Entscheid vom 3. Juli 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2018/143
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Gewährung von beruflichen Massnahmen sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit 1. Juni 2014.
Nachfolgend ist zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend die Verfügung vom 10. April 2018 den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt es, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Über berufliche Massnahmen kann im Beschwerdeverfahren allerdings grundsätzlich auch dann entschieden werden, wenn sich der durch die angefochtene Verfügung definierte Streitgegenstand lediglich auf den Rentenanspruch bezieht. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, Vorbemerkungen N 86 ff.). Ergeht eine Rentenverfügung in Verletzung dieses Grundsatzes, ist sie rechtswidrig (vgl. dazu auch Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Deshalb muss im Beschwerdeverfahren eine solche Verfügung aufgehoben und die Verwaltung verpflichtet werden können, die Eingliederung abzuschliessen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die IV-Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig über die beruflichen Massnahmen entschieden hat. In diesem Fall kann der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht erneut überprüft werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Diesfalls besteht allenfalls wiederum eine Eingliederungspflicht der Verwaltung, weshalb ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut zu beurteilen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2018, IV 2017/145, E. 1.1 f.).
Über die Gewährung von beruflichen Massnahmen befand die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 27. Mai 2015 (IV-act. 73). Die Rechtsvertreterin erhob zwar gegen die Verfügung Beschwerde (IV-act. 85), zog diese jedoch nach Vorliegen der Beschwerdeantwort am 6. Oktober 2015 zurück, worauf das Gerichtsverfahren (IV 2015/194) mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 abgeschrieben wurde (IV-act. 101). Infolgedessen erwuchs die Verfügung vom 27. Mai 2015 in Rechtskraft. Aus dem Einwand vom 1./16. Februar 2018 gegen den leistungsablehnenden Rentenvorbescheid wie auch aus der Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 gegen die leistungsablehnende Rentenverfügung vom 10. April 2018 geht nicht hervor, weshalb sich eine neue Beurteilung der Situation (bspw. ein erheblich veränderter Gesundheitszustand mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit) aufdrängen würde. Sollte aufgrund der nachfolgenden Invaliditätsbemessung bei rentenbegründendem Invaliditätsgrad jedoch (im Sinn des Grundsatzes Eingliederung vor Rente) eine Eingliederungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin im Raum stehen, ist darauf zurückzukommen (vgl. nachstehende E. 8.7).
Nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 133 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 141 V 9 E. 6.3.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist daher, inwieweit der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten psychischen und körperlichen Leiden in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Obwohl von den Gutachtern als leidensangepasste Tätigkeit mehrmals die bisherige Nebenerwerbstätigkeit als C.___ angeführt wird, sind nachfolgend auch andere leidensangepasste Tätigkeiten in Betracht zu ziehen. Denn Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer nur die Dolmetscherarbeit, nicht jedoch andere seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeiten zumutbar sein sollen, werden weder von den Gutachtern noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht und sind denn auch nicht ersichtlich.
Zunächst ist auf die Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017, 8C_95/2017; BGE 130 V 396). Da die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1, 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) und "sozialer Kontext" sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 (IV-act. 198) zugrundeliegende Medas-Gutachten vom 29. Juni 2017 (IV-act. 183) wurde vor dem in BGE 143 V 418 publizierten Entscheid vom 30. November 2017 erstellt, welcher die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausdehnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren vor BGE 141 V 281 (bzw. vor BGE 143 V 418) erstattete medizinische (psychiatrische) Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016).
Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hat sich – wenn auch (da noch) in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt.
Im Gutachten erhob Dr. J.___ die Gesundheitsschädigungen und deren Ausprägungen (IV-act. 183-101ff.; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt u.a. auf die Aktenlage, eine ausführliche Anamnese, die Blutuntersuchung, die durchgeführte Testdiagnostik sowie die am 6. April 2014 eingeholten telefonischen Auskünfte von Dr. D.___ (fremdanamnestische Angaben) stellte er die Diagnosen mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F40.01), anamnestisch seit ca. 1995 bestehend. Im Weiteren erklärte er, wieso er nicht wie der behandelnde Psychiater Dr. D.___ auch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1) ausgehe; für diese Diagnose seien die Kriterien nicht erfüllt (IV-act. 183-107). In Anbetracht der Aktenlage und der fachärztlich erhobenen Befunde ist die diagnostische Beurteilung von Dr. J.___ als nachvollziehbar und schlüssig einzustufen. So befasste sich der Gutachter ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers, aber er berücksichtigte auch den mit den Schilderungen nur teilweise in Einklang zu bringenden Gesamteindruck, den er vom Beschwerdeführer in der Untersuchung erlangt hatte. Zudem berücksichtigte er in den Akten festgehaltene Feststellungen von Dritten wie etwa die seitens eines Mitarbeiters der IV-Stelle festgehaltenen Beobachtungen während Übersetzerdiensten für die IV-Stelle (IV-act. 183-107). Ferner befasste er sich mit erkannten Widersprüchlichkeiten in den Beurteilungen von Dr. D.___. Der RAD hat in der Stellungnahme vom 1. September 2017 keine Einwände oder Vorbehalte gegen die Diagnostik im Medas-Gutachten angebracht (IV-act. 184). Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf die gutachterlich erhobenen Befunde und Diagnosen abzustellen, zumal die Gutachter auch keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation fanden (IV-act. 183-42; zur Verdeutlichungstendenz vgl. jedoch das psychiatrische Teilgutachten, IV-act. 183-104 unten).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zeigte Dr. J.___ ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig auf, welche Faktoren bzw. Störungen beim Beschwerdeführer aus psychischer Sicht leistungslimitierend sind. So setzte er sich mit den depressiven Symptomen auseinander (Erhebung des Psychostatus nach AMDP, Psychometrik: Hamilton Depression Scale und Beck Depression Inventory). Anschliessend beurteilte er die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch unter Einbezug der neuropsychologischen Testung durch lic. phil. H.. Diese ergab bis mittelschwere Leistungsauffälligkeiten bei den Aufmerksamkeitsfunktionen sowie den mnestischen und exekutiven Funktionen (vgl. IV-act. 183-86ff.). Dr. J. wie auch lic. phil. H.___ legten offen, weshalb sie aus psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % seit dem 30. Mai 2015 ausgehen (IV-act. 183-89ff./107f.) und nicht der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, welcher nach wiederholt divergierenden Angaben (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung im psychiatrischen Gutachten, IV-act. 183-106) zuletzt von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 2 bis 3 Stunden pro Tag ausgeht (vgl. IV-act. 151), gefolgt sind.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente zur fehlenden Therapieresistenz (IV-act. 198-2) ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben hat (vgl. insbesondere E. 4.5). Diesem Kriterium kommt für sich betrachtet folglich keine überragende Bedeutung mehr zu. Im vorliegenden Fall ist überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung unterzog (vgl. IV-act. 183-45f.). Die durchgeführte fachärztliche Behandlung scheint aufgrund der vorliegenden Arztberichte zweckmässig und angemessen gewesen zu sein. Sie ist als ein Indiz für das Vorliegen einer versicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung zu werten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Der anlässlich der Begutachtung erhobene Medikamentenspiegel zeigte Werte für Escitalopram und Trazodon, welche unterhalb der Referenzbereiche lagen (IV-act. 183-103/105). Die Beschwerdegegnerin stufte dies als Indiz für das Nichtvorliegen einer versicherungsrechtlich relevanten Erkrankung ein (IV-act. 198-2, act. G 4-3). Diese pauschale Einschätzung geht zu weit. Gemäss der fachärztlichen Literatur muss darauf geachtet werden, dass Patienten nicht fälschlicherweise der Non-Compliance beschuldigt werden, denn die Plasmakonzentration der Antidepressiva könne zwischen einzelnen Patienten erheblich variieren (vgl. Edith-Holsboer-Trachsler et. al., Die Akutbehandlung depressiver Episoden, Die somatische Behandlung der unipolaren depressiven Störungen: Update 2016, Teil 1, Richtlinien, Swiss Medical Forum 2016, 16(35), S. 716-724; abrufbar unter: www.sgad.ch/wordpress/wp-content/uploads/2016/08/Die-Akutbehandlung-depressiver-Episoden_20160831.pdf). Vorliegend kann jedenfalls gestützt auf den – lediglich einmalig erhobenen – Medikamentenspiegel eine versicherungsrechtlich relevante Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin geht ausserdem davon aus, dass die diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (IV-act. 198-2). Gemäss den Ausführungen im psychiatrischem Teilgutachten wirken sich die Panikattacken insbesondere auf mit der angestammten Tätigkeit als Chauffeur in der Getränkeauslieferung vergleichbare Tätigkeiten aus. Dass die Panikstörung generell leistungsmindernd wäre, wird dagegen nicht geltend gemacht. Die im neuropsychologischen und im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Minderung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit um 30 % ist gemäss den Gutachtern nicht eine Folge der diagnostizierten Panikstörung, sondern insbesondere bedingt durch die kognitiven Leistungsauffälligkeiten im Aufmerksamkeitsbereich, beim Lernen und Frischgedächtnis sowie bei der geistigen Umstellfähigkeit und Flexibilität (vgl. IV-act. 183-87ff./107f.). Dass die erhobenen Leistungsauffälligkeiten wohl auch durch schwankende Anstrengungsbereitschaft gefördert wurden, hat die Neuropsychologin im Übrigen ausreichend gewürdigt, indem sie dem Beschwerdeführer etwa für die Tätigkeit als Übersetzer keine Unzumutbarkeit, sondern lediglich eine relativ geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % attestiert hat (vgl. IV-act. 183-90).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % ab dem 30. Mai 2015 vermag in Anbetracht der im neuropsychologischen und im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde und Diagnosen zu überzeugen. So berücksichtigt das Gutachten die geklagten Beschwerden und die vorhandenen medizinischen Akten. Insbesondere erscheint die gegenüber dem behandelnden Psychiater abweichende Beurteilung des psychiatrischen Gutachters (welcher auch eine Persönlichkeitsänderung und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte) mit Blick auf die erhobenen Befunde als nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. März 2018, IV-act. 197-3). Das Gutachten hat in ausreichendem Masse die nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrischen Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens berücksichtigt. So fand unter anderem eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Ressourcen, der Konsistenz der Befunde wie auch der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen statt (IV-act. 183-43/45/47f.). Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt somit kein Raum. Überdies liegen keine fachärztlichen Arztberichte vor, welche ernsthafte Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu begründen vermögen.
Nachfolgend ist auf die Auswirkungen der körperlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
Im Medas-Gutachten vom 29. Juni 2017 (IV-act. 183) und in der Erläuterung vom 28. November 2017 (IV-act. 188) werden die bei einer leidensangepassten Tätigkeit zu beachtenden Adaptionskriterien genannt (vgl. Erwägung 4.1). Hinsichtlich der Relevanz dieser Kriterien besteht grundsätzliche Einigkeit unter den Parteien.
Gemäss Aktenlage beträgt die Sehschärfe des Beschwerdeführers auf dem rechten Auge zumindest 0.6 und auf dem linken Auge 1.0 (vgl. IV-act. 196-9/17/20). Damit erfüllt er die medizinischen Mindestanforderungen an die Sehschäfte bei den Führerausweis-Kategorien A und B (besseres Auge: 0.5, schlechteres Auge: 0.2 oder bei einäugigem Sehen: 0.6) und auch bei den Führerausweis-Kategorien C und D (besseres Auge: 0.8, schlechteres Auge: 0.5; vgl. Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Da auch anderweitige Beeinträchtigungen des Sehvermögens aus den Akten nicht ersichtlich sind, ist nicht von einer erheblichen Sehminderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. März 2018, IV-act. 197-2, 198-3).
Zur weiteren Rüge des Beschwerdeführers, dass eine angemessene Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht erfolgt sei, ist festzustellen, dass im orthopädischen Teilgutachten den Einschränkungen der rechten Hand bzw. des rechten Arms Rechnung getragen wurde. So wurde das zumutbare Heben und Tragen von Lasten auf 5 kg (körperfern/körpernah) beschränkt (IV-act. 183-31ff., 188). Zum vorgetragenen Argument, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung einen Kugelschreiber aufgrund des Zitterns kaum halten können (act. G 1-12f.), ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer hingegen der Einsatz eines Schlüssels mit der rechten Hand gelang (IV-act. 183-28f.). Zudem ist aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeiten (Chauffeur in der Getränkeauslieferung, C.___) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest kurze handschriftliche Notizen erstellen kann. Überdies werden in der heutigen Arbeitswelt Texte, Notizen, Arbeitsfortschritte etc. immer häufiger nicht mehr handschriftlich, sondern mittels Computertastaturen und elektronischen Datenerfassungsgeräten erfasst. Im Übrigen bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten (wie beispielsweise Überwachungs- und Qualitätssicherungsarbeiten etc.), die keinen erheblichen Einsatz beider Arme bzw. Hände erforderlich machen. Insgesamt dürfte es selbst bei Berücksichtigung der durch die rechte Hand bzw. den rechten Arm bedingten Einschränkungen noch ausreichend Verweistätigkeiten für den Beschwerdeführer geben (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 8. März 2018, IV-act. 197-3).
Die Arbeits-/Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit wie folgt dar: In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur in der Getränkeauslieferung ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer – wie im Medas-Gutachten definierten – leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die bisherige Nebenerwerbstätigkeit als C.___ zählt, besteht psychiatrisch und neuropsychologisch bedingt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. Mai 2015 (IV-act. 183-39, 190-2). Der Beginn dieses Attests wird im Gutachten nicht erklärt; möglicherweise liessen sich die Gutachter von der auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten formellen Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses leiten. Für die vorangehende Zeitspanne vom 1. Juni 2014 (frühester Rentenanspruch aufgrund der IV-Anmeldung vom 19. Dezember 2013 [IV-act.10; Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch nachfolgende Erwägung 8.8]) bis 29. Mai 2015 finden sich im Medas-Gutachten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Auch die in diesem Zeitraum erstellten Arztberichte von Dr. D.___ vom 13. März und 3. Dezember 2014 (IV-act. 28-1ff., 50-1ff.) sowie von Dr. E.___ vom 24. März und 21. November 2014 (IV-act. 31-1ff., 48-1ff.) enthalten zumindest keine quantitativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit adaptiert. Lediglich der RAD hat sich im Rahmen der Eingliederungsprüfung am 8. Dezember 2014 zur Arbeitsfähigkeit adaptiert geäussert, wobei er seine diesbezügliche Einschätzung von 50 % jedoch nicht begründet hat (IV-act. 52). Der Beschwerdeführer war jedoch auch während dieser Zeitspanne fähig, Dolmetscheraufträge wahrzunehmen (vgl. IV-act. 112-8ff.). Da aus den Akten kein plausibler Verlauf in Sinne einer Verbesserung per Ende Mai 2015 ersichtlich ist, rechtfertigt es sich, durchgehend von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit adaptiert auszugehen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2014 und Ende Mai 2015 bleibt beweislos. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer in den Eventualanträgen 2 und 3 der Beschwerde vom 24. April 2018 fordert (act. G 1-2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierender Beweiswürdigung zu verzichten ist.
Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers als Chauffeur in der Getränkeauslieferung und C.___ im Jahr 2012 von Fr. 74'796.- ab, rechnete dieses auf das Jahr 2014 hoch und ermittelte damit ein Einkommen von Fr. 75'922.- (vgl. IV-act. 189, 198-2). Korrekterweise hätte beim Einkommen als Chauffeur in der Getränkeauslieferung von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Januar 2015 (IV-act. 20-3) ausgegangen werden müssen. So betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 Fr. 74'580.-. Nominallohnbereinigt beträgt damit das Einkommen im Jahr 2014 Fr. 75'052.- (Fr. 74'580 / 126.5 x 127.3; vgl. Nominallohnindex 1993-2019, Tabelle NOGA02, Total, Männer, Bundesamt für Statistik). Hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit ist festzustellen, dass das Einkommen jährlich schwankte, weshalb auf den Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2013 abzustellen ist (2009: Fr. 587.-; 2010: Fr. 1'945.-; 2011: Fr. 735.-; 2012: Fr. 945.-; 2013: Fr. 1'125.-; vgl. IV-act. 15-1, 16-8). Hochgerechnet auf das Jahr 2014 beträgt der Durchschnittslohn Fr. 1'092.- (Fr. 610.- [Fr. 587.- / 122.5 x 127.3]; Fr. 2'006.- [Fr. 1'945.- / 123.4 x 127.3]; Fr. 752.- [Fr. 735.- / 124.5 x 127.3]; Fr. 959.- [Fr. 945.- / 125.5 x 127.3]; Fr. 1'132.- [Fr. 1'125.- / 126.5 x 127.3]). Folglich ist von einen Valideneinkommen von Fr. 76'144.- (Fr. 75'052.- + Fr. 1'092.-) auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, ist das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 66'453.- nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Tabellenlohnabzug von 10 % (IV-act. 189, 198-2), der Beschwerdeführer dagegen verlangt einen solchen von 25 % (act. G 1-15). In Anbetracht der qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (siehe Erwägung 6.1) und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1965) kann ein lohnwirksamer Nachteil nicht ausgeschlossen werden. Vorliegend erscheint – auch im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand rechtfertige einen Tabellenlohnabzug von 20 bis 25 %; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_363/2017, E. 4.3 mit Hinweisen; von faktischer Einhändigkeit ist vorliegend nicht auszugehen) – ein Tabellenlohnabzug von 10 % als angemessen.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'865.- (Fr. 66'453.- x 0.7 x 0.9). Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'279.- (Fr. 76'144.- - Fr. 41'865.-). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 45 % (Fr. 34'279.- / Fr. 76'144.-). Dieser berechtigt zum Bezug einer Viertelsrente. Selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % würde kein höherer Rentenanspruch (IV-Grad: 48 %) resultieren.
Da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, stellt sich wiederum die Frage nach der Eingliederungspflicht der IV (vgl. vorstehende E. 2.2). Diese ist vorliegend zu verneinen, da keine beruflichen Massnahmen erkennbar sind, die das Invalideneinkommen relevant erhöhen würden, und eine eigentliche Umschulung auch mit Blick auf das Alter und die Art der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu aufwändig und daher nicht mehr verhältnismässig ist. Auch vor dem Hintergrund der Art der Beeinträchtigung (psychischer Natur kombiniert mit körperlichen Einschränkungen) erscheinen Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgversprechend.
Die für die Erfüllung des Wartejahrs am 1. Juni 2014 nötige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% wird durch die Arztberichte von Dr. E.___ vom 24. März 2014 (IV-act. 31-1ff.) und von Dr. F.___ vom 6. November 2014 (IV-act. 47) belegt. Die Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab dem 30. Mai 2013 im Schnitt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %. Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. Dezember 2013 zum Leistungsbezug an (IV-act. 10). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (vgl. Erwägung 3.1 und 3.2) entsteht der Rentenanspruch am 1. Juni 2014.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren zwar nur teilweise durch. Praxisgemäss ist in derartigen Fällen – da eine umfassende Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen war und die angefochtene Verfügung sich als rechtswidrig erwiesen hat – in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch von einem vollen Obsiegen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP