Entscheid vom 17. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/146
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 13. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Sie hatte mit dieser Verfügung eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Juni 2016 zu beurteilen, nachdem eine früher ausgerichtete Rente durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 4. Juli 2016 (betreffend die zu beurteilende Zeit bis 25. Januar 2013) auf den 28. Februar 2011 eingestellt worden war. - Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung - wie hier zu Recht - ein, so hat sie das neue Leistungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Schon der Arzt bzw. die medizinisch sachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den in der Judikatur umschriebenen einschlägigen Indikatoren zu folgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Bei der orthopädischen Begutachtung wurden die Vorakten und die geklagten Beschwerden zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Begutachtung unter anderem an, der Einsatz der Totalendoprothese im Mai 2010 (mit nachfolgender Rehabilitation) habe zu keiner Besserung geführt. Die Schmerzen seien im Verlauf sicherlich nicht weniger geworden. Die Beschwerden an der linken Hüfte stünden vom Bewegungsapparat her im Vordergrund. Nach dem Eingriff vom August 2015 sei es nur noch schlimmer geworden. Sie sei ständig auf zwei Gehstöcke angewiesen (ohne Hilfsmittel könne sie nur wenige Schritte gehen) und es sei vermutlich durch das veränderte Gangbild zu verstärkten Schmerzen an der LWS, der rechten Hüfte und beiden Kniegelenken und wahrscheinlich wegen des Stockgebrauchs zu Schmerzen im rechten Schultergelenk gekommen. Ein normales Fortbewegen sei nicht möglich und sie sei ans Haus gebunden (vgl. IV-act. 229-39 und -44). Sie könne die Wohnung nur verlassen, wenn sie Arzttermine oder etwas Ähnliches habe (vgl. IV-act. 299-42). - Der Gutachter der Orthopädie erhob die klinischen Befunde und beschrieb sie detailliert (vgl. IV-act. 229-44 ff.). Es standen ihm ausserdem diverse (Röntgen-, MRI- und CT-) Bilder zur Beurteilung zur Verfügung. Er hielt dabei unter anderem fest, im Vordergrund habe klinisch die schmerzhaft eineschränkte Beweglichkeit vor allem des linken Hüftgelenks, aber auch der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks gestanden (vgl. IV-act. 229-52). Dass am linken Oberschenkel eine Umfangdifferenz von minus 2 cm gegenüber rechts und am linken Unterschenkel eine solche von minus 1 cm gegenüber rechts bestehe, weise auf eine gewisse Schonung der linken unteren Extremität hin. Die demonstrierte muskuläre Schwäche könne dadurch jedoch nicht erklärt werden (vgl. IV-act. 229-57). Radiologisch hätten sich ein Beckentiefstand links, am rechten Hüftgelenk eine verminderte Überdachung des Femurkopfes und eine verstärkte Sklerosierung am Acetabulum lateral, an der LWS und am rechten Knie diskrete degenerative Veränderungen und an der rechten Schulter eine eine Impingement-Symptomatik begünstigende Konfiguration des Acromions gezeigt (vgl. IV-act. 229-52 f.). Die muskuläre Kraft im Bereich des linken Hüftgelenks sei vermindert, was teilweise auf das Zustandsbild nach drei ausgedehnten Hüfteingriffen zurückgeführt werden könne (vgl. IV-act. 229-52), nicht jedoch im demonstrierten Ausmass (vgl. IV-act. 229-57). Mit den Gehstöcken habe sich ein nur diskretes linksseitiges Hinken gezeigt. Die Sensibilitätsausfälle an den oberen und unteren Extremitäten könnten keinem Dermatom zugeordnet werden und seien bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht von Relevanz. Schwerwiegende motorische Ausfälle hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Gesundheitsschaden im Bereich der Hüftgelenke, namentlich links, sei mittelschwer, im Übrigen (LWS, Schulter, Knie) bestünden leichte Veränderungen (vgl. IV-act. 229-52 f.). Alle beschriebenen Funktionseinschränkungen seien auf die Gesundheitsschädigungen zurückzuführen; das Ausmass der Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit des Stockgebrauchs hingegen könnten nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 229-53, vgl. auch 54). Trotz der vorhandenen Inkonsistenzen bzw. der Nicht-Nachvollziehbarkeit gewisser Angaben hätten die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit ihrem Benehmen korreliert. In den Aussagen und im Benehmen sei sie während der Befragung und der Untersuchung sowie ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation konsistent gewesen (vgl. IV-act. 229-54). Allerdings sei sie während der Befragung in einem Sessel gesessen, der die Flexion beider Hüftgelenke über 90° bedingt habe. Bei der klinischen Untersuchung habe sie jedoch bei der Flexion des linken Hüftgelenks bei 60° aktiv gegengespannt und über starke Schmerzen geklagt. Ähnliches habe sich bei der Untersuchung der Kniegelenke gezeigt (vgl. IV-act. 229-57). - Der Gutachter der Orthopädie hielt fest, in der Begutachtungssituation sei es nicht möglich, konkret zu beurteilen, inwiefern die (subjektive) Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht möglich sei, ohne Benützung von zwei Gehstöcken zu gehen, in ihrem alltäglichen Leben ihren Niederschlag finde (vgl. IV-act. 229-58, oben und unten). - Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit mit diversen Voraussetzungen legte der Gutachter auf 80 % fest. Stelle man auf die oben erwähnte subjektive Behauptung (der Hilfsmittelbedürftigkeit) ab, müsste es sich um Tätigkeiten rein im Sitzen handeln, ansonsten wären auch Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen möglich (vgl. IV-act. 229-58).
Dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung kann angesichts der detaillierten Grundlagen der Abklärung und der überzeugenden Begründung durch die vorgefundenen Befunde gefolgt werden. Da die Notwendigkeit des Stockgebrauchs gemäss dem Gutachten orthopädisch gesehen nicht nachvollzogen werden kann, rechtfertigt es sich anzunehmen, dass nicht allein sitzende Tätigkeiten zumutbar sind.
Bei der psychiatrischen Begutachtung wurden ebenfalls die geklagten Beschwerden erfragt. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, die Schmerzen - mehr oder weniger ihr ganzes Leben lang bestehend - seien zermürbend. Sie habe mehr Schmerzen, wenn sie zum Beispiel öfters auswertige Termine habe. Inzwischen habe sie auch Kopfschmerzen. Ausserdem habe sie oft Angst. Zuhause habe sie eine schwierige Situation. - Die Gutachterin der Psychiatrie erhob den Befund und beschrieb, die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei leicht niedergeschlagen, ratlos, ängstlich und innerlich unruhig gewesen. Das formale Denken sei auf die Schmerzproblematik eingeengt (vgl. IV-act. 299-65). Beurteilend hielt sie fest, es liege eine depressive Episode vor. Diese sei leicht, denn die Beschwerdeführerin sei im Kontakt bzw. im Gesprächsverlauf auslenkbar und schwingungsfähig gewesen. Ausserdem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, sie hätten jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn gespielt. Diese liege vielmehr in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung. Ferner gebe es von Seiten der Persönlichkeit Hinweise auf abhängige (dependente) Anteile im Sinn von akzentuierten Persönlichkeitszügen. Charakterisiert seien diese durch ein Gefühl der Unfähigkeit, das eigene Leben selbständig zu führen, und ein Leiden an ständiger Trennungsangst (vgl. IV-act. 299-67). - Die Gutachterin der Psychiatrie setzte sich mit den von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren auseinander und legte dar, die Ausprägung der Schwere der Befunde sei leicht bis mittelgradig, und zwar weitgehend unverändert zum Befund bei der Begutachtung 2012 (vgl. IV-act. 299-67). Aus rein psychiatrischer Sicht habe es keinen Hinweis auf Diskrepanzen oder Widersprüche gegeben; weder seien eine Übertreibung der Beschwerdeschilderung noch histrionische Persönlichkeitsmerkmale festzustellen gewesen (vgl. IV-act. 299-68). Zu den Beeinträchtigungen und Ressourcen hielt die Gutachterin fest, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht, weil sich die Beschwerdeführerin von äusseren Faktoren beeinflussen lasse. Das Durchhaltevermögen sei mässig beeinträchtigt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit (vgl. IV-act. 299-68 f.). Es bestünden soziale Belastungen wie finanzielle Probleme, Schwierigkeiten in der Beziehung zu vertrauten Menschen, insbesondere zum Ehemann, eine Überlastung mit drei Kindern, Analphabetismus, geringe Deutschkenntnisse und fehlende Berufsausbildung (vgl. IV-act. 299-68 f.). Die Kommunikationsfähigkeit sei infolge geringer Deutschkenntnisse eingeschränkt (vgl. IV-act. 299-69). Nicht (wesentlich) beeinträchtigt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 299-68 f.). Eine Ressource sei die Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk. Sowohl von ihrer Familie wie von der G.___ und von Nachbarn werde die Explorandin (samt ihrer Familie) unterstützt. Die Beschwerdeführerin allerdings berichte, sie habe trotzdem das Gefühl, nicht gehört und zu wenig unterstützt zu werden, was sich durch die abhängige Persönlichkeitsstruktur erklären lasse (vgl. IV-act. 299-69). Die Motivation der Beschwerdeführerin sei unterschiedlich (vgl. IV-act. 299-69). Einen Hinweis auf Diskrepanzen oder Widersprüche habe es im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe authentisch gewirkt; sie sei vielfältigen Belastungen ausgesetzt (vgl. IV-act. 299-70). Der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Störung mass die Gutachterin der Psychiatrie schliesslich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu (vgl. IV-act. 299-71). Die im Haushaltsbericht geltend gemachten Einschränkungen seien nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Zu begründen sei höchstens eine Einschränkung von 30 % (vgl. IV-act. 299-72).
Bei diesen Gegebenheiten lässt sich festhalten, dass auch das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung als ausreichend begründet und demnach stichhaltig betrachtet werden kann. Zusatzuntersuchungen wie etwa Blutserumspiegelmessungen für einzelne oder mehrere der zahlreichen angegebenen Medikamente (vgl. psychiatrische Medikation IV-act. 299-64; vgl. längere Liste insgesamt bei IV-act. 299-43) wurden allerdings nicht veranlasst, obwohl sie möglicherweise zusätzlich aufschlussreich gewesen wären.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der betreffenden bidisziplinären Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit (einschliesslich der Haushaltarbeit) medizinisch zu 30 % (vorwiegend psychiatrisch, zu 20 % auch orthopädisch bedingt) arbeitsunfähig ist.
Was die rückblickende medizinische Beurteilung betrifft, ergab sich psychiatrisch betrachtet keine wesentliche Veränderung. Einerseits habe sich die depressive Problematik etwas verbessert, anderseits habe die Schmerzproblematik zugenommen (IV-act. 299-76). - Orthopädisch gesehen wurde festgehalten, im Vergleich zur Sachlage bei der Begutachtung von 2012 sei die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks und der rechten Schulter der Beschwerdeführerin klinisch stärker eingeschränkt. Wegen des medizinisch nicht nachvollziehbaren Stockgebrauchs seien die Befunde an der LWS nur beschränkt verwertbar. Die klinische Veränderung ziehe jedoch lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich. Konventionell-radiologisch habe sich die Situation im Vergleich eher verbessert, da nun die störenden Ossifikationen und Knochensporne entfernt seien. - Zudem ergab sich hinsichtlich der medizinischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, dass nach dem Eingriff von Mitte August 2015 (Hüft-Totalprothesen-Wechsel links) bis Mitte Februar 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit (also auch in adaptierter Tätigkeit) auszugehen sei. Innert zweier Monate habe in der Folge eine angepasste Tätigkeit wieder aufgenommen werden können (IV-act. 299-76). Daneben kann demnach von der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 30 % ausgegangen werden. - Da seit der Einstellung der Rente im Februar 2011 (Verbesserung ab November 2010) mehr als drei Jahre vergangen sind, kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser vorübergehenden Verschlechterung des Zustands nicht mehr auf eine früher bestandene Wartezeit berufen (vgl. Art. 29bis IVV; keine neue Wartezeit ist nur bei Wiederaufleben des gleichen Leidens innerhalb von drei Jahren nötig, vgl. ZAK 1977, 18, BGE 108 V 70). Selbst wenn ein allfälliger vorübergehender Rentenanspruch als ausgewiesen zu betrachten wäre, wäre die Rente drei Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) nach der Verbesserung (Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens im April 2016) - also spätestens auf 31. Juli 2016 - einzustellen gewesen. Zur Auszahlung gelangen kann ein Rentenanspruch aber gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 142 V 547), vorliegend demnach frühestens ab 1. Dezember 2016.
Für diesen (Gesundheits-) Fall erachtet die Beschwerdeführerin selber eine ausserhäusliche Tätigkeit für sich demnach als zumutbar.
Welcher Tätigkeit sie dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachginge, lässt sich nicht feststellen, so dass ihr Valideneinkommen, sollte ein Einkommensvergleich zu machen sein (vgl. unten E. 4.3), anhand der statistischen Durchschnittseinkommen zu bestimmen wäre.
Das Invalideneinkommen wäre diesfalls nach der Rechtsprechung ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne festzulegen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015), übt die Beschwerdeführerin doch keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Auszugehen wäre - falls ausserdem von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. unten E. 4.2.3) - vom selben Wert wie das Valideneinkommen ihn ausmacht.
Bei einer für die Beschwerdeführerin zumutbaren Erwerbstätigkeit hat es sich nach dem Dargelegten aus orthopädischer Sicht um eine sehr leichte bis leichte, wechselbelastende, aber primär im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen zu handeln, ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der unteren Extremitäten, ohne Einnehmen von Stellungen im Knien und in der Hocke, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Gehen auf unebenen/glatten Oberflächen, ohne Überwinden von Höhendifferenzen wie auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalebene und ohne Arbeiten auf/mit vibrierenden Geräten/Fahrzeugen (vgl. IV-act. 299-75). Psychiatrisch wurde vorausgesetzt, dass es sich um ein wohlwollendes Arbeitsumfeld handle (vgl. IV-act. 299-75). Eine adaptierte Tätigkeit erfordert demnach diverse Kriterien. Diese sind jedoch nicht so einschränkend, dass angenommen werden müsste, die Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Zu bedenken ist nämlich, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der tatsächliche, sondern ein ausgeglichener Arbeitsmarkt relevant ist. Dieser theoretische und abstrakte Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Es kommt nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). - Vorliegend ist nach den dargelegten Kriterien anzunehmen, ein ausgeglichener Arbeitsmarkt enthalte noch eine genügende Zahl an Arbeitsplätzen, die den Anforderungen entsprächen, welche für die Beschwerdeführerin umschrieben worden sind. Zwar hat sie bisher noch keine umfangreiche Erwerbstätigkeit ausgeübt, doch ist sie noch in jüngerem Alter und es kann ihr noch eine lange Aktivitätsdauer bevorstehen. Die Verwertbarkeit ist zudem an den Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten auf der Stufe des untersten Kompetenzniveaus (1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) aller Wirtschaftszweige zu messen. Als Arbeitsmöglichkeiten können (sehr) leichte Kontroll- bzw. Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs- oder Montagetätigkeiten in Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin weist ausserdem mit 70 % noch eine Arbeitsfähigkeit weitreichenden Umfangs auf. Den erschwerenden Umständen kann mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (vgl. unten E. 4.2.5).
Sind demnach für den Fall des Einkommensvergleichs sowohl Validen- wie Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen, so entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Zunächst ist festzuhalten, dass die bereits erwähnten gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung ihren Niederschlag gefunden haben. Namentlich wurde die orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit ihrem Bedarf an längeren und betriebsunüblichen Pausen begründet (vgl. IV-act. 299-74). - Mangelhafte Sprachkenntnisse sind bezüglich der Einsatzmöglichkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten rechtsprechungsgemäss nicht abzugsrelevant (für Analphabetismus Bundesgerichtsurteil vom 7. Dezember 2011, 8C_328/2011 E. 10.2). Die fehlende berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin vermag, da in solchen Tätigkeiten auch keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, einen Abzug ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2). Zudem sind diese (invaliditätsfremden, schon vor der Invalidität vorhanden gewesenen) Faktoren mit der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits berücksichtigt worden; eine doppelte Berücksichtigung fällt ausser Betracht (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2). Die Beschwerdeführerin ist des Weiteren in der Lage, (bei wie erwähnt vermehrtem Pausenbedarf) ganztägig zu arbeiten (vgl. IV-act. 299-74). Daher entfällt ein Teilzeitabzug (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3, vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5, und vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018 E. 4.4). Auch mangelnde Flexibilität und ein erhöhter Bedarf an Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber rechtfertigen rechtsprechungsgemäss keinen Leidensabzug. Zusätzliche krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz bei Erwerbstätigen mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind statistisch nicht belegt, weshalb auch dies keinen Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 28. November 2017, 9C_629/2017 E. 2, vom 4. August 2010, 8C_144/2010 E. 5.3, vom 19. November 2009, 9C_708/2009 E. 2.3.2, vom 3. Juli 2017, 8C_166/2017 E. 6, vom 11. September 2019, 9C_225/2019 E. 4.4.2). Dasselbe gilt (mit Blick auf die Art der zumutbaren Tätigkeiten) für eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. September 2019, 9C_225/2019 E. 4.4.2). Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich belastenderer Arbeit fällt, da der genannte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). - Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben könne. Gemäss der medizinischen Beurteilung kommen für sie denn auch nur noch sehr leichte Arbeiten mit Einschränkungen in Frage. Zusammen mit der Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bis anhin vergleichsweise erst sehr kurz im Arbeitsprozess gewesen ist, rechtfertigt sich dieser Abzug von 10 %. Ein grösserer Abzug fällt indessen nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht, auch wenn ein solcher in einem früheren Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts einmal vorgenommen und die damalige Ermessensausübung vom Bundesgericht nicht beanstandet worden war.
Mit diesem Abzug ergibt sich für den Fall eines Einkommensvergleichs bei einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ein Invaliditätsgrad von 37 % (1- [0.7 x 0.9]), der nicht rentenrelevant ist.
Was eine allfällige Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, hat der Gutachter der Orthopädie sich im Einzelnen mit den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den diversen Teilbereichen gemäss dem Abklärungsbericht auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 299-76 f.). Es erscheint plausibel, dass die orthopädische Arbeitsunfähigkeit dort vereinzelt als höher eingeschätzt wurde als in einer sehr leichten angepassten Tätigkeit (dort orthopädisch 20 %). Selbst wenn bei der Wohnungspflege noch statt 40 % 60 % Beeinträchtigung, bei der Wäsche statt 30 % 50 % und bei der Kinderbetreuung statt 20 % 40 % Einschränkung einzusetzen wäre, ergäbe sich noch eine Summe von insgesamt erst 34.3 %. Angesichts der medizinischen Feststellungen im bidisziplinären Gutachten vom 7. Oktober 2017, wonach in beiden möglichen Tätigkeitsbereichen (Erwerbstätigkeit in adaptierter Arbeit und Haushalt) im Ergebnis (d.h. orthopädisch und psychiatrisch gemeinsam betrachtet) dieselbe medizinische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % vorliegt, und in Anbetracht der oben dargelegten Erwägungen zu einem Einkommensvergleich erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass die Methode der Bemessung ihrer Invalidität nicht ausschlaggebend sei, als zutreffend.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten, daneben auch Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, s. unten) am 13. Juni 2018 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine (dem Durchschnitt entsprechende) Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP