Entscheid vom 20. April 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/138
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, MLaw, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Kürzung)
Sachverhalt
Erwägungen
Nicht bestritten sind der auf 100% festgelegte Invaliditätsgrad sowie der Rentenbeginn ab dem 1. August 2014. Streitig und zu prüfen ist alleine, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der IV-Rente um 50% für die Dauer von fünf Jahren rechtens ist.
Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können die Geldleistungen (somit auch Renten, Art. 15 ATSG) vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2010 E. 7.2).
Das Strafrecht unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 10 und Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0, StGB). Beim Fahren ohne Tragen eines Schutzhelmes sowie beim Fahren mit nichtangepasster Geschwindigkeit handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. Beim Fahren ohne Führerausweis handelt es sich um ein Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.
Der fragliche Unfall ereignete sich am 2. August 2013. In jenem Zeitpunkt war das SVG in der Fassung vom 1. Juli 2013 anwendbar (nachfolgend: aSVG). Art. 91 Abs. 1 aSVG lautete wie folgt: "Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt." Der heute gültige Art. 91 SVG legt in Abs. 2 lit. a fest, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (BAK) ein Motorfahrzeug führt. Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher BAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche BAK als qualifiziert gilt (Art. 55 Abs. 6a SVG). In der zum Unfallzeitpunkt gültigen Verordnung vom 21. März 2003 (Stand 27. Juli 2004) galt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) bei einer BAK von 0.8 ‰ und mehr als qualifiziert. In der heute gültigen Verordnung der Bundesversammlung über [Blut-]Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13, Stand am 1. Oktober 2016) gilt als qualifizierte Konzentration gemäss Art. 2 eine BAK von 0,8 ‰. Das Fahren in angetrunkenem Zustand bei einem Blutalkoholgehalt von 0.8 ‰ und mehr wird demnach als Vergehen qualifiziert, dasjenige bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0.8 ‰ als Übertretung.
Betreffend das Fahren in angetrunkenem Zustand bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kürzung im unteren Bereich einzustufen sei, da die festgestellte Blutalkoholkonzentration um den Wert von 0.8 ‰ gelegen habe und somit gar kein Vergehen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgelegen habe, da diese Bestimmung erst bei einer Konzentration von mehr als 0.8 ‰ gelte (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, eine Aufrechnung des Alkoholgehaltes auf den Unfallzeitpunkt ergebe einen Wert von 1.43 ‰, was für sich allein bereits eine Kürzung der Rente um 25% nach sich ziehe (act. G 4).
Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung der Leistungen bei Trunkenheit am Steuer besagt die Rechtsprechung, dass die von den Unfallversicherern angewandte Skala, nach welcher der Kürzungssatz vom Blutalkoholgehalt abhängt, analog auf die Invaliditätsversicherung anzuwenden ist. In der Regel entspricht eine BAK zwischen 0,8 und 1,2 ‰ einer Reduktionsrate von 20%, die sich für jede weiteren 0,4 ‰ BAK um 10% erhöht (BGE 129 V 354 E. 4; BGE 120 V 224 E. 4c).
Der Beschwerdeführer macht geltend, zu seinen Gunsten sei von der niedrigeren BAK von 0.79 ‰ auszugehen bzw. der Wert habe lediglich "um 0.8 ‰" gelegen und sei nicht darüber gewesen, weswegen kein Vergehen vorliege.
Die Bedeutung des Intervalls zwischen der minimalen und maximalen BAK ist auf die retrospektive Berechnung zurückzuführen, die durch den Zeitablauf zwischen dem entscheidenden Moment und der Blutuntersuchung erforderlich ist, bei der sowohl die günstigste als auch die ungünstigste Alkoholausscheidungsrate berücksichtigt wird. Je länger die Zeit zwischen dem entscheidenden Moment und dem Bluttest ist, desto grösser wird der Unterschied zwischen der minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration unter dem Einfluss der günstigsten und ungünstigsten Eliminationsrate. Die Existenz einer solchen Diskrepanz ist systemimmanent, da Blut erst einige Zeit nach der kritischen Zeit entnommen werden kann. Wenn der Bluttest zur wissenschaftlichen Zufriedenheit durchgeführt wurde, kann das Gericht nach der Rechtsprechung nicht davon abweichen. Insbesondere muss das Gericht den durch die Analyse festgelegten Rahmen respektieren, d.h. die durch die Analyse festgelegten Mindest- und Höchstwerte der Blutalkoholkonzentration. Andererseits verlangt an sich keine gesetzliche Vorschrift, dass das Gericht die niedrigste in der Analyse genannte BAK verwendet. Bei der Bestimmung des Blutalkoholspiegels des Versicherten für die Zwecke der Leistungskürzungen ist es zulässig, einen durchschnittlichen Blutalkoholspiegel zu verwenden, wenn keine genaueren Angaben, insbesondere Tatsachen aus einem Strafurteil, vorliegen (vgl. BGE 129 IV 290 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2014, 9C_445/2014, E. 3.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2012, 8C_252/2012, E 5.5.2, in: SVR 2013 UV Nr. 11).
Vorliegend ist dem B.-ischen Strafurteil zu entnehmen, dass die BAK um 19:00 Uhr des Unfalltages 0.95 ‰ betrug und eine Stunde später 0.79 ‰ (vgl. Suva-act. 111-4). Dem Urteil ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der durchgeführten Blutuntersuchung unter mittelmässigem Alkoholeinfluss gestanden habe, der bei über 0.5 bis 1.2 ‰ bestehe. Es sei belanglos, dass die Blutuntersuchung drei Stunden nach dem Verkehrsunfall durchgeführt worden sei, da dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, das Fahrzeug im Zustand des mittelmässigen Alkoholeinflusses gesteuert zu haben. In diesem Zustand habe er sich mindestens befunden (vgl. Suva-act. 111-6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das B.-ische Gericht, ohne dass eine eigentliche retrospektive Rückrechnung auf eine minimale und maximale BAK im Unfallzeitpunkt vorlag, entschieden hat.
Selbst wenn die Werte von 0.79 ‰ und 0.95 ‰ als Bandbreite der möglichen Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt zu verstehen gewesen wären, gibt es nach oben aufgeführter Praxis keinen Grund, zugunsten des Beschwerdeführers den niedrigsten Wert von 0.79 ‰ anzunehmen und lediglich auf das Vorliegen einer Übertretung zu schliessen. Es erscheint - wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat - auf den ersten Blick plausibel, die BAK annäherungsweise auf den Unfallzeitpunkt zurückzurechnen, was bei einem Abbau von 0.16 ‰ zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt um 16:00 Uhr eine BAK von 1.43 ‰ ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dabei jedoch nicht beachtet, dass die BAK nach Trinkende zunächst noch ansteigt und erst nach einer gewissen Resorptionsphase, welche maximal zwei Stunden dauert, zu sinken beginnt (siehe Bundesamt für Strassen ASTRA, Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Stand 2. August 2016, Anhang 3, Richtlinien für die Rückrechnung und theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor dem Unfall getrunken hat (vgl. Suva-act. 1-108: "habe mich aus unerklärlichen Gründen auf ein Motorrad gesetzt und kurz darauf einen Selbstunfall verursacht"). Die lediglich lineare Zurückrechnung ergibt für den Unfallzeitpunkt somit einen zu hohen Wert, wobei die BAK im Unfallzeitpunkt jedoch unzweifelhaft über dem Grenzwert von 0.8 lag, da die erste BAK mehr als zwei Stunden nach dem Trinkende ermittelt wurde. Von 19:00 Uhr bis 18:00 Uhr kann mit einem Wert von 0.16 ‰ zurückgerechnet werden, was 1.11 ‰ ergibt. Um 17:00 Uhr war die BAK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höher als 1.11 ‰, weil seit dem Trinkende schon mindestens eine Stunde vergangen war und die Elimination die Resorption überstiegen haben dürfte. Dass die BAK über 1.2 ‰ gelegen hat, ist durchaus möglich, kann jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt und wohl auch durch weitere Abklärungen nicht mehr genauer bestimmt werden. Den Straftatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG hat der Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt, mit einer qualifizierten BAK ein Motorfahrzeug gelenkt und somit ein Vergehen und nicht lediglich eine Übertretung begangen.
Der Beschwerdeführer hat den Versicherungsfall demnach bei der Ausübung von zwei Vergehen sowie zwei Übertretungen herbeigeführt.
Strafrechtlich ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gleiches gilt offenbar auch im B.___-ischen Recht (vgl. Suva-act. 111-6). Das Strafurteil äussert sich deshalb nicht ausdrücklich dazu, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Demgegenüber ist für eine Kürzung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG (im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 3 UVG) eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Der Begriff der Vorsätzlichkeit ist im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Fehlt eine strafrichterliche Beurteilung, hat der Sozialversicherungsrichter selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 354 E. 3.2; 119 V 241 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.3).
Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestands bezogene Wissen und Wollen, nicht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt; nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Für die Willenskomponente des Vorsatzes darf nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden. Der Nachweis des Vorsatzes kann sich aber auch auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer (eventual)vorsätzlich gegen Art. 91 Abs. 1 SVG verstossen hat, damit die sachverhaltlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kürzung vorhanden sind. Die objektiven Tatbestandselemente, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, sind der angetrunkene Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er die Geschwindigkeit den Verkehrsbedingungen hätte anpassen müssen, dass er unter Alkoholeinfluss kein Fahrzeug hätte steuern dürfen und dass er einen Führerausweis besitzen müsse. Er habe damit eingestanden, gleich gegen mehrere SVG-Vorschriften verstossen zu haben, welche offensichtlich auch in B.___ gelten, und sich dessen bewusst gewesen zu sein. Wäre er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss unterwegs gewesen, hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das zum Teil auf der Strasse parkierte Fahrzeug rechtzeitig gesehen und entsprechend reagieren können. Das Tragen eines Schutzhelmes hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest die erlittenen Kopfverletzungen vermindern oder gar verhindern können. Der Beschwerdeführer habe durch die vorsätzlichen Verkehrsregelverletzungen und den damit zusammenhängenden Verkehrsunfall den Versicherungsfall herbeigeführt. Der Kausalzusammenhang sei somit gegeben. Dabei komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem zum Teil auf der Strasse parkierten Auto kollidiert sei, in Anbetracht der vorsätzlichen Vergehen und Übertretungen keine grosse Bedeutung zu, zumal er als Lenker eines Motorrades sein Fahrzeug ständig so beherrschen müsse, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne (act. G 4).
Dem Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig angesehen und dass die Tatbegehnung als fahrlässige qualifiziert wurde (was gemäss vorstehend Gesagtem zur Bestrafung ausreicht). Weiter hat er die begangenen Delikte gestanden und versprochen, dass ihm so etwas nicht mehr geschehen werde. Es wurden diverse strafmildernde Aspekte berücksichtigt, insbesondere dass er selbst den "grössten Schaden hatte" (Suva-act. 111-6). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2. August 2013 ein grosses Dorffest stattgefunden hatte und der Beschwerdeführer zusammen mit Freunden an einem Gulaschkochwettbewerb teilgenommen und diesen auch gewonnen hatte. Es sei ein mehrstündiges, gemütliches Fest gewesen, bei dem sie getrunken und es lustig gehabt hätten. Er habe selbst keine Erinnerung an den Unfall mehr. Er könne sich an das Fest erinnern und dann daran, dass er im Spitalbett erwacht sei (Protokoll Erstgespräch vom 10. September 2013, Suva-act. 1-108). Eine Zeugin bzw. die Eigentümerin des von ihm gefahrenen Motorrades gab zu Protokoll, dass sie alle an einem Tisch gesessen hätten und es sehr lustig hatten. Ihr Mann habe die Motorradschlüssel auf dem Tisch liegengelassen zusammen mit seinem Portemonnaie. Sein Kollege - der Beschwerdeführer - habe die Motorradschlüssel vom Tisch genommen und eine Runde mit dem Motorrad fahren wollen. Leider hätten sie das nicht gesehen, weil es ein Fest gewesen sei und immer mal wieder jemand vom Tisch weggegangen sei. Darum habe sich niemand Gedanken darüber gemacht, wo der Beschwerdeführer hingegangen sei. Dann hätten sie plötzlich gehört, dass jemand mit dem Motorrad weggefahren sei. Als sie zu ihm schauen gegangen seien, habe er schon am Boden gelegen. Er habe die Kontrolle über das Motorrad verloren und sei direkt in ein parkiertes Auto gefahren. Er sei gestürzt und habe schwere Verletzungen erlitten (Suva-act. 1-118).
Zumindest eventualvorsätzlich handelte der Beschwerdeführer, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hielt und in Kauf nahm. Der Nachweis des Vorsatzes kann sich auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Vom Wissen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 1 SVG, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, sind der angetrunkene Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer sich seit Stunden am Dorffest aufgehalten hat, dort mit den anderen Festbesuchern ausgiebig Alkohol konsumierte (aber nicht so, dass er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen wäre, denn bei einer BAK von unter 2 ‰ liegt rechtsprechungsgemäss keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, BGE 129 V 354 E. 3.3), er sich ungefragt den Schlüssel sowie das Motorrad auslieh, ihm bewusst war, dass er keinen Führerausweis besitzt und er sich zudem ohne Helm auf das Motorrad setzte und wegfuhr, nahm er bewusst in Kauf, in angetrunkenem Zustand sowie ohne gültigen Führerausweis und ohne Tragen eines Helmes zu fahren und hat die Straftatbestände somit eventualvorsätzlich gesetzt. Dadurch, dass er trotz der Angetrunkenheit und ohne Fahrerlaubnis und somit ohne die nötige Sicherheit sowie Fahrpraxis das Motorrad lenkte und dies trotz vieler parkierter Fahrzeuge sowie Stau auf der Strasse zudem in unangepasster Geschwindigkeit tat, erhöhte er die Gefahr, einen Unfall zu verursachen oder in einen solchen verwickelt zu werden und insbesondere sich dabei selber ernstlich und irreversibel zu verletzen. Das Verschulden geht somit eindeutig über eine blosse Fahrlässigkeit hinaus (vgl. zum Ganzen auch BSK-ATSG, Andreas Brunner / Doris Vollenweider, Art. 21 N 22 f).
Mit Bezug auf die zwei Vergehen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Begehung der Delikte sowie dem Eintritt des Versicherungsfalles ist gegeben. Als nüchterner Motorradfahrer mit Führerausweis und Fahrpraxis wäre es nicht zu einer Kollision mit dem parkierten Fahrzeug auf der Strasse gekommen. Vermutlich wäre er noch nicht einmal zur Fahrt aufgebrochen. Gleichzeitig steht damit auch fest, dass das parkierte Fahrzeug bzw. das Fehlverhalten des fraglichen Fahrzeughalters den Kausalzusammenhang auch nicht unterbrochen hat (vgl. BSK-ATSG, a.a.O., Art. 21 N. 25 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kürzung der zu leistenden Invalidenrente gemäss Art. 21 ATSG erfüllt.
Die Leistungen können entweder vorübergehend oder dauernd gekürzt werden. Bei der Festlegung der Sanktion ist diese in jedem Einzelfall in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Frage, ob eine vorübergehende oder dauernde Sanktion zu verhängen ist, kann nur unter Berücksichtigung auch des prozentualen Ausmasses der Kürzung erfolgen. Eine vorübergehende Sanktion bietet sich eher bei jüngeren Versicherten an, denn bei diesen kann sich eine dauernde Kürzung besonders schwer auswirken. Eine Kürzung darf nicht länger wirksam sein, als sich das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten auf ihren Leistungsanspruch auswirkt und für den Schaden der Versicherung auch kausal ist. Das prozentuale Ausmass der Kürzung hängt primär vom Verschulden der versicherten Person ab. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere das von ihr für sie selbst gesetzte abstrakte und konkrete Gefährdungspotential. Ebenfalls zu berücksichtigen sind deren persönliche sowie wirtschaftliche Verhältnisse, da die Kürzung nach Massgabe der konkreten Umstände erfolgen muss. Dabei ist auch immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen BSK-ATSG, a.a.O., Art. 21 N 31 ff.).
Die Kürzung bei Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss dem in der Unfallversicherung anwendbaren Schema wurde schon vorstehend erläutert, die Rückberechnung auf den Unfallzeitpunkt ebenfalls. Nach der höchstrichterlichen Praxis rechtfertigt sich auch ein Anlehnen der IV an die Praxis der UV. Demnach könnte bei einer BAK von 1.43 ‰ eine Kürzung von 30%, bei einer solchen von 1.11 ‰ eine Kürzung von 20% erfolgen. Ebenfalls eine Kürzung rechtfertigt das Fahren ohne Führerausweis, da davon - mangels Fahrpraxis und -erlaubnis - eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit sowie die eigene Sicherheit ausgeht (vgl. BGE 129 V 354 E. 4). Das Nichttragen des Helmes alleine kann unfallversicherungsrechtlich bereits eine Kürzung von 10% rechtfertigen. Nachdem das Nichttragen des Helmes jedoch kein Vergehen darstellt, kommt eine Kürzung im Umfang von 10% analog dem UVG nicht in Frage. Weiter als Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist, dass die Suva die Taggeldleistungen lediglich um 10%, die Rente jedoch gar nicht gekürzt hat (Suva-act. 111 f.). Dies, obschon in der Unfallversicherung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG schon die fahrlässige Ausübung eines Vergehens für eine Kürzung genügt (Art. 37 Abs. 3 UVG). Das mag damit zusammenhängen, dass sich die Suva auf Art. 37 Abs. 2 UVG abgestützt hat (grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls, vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2013, Suva-act. 1-78) und somit nur das Taggeld kürzen durfte. Hätte sie sich auf Art. 37 Abs. 3 UVG abgestützt, hätte sie auch die Rente kürzen können. Im Verfügungszeitpunkt war das Strafurteil allerdings noch gar nicht gefällt. Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, die ungefragte Entwendung des Fahrzeugs sowie die zur Zeit des Unfalls herrschenden, offenbar unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse lassen das Verschulden schwerer erscheinen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt Mitversorger einer Familie mit zwei Kindern im Alter von __ und __ Jahren war (IV-act. 1 und 29-3). Dies wirkt sich erschwerend betreffend Verschulden aus, da er sich als Vater umso weniger zu einer derart riskanten Fahrt hätte hinreissen lassen dürfen, aber mildernd als dass die Kürzung seiner Rente das Familienbudget erheblich schmälert. Zu beachten ist aber auch, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung im Gegensatz zu den zitierten Fällen auf fünf Jahre befristet hat.
Nachdem die Übertretungen keinen Kürzungsgrund darstellen, verbleiben das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie ohne Führerausweis. Ob das Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 SVG) allenfalls als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen wäre (wobei die Qualifikation als letztere zum Vorliegen eines weiteren Vergehens führen würde; vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen, 2014, Art. 32 N 5 ff., insbesondere N 23 mit Verweis auf die Kommentierung zu Art. 16a-c und Art 90 SVG) muss offenbleiben, da das B.___-ische Gericht hier keine weiteren Abklärungen veranlasst hat und dies überwiegend wahrscheinlich nicht mehr festgestellt werden kann. Die weiteren Elemente wurden vorstehend dargetan und sind teilweise erhöhend und teilweise vermindernd zu berücksichtigen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt eine qualifizierte BAK von deutlich über 0.8 ‰ im Blut hatte und das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie das Fahren ohne Führerausweis als Vergehen zu qualifizieren sind. Die Rückrechnung wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erscheint auf den ersten Blick plausibel, jedoch ist der linear errechnete Wert von 1.43 ‰ wohl zu hoch und ihm liegt kein verwendbares medizinisches Dokument mit Beweiswert zugrunde. Auch die Vornahme einer Berechnung im Nachhinein würde lediglich einen Mindest- sowie einen Höchstwert mit einer gewissen Streuung ergeben.
Unter Berücksichtigung der eher spärlichen Rechtsprechung zu IV-Rentenkürzungen und den dort bei ähnlichen Fällen angewendeten Kürzungssätzen von 30% (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011, E. 4: zeitlich unbeschränkte Kürzung um 30% bei einer BAK von 1.22 ‰ analog Unfallversicherer, ergangen nach Rückweisung durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010; BGE 129 V 354 E. 4: zeitlich unbeschränkte Kürzung von 30% bei einer BAK von 1,38 bis 1,53 ‰, analog Suva) kann in einer Gesamtwürdigung aller Elemente die verfügte Kürzung um 50% als zu hoch, jedoch eine solche im Umfang von 25% als angemessen gesehen werden. Betreffend die Dauer von fünf Jahren hat die Beschwerdegegnerin das Alter (von 42 Jahren im Unfallzeitpunkt) sowie die familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Zusammen mit der verfügten Kürzung von 50% hätte die Dauer als zu lange angesehen werden müssen, mit einer Kürzung wie vorstehend festgelegt, lässt sich die Dauer von fünf Jahren vereinbaren.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerde lediglich teilweise betreffend die Höhe der Rentenkürzung gutgeheissen wird, ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr je im Umfang von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer Pauschale von Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP