Entscheid vom 11. August 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2018/119
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eliana Langone, M.A. HSG in Law, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 an einem Fehler leidet, der so schwerwiegend ist, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Grundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 1088).
Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zu den Nichtigkeitsgründen zählen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Zur Ermittlung, ob die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1098 m.w.N.).
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch für einen Zeitraum abgewiesen, für den sie bereits mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Rentenanspruch abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich nämlich im Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Begehren um eine Invalidenrente und um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. Das Versicherungsgericht hatte im Urteil vom 29. Juli 2015 festgehalten, nur ein allfälliger Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bilde den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdeführer beantrage nämlich explizit nur die Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen und erkläre sich damit einverstanden, dass er keinen Rentenanspruch habe. Die Rentenablehnung sei damit in Rechtskraft erwachsen (IV 2015/85, E. 1.1; zu den damaligen Anträgen des Beschwerdeführers vgl. IV-act. 25, 32). In Umsetzung dieses Urteils hat die Beschwerdegegnerin dann berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Nach deren Abschluss hat sie einen Rentenanspruch geprüft, nachdem ihr Rechtsdienst die Auffassung vertreten hatte, dass der Rentenanspruch im Urteil vom 29. Juli 2015 "nicht generell verneint" worden sei (IV-act. 78). Diese Auffassung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin ist offensichtlich unzutreffend gewesen, denn das Gericht war im Urteil vom 29. Juli 2015 eindeutig von der formellen Rechtskraft der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 10. Februar 2015 ausgegangen, hatte sich also mit der Frage, ob das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom Juli 2014 gutzuheissen oder abzuweisen sei, bewusst nicht befasst. Der Vorbescheid vom 13. November 2017 hat sich auf die Anmeldung vom Juli 2014 und damit wieder auf das rechtskräftig abgewiesene Rentengesuch bezogen (IV-act. 91). Die Beschwerdegegnerin hat also mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 ein Rentenbegehren geprüft, über das sie bereits formell rechtskräftig - und damit auch für sie verbindlich - verfügt hatte. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die (möglicherweise falsch verstandene) Aussage ihres Rechtsdienstes davon ausgegangen, dass sie noch erstmalig über das Rentenbegehren vom Juli 2014 verfügen müsse. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Verfügung vom 20. Februar 2018 weder ein prozessuales Revisions- noch ein Wiedererwägungsverfahren vorausgegangen ist, bei dem die formell rechtskräftige Verfügung vom 10. Februar 2015 aufgehoben worden wäre. Beim Erlass einer Verfügung in einer Angelegenheit, über die bereits formell rechtskräftig entschieden worden ist, handelt es sich um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Dieser Fehler ist leicht erkennbar gewesen, da das Gericht in dem die aktuellen Verfahrensparteien betreffenden Urteil vom 29. Juli 2015 unmissverständlich festgestellt hatte, dass die sich auf die Anmeldung vom Juli 2014 beziehende Abweisung des Rentenbegehrens in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Rechtssicherheit wird bei einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 nicht ernsthaft gefährdet; vielmehr würde eine massive Rechtsunsicherheit entstehen, wenn keine Nichtigkeit angenommen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass schliesslich zwei verbindliche, aber sich gegenseitig ausschliessende Entscheide vorliegen könnten. Die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung, mit der über ein bereits formell rechtskräftig abgewiesenes Leistungsbegehren erneut entschieden würde (und die nicht im Rahmen eines prozessualen Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren ergangen wäre), ist also geradezu zwingend. Die Verfügung vom 20. Februar 2018 ist somit insoweit, als sie sich auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom Juli 2014 bezieht, nichtig. Zu beurteilen bleibt, ob sie vollumfänglich nichtig ist. Das Verfahren zur Prüfung des Rentenbegehrens vom Juli 2014 ist mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Februar 2015 verbindlich abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht neu angemeldet, aber am 3. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfen werde (IV-act. 79). Nach dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde, so dass keine Neuanmeldung erforderlich sei. Der massgebende Zeitpunkt für die Prüfung eines Rentenanspruchs ist somit in einer teleologischen, über den Wortlaut hinausgehenden Interpretation des Art. 29 Abs. 1 IVG der 3. Juli 2017 gewesen. Da ein allfälliger Rentenanspruch nach dieser Gesetzesbestimmung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vorliegend also am 1. Januar 2018, entsteht, kann die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 regeln, ohne mit der Verbindlichkeit der formell rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 10. Februar 2015 in Konflikt zu geraten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 nichtig ist, soweit sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2017 verneint. Für diesen Zeitraum fehlt es also an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 31% abgewiesen. Nach dem oben Ausgeführten kann das nur einen möglichen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018 betroffen haben. Strittig ist somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Er ist gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin, der B., während 17 Jahren bis zur Schliessung der K. im Jahr 2012 in der Abteilung Weiterverarbeitung als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er hat an den Anlagen Halbfertigprodukte aufgesetzt und abgestapelt, an Schneidmaschinen Papier geschüttelt und mit dem Stapler interne Transporte durchgeführt. Der AHV-beitragspflichtige Lohn hat Fr. 4'440.-- pro Monat, also Fr. 57'720.-- im Jahr betragen (IV-act. 8). Anschliessend hat der Beschwerdeführer bis zur Rückenoperation im November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und bei zwei Arbeitgebern während einigen Monaten ein (geringes) Einkommen erzielt (vgl. IK-Auszug, IV-act. 82). Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Valideneinkommen auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2015 abgestützt. Sie hat den bei der B.___ im Jahr 2011 und 2012 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 84'553.-- eingesetzt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 angepasst. Dies hat einem Valideneinkommen von Fr. 86'859.-- entsprochen. Aus den von der B.___ eingereichten Lohnkontoauszügen (IV-act. 8-9 ff.) ist ersichtlich, dass Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen einen erheblichen Lohnbestandteil gebildet haben (im Jahr 2010 rund Fr. 10'300.-- Schichtzulagen und rund Fr. 17'500.-- Überzeitentschädigung; im Jahr 2011 rund Fr. 11'400.-- Schichtzulagen und rund Fr. 12'500.-- Überzeitentschädigungen; im ersten Halbjahr 2012 Fr. 4'200.-- Schichtzulagen und Fr. 1'000.-- Überzeit- bzw. Zeitausgleichsentschädigungen). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist nicht auf das bei der B.___ bis 2012 erzielte hohe Einkommen, sondern auf einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn abzustellen. Art. 16 ATSG knüpft für die Bemessung des Valideneinkommens an jenem Erwerbseinkommen an, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Diese Formulierung entspricht dem Sinn und Zweck der Invalidenrente, für deren Bemessung Art. 16 ATSG die Grundlage bildet. Die Invalidenrente soll nämlich einen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt kompensieren (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Das durch eine Invalidenrente versicherte Gut – die "Validität" – entspricht folglich der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, das heisst deren Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Massgebend ist deshalb, welche Erwerbsmöglichkeiten beziehungsweise welches Einkommenspotential die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Berufsausbildung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, IV 2017/26 E. 3.1, und vom 14. Januar 2020, IV 2017/379, E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert und ist somit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Sein Lohn bei der B.___ hat deutlich über einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn (im Jahr 2011 Fr. 61'910.-- und im Jahr 2012 Fr. 65'177.--, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) gelegen. Die massgebende Ursache für den hohen Lohn bei der B.___ bildeten die hohen Schichtzulagen und die Überzeitentschädigungen. Wäre der Beschwerdeführer bei einem Betrieb, der weder Überzeitarbeit noch Schichtarbeit angeboten hätte, als Hilfsarbeiter tätig gewesen, wäre sein Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tiefer gewesen. Die Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als irrelevante Zufälligkeit zu betrachten und müssen folglich bei der Bemessung des Valideneinkommens unbeachtet bleiben. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar gewesen, bis zur Erreichung des Pensionsalters Schicht- und Überzeitarbeit zu leisten. Würde das dem Zufall geschuldete hohe Einkommen bei der B.___ als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich eingesetzt, hätte dies eine ungerechtferttigte Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101) gegenüber anderen in der Invalidenversicherung versicherten Personen zur Folge, die ebenfalls als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sind und die ein durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen erzielen, weil sie nicht das Glück gehabt haben, eine Arbeitsstelle zu finden, an denen sie (branchenbedingt grosszügig entlöhnte) Schicht- und Überzeitarbeit leisten können. Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind bei der Ermittlung des Valideneinkommens aus Gleichbehandlungsgründen generell auszuklammern. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, in der Druckereibranche im massgebenden Zeitraum keinen so hohen Lohn mehr erzielen könnte, da diese Branche bekanntlich aufgrund der Digitalisierung der Medien einer abnehmenden Anzahl von Abonnenten der gedruckten Presse ausgesetzt gewesen ist und infolge des Preiskampfes zahlreiche Arbeitsplätze verschwunden oder ins Ausland ausgelagert worden sind, was sich zwangsläufig auf die Höhe der Löhne niedergeschlagen hat. Die versicherte Erwerbsfähigkeit ("Validität") des Beschwerdeführers, der auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine durchschnittliche Hilfsarbeit angenommen hätte, entspricht somit jener eines durchschnittlichen Hilfsarbeiters. Beim Valideneinkommen ist deshalb auf den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne des Bundesamts für Statistik abzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens keine Bindung an das Urteil des Gerichts vom 29. Juli 2015 besteht, da es dort um nicht um die Bemessung des Invaliditätsgrades für eine Rente, sondern um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gegangen ist.
Der Hausarzt Dr. C.___ hat sich merhmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Am 17. Februar 2014 hat er zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum attestiert (Fremdakten-act. 1-4). Am 5. August 2014 hat er mitgeteilt (IV-act. 11), der Beschwerdeführer könne wegen den Beschwerden am Rücken nur noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzen/stehen/gehen) ohne die Einnahme von Zwangshaltungen und ohne das Heben von Lasten von mehr als 15 Kilogramm ausüben. Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung vom Juli 2014 ebenfalls angegeben, dass er vom 17. November 2013 bis zum 17. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. D.___ vom RAD ist gestützt auf diese Angaben von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Februar 2014 in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Er hat die von Dr. C.___ angegebene Limitierung – kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm – angesichts der Operation vom November 2013 als nachvollziehbar bezeichnet. Er hat damit zugleich eine Arbeitsfähigkeit in jeglichen körperlich schweren Tätigkeiten wie jene in der Druckerei ausgeschlossen. Am 17. Juli 2017 und damit nach der Durchführung der beruflichen Massnahmen, die in einer 70%igen Festanstellung des Beschwerdeführers als Hilfskoch im G.___ gemündet haben, hat Dr. C.___ angegeben (IV-act. 81), der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 70-80% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. Als neuen Bericht hat er einen Bericht des M.___ vom 21. Dezember 2016 eingereicht. Dr. C.___ hat jedoch nicht ausgeführt, ob sich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die Tätigkeit als Hilfskoch oder auf eine (möglicherweise besser) adaptierte Tätigkeit bezogen hat. Er hat auch nicht näher erklärt, worin die 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen ist. Dr. I.___ vom RAD ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Hilfskoch nicht einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit entspreche, weil schwere Kochtöpfe gehoben und Überkopfarbeiten ausgeführt werden müssten. Er hat ausserdem festgehalten, die internistischen Diagnosen (Steatohepatitis, Hypertonie, Diabetes, neuroendoktiner Tumor und Colonpolypen) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er ist zum Schluss gelangt, dass in einer leichten Kontrollarbeit ohne höhere Anforderungen an die intellektuellen Leistungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beurteilung des RAD in Bezug auf die internistischen Diagnosen überzeugt, insbesondere da auch Dr. C.___ diese nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend angegeben hat. Einziger Anhaltspunkt für ein weiteres medizinisches Leiden bildet die Auskunft des Beschwerdeführers vom 2. November 2017, dass er wegen einer Sehschwäche bei Dr. H.___ in Behandlung sei (IV-act. 87). Da eine Sehschwäche im Allgemeinen ohne Weiteres durch eine Sehhilfe behoben werden kann, hat diese überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In den Akten finden sich keine Hinweise auf weitere Leiden; der Beschwerdeführer hat denn auch diesbezüglich nichts geltend gemacht. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass einzig die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben. Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 30% beträgt. An sich wäre es angezeigt, eine Rückfrage an Dr. C.___ zu richten, auf welches Tätigkeitsprofil sich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen habe und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit zu 20-30% eingeschränkt sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann darauf jedoch verzichtet werden, sofern bei einem maximalen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30% in einer zumutbaren behinderungsangepassten Hilfsarbeit kein Rentenanspruch resultieren sollte. Dies erlaubt es, das zumutbare Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Arbeitsfähigkeitsgrades in einer sogenannt adaptierten Hilfsarbeit von 70% zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juni 2017 in einem 70% Pensum als Hilfskoch im G.; dabei erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.-- (IV-act. 74). Er hat diese Stelle nach der erfolgreichen Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Form einer beruflichen Abklärung und eines Arbeitstrainings erhalten. Diese beruflichen Massnahmen entsprechen keiner Umschulung i.S.v. Art. 17 IVG, sondern sind als Teil der Arbeitsvermittlung i.S.v. Art. 18 IVG zu qualifizieren, da sie die Wiedereingliederung in den realen Arbeitsmarkt zum Ziel hatten. Für die Bestimmung der Invalidenkarriere ist jedoch massgebend, welche zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Wie der RAD-Arzt Dr. I. zu Recht festgehalten hat, ist die Tätigkeit als Hilfskoch nicht ideal leidensadaptiert, da schwere Gegenstände wie grosse Kochtöpfe gehoben und getragen und Überkopfarbeiten ausgeführt werden müssen. Die bestehende Arbeitsstelle als Hilfskoch kann deshalb nicht die Invalidenkarriere sein. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das an der konkreten Arbeitsstelle erzielte Einkommen abgestellt werden darf. Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat, steht ihm nur eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter offen, wobei weder die gesundheitliche Beeinträchtigung noch die relevanten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit sprechen, eine durchschnittlich "qualifizierte" Hilfsarbeit auszuüben. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht damit einem durchschnittlichen Einkommen eines Hilfsarbeiters, also dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik erstellten Lohnstrukturerhebung. Da sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere in einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeitertätigkeit bestehen, kann der Betrag der Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen, sodass der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen ist. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad beträgt vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit maximal 30%. Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 15 Kilogramm ausüben. Im Vergleich zu einem gesunden, zu 70% erwerbstätigen Hilfsarbeiter wird sein Einkommen tiefer sein. Aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers ist der Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nämlich vermindert, da der Beschwerdeführer unfähig wäre, sich an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die zwingend zu einem Minderlohn führen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Bei einer grosszügigen Vorgehensweise beträgt dieser Abzug vorliegend maximal 10%. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit ist verwertbar. Dem Beschwerdeführer ist beispielsweise eine Tätigkeit in leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten zumutbar. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden sich Stellen mit diesem Anforderungsprofil. Aus dem Prozentvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von maximal 37% (100 x 0.7 x 0.9). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach, soweit sie einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018 beschlägt, abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch den Erlass der teilweise nichtigen Verfügung vom 20. Februar 2018 veranlasst, eine objektiv aussichtslose Beschwerde zu erheben. Die teilweise Nichtigkeit war aber nicht offenkundig, zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgegangen ist, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 keine schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Fehler aufweise, die sie nichtig machen würde. Dies rechtfertigt es, in diesem Zusammenhang vom Grundsatz des Obsiegens/Unterliegens abzuweichen und nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit die Beschwerde zu beurteilen gewesen ist, unterliegt der Beschwerdeführer, so dass er den entsprechenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat. Da sich weder der Beurteilungsaufwand des Gerichts noch der Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers präzis auf die beiden Teile des Beschwerdeverfahrens aufteilen lässt, sind die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten ermessensweise hälftig aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. Diese Forderung ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels vertretende Rechtsanwalt hat am 26. Juli 2018 eine Honorarnote von Fr. 4'702.10 eingereicht (act. G 9.1). Da der Vertretungsaufwand bis zum 26. Juli 2018 jenem eines durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Rentenanspruch entsprochen hat, welcher praxisgemäss mit Fr. 3'500.-- entschädigt wird, ist der in der Honorarnote geltend gemachte Arbeitsaufwand überhöht gewesen. Aufgrund des im Juni 2020 durchgeführten zusätzlichen Schriftenwechsels ist jedoch ein weiterer Vertretungsaufwand entstanden. Dieser würde an sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP