Entscheid vom 15. Juni 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2018/116
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat sich im November 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung) angemeldet. Mit einem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 ist das Gesuch von der Beschwerdegegnerin formell rechtskräftig abgewiesen worden. Im Juni 2009 hat er sich wieder zum Leistungsbezug angemeldet. Mit einer Verfügung vom 17. Juni 2010 hat die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat mit einem Entscheid vom 15. März 2012 die dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Juni 2016 hat sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine Anmeldung, die nach einer rechtskräftigen Leistungsverweigerung eingereicht wird, nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. In dem der Verfügung vom 17. Juni 2010 und dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. März 2012 zugrundeliegenden orthopädischen Gutachten vom 14. Januar 2010 (IV-act. 104) hatte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund von Beschwerden in beiden Knien, an der Wirbelsäule und in der linken Schulter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit dem folgenden Anforderungsprofil attestiert: Körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen oder kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen, die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern gelaufen werden muss. Nach der Neuanmeldung vom Juni 2016 haben der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2016 verschiedene Arztberichte vorgelegen. Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 links eine Knietotalarthroplastik implantiert worden war (Austrittsbericht des J.___ vom 11. April 2016, IV-act. 138). Am 1. und 2. Juni 2016 war er an der Wirbelsäule operiert worden (Austrittsbericht des J.___ vom 14. Juni 2016, IV-act.135). Fachärzte der Klinik K.___ hatten im Bericht vom 27. Mai 2016 ausserdem eine im Oktober 2014 gestellte Diagnose einer diffusen 3-Gefässerkrankung aufgeführt (IV-act. 137). Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hat am 6. Juli 2016 notiert (IV-act. 142), bei einem unkomplizierten Heilverlauf der Operation am Rücken sei mit einer mindestens dreimonatigen postoperativen Heilphase zu rechnen. Sie hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Eingriff am linken Knie am 9. März 2016 bis mindestens Anfang September 2016 attestiert. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die beiden Austrittsberichte also glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge der Operationen am linken Knie und an der Wirbelsäule zumindest vorübergehend wesentlich verschlechtert hat. Wie lange dieser Zustand angedauert hat und ob die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der medizinischen Eingliederung wieder jener im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Juni 2010 entsprochen hat, ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen. Ob die im Oktober 2014 diagnostizierte diffuse 3-Gefässerkrankung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat glaubhaft machen können, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Der Beschwerdeführer ist am 9. März 2016 am linken Knie operiert worden (Implantation einer Knietotalarthroplastik). Im Austrittsbericht vom 11. April 2016 haben die Fachärzte der Klinik J., Standort F., angegeben (IV-act. 138), der postoperative Verlauf sei regelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine vollständige Extension erreicht; der Verlauf zur Erreichung einer adäquaten Flexion sei jedoch stark verzögert gewesen. Am 19. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer im Hinblick auf die Operation an der Wirbelsäule durchgeführten kardiologischen Abklärung eine Laufband-Ergometrie absolviert und dabei eine sehr gute Leistungsfähigkeit gezeigt (IV-act. 137-2). Der Abbruch ist zum Ende des Laufbandprotokolls wegen Schmerzen in der linken Hüfte erfolgt. Dies weist darauf hin, dass sich der Zustand des linken Knies bereits stark verbessert hat. Gemäss einem Bericht der Fachärzte der Klinik J.___ vom 30. Juni 2016 (IV-act. 145-6) hat sich der Beschwerdeführer sechzehn Wochen nach der Operation mit einem sehr guten Ergebnis präsentiert. Der Beschwerdeführer hat berichtet, dass er in der Physiotherapie gut Velofahren könne und vom Knie her schmerzfrei sei. Seit einer Rückenoperation habe er kein Gefühl mehr an der Beinaussenseite, weshalb er an Stöcken mobil sei. Die Fachärzte haben festgehalten, der Beschwerdeführer zeige ein hinkfreies, kleinschrittiges Gangbild an zwei Gehstöcken. Die Röntgenaufnahme hat zudem eine unverändert gute Stellung der Knietotalarthroplastik abgebildet. Dem Bericht von Dr. H.___ vom 29. November 2016 (IV-act. 161-5) betreffend eine Verlaufskontrolle nach der Operation an der Wirbelsäule ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein normales Gangbild gezeigt hat und den Zehenspitzen- und den Fersengang hat demonstrieren können. Gehstöcke hat er nicht mehr benötigt. Diese Befunde hat Dr. H.___ am 7. Juni 2017 im Wesentlichen bestätigt (IV-act. 163). Zusätzlich hat Dr. H.___ angegeben, der Beschwerdeführer könne mit beiden Beinen auf einen umgedrehten Mülleimer steigen. Zusammenfassend liegen objektive Befunde vor, die den Beschwerdeführer nach der Knie-Operation vom 9. März 2016 in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben. Aber spätestens seit dem 29. November 2016 hat er sich von den Folgen der Operation so gut erholt gehabt, dass er wieder normal hat gehen können. Dr. D.___ hatte im orthopädischen Gutachten vom 14. Januar 2010 angegeben (IV-act. 104-5), im Barfussgang habe ein leichtes Schonhinken links bestanden und der Zehen- und Fersengang sei beidseits nicht möglich gewesen. Er hatte in Bezug auf das linke Knie eine bicompartimentale Gonarthrose mit fortgeschrittener Chondropathie des lateralen Kompartiments und medialer und lateraler Meniskusläsion bei Nullachse und St. n. lateraler Teilmeniskektomie 05/04 und in Bezug auf das rechte Knie eine bicompartimentale Gonarthrose bei reduziertem femorotibialen Alignement und St. n. lateraler Teilmeniskektomie 12/00 diagnostiziert. Im Vergleich dazu hat sich der Gesundheitszustand in Bezug auf das linke Knie durch die Operation verbessert. In Bezug auf das rechte Knie bestehen in den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand objektiv verschlechtert hätte. Für die Beschwerdegegnerin hat damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Anlass bestanden, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. Selbst wenn sich der Zustand des rechten Knies objektiv verschlechtert hätte, würde dieser überwiegend wahrscheinlich nach wie vor zu dem von Dr. D.___ formulierten Anforderungsprofil einer adaptierten Tätigkeit, nämlich eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen oder kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern gelaufen werden muss, passen. Im damaligen Zeitpunkt sind die Beschwerden am linken Knie nämlich stärker gewesen als jene am rechten Knie (IV-act. 104-4). Falls sich nun die Beschwerden am rechten Knie tatsächlich verstärkt haben sollten, wird diesen mit den genannten Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Zustand des linken Knies ab dem 9. März 2016 verschlechtert hat; ab dem 29. November 2016 hat der Zustand wieder mindestens jenem gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ entsprochen. Abklärungen dazu, ob sich der Zustand des rechten Knies objektiv verschlechtert hat, sind nicht erforderlich gewesen.
Am 1. und 2. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert worden, nachdem eine Facettengelenksinfiltration und eine epidurale Infiltration L5/6 nur zu einer kurzzeitigen Besserung der damals seit mehreren Monaten bestehenden Lumboischialgien geführt hatten (IV-act. 135). Den Berichten der Klinik J.___ ist ein positiver Heilungsverlauf zu entnehmen: Am 21. Juli 2016 haben deren Fachärzte angegeben (IV-act. 161-9), sie hätten ein deutliches Duchenne-Hinken rechts, ein positives Trendelenburg-Zeichen, eine Fussheberparese M4/5 und eine Grosszehenheberparese L2 rechts beobachtet. Am 31. August 2016 hat Dr. H.___ ausgeführt (IV-act. 145-4), es bestehe noch ein leichtgradiges Duchenne-Hinken rechts. Das Trendelenburg-Zeichen sei deutlich vermindert. Die Fussheberparese rechts liege weiterhin bei M4/5; die Grosszehenparese rechts habe sich deutlich verbessert auf M4/5. Am 29. November 2016 hat Dr. H.___ berichtet (IV-act. 161-5), der Versicherte zeige ein normales Gangbild und er könne den Zehenspitzen- und Fersengang demonstrieren. Das Trendelenburg-Zeichen sei nicht ersichtlich. Die diffuse Parese habe sich komplett erholt. Es zeige sich eine fragliche Grossheberparese rechts bei Digitus II superductus. Der Beschwerdeführer benötige keine Stöcke mehr. Am 7. Juni 2017 hat Dr. H.___ diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (IV-act. 163). Zusätzlich hat er angegeben, der Beschwerdeführer könne mit beiden Beinen auf einen umgedrehten Mülleimer steigen. Im Vergleich zur präoperativen Situation sei eine deutliche Besserung eingetreten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nach den Operationen an der Wirbelsäule vom 1. und 2. Juni 2016 in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Spätestens seit dem 29. November 2016 hat er sich von den Folgen der Operationen aber so gut erholt gehabt, dass er wieder normal hat gehen können. Dr. D.___ hatte im Gutachten vom 14. Januar 2010 angegeben, der Beschwerdeführer leide an lumbalen Schmerzen (IV-act. 104-7). Der Beschwerdeführer hat also bereits damals an Rückenbeschwerden gelitten. Dr. H.___ hat am 17. Juli 2017 ausdrücklich festgehalten (IV-act. 165), dass er den von Dr. D.___ gemachten Aussagen in Bezug auf die Beschwerden an der Wirbelsäule beipflichte. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch infolge der Operationen vom 1. und 2. Juni 2016 eingeschränkt gewesen ist, aber spätestens ab dem 29. November 2016 wieder jener entsprochen hat, die im Gutachten von Dr. D.___ beschrieben worden ist. Wenn der Beschwerdeführer also geltend macht, er leide nach wie vor an Rückenschmerzen, ist festzustellen, dass solche bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juni 2010 bestanden haben und dass sie bei der damaligen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten berücksichtigt worden sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefühlsstörungen in den Beinen mögen des Weiteren zwar unangenehm und störend sein, vermögen aber in Anbetracht des normalen Gangbildes von Vornherein keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal sie nicht auf objektiven Befunden beruhen. Dr. H.___ hat am 7. Juni 2017 nämlich angegeben (IV-act. 163), die Dysästhesien seien nicht konklusiv beurteilbar gewesen. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sich aber eine deutliche Besserung im Vergleich zur präoperativen Situation gezeigt. Bereits Dr. D.___ hatte festgehalten (IV-act. 104-7), die in der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des linken Beins könne nicht nachvollzogen werden, da im MRI proximal des Segments L5/S1 keine Tangierung der Nervenwurzeln beschrieben worden sei. Eine rein auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt und vermag deshalb keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken.
Am 28. August 2017 ist der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert worden (Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, IV-act. 175-10). Gemäss seinen Angaben anlässlich einer Untersuchung in der Klinik J.___ vom 6. Juli 2017 (IV-act. 175-2) hat der Beschwerdeführer damals seit rund sechs Monaten an rechtsseitigen Schulterschmerzen gelitten. Nach einer vom Hausarzt Dr. E.___ im Februar 2017 durchgeführten subacromialen Infiltration ist der Beschwerdeführer nur während ca. einer Woche beschwerdefrei gewesen. In den Berichten vom 19. Oktober 2017 und vom 12. Dezember 2017 haben die Fachärzte der Klinik J.___ einen positiven Heilungsverlauf beschrieben. Am 19. Oktober 2017 haben sie angegeben (IV-act. 175-6), die Schulter sei reizlos mit unauffälligen Narbenverhältnissen. Passiv bestehe eine annähernd seitengleiche Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit einer glenohumeralen Abduktion und Anteversion von knapp 90°. Die aktive Abduktion sei bereits über die Horizontale möglich. Am 12. Dezember 2017 haben sie berichtet (IV-act. 175-8), drei Monate nach der Operation bestehe ein regelrechter Verlauf mit einer guten Beweglichkeit und geringen Schmerzen. Die HWS sei frei und indolent, die Schultersilhouette sei symmetrisch und die Kraft sei in allen Ebenen regelrecht. Sie haben zudem detaillierte Angaben zur Beweglichkeit der rechten Schulter gemacht. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hat am 16. Januar 2018 notiert (IV-act. 176), aufgrund der detaillierten Befunde in diesen Berichten könne davon ausgegangen werden, dass kein relevanter Funktionsausfall in der rechten Schulter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und dass die im Gutachten von Dr. D.___ festgehaltene qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wieder gelte, nämlich nur Tätigkeiten bis zur Horizontalen. Diese Einschätzung überzeugt, denn der Beschwerdeführer hat bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ an Schulterbeschwerden gelitten, damals aber an der linken Schulter (IV-act. 104-7). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Zustand der rechten Schulter spätestens seit dem 6. Juli 2017 (Datum der ersten Konsultation im J.) verschlechtert hat und dass die funktionelle Leistungsfähigkeit ab der Operation vom 28. August 2017 eingeschränkt gewesen ist. Aber spätestens ab dem 12. Dezember 2017 ist der Gesundheitszustand wieder soweit verbessert gewesen, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit wieder jener im Gutachten von Dr. D. entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, in Bezug auf die linke Schulter fehle ein aktueller Bericht. Er hat jedoch nicht behauptet, und es bestehen in den medizinischen Berichten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerden verstärkt hätten. Damit ist es nicht nötig gewesen, einen aktuellen Bericht einzuholen.
Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten liegen, mit Ausnahme einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 30. August 2017 bis zum 11. Oktober 2017 infolge der Operation an der rechten Schulter (IV-act. 175-10), nicht vor. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hat dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. März 2016 bis zum 29. November 2016 und vom 28. August 2017 bis zum 12. Dezember 2017 attestiert. Sie hat angegeben, für die Zeit nach dem 29. November 2016 (bis zum 27. August 2017) und nach dem 12. Dezember 2017 könne wieder auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ist angesichts der in den Arztberichten festgehaltenen objektiven Befunde und der gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 bis 4.4) überzeugend. Dass die Schmerzen an der rechten Schulter bereits vor dem 28. August 2017 so stark gewesen wären, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als jene gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ bestanden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen, dass eine Rückfrage bei der Klinik J.___ und beim Hausarzt Dr. E.___ zu keinen neuen Erkenntnissen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit geführt hätte, denn nach der Auffassung des Bundesgerichts ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 125 V 353, E. 3b.cc). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 9. März 2016 bis zum 29. November 2016 und vom 28. August 2017 bis zum 12. Dezember 2017 in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Vom 30. November 2016 bis zum 27. August 2017 und vom 13. Dezember 2017 bis zum 12. Februar 2018 hat seine Arbeitsfähigkeit wieder jener gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ entsprochen. Er ist also in körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen oder kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern gelaufen werden muss, zu 80% arbeitsfähig gewesen. Ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Beschwerden am linken Knie und an der Wirbelsäule bereits vor dem 9. März 2016 stärker eingeschränkt gewesen ist, ist irrelevant, denn das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist mit der seit dem Jahr 2004 durchgehend bestehenden, mindestens 80%igen Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter offensichtlich erfüllt gewesen.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er leide auch an Herzproblemen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Juni 2010 an einer koronaren Herzkrankheit gelitten hat. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Entscheid vom 15. März 2012 festgehalten, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die koronare Herzkrankheit in einer adaptierten Tätigkeit nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Übrigen erlaube die von Dr. D.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit es dem Beschwerdeführer, sich zusätzlich zu schonen; damit könne auch allfälligen Beschwerden seitens der koronaren Herzkrankheit begegnet werden (IV 2010/275, E. 1.1.2 und 1.1.6). Nach der Verfügung vom 17. Juni 2010 ist im Oktober 2014 neu eine diffuse 3-Gefässerkrankung diagnostiziert worden (IV-act. 137). Eine Intervention hat nicht stattgefunden. Diese Diagnose hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit, denn der Beschwerdeführer hat am 19. Mai 2016 im Rahmen einer kardiologischen Beurteilung eine Laufband-Ergometrie absolviert. Die dabei demonstrierte Leistungsfähigkeit ist sehr gut gewesen (124% Soll). Auch die Echokardiographie hat im Vergleich zum Vorbefund eine stabile Situation gezeigt. Selbst wenn die diffuse 3-Gefässerkrankung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wäre dieser durch die Möglichkeit zur zusätzlichen Schonung bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausreichend Rechnung getragen.
Vom 1. Dezember 2016 bis zum 27. August 2017 hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jener gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ entsprochen, d.h. sie hat 80% betragen. Der Gesundheitszustand ist also längere Zeit stabil gewesen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgt deshalb für diese Phase regulär aufgrund eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und ist vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als ungelernter Bauarbeiter tätig gewesen (Bauarbeiter der Lohnklasse B, IV-act. 13). Gemäss Art. 41 des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe hat der Mindestlohn eines Bauarbeiters der Lohnklasse B Zone Blau im Jahr 2016 Fr. 4'978.-- pro Monat betragen. Bei dreizehn Monatslöhnen (vgl. IV-act. 13) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 64'714.--. Demgegenüber hat ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterlohn im Jahr 2016 Fr. 66'803.-- betragen (statistischer Zentralwert des Einkommens für einen Hilfsarbeiter gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Der Umstand, dass das Einkommen Bauarbeiter B tiefer ist als das durchschnittliche Hilfsarbeitereinkommen über alle Branchen hinweg, muss auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkts zurückzuführen sein, denn der Beschwerdeführer hätte überwiegend wahrscheinlich eine besser bezahlte Stelle in irgendeiner Branche, bei der er einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn hätte erzielen können, angenommen, wenn sich ihm die Gelegenheit dazu geboten hätte. In den Akten finden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nur unterdurchschnittlich leistungsfähig gewesen wäre. Damit ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen, die jener eines durchschnittlichen Hilfsarbeiters entspricht. Das Valideneinkommen entspricht somit dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne, also Fr. 66'803.--. In Bezug auf die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Berufsausbildung einzig eine Invalidenkarriere als Hilfsarbeiter offensteht. Praxisgemäss ist ebenfalls auf den statistischen Zentralwert des Einkommens eines Hilfsarbeiters abzustellen, also auf Fr. 66'803.--. Dieser ist entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad um 20% zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen oder kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern gelaufen werden muss, zumutbar. Aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers ist der Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem gesunden, zu 80% beschäftigten Hilfsarbeiter vermindert, da die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu einer Einschränkung der Flexibilität, zu einer Verlangsamung bei der Arbeitsverrichtung und zu Behinderungen in den Betriebsabläufen führen und damit zu höheren indirekten Lohnkosten als bei gesunden, zu 80% beschäftigten Hilfsarbeitern führen. Diesen höheren Kosten muss ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Arbeitgeber dadurch Rechnung tragen, dass er dem Beschwerdeführer einen unterdurchschnittlichen Lohn ausrichtet. Der Beschwerdeführer kann also trotz eines Beschäftigungsgrades von 80% nicht 80% des Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne erzielen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist bei der Ermittlung des Ausgangswerts des Invalideneinkommens also eine Korrektur des Zentralwertes vorzunehmen: Praxisgemäss erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10% als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 48'098.-- (Fr. 66'803.-- x 0.8 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'803.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'098.-- beträgt der Invaliditätsgrad 28%. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die verbliebene Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seines Alters sowie aufgrund seiner "persönlichen und beruflichen Gegebenheiten" nicht mehr nachgefragt und daher nicht verwertbar. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet jedoch definitionsgemäss Stellen für Hilfsarbeiter jeden Alters. Inwiefern aufgrund der "persönlichen und beruflichen Gegebenheiten" keine Verwertbarkeit vorliegen soll, hat der Beschwerdeführer nur am Rande weiter ausgeführt, indem er seine bescheidenen Deutschkenntnisse erwähnt hat. Sofern er damit also seine fehlenden Sprachkenntnisse oder seine langjährige Nichterwerbstätigkeit meint, ist festzuhalten, dass dies Faktoren sind, die zwar auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe sein können, um eine Arbeitsstelle zu finden. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es jedoch auch für Personen, die nicht fliessend Deutsch sprechen und die bereits seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sind, einen Arbeitsplatz. Invalidenversicherungsrechtlich sind diese Faktoren – zur Vermeidung einer Vermengung von Invalidität und Arbeitslosigkeit – daher nicht massgebend. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren angeführt, dass auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle existiere, welche die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Adaptionskriterien erfülle. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten (IV-act. 182, act. G 4), eine solche Tätigkeit bestehe etwa in leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten sowie leichteren Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, beispielsweise in der Textil-, Lebensmittel- oder der Pharmaindustrie. Solche Arbeiten können abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeführt werden; so kann etwa nach einem Kontrollgang sitzend auf den nächsten Kontrollgang gewartet werden. Die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt also verwertbar. Für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 27. August 2017 besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Vom 28. August 2017 bis zum 12. Dezember 2017 ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Zu prüfen ist, ob er für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Jahr 2019 gesamtgerichtlich in Anwendung von Art. 54 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) eine neue Praxis geschaffen, wonach Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente haben, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherstellen erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind. Es hat damit aus Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG abgeleitet, dass mit dem Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in jedem Fall sofort ein Rentenanspruch entstehen muss, wenn eine versicherte Person weiterhin zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist, auch wenn die Invaliditätsdefinition gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG, auf welche Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ausdrücklich verweist, noch nicht erfüllt ist, weil noch eine medizinische Eingliederungsmassnahme läuft oder weil die Sachverhaltsabklärung (im Hinblick auf eine Eingliederung oder aber auch im Hinblick auf eine Invalidenrente) noch nicht abgeschlossen ist. Eine Invalidität liegt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG bei einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit vor. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt. Der in Art. 28 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) verwendete Begriff der Invalidität definiert also, rein versicherungstechnisch betrachtet, einen versicherten "Schaden", der die Erfüllung einer "Schadenminderungspflicht" bedingt, bevor ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entstehen kann. Diese "Schadenminderungspflicht" besteht in der möglichen und zumutbaren medizinischen Behandlung zur möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und/oder der möglichen und zumutbaren beruflichen Eingliederung zur Überwindung der aus der (allenfalls) verbleibenden Arbeitsunfähigkeit resultierenden Einbusse an Erwerbsmöglichkeiten. Bei der Anwendung der Definition der Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in der obligatorischen Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV) erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen der Invalidenrentenberechtigung und der Taggeldberechtigung. Der taggeldspezifische versicherte "Schaden" ist die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, der rentenspezifische "Schaden" besteht in der Invalidität i.S. von Art. 8 Abs. 1 ATSG. (Die Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV ist keine "echte" Invalidenrente, denn ihr liegt als "Schaden" keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG, sondern eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG zugrunde; ihrem Wesen nach ist die Übergangsrente also eine Sonderform des Taggeldes.) Solange eine medizinische Eingliederung läuft und solange sich die versicherte Person einer (bei unfallversicherten Personen i.d.R. durch die Invalidenversicherung erbrachten) beruflichen Eingliederung unterzieht, hat diese versicherte Person entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf ein UV-Taggeld. Erst wenn die medizinische oder die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist, ist die Definition der Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG erfüllt, so dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente der UV oder der MV entstehen kann. Bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann das sogenannte Wartejahr also – der Definition der Invalidität in Art. 8 Abs. 1 ATSG entsprechend – nicht den Zweck haben, dass mit der Erfüllung dieses Wartejahres immer sofort ein Invalidenrentenanspruch entstehen müsste. Ein Invalidenrentenanspruch entsteht nur dann mit dem Ablauf des Wartejahres, wenn zum Vornherein keine medizinische und/oder berufliche Eingliederung möglich ist, wenn die medizinische und/oder berufliche Eingliederung im Laufe des Wartejahres hat abgeschlossen werden können oder wenn sich bei mehr als ein Jahr dauernden medizinischen und/oder beruflichen Massnahmen schliesslich (ex post) zeigt, dass der Versuch der Eingliederung zum Vornherein objektiv zum Scheitern verurteilt war. Die Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen hat früher daraus abgeleitet, dass ein Invalidenrentenanspruch in der Invalidenversicherung – analog zur Rechtslage in der Unfallversicherung und der Militärversicherung – immer erst dann entstehen könne, wenn mit dem Abschluss der eingliederungsrelevanten medizinischen Behandlung (und einer allfälligen beruflichen Eingliederung) eine Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG verbleibe. Das kann erfahrungsgemäss im Extremfall mehrere Jahre über die Erfüllung des Wartejahres hinaus dauern. Da die Invalidenversicherung, anders als die Unfallversicherung oder die Militärversicherung, kein Taggeld kennt, das während des sogenannten Wartejahres und darüber hinaus auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG ausgerichtet würde, würde es in jenen Fällen, in denen kein UV- oder MV-Taggeld ausgerichtet wird, zu einer Leistungslücke kommen, so dass der Existenzbedarf der betroffenen versicherten Person in dieser Phase nicht gedeckt wäre. Wohl um eine solche Leistungslücke zu vermeiden, hat das Gesamtgericht die einleitend dargestellte Praxis geschaffen (vgl. dazu auch den rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2019, IV 2016/328, E. 2.2). Diese Praxis ist nun aber nicht so eng zu interpretieren, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (und nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG) nur entstehen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an das Wartejahr mindestens 40% beträgt. Bei richtiger Interpretation entsteht ein Rentenanspruch vielmehr auch dann, wenn eine versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahrs zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist, denn die Qualität des "Schadens", die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit fehlende oder eingeschränkte Möglichkeit, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist dieselbe. Zu klären bleibt, ob bei einem solchen Anspruch auf eine Invalidenrente und damit bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG die Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz oder die Arbeitsunfähigkeit an einem der Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich angepassten Arbeitsplatz, also in einer adaptierten Tätigkeit, massgebend ist. Hätte der Rentenanspruch in der Zeit vor und während der medizinischen Eingliederung den Zweck, direkt an die Stelle eines vom IVG nicht vorgesehenen Taggeldes zu treten, müsste die Antwort auf diese Frage lauten: Massgebend ist die Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Eine versicherte Person, die an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu 100% arbeitsunfähig wäre, hätte also einen Anspruch auf eine ganze Rente, selbst wenn sie an einem ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Arbeitsplatz zu 100% arbeitsfähig wäre. Damit wäre zwar dem (taggeldspezifischen) Zweck, den direkten Erwerbsausfall zu decken und damit die Leistungslücke in der Zeit vor und während der medizinischen Eingliederung zu füllen, Rechnung getragen. Aber diese Interpretation liesse sich nicht mit dem in Art. 7 Abs. 1 IVG kodifizierten Konzept der Schadenminderungspflicht in Übereinstimmung bringen. Wenn eine an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu 100% arbeitsunfähige versicherte Person objektiv in der Lage ist, an einem der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Arbeitsplatz ein Erwerbseinkommen zu erzielen, kann dieses Erwerbseinkommen bei der Festsetzung der die Leistungslücke in der Zeit vor und während der medizinischen Eingliederung deckenden Rente nicht ignoriert werden. Die oben gestellte Frage kann aber auch nicht damit beantwortet werden, dass in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG auf die Arbeitsunfähigkeit in einem der Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich angepassten Arbeitsplatz abzustellen sei, dass also der Arbeitsunfähigkeitsgrad in einer adaptierten Tätigkeit dem "Invaliditätsgrad" entspreche. Das lässt sich anhand eines Beispiels zeigen: Hätte die versicherte Person am bisherigen Arbeitsplatz vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung jährlich Fr. 100'000.-- verdient und könnte sie an einem der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Arbeitsplatz bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0% nur Fr. 60'000.-- jährlich verdienen, bestünde mangels einer Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, obwohl sich der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Verlust an Erwerbseinkommen auf Fr. 40'000.-- jährlich belaufen würde. Damit wäre der Zweck des Rentenanspruchs in der Zeit vor und während der medizinischen Eingliederung, nämlich die Deckung eines durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten (teilweisen) Fehlens eines Erwerbseinkommens, nicht erfüllt. Bei der sinngemässen Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG ist somit weder auf die Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz noch auf die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abzustellen. Dies bedeutet, dass der Grad des in der Zeit vor und während der medizinischen Eingliederung einen Rentenanspruch begründenden Arbeitsunfähigkeitsgrades durch eine sinngemässe Anwendung von Art. 16 ATSG, also durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln ist. Dabei ist als Valideneinkommen das am bisherigen Arbeitsplatz erzielbare Einkommen und als Invalideneinkommen das an einem der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Arbeitsplatz erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. Bestehen die Validen- und die Invalidenkarriere in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ist das am bisherigen Arbeitsplatz erzielbare Einkommen tiefer als ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterlohn, ist allerdings letzterer als Valideneinkommen einzusetzen, denn es ist davon auszugehen, dass die versicherte Person, wenn sich ihr die Möglichkeit geboten hätte, eine besser bezahlte Stelle angenommen hätte, bei der sie einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn hätte erzielen können.
Somit ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28. August 2017 bis zum 12. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum in der medizinischen Eingliederung nach der Operation an der rechten Schulter befunden hat. Für den Einkommensvergleich kann auf die Ausführungen in E. 4.2 verwiesen werden: Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen entsprechen dem statistischem Zentralwert des Einkommens für einen Hilfsarbeiter gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik. Dieser hat im Jahr 2017 Fr. 67'102.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Entsprechend der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- zu reduzieren. Der "Invaliditätsgrad" beträgt damit 100%. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. August 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 13. Dezember 2017 ist der Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten wieder zu 80% arbeitsfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wird dementsprechend über die revisionsweise Einstellung dieser ganzen Rente noch zu verfügen haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns am 1. Dezember 2016 bis zum 27. August 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 28% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ab dem 28. August 2017 (bis zum 12. Dezember 2017) beträgt der "Invaliditätsgrad" 100%. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung vom 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch wird praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen. Da es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein durchschnittlich aufwändiges handelt, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer also mit Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP