Entscheid vom 19. Juni 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/152
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Stellungnahme in Wiedererwägung ziehen kann. In diesem Rahmen sind Abklärungsmassnahmen der Verwaltung lite pendente nicht schlechthin ausgeschlossen. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinn der Vereinfachung des Verfahrens. So sind punktuelle Abklärungen in der Regel zulässig (vgl. hierzu BGE 127 V 231 ff. E. 2b/bb).
Da es sich bei der von der Beschwerdegegnerin schriftlich durchgeführten Befragung des RAD und der Orthopädie um punktuelle Abklärungen handelt, ist von einer solchen Ausnahme auszugehen. Folglich sind die Befragungen mitsamt Beantwortung vom Gericht zu berücksichtigen.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
Für die Bestimmung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann vorliegend ausnahmsweise auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, weil es sich um eine klar abgegrenzte Gesundheitsschädigung handelt, die von den behandelnden Ärzten in deren Berichten umfassend geschildert worden ist und weil die Akten insgesamt - wie sich nachfolgend ergibt - eine ausreichend zuverlässige Einschätzung der dem Beschwerdeführer noch möglichen und zumutbaren Arbeitstätigkeit erlauben. Gemäss der Stellungnahme der Orthopädie vom 15. Juni 2018 müsste dem Beschwerdeführer aktenanamnestisch eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne weite Gehstrecken zu 100% zumutbar sein (IV-act. 163). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit die Beweiskraft absprechen möchte und darauf hinweist, dass der unterzeichnende Arzt nicht der behandelnde Arzt sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Orthopädie an der Klinik C.___ von verschiedenen Ärzten betreut worden ist. Die 16 aktenkundigen Berichte sind von 15 verschiedenen Ärzten unterzeichnet worden (vgl. act. G 1.1.3, IV-act. 10-6 ff., 21, 41, 42, 49-5 f., 80, 81, 89, 91, act. G 1.1.7, IV-act. 122, act. G 1.1.9, 1.1.12 und 1.1.13, IV-act. 163). Alle Orthopäden haben ihre Beurteilungen schriftlich festgehalten und alle diese Berichte standen med. pract. E.___ zur Verfügung. Wenn der Operateur der Hüfte- und Beckenchirurgie, Prof. Dr. med. F., diese Einschätzung einem Assistenzarzt nicht zugetraut hätte, hätte dieser sie auch sicherlich nicht verfassen dürfen. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009 E. 4.3.1 f. hin, wonach das Absehen von eigenen Untersuchungen nicht an sich ein Grund ist, um einen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (act. G 11). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Orthopädie vom 15. Juni 2018 deckt sich sodann auch mit der Einschätzung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018, welcher dessen Einschränkung auf das Gehen beschränkt, indem er feststellt, dieser benötige für seine Arbeiten mehr Zeit und Pausen als ein vergleichbarer Mitarbeiter, weil ihm das Laufen grosse Mühe bereite (act. G 4.1). Dies wiederum steht in Einklang mit den von den zuständigen Ärzten der Orthopädie und des Zentrums für Paraplegie anlässlich der Verlaufssprechstunden erhobenen klinischen Befunden des flüssigen Gangbildes mit deutlichem Steppergang links und dem voraussichtlich bleibenden Nervenschaden im linken Bein (vgl. beispielsweise act. G 1.1.11 und 1.1.12). Und auch der Hausarzt erklärte am 18. April 2018 damit vereinbar, der Beschwerdeführer benötige generell deutlich mehr Zeit für alle Tätigkeiten, die Gehen oder Laufen beinhalten. Er leide an Fussschmerzen beim Treppensteigen und ermüde schnell und habe Schmerzen beim Gehen in der am 21. Januar 2015 operierten linken Hüfte (act. G 1.1.14) - wobei letzteres nicht nachvollziehbar von den Berichten der Hüftsprechstunde der Orthopädie abweicht (vgl. die jüngsten Berichte vom 19. Dezember 2016 und 13. November 2017 in act. G 1.1.9 und 1.1.12), welche jeweils eine Einschränkung aufgrund der zur Fusshebung benötigten Orthese beschrieben, jedoch keine Schmerzen. Dr. D.s Einschätzung einer 50 - 60%igen Leistungsfähigkeit bezieht sich offensichtlich auf die vom Beschwerdeführer ab 1. November 2017 effektiv ausgeübte Tätigkeit bei der B.. Die von Dr. D. erwähnten Schlafstörungen und Ermüdung (act. G 1.1.14) haben aktenkundig zu keiner Behandlung geführt, weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf einen grossen Leidensdruck vorliegen. Anlässlich der zweitletzten aktenkundigen neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 29. August 2016 berichtete der Beschwerdeführer explizit über eine Schmerzfreiheit (act. G 1.1.8), und dem Bericht zur jüngsten Untersuchung vom 17. März 2017 sind keine Schmerzangaben zu entnehmen (act. G 1.1.11). Und auch in der Fusssprechstunde vom 23. Januar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter keinen Schmerzen leide (act. G 1.1.13). Der Bericht der Orthopädie vom 15. Juni 2018 ist zusammen mit den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Aktenwürdigung vom RAD als beweiskräftig qualifiziert worden. Folglich steht gestützt auf die medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ist.
Diese Einschätzung muss sodann spätestens ab der Ausweitung der angepassten Arbeitstätigkeit für die B.___ per 10. August 2015 auf 50% gelten. Dem Protokoll des Case-Managements der B.___ ist zu entnehmen, dass in jenem Rahmen die Leistung des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten bereits ab dem 21. Mai 2015 mit 100% beziffert wurde (IV-act. 54). Am 14. August 2015 hatte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach der Operation vom Januar 2015 die Hüft-Sprechstunde besucht und es wurde die dritte neurologische und neurophysiologische Untersuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte in beiden Sprechstunden über einen erfreulichen Verlauf berichten, bezüglich Hüfte litt er noch unter leicht persistierenden Beschwerden nach Belastung und bezüglich des Nervenschadens hatte sich das Gefühl im Bereich des Oberschenkels wie auch des proximalen Unterschenkels verbessert. Die Schwellung sei nicht mehr aufgetreten. Die Lyrica Medikation habe der Beschwerdeführer reduzieren können, hierunter sei er schmerzfrei (vgl. IV-act. 42-1 und 78-1). Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass die Case Managerin der B.___ der IV-Eingliederungsberaterin am 19. November 2015 explizit mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 133-2). Aus dem Standortprotokoll der B.___ vom 26. November 2015 geht damit übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer zu 60% im Innendienst beschäftigt werde. Ab Februar 2016 bestehe die Aussicht, dass der Standort G.___ die Zustellung der Betreibungsurkunden nachmittags übernehme, wo der Beschwerdeführer dann zu weiteren 10% beschäftigt werden könnte. Ansonsten seien die Möglichkeiten einer angepassten Tätigkeit ausgeschöpft (IV-act. 68-1). Der Beschwerdeführer selber war zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt, dass er im Büro 100% arbeiten könnte (IV-act. 133-3, Eintrag vom 26. November 2015). Am 4. März 2016 teilte der Beschwerdeführer der Eingliederungsberaterin der IV mit, es bleibe beim 60%igen Pensum, da ihm keine anderen Tätigkeiten angeboten werden könnten (IV-act. 133-5). Ab dem 11. April 2016 wurde er gemäss Standortprotokoll vom 14. April 2016 dann mit 70%igem Arbeitspensum bei der B.___ weiterbeschäftigt bis zum 31. Dezember 2016 (vgl. IV-act. 102 und 133-6, Eintrag vom 13. Mai 2016). Gemäss damaligem Stand war eine Weiterbeschäftigung über das Ende der Lohnfortzahlungspflicht hinaus nicht möglich, da keine zusätzlichen Stellenprozente in der adaptierten Tätigkeit geschaffen werden konnten (IV-act. 102-1). Limitierung für eine Pensumserhöhung war also ab August 2015 nicht die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, sondern die fehlende Möglichkeit der Arbeitgeberin, ihm angepasste Tätigkeiten anzubieten. Denn sobald der Standort G.___ die Zuständigkeit für die Zustellung der Betreibungsurkunden erhielt, konnte der Beschwerdeführer diese zusätzliche Arbeit übernehmen. In Würdigung der gesamten Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm die B.___ zusätzliche geeignete Tätigkeiten hätte anbieten können, mit vollem oder sicherlich annähernd vollem Pensum hätte arbeiten können. Hierfür spricht auch das Folgende: Neben der genannten 70%igen Arbeitstätigkeit ab dem 11. April 2016 besuchte der Beschwerdeführer ab dem 12. August 2016 einen Weiterbildungskurs zum Logistikfachmann am H.___ welcher für drei Semester vorgesehen war (IV-act. 100) und jeweils freitagabends von 18.00 Uhr bis 21.15 Uhr und samstagmorgens von 08:00 Uhr bis 11.15 Uhr stattfand. Dies entspricht gut 15% des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitspensums von 42 Stunden. Zusätzlich lernte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge täglich ein bis zwei Stunden (IV-act. 133-6, Eintrag vom 29. August 2016). Nach dem Ende des Arbeitsversuchs bei der B.___ am 30. Juni 2017 meldete der Beschwerdeführer sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsamt zur vollzeitlichen Stellensuche an (vgl. IV-act. 133-9). Der Beschwerdeführer realisierte nach dem Gesagten vom 11. April 2016 bis 30. Juni 2017 - und wiederum ab 1. März 2018 - ein 70%iges Arbeitspensum, besuchte ab dem 12. August 2016 zusätzlich eine Weiterbildung im Umfang von 15% und lernte wiederum zusätzlich ein bis zwei Stunden pro Tag, womit er nahezu ein vollzeitliches Arbeitspensum erfüllt hat. Der Beschwerdeführer selber begründete denn auch die fehlende Steigerung des Arbeitspensums während dem Arbeitsversuch nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen, sondern damit, dass er die restliche Zeit fürs Lernen und für Therapien benötigt habe (IV-act. 133-8, Eintrag vom 31. Mai 2017). Der Vorgesetzte während des Arbeitsversuchs erklärte der IV-Stelle, der Beschwerdeführer arbeite zuverlässig und mit einer guten Qualität, von einer verminderten Leistungsfähigkeit war nicht die Rede (IV-act. 133-9, Eintrag vom 31. Mai 2017). Der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ab August 2015 steht auch die Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2016 nicht entgegen, welche zu diesem Zeitpunkt lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten postulierte (vgl. IV-act. 83). Denn diese Einschätzung wurde im Zusammenhang mit der Befürwortung einer Umschulung abgegeben und basiert auf der effektiv ausgeübten Tätigkeit. Diese wiederum wurde wie vorstehend aufgezeigt durch die fehlenden Möglichkeiten der Arbeitgeberin resp. den Zeitaufwand des Beschwerdeführers für Therapien und Lernen begrenzt, nicht durch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die von ihm seit 1. November 2017 ausgeübte Tätigkeit in der Spezialzustellung der B.___ sei ideal leidensangepasst (vgl. insbesondere Ausführungen in der Replik act. G 9 Ziff. 9 und 10), kann ihm nicht gefolgt werden. So erklärte er selber - in Abweichung von der Schilderung in der Replik (act. G 9 Ziff. 9 und 10) - anlässlich des Praktikums als Sachbearbeiter in der Logistikabteilung der B.___, sitzen gehe gut (IV-act. 133-6, Eintrag vom 26. Oktober 2016). Dieses Praktikum mit sitzender Bürotätigkeit wurde bis zum 30. Juni 2017 weitergeführt. Während des gesamten Zeitraums wurde die Leistungsfähigkeit des Versicherten nie als eingeschränkt beschrieben. Auch aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehend Erwägung 3.1) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit seinem Leiden besser angepasst wäre. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass bei einer sitzenden Tätigkeit mithilfe eines Stehpultes Wechselbelastung geschaffen werden kann (vgl. act. G 11).
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann in antizipierender Beweiswürdigung angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keine neuen objektiven entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil der Beweislosigkeit im Sinne des fehlenden Nachweises einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 139 V 563 E. 8.1). Soweit dieser eine unvollständige Sachverhaltsermittlung von Seiten Beschwerdegegnerin moniert (vgl. act. G 1 Ziff. 22), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar korrekt, dass diese im Verfügungszeitpunkt nicht über sämtliche Berichte der Orthopädie und des Zentrums für Paraplegie verfügt hat. Diese hätten jedoch vom Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren beigebracht werden können, führten ohnehin zu keiner anderen Beurteilung und lagen dem Gericht, welchem volle Kognition zukommt, vor.
Schliesslich ist basierend auf einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen (vgl. Erwägung 2.3). Da der hypothetische Rentenbeginn am 1. Oktober 2015 war, sind die Vergleichseinkommen für dieses Jahr zu bestimmen (Anmeldung vom Januar 2015; am 12. Oktober 2015 bestandenes Wartejahr; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Heizungsmonteurs erlernt. Ein knappes Jahr nach Beendigung der Lehre hat er am 1. März 2006 bei der B.___ die Tätigkeit aufgenommen (IV-act. 1-4). Dabei erzielte er leicht schwankende Einkommen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen in IV-act. 6-1). Die Arbeitgeberin gab am 27. Januar 2015 das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, mit Fr. 69'289.30 an (IV-act. 7-3 Ziff. 2.11). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an seiner Arbeitsstelle verblieben wäre, ist dieses Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen.
Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird das Invalideneinkommen dem nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen gleichgesetzt. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird. Ein allfälliger Soziallohnanteil ist für die Bestimmung einer allfälligen Invalidität auszuscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich·Basel·Genf 2020, Art. 16 N 66 ff.). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (vgl. vorstehend Erwägung 3) und er gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben seines Vorgesetzten möglicherweise zum Teil einen Soziallohn bezieht (vgl. act. G 1 Ziff. 16 und 20 sowie act. G 4.1, wobei die vom Vorgesetzten erwähnten (Einarbeitungs-)Kompetenzen durchaus auch als Hinweis auf einen angemessenen Leistungslohn ohne Soziallohnanteil gewertet werden könnten). Die Beschwerdegegnerin rechnete anhand des statistischen Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 66'719.-- (vgl. IV-act. 138). Der Beschwerdeführer stützt sich auf die TA1 für B.___-, Kurier- und Expressdienste, Level 1, was bei vollzeitlichem Pensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68'004.-- führen würde (act. G 1 Ziff. 27). Angesichts des Umstandes, dass sich das Valideneinkommen in derselben Grössenordnung befindet und keine Gründe für die Gewährung des praxisgemäss höchstzulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25% (vgl. etwa BGE 126 V 25) vorliegen, kann die genaue Bemessung sowohl des Invalideneinkommens als auch eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn offenbleiben. Die rentenbegründende Schwelle von 40% wird bei Weitem nicht erreicht. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP