Entscheid vom 29. Juni 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/141
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das Gutachten des S.___ vom 2. Oktober 2015 (IV-act. 126 f.) samt Ergänzung des orthopädischen Gutachters vom 18. April 2017 (IV-act. 175-2 ff.). Der psychiatrische Gutachter hob die Inkonsistenz zwischen den präsentierten und den observierten Defiziten ausdrücklich hervor (IV-act. 126-17, 21), so dass vorab die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu prüfen ist.
Zur Verwertbarkeit von ohne genügend bestimmte gesetzliche Grundlage erhobenem Observationsmaterial hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 mit Blick auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (endgültig am 18. Januar 2017) fest, diese sei in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen überwögen letztere. Videoaufnahmen, die im Rahmen einer unrechtmässigen Observation erhoben worden seien, seien verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet würden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht habe, und ihr keine Falle gestellt worden sei. Ein Verwertungsverbot gelte betreffend Handlungen im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum (BGE 143 I 385 ff. E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1, vom 22. Oktober 2018, 9C_908/2017/ 9C_3/2018, E. 5.2, und vom 20. Oktober 2017, 8C_305/2017, E. 4.2).
Das hiesige Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 17. Februar 2020, IV 2017/312, E. 2.3 festgehalten, dass das Bundesgericht im Urteil vom 16. Dezember 2019, 9C_308/2019, E. 2.2 zwar unabhängig von der objektiven Gebotenheit der Observation von einer Verwertbarkeit von deren Ergebnissen ausgegangen sei. Das Bundesgericht beziehe sich auf das Urteil 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019, E. 4, welches wiederum auf das Urteil vom 8. Februar 2019, vereinigte Verfahren 9C_561/2018 und 9C_631/2018, verweise. In letzterem sei jedoch die Frage des Anfangsverdachts nicht entscheidend gewesen, da die IV-Stelle dort Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung beigezogen hätte, welche die Überwachung ihrerseits mit der "unklaren medizinischen und sozialen Situation" begründet hätte. Sei ein genügender Anfangsverdacht nicht durch einen anderen Versicherungszweig ausgewiesen, sei das Vorliegen eines Anfangsverdachts betreffend die Frage der Verwertbarkeit der unbestritten rechtswidrig erlangten Observationsergebnisse zu prüfen.
Eine Observation ist objektiv geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2018, 8C_634/2018, E. 5.2, mit weiteren Verweisen).
Bezüglich Anfangsverdachts fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2013 Angaben machte, welche die von Dr. L.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage stellten, so etwa bezüglich Autofahren, Benutzung des öffentlichen Verkehrs, der Pflege üblicher Kontakte und des Scheiterns der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit lediglich weil er nicht wisse, welche (IV-act. 87). Ob bzw. dass er die Frage nach den Kontakten falsch verstanden haben soll (vgl. IV-act. 111-7), ist, da er dies erst nach Durchführung der Observation vorbrachte, für deren objektive Gebotenheit nicht massgebend. Zudem erscheint eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von Dr. L.___ im Verlaufsbericht vom 22. August 2013 festgehaltenen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. IV-act. 95). Hinzu kommt der am 18. September 2013 entgegengenommene anonyme Hinweis (IV-act. 97 f.). Auch wenn eine vorgängige Überprüfung vor allem hinsichtlich allfälliger sachfremder Motive des Hinweisgebers nicht möglich war und der Inhalt des Hinweises fraglich erscheinen lässt, ob sämtliche Aussagen des Hinweisgebers unmittelbar auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, kommt ihm ein gewisses Gewicht zu. Dass Reisen ins Ausland oder eine Arbeitstätigkeit in besagter Garage während der Observation nicht beobachtet wurden und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rachemotiv des Hinweisgebers (act. G 1-3) vermögen daran nichts zu ändern, da es sich auch hierbei erst um nachträglich hinzugekommene Aspekte handelt. Damit war die Observation objektiv geboten. Sie fand ausschliesslich an öffentlich zugänglichen bzw. von dort einsehbaren Orten statt und war auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. als Richtlinie den seit 1. Oktober 2019 geltenden Art. 43a Abs. 5 Satz 1 ATSG, wonach die Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag erfolgen darf). Mithin ist das Observationsmaterial vorliegend verwertbar.
Zu prüfen ist somit, ob das Gutachten beweistauglich ist bzw. ob auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer beklagte aktuell und seit dem Unfall massive Schmerzen im linken Bein und Fuss, auch am ganzen Körper. Auf der visuellen Analogskala (VAS) betrage die Schmerzintensität 8 bis 10/10 (IV-act. 127-9 f.). Zu Fuss könne er nicht einmal die Strecke von 100 m zurücklegen, das Bein "blockiere" (IV-act. 126-10). Des weiteren leide er unter massiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (IV-act. 127-12). Er sei durch den Unfall traumatisiert, reagiere schreckhaft, wenn er eine Blaulichtsirene höre. Er kenne Zustände, als ob er im Wachzustand mit jemandem rede, dabei gingen ihm bestimmte Gedanken durch den Kopf. Der Antrieb sei vermindert, er habe wenig Energie, könne gar nichts mehr geniessen. Er spüre eine innere Leere und Schwere, sei bisweilen auch unruhig (IV-act. 126-10). Er sei einsam, es fehlten soziale Kontakte. Zu Freizeitbeschäftigungen oder Hobbys könne er keine Angaben machen. Nach dem Frühstück gehe er alleine spazieren und treffe manchmal Bekannte zum Kaffee (IV-act. 126-10 f.; IV-act. 127-11).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, gemäss Röntgenbefunden vom 3. Februar 2015 (vgl. IV-act. 127-15 f.) liege bezüglich der Schenkelhals- und Oberschenkelfraktur ein hervorragendes operatives Ergebnis vor. Bis auf eine leicht vermehrte Sklerosierung am Pfannenrand sei die Fraktur vollkommen folgenlos ausgeheilt (IV-act. 127-15). Die Schenkelhals- und Tibiakopfabscherfraktur seien knöchern hervorragend ausgeheilt. Sowohl an der Hüfte als auch am Kniegelenk sei derzeit keine Arthrose nachweisbar. Es bestünden im Vergleich zur Gegenseite keine massiv vermehrten degenerativen Veränderungen (IV-act. 127-17). Bei der Innenrotation der linken Hüfte gebe der Versicherte einen Endphasenschmerz an. Weiter bestünden Schmerzen und Druckschmerzen am Adduktorenansatz links. Es zeigten sich leichte Instabilitäten am linken Kniegelenk (IV-act. 127-14). Gemäss der körperlichen und radiologischen Untersuchung bestehe eine sehr geringe Funktionseinschränkung (IV-act. 127-17). In Kenntnis der neuen bildgebenden Befunde vom 18. Dezember 2015 und des Berichts von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2016 mit Wiedergabe des Arthro-MRI-Befundes vom 22. Januar 2016 (dem Gutachter wurde das aktuelle IV-Dossier zugestellt, vgl. IV-act. 172) nahm der Gutachter am 18. April 2017 Stellung. Er bezog sich zunächst zustimmend auf die Beurteilung von Dr. O.___ vom 24. Mai 2016. Die IV-Ärztin hatte sich zum Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2016 wie folgt geäussert: Die Diagnose eines femoroacetabulären Impingements sei nun durch das Arthro-MRI bestätigt. Sie liefere eine schlüssige und radiologisch belegte Erklärung für die bereits im Januar 2015 vom Rheumatologen festgehaltenen und im Gutachten diskutierten Einschränkungen im Bereich der linken Hüfte. Diese sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen durch diese Diagnose beruhe (indes) einzig auf den subjektiven Angaben des Versicherten. Im Gegensatz dazu stütze der orthopädische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weniger auf das subjektiv vorgetragene Ausmass der Beschwerden, welches nicht im Einklang mit gewissen objektiven Befunden stehe, ab. Die Diskrepanz der Einschätzungen sei durch den unterschiedlichen Informationsstand und die unterschiedliche Funktion der beiden Ärzte begründet (IV-act. 156-4 f., 7). Der Gutachter fuhr fort, rein radiologisch seien alle Frakturen vollständig ausgeheilt. Die vorhandenen Verletzungen seien rein klinisch nicht mehr festzustellen gewesen. Die im CT dargestellten Mehranreicherungen deuteten auf eine beginnende Arthrose am linken Femur, am Kniegelenk und auf Höhe des Fibulaköpfchens. Rein radiologisch hätten sie jedoch nur am linken Hüftgelenk dargestellt werden können. Im SPECT-CT und in der Skelettszintigraphie ergebe sich kein Hinweis, das es sich um eine aktivierte Arthrose oder um massiv degenerative Veränderungen handle. Es seien auch keine Pseudoarthrosen-Hinweiszeichen gefunden worden. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, habe er bis auf endphasige Bewegungseinschränkungen am Hüftgelenk keinerlei funktionelle Einschränkungen gefunden. Die Beweglichkeit der Hüfte habe sich im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. Z.___ eher verbessert gezeigt (IV-act. 175-2 f.).
Der orthopädische Gutachter hob sodann verschiedene Inkonsistenzen hervor: Der Beschwerdeführer habe zur Art und zum Verlauf der Schmerzen keine Angaben machen können (IV-act. 127-9). Beim An- und Auskleiden hätten das linke Hüft- und Kniegelenk keine Bewegungseinschränkungen gezeigt (IV-act. 127-12). Die vom Versicherten berichteten, nicht direkt beobachteten Beschwerden und präsentierten Symptome seien in sich nicht konsistent. Aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungen bestünden massive Widersprüche zwischen den Beschwerden, die der Beschwerdeführer angebe, und den erhobenen subjektiven und objektiven Befunden (IV-act. 127-16 f.). Auffallend sei eine sehr gut ausgebildete Muskulatur am gesamten linken Bein und an der gesamten Wirbelsäule. Aufgrund derer sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit der Versicherte das linke Bein in letzter Zeit geschont habe. Es sei eher anzunehmen, dass hier eine volle Belastung stattgefunden habe (IV-act. 127-18). In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten leuchtet ein, dass Dr. O.___ die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden bzw. den Beschwerdeführer konsiliarisch untersuchenden Ärzte einerseits und durch den orthopädischen Gutachter andererseits darauf zurückführt, dass erstere nicht über die gesamte Aktenkenntnis verfügten und eine andere Aufgabe und damit Optik einnehmen als der Gutachter (Stellungnahmen Dr. O.___ vom 21. Januar 2016, IV-act. 142-6, und vom 24. Mai 2016, IV-act. 156-7 f.). Auf das orthopädische Teilgutachten kann daher abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er hätte auch neurologisch und rheumatologisch begutachtet werden müssen. Dr. V.___ geht anamnestisch von einer beim Unfall 1999 erlittenen Commotio cerebri mit einer mindestens halbstündigen Bewusstlosigkeit aus (IV-act. 137-11) und erklärt damit zumindest die beklagten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers (IV-act. 137-13). Demgegenüber ist im echtzeitlichen Bericht des Regionalspitals B.___ vom 20. Dezember 1999 vermerkt, dass der Beschwerdeführer allzeit ansprechbar gewesen sei und adäquat reagiert habe (IV-act. 10-77). Auch die Austrittsberichte der Rehaklinik Bellikon vom 30. Oktober 2000 (IV-act. 10-45 ff.) und vom 25. April 2001 (IV-act. 10-14 ff.) erwähnten keine kognitive, sondern eine affektive Problematik. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ beklagte der Beschwerdeführer eine leichte Abnahme der Konzentration "in letzter Zeit", ohne dass ein entsprechender Befund erhoben wurde (psychiatrisches Teilgutachten vom 11. Dezember 2001, IV-act. 27-21, 23). Gemäss neurologischem Teilgutachten zuhanden der SUVA vom 23. Dezember 2002 wurden ebenfalls keine kognitiven Beschwerden angegeben oder erhoben und es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine post-traumatische neurologische Läsion (IV-act. 36-19 f., 22 f.). Auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. K.___ vom 19. März 2003 waren kognitive Beeinträchtigungen nicht Thema (IV-act. 34-8 ff.). Dr. L.___ berichtete am 4. Mai 2005 und am 22. August 2013 über Beeinträchtigungen der Auffassung und Konzentration (IV-act. 75-9 ff.; IV-act. 95). Im Aufnahmegespräch in der psychiatrischen Klinik Ba.___ waren Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis leichtgradig beeinträchtigt (Austrittsbericht vom 26. Juli 2016, act. G 1.9-2 f.). Schliesslich ist im Bericht von Dr. L.___ vom 6. November 2018 ebenfalls nicht mehr von erheblichen kognitiven Einschränkungen die Rede (act. G 14.1). Die von Dr. V.___ als dringend bezeichnete neuropsychologische Untersuchung (Bericht vom 2. Dezember 2015, IV-act. 137-11 ff.) wurde offenbar nicht durchgeführt. Der psychiatrische Gutachter hielt hierzu fest, kognitiv-mnestisch erscheine der Beschwerdeführer subjektiv (zwar) stark defizitär, (jedoch) sei die Mitwirkung als vermindert zu betrachten. Er habe angegeben, die Fragen nicht zu verstehen oder beantworten zu können (IV-act. 126-13 f.). Somit hatte auch der psychiatrische Gutachter keinen Anlass für weitere neuropsychologische Abklärungen. Dr. V.___ führt die Schmerzen am linken Bein auf keine dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnende Ursache zurück. Als Grund für die Beinschmerzen nennt er Defektheilungen, welche wohl dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen wären und aus dessen Sicht aber gerade verneint werden (vgl. IV-act. 137). Der Rheumatologe Dr. Y.___ beschäftigt sich mit den bildgebenden Befunden. Eine entzündliche bzw. rheumatische Ursache der Beschwerden erwähnt er nicht. Somit kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass eine rheumatologische, neurologische oder neuropsychologische Beurteilung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Die Berichte von Dr. Y.___ und Dr. V.___ vermögen das orthopädische Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Zu den Diagnosen von Dr. L.___ äusserte sich der psychiatrische Gutachter wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung (am 19. Februar 2015) nicht deprimiert, sondern punktuell allenfalls leichtgradig gereizt, dysphorisch und psychomotorisch intakt präsentiert. Im Gespräch sei er sogar aktiver geworden, wobei bei einer relevanten depressiven Symptomatik eine umgekehrte Dynamik zu erwarten gewesen wäre. Die vom behandelnden Psychiater erwähnte sehr labile Stimmung sei in der Untersuchung nicht zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Selbstwertgefühl nicht beeinträchtigt zu sein, während der behandelnde Psychiater Minderwertigkeits-, Versagens- und Schuldgefühle gegenüber der Familie beschrieben habe (IV-act. 126-14). Weder in der Untersuchung noch in den Videoabschnitten habe er niedergeschlagen, ängstlich oder selbstunsicher gewirkt. Eine Verminderung des Antriebs habe sich nicht feststellen lassen. Zu Schlafproblemen habe er in der Untersuchung nichts Konklusives angegeben. Eine intensive depressive Verstimmung, wie im Bericht des behandelnden Psychiaters geschildert, sei in der aktuellen Untersuchung nicht zum Vorschein gekommen, was bei Vorliegen einer persistierenden mittelgradigen bis schweren depressiven Episode unweigerlich der Fall gewesen wäre. Der Gutachter diagnostizierte folglich gestützt auf seinen Untersuchungsbefund und die Observationsakten die depressive Episode als remittiert (ICD-10: F32.4; IV-act. 126-14 f.). Weiter hielt er fest, Symptome einer Panikstörung seien weder spontan noch auf Befragung hin geschildert worden (IV-act. 126-15). Die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden, da die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht gegeben seien. Dr. L.___ begründe diese Diagnose nicht (IV-act. 126-15 f.). Der Gutachter konnte somit die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome nicht den von Dr. L.___ gestellten Diagnosen zuordnen.
Sodann wurden auch im psychiatrischen Gutachten verschiedene Unstimmigkeiten aufgezeigt: Eine Schmerzmimik habe der Beschwerdeführer ausschliesslich bei bewusst konfrontativ gestalteten Abschnitten des Gesprächs gezeigt (IV-act. 126-14). Die Angaben über die soziale Isoliertheit deckten sich nicht mit Ergebnissen der Observation. Dass sich das Krankheitsbild trotz langer Behandlung nicht verändert habe, lasse sich nicht nachvollziehen. Auffällig sei, dass die Angaben in der aktuellen Untersuchung um einiges weniger differenziert gewesen seien als diejenigen im Bericht des behandelnden Psychiaters. Der Beschwerdeführer habe (jedoch) nach Observation und Intervention der IV nur noch die Möglichkeit gehabt, Symptome, die nach seiner eigenen Vorstellung eine schwer psychisch kranke Person zu beklagen habe, anzugeben. Diese Hypothese erkläre das vorliegende Bild mühelos (IV-act. 126-15). Das observierte Verhalten stehe in erheblichem Widerspruch zu den durch den behandelnden Psychiater während Jahren uniform attestierten Defiziten. Die von Dr. L.___ erwähnten zehn Termine innerhalb von eineinhalb Jahren (vgl. IV-act. 95) entsprächen nicht einer intensiven Behandlung eines therapieresistenten depressiven Syndroms. Das Kriterium der Diskrepanz zwischen der Schwere der beklagten Symptomatik und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sei eindeutig erfüllt (IV-act. 126-16). Der Gutachter kam zum Schluss, dass direkte Anhaltspunkte für Malingering zwar fehlten (IV-act. 126-15), der Beschwerdeführer jedoch die meisten Kriterien für Malingering nach Foerster und Weig erfülle (IV-act. 126-17, 21). Hinsichtlich der Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lägen starke Widersprüche zwischen dem aufgezeichneten Verhalten des Beschwerdeführers und seinen eigenen Angaben vor (IV-act. 16-18). Der Beschwerdeführer selber habe sich in den Beschwerden sowie in seinem Verhalten während der ärztlichen Untersuchungen, aber auch während des Standortgesprächs in der IV-Stelle mit wesentlich mehr Defiziten präsentiert als in den Observationen, wo er sich unbeobachtet geglaubt habe. Insbesondere habe er aktuell (auch) nicht das ihm vom behandelnden Psychiater attestierte Bild präsentiert. Nehme man an, dass sich der Beschwerdeführer während jeweiligen ärztlichen Konsultationen entsprechend seinem subjektiven Krankheitskonzept verhalten habe, so könne das unter Berücksichtigung sämtlicher Quellen entstandene Bild mühelos erklärt werden. Habe bei der versicherungspsychiatrischen Begutachtung im Jahre 2003 noch ein psychopathologischer Befund erhoben werden können ohne relevanten Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Teilen der subjektiven Beschwerden, sei dies aktuell nicht mehr der Fall. Insofern sei eine relevante, in der Zwischenzeit stattgefundene Verbesserung anzunehmen. Funktionelle Einschränkungen liessen sich nicht mehr feststellen und es könne auf psychiatrischem Gebiet keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden (IV-act. 126-17 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens ab Beginn der Observation im Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 126-19 f.). Ergänzend hierzu fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2013 angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Den Haushalt und die Einkäufe besorge die Ehefrau. Er habe normalen Kontakt zu Freunden und Verwandten, sei in keinem Verein oder Club Mitglied und benutze den öffentlichen Verkehr und fahre Auto. Er könnte sich vorstellen und wäre motiviert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wisse aber nicht, was (IV-act. 87). Dennoch berichtete Dr. L.___ am 22. August 2013, der Beschwerdeführer sei nicht imstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (IV-act. 95). Zwar korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage betreffend Kontakte später, wobei er gleichzeitig festhielt, seine Tochter habe den Fragebogen ausgefüllt (IV-act. 111-7). Dennoch fällt auf, dass die Einschätzung von Dr. L.___ pessimistischer ist als jene des Beschwerdeführers selbst, und dass sich der Beschwerdeführer trotz der beklagten Angst-, Panik- bzw. Flashbackattacken in gewissem Ausmass im Strassenverkehr bewegen kann und sogar weiterhin Auto fährt.
Dr. L.___ überwies den Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 erstmals in die psychiatrische Klinik Ba.___ und nannte im Überweisungsbericht die bisherigen Diagnosen (mittel- bis schwergradige depressive Episode, Panikstörung, ängstliche Persönlichkeitsstörung; IV-act. 154-3 ff.). Die behandelnden Ärzte der Klinik diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthaltes. Es wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, vor ca. 30 Jahren gesehen zu haben, wie eine Familie in einem brennenden Auto eingeschlossen gewesen sei. Dies würde ihn stärker beschäftigen als sein eigener Unfall (act. G 1.9). Bereits im Bericht über das psychosomatische Konsilium in der Rehaklinik Bellikon vom 8. März 2001 war zu dieser Thematik Folgendes vermerkt worden: Der Beschwerdeführer habe während rund 10 Minuten das Gespräch mit dem Referierenden stehend ohne Stock führen können, ohne dabei vegetativ geängstigt zu wirken. Aufgrund der gesamten Befundlage bezüglich Flashbacks bei der Beschäftigung mit dem verletzten Körperteil sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung die Belastung des linken Beins meide. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht in genügendem Ausmass erfüllt (IV-act. 10-20 ff.). Weder die Gutachter Dr. E.___ noch Dr. K.___ noch der behandelnde Dr. L.___ diagnostizierten im weiteren Verlauf eine posttraumatische Belastungsstörung oder zogen diese überhaupt in Betracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Albträume und Flashbacks - auch bezüglich eines früheren miterlebten Unfallereignisses - die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen. Zudem erwähnte Dr. L.___ im Überweisungsbericht vom 3. Februar 2016 an die Klinik, Angst und depressive Stimmung hätten sich nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten mit der IV verstärkt (IV-act. 154-3 ff.). Es ist deshalb auch von einer vorübergehenden und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Verschlechterung auszugehen. Die Ausführungen der Klinik Ba.___ vom 26. Juli 2016 vermögen daher das Gutachten nicht zu entkräften. Dies gilt auch hinsichtlich des Berichts vom 16. August 2018 über den erneuten Klinikaufenthalt vom 15. Mai bis 11. Juni 2018, zumal die angefochtene Verfügung am 22. März 2018 erlassen wurde und verständlicherweise erneut zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands geführt haben wird. Gegen das Vorliegen eines insgesamt schwerwiegenden Befundes spricht auch, dass die stationäre Behandlung nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers offenbar abgebrochen und nicht mehr fortgesetzt wurde (vgl. act. G 6.1).
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Observationsmaterial nicht auf ein einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit entsprechendes Aktivitätsniveau schliessen lässt. In zusätzlicher Berücksichtigung der beschriebenen Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden einerseits und den klinischen und bildgebenden Befunden andererseits erscheint aus somatischer Sicht jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit, insbesondere ohne häufiges Gehen, vollzeitlich ausüben könnte. In Anbetracht der Intensität der psychiatrischen Behandlung und des Fehlens ausgeprägterer psychopathologischer Befunde anlässlich der psychiatrischen Begutachtung ist auch die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nachvollziehbar. Folglich ist sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit spätestens im Zeitpunkt der Observation auszugehen. Da der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin seine Rente zu Recht eingestellt.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Ausnahmen im Sinne dieser Rechtsprechung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, Urteil 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer machte sowohl im Einwand vom 9. März 2018 (IV-act. 189-1 ff.) als auch in der Replik vom 6. September 2018 (act. G 9) explizit geltend, (gar) nicht arbeitsfähig zu sein. Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 8C_114/2019, E. 3.4.2). Da der Beschwerdeführer indes grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, steht es ihm offen, sich hierfür bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden, sobald er sich zu deren Durchführung in der Lage fühlt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP