Entscheid vom 9. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2018/107
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Juni 2012 sei ein Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % abgelaufen, doch habe kein Rentenanspruch bestanden, weil damals eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestanden habe und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspreche. Zu prüfen sei, ob die vom RAD festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischen Gründen während der Zeit vom 19. November 2012 bis 30. Juni 2013 einen befristeten Rentenanspruch zu begründen vermöge. Eine länger dauernde, ununterbrochene invalidisierende Gesundheitsschädigung sei beim Beschwerdeführer in der Zeit vor der Begutachtung aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislastverteilung zu seinen Ungunsten auswirke. Denn die Ausführungen der Gutachterin der Psychiatrie würden nicht darauf schliessen lassen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf der im Dezember 2012 wieder aufgenommenen ambulanten psychiatrischen Behandlung im Psychiatriezentrum und nach deren Beendigung am 31. Mai 2013 bis zur Exploration im Februar 2014 relevant verbessert haben könnte. Deshalb handle es sich bei den abweichenden Beurteilungen des behandelnden Arztes (des Psychiatrischen Zentrums) und der Gutachterin um eine andere Beurteilung eines in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen unveränderten Zustandsbildes. Selbst wenn anzunehmen wäre, der psychische Zustand des Beschwerdeführers hätte sich aufgrund der ambulanten Behandlung bis zum Begutachtungszeitpunkt erheblich verbessert, würde das keinen befristeten Rentenanspruch begründen. Denn eine Erwerbsunfähigkeit liege nach Art. 7 Abs. 1 ATSG erst vor, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung und Eingliederung unterzogen habe. In Übereinstimmung damit sehe Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG vor, dass ein Rentenanspruch erst entstehe, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare - medizinische oder berufliche - Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit vermöge somit so lange keine Invalidität zu begründen, als die andauernde medizinische Behandlung eingliederungsrelevant sei, d.h. wenn (wohl: solange) nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Sollte sich die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer dank der psychiatrischen Therapie relevant verbessert haben, wäre die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % also nicht geeignet, eine Invalidität und damit einen Rentenanspruch zu begründen.
E.
Am 13. Juli 2018 ist dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen worden.
F.
Mit Replik vom 13. August 2018 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran fest, dass die Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen sei. Wenn ihre Berichte zu wenig aussagekräftig seien, habe die Beschwerdegegnerin vor einer Berufung auf Beweislosigkeit die vom Beschwerdeführer aufgesuchten Ärzte zu befragen, beispielsweise Dr. L.___. Der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Zeit in diversen Behandlungen gestanden und sei wiederholt operiert worden. Es könne nach wie vor nicht von überwindbaren Beschwerden die Rede sein. Daher sei auf die Beurteilung des RAD, wonach eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bestanden habe, abzustellen, zumal die juristische Beurteilung des Rechtsdienstes nicht an die Stelle der medizinischen treten könne. Der Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 3. Juli 2013, wonach sich der Beschwerdeführer diversen Therapiemanagements unterzogen habe, zeige erstens, dass er alles unternommen habe, damit es ihm besser gehe, und zweitens, dass sein Gesundheitszustand besser geworden sei. Die gegenteilige Annahme der Beschwerdegegnerin sei nicht begründet worden und treffe nicht zu. Die Auffassung, für die Gewährung einer Rente müsse quasi der definitive Zustand vorliegen, stehe weder im Einklang mit dem IVG noch mit der gesetzgeberischen Absicht. Das IVG kenne im Unterschied zum UVG keine Bestimmung, wonach die Rente gewährt werde, wenn der sogenannte definitive Zustand eingetreten sei. Die temporäre Rente sei ausserdem möglich und sie werde auch immer wieder zugesprochen mit der Auflage, dass Massnahmen zur Verbesserung der medizinischen Situation ergriffen würden. Die Beschwerdegegnerin sei daher vor einer Rentenablehnung zu Abklärungen zu verpflichten. Andernfalls habe sie sich, solange sie keine exaktere Begründung finde, der RAD-Beurteilung mit einer vorübergehenden Rente anzuschliessen.
G.
Die Beschwerdegegnerin hat am 28. August 2018 an ihrem Antrag festgehalten und im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 12. Februar 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abwies. Zu beurteilen war eine Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. August 2011 nach einer früheren formell rechtskräftigen Abweisung vom 6. Juli 2009. Sein Rechtsvertreter beantragt für ihn die Zusprache einer vorübergehenden ganzen Rente für die Zeit bis zur Begutachtung.
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 49 IVG hat der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 lit. a) spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Bundesgerichtsentscheide vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017 E. 3.4, und vom 10. August 2016, 9C_289/2016 E. 3.2). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2015, IV 2013/52 E. 1.2).
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers waren im Verfahren der Neuanmeldung durch eine bidisziplinäre orthopädische und psychiatrische Begutachtung durch die Dres. H.___ und I.___ abgeklärt worden. Gemäss dem Gutachten vom 23. März 2014 (vgl. IV-act. 119) war er wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei spondylarthrotischen Veränderungen L5/S1 und lumbaler Diskushernie L5/S1 links mit Osteochondrose und einer Tendinopathie der Achillessehne rechts in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit damals nicht mehr, in adaptierten Tätigkeiten aber zu gut 75 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestand nicht. Wie im Gerichtsentscheid vom 15. August 2017 dargelegt, sind sowohl die orthopädische wie die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Begutachtungszeitpunkt (und den damaligen Beurteilungszeitraum bis zum 23. Juli 2014) überzeugend, so dass darauf abzustellen ist.
In orthopädischer Hinsicht lässt sich nun erneut festhalten, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 (ein zweites Mal an L5/S1 und ausserdem an L4/L5) operiert worden war. Vom 29. Juni 2011 bis 4. Juli 2011 war er hospitalisiert gewesen. Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hatte ihm am 1. Juli 2011 (IV-act. 56) eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. August 2011 bescheinigt. Am 8. September 2011 (IV-act. 64) hatte eine persistierende Kompression der linken Nervenwurzel S1 bei erneuter Rezidivhernie lumbosakral links festgestellt werden müssen. Am 8. Dezember 2011 erfolgte eine weitere Operation an L5/S1; der Beschwerdeführer blieb vom 30. November 2011 bis 13. Dezember 2011 im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert (IV-act. 78-2). Am 11. Januar 2012 (IV-act. 78-6) hatte die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen erklärt, der Beschwerdeführer habe sich frei und ohne antalgisches Bewegungsmuster bewegt. Weiterhin hätten sich keine motorischen Defizite eruieren lassen. Die Behandlung könne abgeschlossen werden. Dr. G.___ hatte am 1. Juni 2012 (IV-act. 78) unter Beilage dieses Berichts der Klinik für Neurochirurgie angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen des Status nach Operation vom 30. November 2011 bis zum 11. Januar 2012 voll arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 78-3). Weitere Berichte sind von dieser Klinik nach der - nunmehr ergänzten - Aktenlage bis zum 6. Dezember 2012 nicht erhältlich zu machen gewesen; namentlich wurde kein Bericht eingereicht, in welchem die Klinik dem Beschwerdeführer für die gesamte Zeit vom 29. Juni 2011 bis 1. Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Der entsprechende Hinweis (im Gutachten vom März 2014) lässt sich daher nicht bestätigen. Am 1. Juni 2012 hatte Dr. G.___ seinen Arztbericht abgegeben. Er hatte erwähnt, dass bei der neurologischen Kontrolle vom Januar 2012 eine regelrechte Situation bei Status nach Operation mit subjektiv starken Schmerzen gefunden worden sei (IV-act. 78-2) und (sc. bei seiner letzten hausärztlichen Kontrolle vom 29. Mai 2012, IV-act. 78-2) kaum objektive Befunde zu erheben gewesen seien (IV-act. 78-3). Beim Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % hatte Dr. G.___ erwähnt, aufgrund der objektiven körperlichen Situation könne eine leichte Arbeit sofort aufgenommen werden, starke Einschränkungen bestünden aufgrund der psychischen Situation (IV-act. 78-3). - Da von einer neurochirurgischen Beurteilung voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 1. Juni 2012 unter diesen Umständen nicht auszugehen ist, rechtfertigt es sich, anhand der Aktenlage (namentlich der Angaben der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 11. Januar 2012, von Dr. G.___ vom 1. Juli 2012 und des orthopädischen Teils des Gutachtens vom März 2014) nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass somatisch betrachtet bereits ab Januar 2012 für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von (knapp) 25 % vorlag. Wenn Dr. G.___ nachträglich am 7. Juli 2014 (IV-act. 127-1) von einer Krankschreibung vom 30. November 2011 bis sogar 30. August 2013 wegen des Status nach Diskushernie L4/L5 berichtete, ohne eine objektive Verschlechterung zu beschreiben, vermag das hieran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu ändern. Im Bericht vom 6. Dezember 2012 hatte die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen keine Arbeitsunfähigkeitsschätzung abgegeben. Sie hatte aber auf eine doch stabile erträgliche Schmerzsituation hingewiesen. Weiterhin hatten danach keine neurologischen Defizite bestanden. Im nunmehr aktenkundigen Bericht vom 11. April 2013 (IV-act. 163) schliesslich hatte die Klinik festgehalten, für eine adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Auf seinen Wunsch sei er an der Schmerzklinik angemeldet worden. Jenes Schmerzzentrum am Kantonsspital St. Gallen hatte am 3. Juli 2013 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Es hatte unter anderem eine erneute Infiltrationsbehandlung befürwortet und festgehalten, der Beschwerdeführer sei dazu aber nur bereit, wenn ihm die Erstattung der Selbstbehaltskosten garantiert werde. Eine medikamentöse Behandlung des neuropathischen Schmerzes habe er nicht gewünscht.
Zusammenfassend lässt sich unter somatischem Gesichtspunkt demnach rückblickend (für die Zeit vor dem Gutachten vom 23. März 2014) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2011 zum 11. Januar 2012 auch in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsunfähig war: Nach der Operation vom 30. Juni 2011 war ihm bis zum 10. August 2011 eine solche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Rund einen Monat nach diesem Termin hatte allerdings eine Nervenwurzelkompression persistiert und am 8. Dezember 2011 war diese nochmals operativ angegangen worden, womit eine neue postoperative Arbeitsunfähigkeit bis zu dem genannten Tag (11. Januar 2012) bestand. Ein Unterbruch vom 4. Oktober 2011 bis 29. November 2011 - wie vom RAD angenommen - erscheint anhand dieser dargelegten Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn mit dem RAD (unter Mitwirkung eines Facharztes für Rheumatologie) nicht nur von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 11. Januar 2012, sondern von einer solchen für drei postoperative Monate, also noch bis zum 8. März 2012 (IV-act. 166-3), auszugehen wäre, bliebe das ohne Relevanz (vgl. unten E. 6.2).
Zwischenzeitlich hat nun zusätzlich der RAD den psychiatrischen Sachverhalt in der strittigen zurückliegenden Zeit anhand der medizinischen Akten beurteilt.
Der betreffende RAD-Arzt - ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - hielt am 16. November 2017 (IV-act. 166-3) dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich zum einen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 18. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in (angestammter und) adaptierter Tätigkeit nachvollziehen. Im April 2011 habe die Behandlung begonnen und am 18. Juli 2011 sei sie abgebrochen worden (IV-act. 166-3). Die bei der nachfolgenden anerkannten Arbeitsunfähigkeitsphase dargelegte Begründung des RAD (unten E. 5.2.2) lässt darauf schliessen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Monat nach Aufnahme der Behandlung (bzw. erster Konsultation vom April 2011) und das Ende auf einen Monat nach deren Ende (bzw. nach letzter Konsultation vom 18. Juli 2011) angesetzt worden ist. Im Ausmass der Arbeitsunfähigkeit hat sich der RAD nach der Aktenlage auf die Angaben des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 18. August 2011 (IV-act. 60) gestützt. Es war vom behandelnden Zentrum damals (nebst einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 30. April 2011) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben worden, die aber reduzierbar sei.
Zum andern erachtete der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 16. November 2017 (IV-act. 166-3) eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % während einer weiteren Zeitspanne vom 19. November 2012 bis 30. Juni 2013 als nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass er das Datum des Beginns dieser Arbeitsunfähigkeitsphase des Beschwerdeführers damit auf einen Monat vor dessen Aufnahme der Behandlung (bzw. der ersten Konsultation am 19. Dezember 2012), das Datum des Endes der Phase auf einen Monat nach der letzten Konsultation (vom 31. Mai 2013; vgl. IV-act. 166-3) gesetzt hat. Nach dieser Zeit, also ab 1. Juli 2013, habe versicherungsmedizinisch betrachtet keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (IV-act. 166-3). Denn für diese Zeit genüge die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens vom 23. März 2014 den formalen Ansprüchen an eine von einem behandelnden Arzt attestierbare Arbeitsunfähigkeit nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nämlich höchstens innerhalb des Zeitraums von je vier Wochen vor und nach einer Konsultation erfolgen (IV-act. 166-3).
Die Aktenbeurteilung des RAD hat sich demnach zunächst am Kriterium orientiert, für welchen Zeitrahmen in einem Arztzeugnis in der Regel zuverlässig Arbeitsunfähigkeit attestiert werden kann. Dieses Kriterium mag sachgerecht erscheinen, kann allerdings nicht - jedenfalls nicht für sich allein - genügen (vgl. E. 5.5 ff.).
Des Weiteren hat sich der RAD bei der Begründung des von ihm angenommenen, anerkannten Beginns einer ersten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 1. Mai 2011 nicht damit auseinandergesetzt, dass diesem in den Berichten des Psychiatrischen Zentrums D.___ für die Zeit ab 1. Mai 2011 mit 50 % eine geringfügigere Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde als in der Zeit zuvor. Vor diesem Zeitpunkt hatte gemäss dem behandelnden Zentrum (bei nicht bezeichnetem Beginn) nämlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischen Gründen vorgelegen. Die Festlegung des Beginns dieser ersten Arbeitsunfähigkeitsphase zum Zeitpunkt einen Monat nach Behandlungsbeginn (vom April 2011), also auf den 1. Mai 2011, erscheint im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Unterschied dazu wurde der Beginn des zweiten Zeitraums auf einen Monat vor der Konsultation bzw. dem Behandlungsbeginn festgelegt, was sich besser erklären lässt.
Eine ausreichende Beurteilung einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat sich aber in erster Linie an der Befundlage zu orientieren. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sind namentlich einer Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen. Denn gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 f. ist grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) für sämtliche psychischen Erkrankungen nach diesem strukturierten Beweisverfahren vorzugehen. Dabei geht es um die Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Licht der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
Der Umstand allein, dass im April 2011 und erneut im Dezember 2012 eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, vermag eine intermittierende Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit der Folge des Eintretens einer relevanten psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (im Vergleich zur Begutachtung von 2009) vorliegend noch nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen. Denn bei der Begutachtung von 2009 waren eine neurasthenische Störung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sowie eine die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen gefunden worden. Aus psychiatrischen Gründen hatte einer Aufnahme von Hilfsarbeitstätigkeiten nichts im Weg gestanden (vgl. IV-act. 46-15). Das Psychiatrische Zentrum D.___ erklärte seinerseits am 18. August 2011, es lägen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit paranoiden und narzisstischen Ideen und dysphorischer Gereiztheit und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen vor, und es erwähnte Auffälligkeiten in seinem Kontaktverhalten. Auf eine namhafte Verschlechterung deuten weder die andere diagnostische Einordnung noch die genannten Befunde hin. Schon 2009 waren im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung gewisse Störungen in der sozialen Interaktion, insbesondere aufgrund eines leicht reizbaren, oft vorwurfsvollen Interaktionsstils (vgl. IV-act. 46-13), bekannt gewesen.
Im Bericht vom 5. April 2013 (und im Bericht vom 3. Juli 2013) gab das behandelnde Psychiatrische Zentrum D.___ als Diagnosen neu an, der Beschwerdeführer leide an einer Somatisierungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Wie dem Arztbericht vom 3. Juli 2013 zu entnehmen ist, wurde festgehalten, es bestünden bei ihm Probleme bei Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und wegen schnell kränkbaren und impulsiven Verhaltens. Bei der Arbeit sei er schnell überfordert. Die Befunde (IV-act. 108-2) erscheinen wiederum nicht neu (vgl. dazu IV-act. 46-11). Es wurde ausserdem von einem ausgeprägten sozialen Rückzug und einer Chronifizierung des Leidens berichtet (IV-act. 108-2). Da das Zentrum das Attest der Arbeitsunfähigkeit allerdings unverändert auf den Zeitraum ab 1. Mai 2011 zurückbezog, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Mai 2011 gemäss seiner Beurteilung nicht anzunehmen.
Auch aus dem Hinweis auf eine stattgefundene Chronifizierung der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers, der sich im Bericht des Psychiatrischen Zentrums (vom 3. Juli 2013, IV-act. 108-2; vgl. auch schon IV-act. 105-3) findet, ist nicht zu schliessen, dass es inzwischen zu einer relevanten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen wäre. Denn noch im Gutachten vom 23. März 2014 - nach weiterem Zeitablauf - war wie erwähnt (wie bereits 2009) keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen festzustellen gewesen, obwohl der Befund wiederum diverse Beeinträchtigungen aufwies (etwa einen unruhigen Antrieb, teilweise ungesteuertes Ausdrucksverhalten, teilweise abweisendes Kontaktverhalten, vgl. IV-act. 119).
Ausdrücklich auseinandergesetzt hat sich der RAD am 16. November 2017 (zwar nicht mit den verschiedenen Befundlagen, aber) mit dem bei den Standardindikatoren zu berücksichtigenden Aspekt der allfälligen Inkonsistenzen. Er wies auf viele (im Gutachten von März 2014 vorhandene) Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers und für eine nicht mit der beklagten Schwere des Leidens korrelierende Inanspruchnahme der Behandlung hin (vgl. IV-act. 166-4). Zum ersten lässt sich bestätigen, dass bei der psychiatrischen Begutachtung 2014 Hinweise auf Symptomverdeutlichung und teilweise widersprüchliche Angaben festgestellt wurden (vgl. IV-act. 119-36). Schon bei der Begutachtung von 2009 war im Übrigen ein deutlich selbstlimitierendes Verhalten festgestellt worden und die Konsistenz bei den Tests des Beschwerdeführers war mässig gewesen (vgl. IV-act. 44-4). Auch in der zweiten Hinsicht ist der Beurteilung des RAD zum psychiatrischen Sachverhalt zu folgen. So wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nur wenig oder gar keine Schmerzmittel einsetze (vgl. IV-act. 78-2 f., IV-act. 127-1 und IV-act. 165). Mit dem Abstellen auf die Konsultationszeiten (oben E. 5.2.1 f.) hat der RAD in die Würdigung einbezogen, dass die psychiatrische Behandlung lange Zeit (vom 18. Juli 2011 bis 19. Dezember 2012) unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist bei den Standardindikatoren unter anderem ausserdem, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Neurasthenie mit akzentuierten Persönlichkeitszügen zusammenfallen, was als Erschwernis zu bewerten ist. Insgesamt ist indessen nicht von einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Beeinträchtigung auszugehen. Im Gutachten vom 23. März 2014 (das wie das Vorgutachten noch vor dem erwähnten BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 erstellt worden war und sich mit den sogenannten Foerster'schen Kriterien gemäss BGE 130 V 352 befasst hatte, womit der Beweiswert aber nicht per se verloren geht, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016 E. 5.2.1), hatte sich die Gutachterin der Psychiatrie (wie bereits im Entscheid vom 15. August 2017 E. 3.3.3 festgehalten) in überzeugender Weise mit dem Schweregrad der psychiatrischen Symptomatik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser war auch nicht damals so geartet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine ganztägige Tätigkeit eingeschränkt worden wäre.
Die Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers von 50 % aus psychiatrischen Gründen, die der RAD retrospektiv während den oben erwähnten beiden zeitlichen Phasen als versicherungsmedizinisch nachvollziehbar bezeichnete, sind in Anbetracht der dargelegten Würdigung der Befundlage - namentlich bei Abwesenheit von anzunehmenden relevanten Veränderungen im Zeitablauf - und aufgrund der vom RAD gleichzeitig abgegebenen Beurteilung der Gesichtspunkte der Konsistenz und der Behandlung insgesamt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.
Ein Rentenanspruch entstand bei dieser Sachlage nicht. Wie in einem Feststellungsblatt vom 3. Januar 2018 (IV-act. 169-3) zu Recht dargelegt wurde, lag bei Ablauf einer möglichen Wartezeit im Juni 2012 angesichts der knapp 25 % betragenden Arbeitsunfähigkeit (und nicht überdurchschnittlichem Valideneinkommen) ein hierfür nicht ausreichender Grad an Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität vor.
Aus jüngerer Zeit wurde ein Arztbericht von Dr. K.___ vom 17. Oktober 2017 (IV-act. 177) eingereicht. Danach bestehen beim Beschwerdeführer eine chronische Lumbago, eine Osteochondrose L5/S1, geringer ausgeprägt L4/5, ein Z. n. dreimaligen Bandscheibenoperationen und ein Z. n. Achillessehnenoperation. Im Vergleich zu den MRI-Aufnahmen von Ende 2012 habe die Bandscheibe L5/S1 gemäss einem MRI der LWS vom November 2016 noch etwas an Höhe verloren. Der RAD bestätigte diese Veränderung in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2018 (IV-act. 178) und erklärte, mit Ausnahme des leichten Höhenverlusts der Bandscheibe L5/S1 zeige die neue MRI-Aufnahme vom November 2016 einen mit dem Befund vom November 2012 (vgl. dazu IV-act. 119-23) identischen Zustand. Nach der Beurteilung des RAD sprachen die klinisch erhobenen Unterschiede in der Reklination (neu 10° statt früher 5°) und im Finger-Boden-Abstand (neu 30 cm statt früher 57 cm) zudem für eine leicht verbesserte Beweglichkeit der LWS (bzw. der Wirbelsäule) des Beschwerdeführers. Der Befund von Dr. K.___ beschreibe zusammenfassend eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule. Das erscheint überzeugend. Des Weiteren wurden Berichte von Dr. N.___ (von Mai 2011) und von Dr. M.___ (vom Februar 2018) eingereicht, welche indessen ebenfalls nicht geeignet sind, eine Änderung an den obigen Darlegungen oder eine relevante Veränderung des Sachverhalts innerhalb des vorliegenden Beurteilungszeitraums anzunehmen. Anlass zu Ergänzungen der Abklärung besteht nicht. Von ihnen könnte nunmehr keine massgebliche zusätzliche Erkenntnis mehr erwartet werden.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) am 13. Juli 2018 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP