Entscheid vom 27. April 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/14
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Raewel Advokatur, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
A.___ meldete sich im April 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland eine universitäre Ausbildung im Bereich Wirtschaft und Verwaltungsrecht absolviert. In der Schweiz sei er von April 2002 bis Juni 2003 als Office-Mitarbeiter in einem Hotel tätig gewesen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle im August 2004 (IV-act. 21), der Versicherte leide an einer chronifizierten posttraumatischen Störung mit einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einer extremen Belastung. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Im Jahr 1997 sei er in seinem Herkunftsland verhaftet worden, weil er einer oppositionellen Gruppe angehört habe, die einen Widerstand gegen das Regime betrieben habe. Der Versicherte sei 16 Monate lang inhaftiert gewesen. Dabei sei er massiv gefoltert worden. Im Jahr 1998 habe er ins benachbarte Ausland flüchten können; im Jahr 2001 sei er in die Schweiz gekommen. Er sei ein anerkannter Flüchtling. Die vom Versicherten angegebenen Beschwerden entsprächen dem Vollbild einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung: Herzjagen, Druck auf der Brust, Spannungskopfschmerzen, schwere Ein- und Durchschlafstörung sowie Albträume als Ausdruck
einer schweren chronifizierten Depression. Mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab Mai 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 29).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Februar 2018 die Abweisung der
Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, die Einweisung in eine stationäre Behandlung sei kein Beleg für den angeblich jahrelangen miserablen Gesundheitszustand. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müssten die Observationsergebnisse als verwertbar qualifiziert werden. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. B.___ sei zu berücksichtigen, dass dieser als behandelnder Arzt grundsätzlich befangen sei. Der Sachverständige Dr. D.___ habe eindeutig eine bewusste Aggravation nachgewiesen. Da die behandelnden Ärzte in der Regel nicht hinterfragten, ob die Angaben der Patienten der Wahrheit entsprächen, und da ihre Einschätzungen folglich weitgehend auf den subjektiven Angaben der Patienten basierten, verlören ihre Berichte jeglichen Beweiswert, wenn eine Aggravation oder eine Simulation nachgewiesen werde. Dr. B.___ habe keinerlei Angaben zu einer allfälligen Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemacht. Seine Berichte enthielten ja nicht einmal eine regelkonforme Befundschilderung. Auf seine erichte könne folglich nicht abgestellt werden. Dr. D.___ habe überzeugend aufgezeigt, dass die Berichte von Dr. B.___ an diversen Mängeln litten. Die Beschwerdegegnerin habe folglich zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei vorliegend gerechtfertigt gewesen. Bezüglich der weiteren Punkte, die in der umfangreichen Beschwerdeschrift angesprochen worden seien, sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
Am 16. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6).
Der Beschwerdeführer liess am 19. März 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Am 17. April 2018 liess er einen Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 16. April 2018 einreichen (act. G 10 und G 10.1). In diesem Bericht war festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2017 in einer stationären Behandlung befunden habe, die voraussichtlich am 18. April 2018 enden werde. Der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung. Während der Dauer der Behandlung sei der Beschwerdeführer nachts aufgeschreckt, insbesondere wenn eine männliche Nachtwache die Zimmer kontrolliert habe. Bei der Zimmerkontrolle sei der Beschwerdeführer hochgeschreckt. Er habe sich zunächst in einem dissoziativen Zustand befunden. Aus der Sicht des Oberarztes handle es sich beim Beschwerdeführer um einen schwer kranken, gebrochenen Mann. Eine Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit erscheine als ausgeschlossen.
Die Beschwerdegegnerin hielt am 30. April 2018 an ihrem Antrag fest (act. G 12). Sie hielt fest, im Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil fehle ein ADMP-konformer Befund. Nur das Hochschrecken in der Nacht sei als ein von aussen feststellbares Phänomen festgehalten worden. Im Übrigen enthalte der Bericht nur die Selbstangaben des Beschwerdeführers sowie allgemeine Ausführungen zur Diagnostik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Den Angaben des Beschwerdeführers müsse allerdings mit Zurückhaltung begegnet werden, da der Beschwerdeführer zum Teil widersprüchliche Angaben zu verschiedenen Punkten gemacht habe und da Dr. D.___ eine Aggravation nachgewiesen habe. Bezüglich des traumatisierenden Ereignisses liege deshalb keine hinreichend sichere Beweislage vor.
Der Beschwerdeführer liess am 15. Juni 2018 den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 31. Mai 2018 einreichen (act. G 14 und G 14.1). Darin war festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer gegen Ende der Behandlung habe erhängen wollen, nachdem er erfahren habe, dass sein Sohn nicht eingebürgert werde. Nur durch Zufall sei er bei der Vorbereitung des Suizids entdeckt worden.
Die Beschwerdegegnerin machte am 11. Juli 2018 geltend (act. G 16), der vorliegende Fall zeige fast schon exemplarisch die unterschiedlichen Ansätze von behandelnden und begutachtenden Fachärzten auf. Der Oberarzt der Psychiatrischen Klinik Wil habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht hinterfragt. Offenbar habe er auch die IV-Akten nicht studiert.
Mit einem Zwischenentscheid vom 17. August 2018 wies das Versicherungsgericht das Begehren des Beschwerdeführers um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Begründung ab, die Aussichten in der Hauptsache seien nicht eindeutig, weshalb es sich nicht rechtfertige, von der allgemeinen Regel abzuweichen, wonach dem Interesse des Versicherungsträgers an der Vermeidung einer uneinbringlichen Rückforderung mehr Gewicht als dem Interesse der versicherten Person an der Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit einzuräumen sei (act. G 18).
Am 4. September 2018 liess der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2018 nehmen (act. G 19).
Erwägungen
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Für die Beantwortung der Frage, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hat, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens mit jenem im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprache zu vergleichen. Ein solcher Vergleich setzt voraus, dass der reale Sachverhalt für beide Vergleichszeitpunkte mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Das ist allerdings nicht immer der Fall, denn in der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache massgebende Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden ist und in denen er sich im Rentenrevisionsverfahren retrospektiv auch nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln lässt. In einem solchen Fall liegt eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich des realen Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vor. Diese würde an sich den Vergleich jenes Sachverhaltes mit dem aktuellen Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens verunmöglichen. Dadurch würde aber die auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruhende Rentenzusprache „revisionsresistent“, denn jede Rentenrevision müsste zufolge der Unmöglichkeit des Sachverhaltsvergleichs scheitern. Dies liefe offenkundig dem Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG zuwider. Folglich muss die Revision einer Rente auch dann zulässig sein, wenn der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. In einem solchen Fall muss der (überwiegend wahrscheinliche) Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens mit jener Sachverhaltsannahme verglichen werden, die bei der ursprünglichen Rentenzusprache unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert und damit der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegt worden ist. Ein Revisionsgrund liegt in einem solchen Fall vor, wenn der aktuelle Sachverhalt nicht mehr jener Sachverhaltsannahme entspricht, auf die die IV-Stelle bei der ursprünglichen Rentenzusprache abgestellt hat (vgl. dazu etwa den Entscheid IV 2015/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. September 2017, E. 2.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten von
800 Franken befreit.
Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.