Entscheid vom 8. Oktober 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/120
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer erachten die Arbeitsfähigkeitsschätzung der asim-Experten für beweiskräftig. Bei der Würdigung der gutachterlichen Beurteilung vom 10. Februar 2017 (IV-act. 132) und vom 14. Dezember 2017 (IV-act. 152) fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenzprüfung gewürdigt (IV-act. 132-13 unten, 132-51 und 132-76 unten). Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung wurde vom RAD-Arzt Dr. E.___ bestätigt (siehe Stellungnahmen vom 14. Februar 2017, IV-act. 133, und vom 18. Dezember 2017, IV-act. 153). Im Vordergrund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten steht die orthopädische Sicht. Der orthopädische asim-Gutachter bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit entsprechend 6.4 Stunden täglich (IV-act. 132-61). Hochgerechnet auf eine fünftägige Arbeitswoche resultiert eine Arbeitsfähigkeit von wöchentlich 32 Stunden. Im Vergleich mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) ergibt sich deshalb nicht eine 80%ige, sondern lediglich eine (aufgerundet) 77%ige Restarbeitsfähigkeit (100% x 32 / 41.7).
Zu bestimmen bleibt die Erwerbsunfähigkeit.
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens bzw. desjenigen Einkommens, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), haben die Parteien zu Recht auf das langjährige Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG abgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das dort erzielte Einkommen den Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG nicht entsprochen hätte. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung seit Juli 1994 (IV-act. 11-3) bzw. Oktober 1994 (IV-act. 5-1 und -2) erheblich schwankende Einkommen erzielte (IV-act. 11). Zur besseren Repräsentativität ist auf die seit 1995 erzielten Jahreslöhne abzustellen (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2017, 8C_529/2017, E. 2.2 am Schluss). Wie sich aus der nachstehenden Berechnung ergibt, resultiert ein bis zum Rentenbeginn im Jahr 2012 (siehe hierzu nachstehende E. 3.4) an die Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 84'854.--:
Jahr
Bruttolohn
Index (2012: 2188)
Bruttolohn der Nominallohnentwicklung bis 2012 angepasst
1995
Fr. 66'802.-- (Fr. 65'572.-- + Fr. 1'230)
1789
Fr. 81'701.--
1996
Fr. 82'279.--
1811
Fr. 99'407.--
1997
Fr. 66'139.-- (Fr. 800 + Fr. 65'339.--)
1818
Fr. 79'600.--
1998
Fr. 76'146.--
1832
Fr. 90'943.--
1999
Fr. 74'126.-- (Fr. 3'178.-- + Fr. 70'948.--)
1835
Fr. 88'386.--
2000
Fr. 77'130.--
1856
Fr. 90'927.--
2001
Fr. 77'979.--
1902
Fr. 89'705.--
2002
Fr. 75'246.--
1933
Fr. 85'172.--
2003
Fr. 54'836.-- (Fr. 57'336.-- - Fr. 2'500.--)
1958
Fr. 61'277.--
2004
Fr. 81'158.--
1975
Fr. 89'911.--
2005
Fr. 78'163.--
1992
Fr. 85'854.--
2006
Fr. 73'672.--
2014
Fr. 80'037.--
2007
Fr. 75'010.--
2047
Fr. 80'177.--
Summe
Fr. 1'103'097
Durchschnitt
Fr. 84'854.--
3.2. Wird das Valideneinkommen auf der Grundlage des Jahres 2012 von Fr. 84'854.-- dem an die 77%ige Restarbeitsfähigkeit angepassten LSE-Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2012 von Fr. 50'186.-- (Fr. 65'177.-- x 0,77; siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) gegenübergestellt, resultiert auch ohne einen Tabellenlohnabzug ein Verlust an Erwerbsmöglichkeiten von Fr. 34'668.-- (Fr. 84'854.-- - Fr. 50'186.--) bzw. ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 41% (Fr. 34'668.-- / Fr. 84'854.--).
3.3. Mit Blick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens bleibt der zwischen den Parteien umstrittene Tabellenlohnabzug zu prüfen.
3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit behindert ist, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitskräften lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Sodann wird mit dem Tabellenlohnabzug dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Als letztere kommen Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad in Betracht (BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481, E. 4.3.2, BGE 126 V 78 ff.).
3.3.2. Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer während Jahrzehnten körperlich belastende Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau verrichtete (IV-act. 5-1 f., 132-14 oben und 134-61 oben) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens bloss noch körperlich leichte bis maximal punktuell mittelschwere Arbeiten auszuüben vermag (IV-act. 132-14) und auch diese bloss noch mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit während 6,4 Stunden pro Tag. Ein Wechsel in eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit wird deshalb mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein. Diese Schwierigkeiten fallen vorliegend umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung (IV-act. 5) verfügt und erhebliche Kommunikationsprobleme bestehen (zu den von der Eingliederungsverantwortlichen als "gering" eingeschätzten Ressourcen und zu den von ihr beschriebenen Verständigungsproblemen siehe IV-act. 46-3; siehe auch bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten die Aussagen von Dr. B.___ in IV-act. 61-2 und -5). Hinzu kommen weitere qualitative Einschränkungen (Limitation bezüglich Handhabe von Gewichten und Gehstrecke, IV-act. 132-14 und IV-act. 152-4), die das noch offenstehende zumutbare Arbeitsspektrum zusätzlich erheblich reduzieren. Im Übrigen steht der Beschwerdeführer, geboren 1956 (IV-act. 1), im fortgeschrittenen Alter und ist mit einem ihm fremden Arbeitsspektrum zumutbarer Tätigkeiten konfrontiert. Er verfügt für das ihm noch offenstehende Spektrum über keine Berufserfahrung, die sich lohnerhöhend auswirken könnte. Allein schon in Anbetracht der zusätzlichen Ferienansprüche und bedeutend höheren sozialversicherungsrechtlichen Abgaben erscheint er zudem gegenüber jüngeren, gesunden und voll leistungsfähigen Hilfsarbeitern aus Arbeitgebersicht bedeutend weniger attraktiv. Im Licht dieser Umstände ist ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. Bei der Ermittlung von dessen Höhe ist allerdings auch den noch verbliebenen Ressourcen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. So verfügt er nach eigenen Angaben glaubhaft über handwerkliches Geschick und technisches Verständnis (IV-act. 63-6), ist bezüglich Termineinhaltung und Arbeitserledigung zuverlässig (IV-act. 87-1). Des Weiteren verhielt er sich anlässlich des Arbeitsversuchs tadellos (IV-act. 87-1). Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10% angemessen.
3.4. Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 45'168.-- (Fr. 65'177.-- x 0,77 x 0,9) und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 47% ([Fr. 84'854.-- - Fr. 45'168.--] / Fr. 84'854.--). Damit hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die asim-Gutachter bescheinigten dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage ab November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (IV-act. 132-14). Dies ist insoweit ungenau, als Dr. B.___ bereits am 31. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. November 2013, IV-act. 61-2; siehe auch IV-act. 1-6 und IV-act. 36-1). Der Eintritt der langandauernden Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfolgte damit bereits im Oktober 2011. Deshalb und da sich der Beschwerdeführer im April 2012 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (IV-act. 1; siehe Art. 29 Abs. 1 IVG), ist ihm ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen.
4.
4.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77, E. 4.2).
4.3. Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint angesichts der eingeschränkten Streitfrage eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP