Entscheid vom 5. Juni 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/124
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der im Rahmen der Wiederanmeldung vom 14. Januar 2014 vom Beschwerdeführer infolge geänderter erwerblicher (IV-act. 81) und gesundheitlicher Verhältnisse erneut geltend gemachte Rentenanspruch (IV-act. 83; siehe den Bericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2014 und die dort erwähnte, im August 2013 erhobene Erstdiagnose eines schwergradigen Schlaf-Apnoe-Syndroms IV-act. 97-1; vgl. hierzu auch IV-act. 104).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die BEGAZ-Gutachter den medizinischen Sachverhalt beweiskräftig eingeschätzt haben.
Der Beschwerdeführer bemängelt an der gutachterlichen Beurteilung, dass die polydisziplinär eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit zu niedrig sei. Die Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei insofern nicht schlüssig, als dass die Gutachter ja selbst darauf hinweisen würden, dass negative Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden bestünden und dass bereits der psychiatrische Gutachter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige (act. G 1, III. Rz 5). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung im polydisziplinären Konsens in Berücksichtigung der Wechselwirkungen stattfand und insbesondere auch vom psychiatrischen BEGAZ-Gutachter mitunterzeichnet bzw. geteilt wurde (IV-act. 179-97). Entscheidend ist weiter, dass der Beschwerdeführer seit 2014 tatsächlich einer Erwerbstätigkeit im Umfang der von den Gutachtern bescheinigten Arbeitsfähigkeit nachzugehen vermag (IV-act. 81, 115-5, 117, und 158-3), ohne dass Hinweise für ein zusätzlich reduziertes Rendement ersichtlich sind.
Die gutachterliche Beurteilung beruht auf eigenständigen, gründlichen polydisziplinären Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden berücksichtigt und nachvollziehbar im Rahmen u.a. einer ausführlichen Konsistenz- und Ressourcenprüfung gewürdigt. Die vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Ausserdem hielt auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ die gutachterliche Einschätzung vorbehaltlos für plausibel und nachvollziehbar (Stellungnahme vom 10. April 2017, IV-act. 181). Folglich ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem vielschichtigen Gesundheitsschaden leidet, der zu den von den Gutachtern plausibel begründeten Funktionseinbussen führt (siehe zur umfangreichen Diagnoseliste IV-act. 179-91 f.).
Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Gutachter bei der von ihnen vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von den normativen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG abgewichen sind.
Bei nicht organisch erklärbaren Schmerzleiden und bei (anderen) psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht das Beweisproblem im Vordergrund, dass sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten - mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik - zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützt, da es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (vgl. hierzu bereits die Ausführungen im Rechtsgutachten Prof. Dr. H.___ und Dr. iur. I.___ vom 20. November 2012, S. 66 ff. mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2012, IV 2010/336, E. 3.2.3; dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht unter der damaligen Praxis gemäss BGE 137 V 64 und 130 V 352 im Urteil vom 13. Januar 2013, 8C_552/2012, aufgehoben; zur inzwischen erfolgten Praxisänderung des Bundesgerichts siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der Versicherten unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16).
Diese Überlegungen haben inzwischen Eingang in die Rechtsprechung des Bundesgerichts gefunden. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht Lebenssachverhalte und Umstände benannt, welche die medizinischen Fachpersonen für eine möglichst objektive, medizinisch-realistische Beurteilung eines Gesundheitsschadens und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu würdigen haben. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine «abhakbare Checkliste» bzw. eine abschliessende Aufzählung (BGE 141 V 297 E. 4.1.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2). Eine solche würde denn auch eine unzulässige Beschränkung der freien Beweiswürdigung darstellen und darüber hinaus der unterschiedlich gewählten Lebensgestaltung bzw. den Alltagsaktivitäten der Versicherten unter dem Blickwinkel einer umfassenden Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) - wie sie auch vom Bundesgericht gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2020, E. 4.2) - nicht gerecht werden (siehe hierzu vorstehende E. 3.1 am Schluss). Jeder Einzelfall ist daher nach den individuell-konkreten Umständen zu beurteilen.
Von einer in Nachachtung der Qualitätsleitlinien und der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG erfolgten medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist (nur) aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel der Konsistenz- und Ressourcenprüfung nicht überzeugt. Diesbezüglich ruft das Bundesgericht zurecht in Erinnerung, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 367 ff. E. 4.3).
Entgegen der Auffassung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, die sich weitestgehend in einer Wiedergabe und generell-abstrakten Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erschöpft (act. G 7, III. Rz 3 ff.), enthält das BEGAZ-Gutachten bezüglich des ausgewiesenen polymorbiden Krankheitsbildes eine überzeugende individuell-konkrete Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (zur ausführlichen widerspruchsfreien Diskussion der Standardindikatoren durch den psychiatrischen Gutachter siehe IV-act. 179-66 ff.). Die BEGAZ-Gutachter begründen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren (IV-act. 179-66 ff.) auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Sie äussern sich darin namentlich zum Schweregrad des Leidens und zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg. Ausserdem tragen sie den vorhandenen - vom Beschwerdeführer in anerkennenswerter Weise im Rahmen seiner Teilerwerbstätigkeit verwerteten - Ressourcen (siehe etwa IV-act. 179-67 unten), dessen lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren und seinem sozialen Kontext Rechnung. Sie bejahen unter Berücksichtigung der verbliebenen Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers in verschiedenen Lebensbereichen ein konsistentes Verhalten (siehe etwa zum erhobenen Tagesablauf IV-act. 179-62 bzw. zu den Alltagsaktivitäten IV-act. 179-68 f.; zum Funktionsverlust im Alltag siehe etwa IV-act. 179-34 f. und -81 Mitte sowie IV-act. 115-2 unten; auch aus den Vorakten ergaben sich aus gutachterlicher Sicht insbesondere keine Diskrepanzen bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens, IV-act. 179-73).
Der Beschwerdeführer nahm während Jahren eine Vielzahl von sowohl somatischen als auch psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen in Anspruch, die grösstenteils nicht den erhofften Erfolg bewirkten (siehe zum eindrücklichen Umfang der durchgeführten Therapien etwa IV-act. 179-37; -41 Mitte, -61, 62 unten und -76). Die Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Optionen wurde als «adäquat» beurteilt (IV-act. 179-72). Ferner vermochte weder der rheumatologische noch der neuropsychologische Gutachter Therapieoptionen zu benennen, bei deren Ausschöpfung eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung erwartet werden könnte (IV-act. 179-44 und -57). Der psychiatrische Gutachter bejahte, dass die bisherigen Therapien lege artis erfolgt seien (IV-act. 179-70). Die antidepressiven Medikamentenspiegel waren bei der Laboruntersuchung lediglich «etwas zu tief», weshalb der psychiatrische Gutachter es bei einem Vorschlag, die antidepressiven Medikationen zu erhöhen, beliess (IV-act. 179-70 unten). Im Verlaufsbericht des Psychiatrischen Zentrums F.___ vom 14. August 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme motiviert an der Psychotherapie teil (IV-act. 128-1). Schliesslich ging der neurologische Gutachter aufgrund des Umfangs des Schmerzmittelkonsums des Beschwerdeführers vom Bestehen eines «Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes» aus (IV-act. 179-87 und -89 unten; zum Verdacht auf einen Mischkopfschmerz bei Analgetika-Überkonsum siehe den Bericht der Kopfschmerz-Sprechstunde in der Klinik für Neurologie am KSSG vom 21. September 2015, IV-act. 154-40 f.). Insgesamt bestätigen die vom Beschwerdeführer bisher in Anspruch genommenen Therapien vielmehr seinen Leidensdruck. Jedenfalls kann darin kein triftiger Grund erblickt werden, der ein Abweichen von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung rechtfertigen würde.
Die BEGAZ-Gutachter setzten sich überzeugend mit der Konsistenz der geklagten Leiden und der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers auseinander (siehe etwa IV-act. 179-58 oben oder -71 f.). Zwar zeigten sich im Rahmen einzelner Begutachtungen «gewisse» Verdeutlichungstendenzen (IV-act. 179-44). Allerdings wurden Hinweise auf eine bewusste Aggravation ausdrücklich verneint (IV-act. 179-44 und -67 oben). Der neuropsychologische Gutachter verneinte selbst das Vorliegen von Verdeutlichungstendenzen (IV-act. 179-55) und bestätigte die Authentizität der erhobenen Befunde (IV-act. 179-56). Der Beschwerdeführer wurde als sehr freundlich, kooperativ, ruhig wirkend und zurückgezogen beschrieben. Er habe versucht die Anamnese «adäquat» wiederzugeben (IV-act. 179-32). Auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ benannte in ihren Stellungnahmen keine relevanten Inkonsistenzen (IV-act. 181-2, IV-act. 151-2 und IV-act. 131-3).
Auch bei den Eingliederungsbemühungen gingen die Gutachter von einer weitgehenden Kooperation des Beschwerdeführers aus. Probleme bei der Eingliederung hielten sie für «störungsbedingt» (IV-act. 179-71 oben). Die Eingliederungsverantwortliche ging am 21. Mai 2014 mit schlüssiger Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner 50%igen Erwerbstätigkeit «optimal eingegliedert» sei (IV-act. 115-5). Diese Einschätzung bestätigten die BEGAZ-Gutachter aus medizinischer Sicht (IV-act. 179-97).
Aus der gutachterlichen Beurteilung bezüglich des vielschichtigen Leidensbilds des Beschwerdeführers ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_157/2019 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin lässt bei ihrer Kritik die medizinisch bescheinigten krankheitsbedingten Störungen und Belastungsfaktoren grösstenteils ausser Acht und abstrahiert zu Unrecht vom Umstand, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gesamtgutachterlich bescheinigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_157/2019 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin nimmt eine unzulässige juristische Parallelprüfung vor, die nichts daran ändert, dass die BEGAZ-Gutachter sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt haben, welche krankheitsbedingt plausibilisierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv ausgewiesen erscheinen. Es ist weder ersichtlich noch zeigt die Beschwerdegegnerin schlüssig und konkret auf, inwiefern sich aus den Akten oder anderen Umständen Hinweise ergeben, die mit der gutachterlich bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr vereinbar wären bzw. die über die entsprechenden verbliebenen Ressourcen hinausgehen würden. Insgesamt fehlen triftige Gründe, die vorliegend ein Abweichen von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.4). Der gutachterlichen Schätzung schloss sich im Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht vorbehaltlos an (IV-act. 181). Somit ist - auch retrospektiv - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die seit Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit sowie andere leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 179-97).
Aufgrund der Wiederanmeldung vom 14. Januar 2014 (IV-act. 83) entsteht ein Rentenanspruch frühestens am 1. Juli 2014 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2014 gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielten Verdienst ein Valideneinkommen von Fr. 76'745.-- (IV-act. 191-2; vgl. auch IV-act. 140 und 21-1), was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Betrag in Frage stellen würden. Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit optimal im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet (siehe vorstehende E. 3.7). Gemäss Arbeitsvertrag vermag der im Stundenansatz angestellte Beschwerdeführer im Rahmen eines 50%igen Pensums einen Jahresverdienst bezogen auf das Jahr 2014 von Fr. 31'616.-- zu erzielen (IV-act. 117-1). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'616.-- resultieren eine Erwerbsunfähigkeit von Fr. 45'129.-- (Fr. 76'745.-- - Fr. 31'616.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 59% (Fr. 45'129.-- / Fr. 76'745.--). Der Beschwerdeführer hat folglich ab Juli 2014 - wie von ihm beantragt (act. G 1) - Anspruch auf eine halbe Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP