, Denkspontanität, Abstraktionsfähigkeit bei nonverbalen Inhalten). Die übrigen Testungen ergaben dagegen altersgerechte Leistungen. So lägen die Ressourcen durchaus im Erwartungsbereich, teilweise auch deutlich darüber. Festzuhalten ist daher, dass sich aus dem Bericht von lic. phil. L.___ nicht ergibt, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt (vgl. IV-act. 36). Beim Bericht der KJPD vom 30. Januar 2018 handelt es sich in erster Linie um eine Schilderung der früher durchgeführten Behandlung sowie eine Erklärung, weshalb dazumal eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden sei, jedoch erneut ohne Nennung der entsprechenden Befunde. Der Bericht enthält weder aktuelle Befunde und Diagnosen noch erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. I.. Damit bleibt es lediglich beim Appell, den Beschwerdeführer bei der erstberuflichen Ausbildung zu unterstützen (Anbieten von professionellen sozialpädagogischen Strukturen; vgl. IV-act. 38). Diese nach dem Vorbescheid eingereichten Berichte (IV-act. 41; IV-act. 34-2ff., 36, 38) vermögen nach dem Gesagten und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Zweifel an den Einschätzungen von Dr. I. im Gutachten vom 11. September 2017 (IV-act. 24) und an den ergänzenden Erläuterungen vom 13. März 2018 (IV-act. 41) zu wecken.
Da das Gutachten in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen zu überzeugen vermag, ist darauf abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat daher weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch hat sie in anderer Hinsicht Bundesrecht verletzt, als sie dem Gutachten von Dr. I.___ vollen Beweiswert zuerkannte. Somit liegt keine invalidenversicherungsrechtliche relevante psychische Diagnose und damit auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Es ist vorliegend demnach auch nicht bundesrechtswidrig, wenn hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Leiden auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet wurde. Denn ein solches Verfahren zur Validierung der attestierten Arbeitsunfähigkeit bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte und Gutachten eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (vgl. Erwägung 2.3.3). Das trifft, wie ausgeführt, auf die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters Dr. I.___ vollumfänglich zu, der keine Diagnose gemäss gängigem Klassifikationssystem zu stellen vermochte. Weiterungen zu den einzelnen Standardindikatoren erübrigen sich daher.
Da keine Invalidität vorliegt, d.h. keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche den Beschwerdeführer in seinen Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt (angewiesen sein auf spezielle angepasste Ausbildungsangebote) und deshalb erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht, besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt ist, besteht auch kein Anspruch auf Rentenleistungen (vgl. Erwägung 2.1.2, 2.2.4).
Da weitere Beweismassnahmen keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen, ist das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ebenfalls abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).
Anzumerken bleibt, dass es dem Versicherten frei steht, sich bei einer dauerhaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung erneut anzumelden (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 8) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. März 2019, IV 2018/205, E. 3.3) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP