Entscheid vom 12. Mai 2020
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2018/127
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, Gmünder Frischknecht & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs entscheidend auf das bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 15. November 2016 (IV-act. 63), welches dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter als auch in adaptierten Tätigkeiten eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Gutachten materiell-rechtlich gefolgt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. vorstehende E. 2.3).
Dem orthopädischen Gutachten von Dr. G.___ (IV-act. 63 S. 11 bis 24) liegt eine umfassende persönliche klinische Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde (IV-act. 63 S. 15 ff.). Die somatische (Kranken-)Geschichte und deren dazugehörende Dokumente waren bekannt und wurden berücksichtigt (IV-act. 63 S. 2 ff.). Auch konnte sich der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden und deren Entwicklung ausführlich äussern (IV-act. 63 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer hat in somatischer Hinsicht Kopfschmerzen und Beschwerden an der Halswirbelsäule angegeben (IV-act. 63 S. 11). Diese Beschwerden wurden umfassend und nachvollziehbar in der Beurteilung berücksichtigt. Die nach der Exploration geltend gemachten weiteren somatischen Beschwerden (Wasseransammlungen in den Beinen und eine Bewegungseinschränkung des linken Armes; IV-act. 80 f.) wurden seitens des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nicht thematisiert und ergeben sich auch nicht aus den weiteren medizinischen Akten, weshalb diesbezüglich – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – kein Mangel am orthopädischen Gutachten ersichtlich ist. Letztlich hat Dr. G.___ gestützt auf die somatischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 80% und in einer angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt geschätzt und auch ein begründetes Belastungsprofil erstellt (IV-act. 63 S. 23). Gründe bzw. konkrete Indizien, weshalb auf das orthopädische Gutachten nicht abgestellt werden könnte, sind auf jeden Fall nicht ersichtlich und werden auch seitens der behandelnden Ärzte nicht vorgebracht (vgl. IV-act. 47).
Auch bezüglich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ (IV-act. 63 S. 25 bis 39) ist festzuhalten, dass es unter Einbezug und Diskussion der Vorgeschichte bzw. der vorhandenen (medizinischen) Aktenlage erging (IV-act. 63 S. 2 ff.). Anlässlich der Exploration konnte sich der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden und deren Entwicklung eingehend äussern (IV-act. 63 S. 25 f.). Die psychiatrische Befunderhebung erfolgte in Anlehnung an das anerkannte AMDP-System (IV-act. 63 S. 29 f.). Auch wurde zusätzlich eine externe testdiagnostische Untersuchung durch lic. phil. K.___ durchgeführt (IV-act. 63 S. 30 bis 33) und deren Ergebnisse, gerade auch in Bezug auf die geltend gemachten Konzentrationsprobleme, wurden in die Beurteilung miteinbezogen. Auf der Basis der erhobenen Befunde stellte Dr. H.___ nachvollziehbar die Diagnosen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen (IV-act. 63 S. 34) bzw. beschrieb die damit einhergehenden Beeinträchtigungen in Abhandlung der Kriterien nach BGE 141 V 281 (leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale [Ressourcen] anderseits; IV-act. 63 S. 36 ff.). Schliesslich hat auch Dr. H.___ in Würdigung sämtlicher Umstände die Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auf 80% festgelegt (IV-act. 63 S. 38 f.). Das psychiatrische Teilgutachten erscheint gestützt auf das Gesagte umfassend, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründet. Gründe bzw. konkrete Indizien, weshalb auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert vorgetragen.
Die Kritik am interdisziplinären Konsens, dass die Arbeitsunfähigkeiten in den zwei Teilbereichen nicht addiert worden seien, womit dem Gutachten nicht gefolgt werden könne, zielt ins Leere. Es leuchtet durchaus ein, dass mit zusätzlichen Pausen von 20% (was in zeitlicher Hinsicht über 90 Minuten pro Tag entspricht) sowohl der somatischen als auch der psychischen Problematik Rechnung getragen werden kann, beispielsweise mit gezielten körperlich-gymnastischen und/oder geistig-meditativen Übungen mit Erholungscharakter. Entsprechend erweist sich die Begründung für das Nichtaddieren als nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt es aber auch zu beachten, dass Arbeitsunfähigkeitsschätzungen insgesamt ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019, 9C_28/2019, E. 4.1) und eine andere allenfalls auch vertretbare Beurteilung nicht dazu führt, dass dem lege artis erstellten Gutachten der Dres. G.___ und H.___ nicht gefolgt werden könnte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt rechtsgenüglich abgeklärt wurde, keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise vorliegen und damit auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Gutachter abgestellt werden kann.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 15. November 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter als auch in leidensangepassten Tätigkeiten spätestens seit der Exploration über eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Da auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar bleibt, kann auf eine konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet und stattdessen ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Anlass für die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs besteht aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf keinen Tätigkeitswechsel angewiesen ist, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 8C_10/2011, E. 7). Der Invaliditätsgrad beträgt damit 20% und eine Rente ist nicht geschuldet. Schliesslich würde auch ein unter Berücksichtigung allfälliger weiterer persönlicher oder beruflicher Abzugsmerkmale (vgl. BGE 129 V 481 f. E. 4.2.3 mit Hinweisen) maximal möglicher Abzug von 10 % zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Rente ab Begutachtungszeitpunkt) abzuweisen.
Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt bei Anmeldung im März 2015 auf den 1. September 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Was die retrospektive Arbeitsfähigkeit anbelangt, führt Dr. G.___ aus, dass in somatischer Hinsicht der Beginn der im Gutachten festgelegten Arbeitsunfähigkeit per Mitte September 2014 zu datieren sei (IV-act. 63 S. 23). Dr. H.___ führt lediglich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte auf. Diesbezüglich notiert sie und ist aktenkundig, dass Dr. E.___ dem Beschwerdeführer von September 2014 bis Juni 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (vgl. vorstehende lit. A.c). Danach liege bis Juli 2016 keine Beurteilung im Recht. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht liege spätestens seit dem aktuellen Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor (IV-act. 63 S. 38 f.).
Wie vorstehend dargelegt, bescheinigte Dr. E.___ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von September 2014 bis Juni 2015. Danach liegt keine ausdrückliche Bescheinigung mehr im Recht. Dr. F.___ führt eine solche – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch in seinem Schreiben vom 24. November 2015 nicht auf (IV-act. 30). Seine Ausführungen lassen zwar darauf schliessen, dass zu jener Zeit eine erhebliche psychische Einschränkung bestand (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.e); wie hoch diese war, beziffert er indes nicht. Mit Arztbericht vom 5. Juli 2016 führte Dr. E.___ aus, dass es ihm in Absprache mit dem Psychologen vollkommen unmöglich sei, eine verlässliche psychiatrische Beurteilung abzugeben, weshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen werde (IV-act. 47). Gestützt auf das Gesagte bleibt damit zumindest ab Juni 2015 eine relevante Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht beweislos. Die Folgen daraus hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. dazu unter anderem das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018, 8C_676/2017, E. 6.3). Damit besteht auch kein Anspruch auf eine befristete Rente. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einzig der Rentenanspruch Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, war die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" grundsätzlich auch nicht notwendigerweise Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt damit nicht einzutreten (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2018, IV 2018/165, E. 1.2 und 6.1). Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin wieder anzumelden, sofern er sich ausreichend eingliederungsfähig fühlt. Dies war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses betreffend Rente offensichtlich nicht der Fall (vgl. IV-act. 63 S. 13 und 27, 70-3, 74).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehende lit. B.c) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine nach Zeitaufwand bemessene (11.90 h zu Fr. 200.--) und bereits um einen Fünftel gekürzte (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz [AnwG; sGS 963.70]) Honorarnote über Fr. 2'665.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 10.2). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwar grundsätzlich nicht vor. Nachdem die Honorarnote nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO tarifkonform ist und sie sich im Rahmen dessen bewegt, was praxisgemäss bei einem Fall wie diesem zugesprochen wird, kann trotzdem darauf abgestellt werden. Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'665.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Da der Gerichtsschreiber verhindert ist, wird der Entscheid für diesen stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP