Entscheid vom 7. Juli 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2018/104
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin geht in Übereinstimmung mit der entsprechenden höchstrichterlichen Auffassung (vgl. BGE 109 V 108 und BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) davon aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten Abweisung eines Rentengesuchs massgeblich verändert hat. Nach dieser Ansicht geht es also darum, in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Anpassung einer rentenablehnenden Verfügung an nachträglich veränderte tatsächliche Verhältnisse zu prüfen. Dahinter dürfte wohl der Gedanke stehen, dass bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ein gleichlautender Entscheid (Abweisung) resultieren müsse. Tatsächlich soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger voraussehbar und insbesondere widerspruchsfrei sein. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn dieselbe Behörde in Anwendung derselben rechtlichen Bestimmungen innerhalb eines gewissen Zeitverlaufs über einen Anspruch unterschiedlich befinden würde, ohne dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt wesentlich verändert hätte und ohne dass dafür sonstige nachvollziehbare Gründe angeführt werden könnten. Als ein solcherart nachvollziehbarer Grund ist dabei insbesondere die bessere Erkenntnis zu qualifizieren, etwa wenn die Verwaltung bei einer erneuten Prüfung feststellt, dass sie im Rahmen des ersten Verfahrens die massgebenden Rechtsnormen teilweise falsch interpretiert und angewendet hat oder dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die erwähnte höchstrichterliche Auffassung geht allerdings zu weit. Wenn nämlich jedes neue Verfahren nicht mehr als (umfassendes) Verfahren zur erstmaligen Prüfung eines bestimmten Anspruchs, sondern als Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 ATSG verstanden wird, wird ein früher begangener Rechtsanwendungsfehler oder ein früher begangener Fehler bei der Sachverhaltserhebung oder -würdigung perpetuiert. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens darf nämlich nach dem klaren Wortlaut und nach dem eindeutigen Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG ausschliesslich einer Veränderung des Sachverhalts Rechnung getragen werden (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012 S. 153 ff.). Früher begangene Fehler, die zu einer rechtskräftigen Fehlentscheidung geführt haben, können nicht im Rahmen einer Revision behoben werden; hierfür müsste der betroffene Entscheid vielmehr in Wiedererwägung gezogen oder so genannt prozessual revidiert werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Die erwähnte Beschränkung der Möglichkeit, laufende Leistungen im Rahmen von Revisionsverfahren anzupassen, ist gesetzlich verankert. Eine analoge Beschränkung der Möglichkeit, nicht laufende Leistungen ("Nichtleistungen" oder "Nichtrenten") "anzupassen", ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Mit anderen Worten besteht weder eine gesetzliche Grundlage dafür, neuerliche Verfahren nach Abweisung eines Gesuchs auf die Frage etwaiger nachträglicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu begrenzen, noch eine Notwendigkeit für eine solche Beschränkung. Während der Versicherte darauf vertrauen darf, dass eine laufende Leistung nicht ohne relevante Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden kann, besteht kein entsprechender Vertrauensschutz in Bezug auf Abweisungen von Leistungsgesuchen. Im Interesse der Versicherten wäre ein solcher augenscheinlich nicht, aber auch die Verwaltung hat kein entsprechendes rechtlich beachtenswertes Interesse, da sie letztlich einzig dem Zweck zu dienen hat, das massgebende Recht richtig anzuwenden, das heisst, jene Leistungen zuzusprechen, auf die ein Anspruch besteht, und jene Leistungen zu verweigern, auf die kein Anspruch besteht. Weder allfällige fiskalische Interessen noch ein Interesse an einer Beschränkung des Verwaltungsaufwandes auf ein Minimum vermögen eine schutzwürdige Position des Sozialversicherungsträgers zu begründen. Schliesslich scheint auch das Konzept einer Dauerwirkung der Abweisung eines Gesuchs fragwürdig. Mit der Abweisung eines Rentengesuchs wird nämlich nicht eine "Dauernichtleistung" verfügt, sondern ein entsprechender Anspruch auf eine Dauerleistung im Zeitpunkt der Prüfung bzw. der Verfügung verneint. Abgesehen vom Verbot, sich im Vergleich zu einer früheren Prüfung widersprüchlich zu verhalten, lässt es sich vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht rechtfertigen, eine versicherte Person, die sich erneut zum Bezug einer Invalidenrente anmeldet, ausserhalb der Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV anders zu behandeln als eine versicherte Person, die sich zum ersten Mal zum Bezug einer Invalidenrente anmeldet (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, IV 2010/428, E. 1.2; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2013, 9C_965/2012). Aus diesen Gründen bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – nachdem die Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Neuanmeldung eingetreten ist – nicht die Frage, ob und allenfalls inwiefern sich der Sachverhalt seit der letzten abweisenden Verfügung vom 21. August 2013 verändert hat, sondern vielmehr jene, ob die Beschwerdegegnerin (bei umfassender Würdigung) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht (erneut) verneint hat.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 hat sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente geäussert, weshalb nur der potentielle Rentenanspruch den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. In einem Schreiben vom 27. April 2016 sowie in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss auch berufliche Massnahmen beantragt (IV-act. 281, act. G1 S. 11 N. 37). Berufliche Massnahmen würden im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" dann in Betracht fallen, wenn ein Rentenanspruch "drohen" würde (vgl. zum Grundsatz etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 86 ff.). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Streitsache jedoch mangels Spruchreife an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, so dass noch gar nicht bekannt ist, ob ein Rentenanspruch "droht". Auf den entsprechenden Teil des Beschwerdebegehrens kann das Gericht deshalb nicht eintreten.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss, BGE 117 V 282 E. 4.a).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der zuständigen RAD-Ärzte vom 13. bzw. 14. November 2017 (vgl. IV-act. 307), laut der aufgrund des Gutachtens der Medas Zentralschweiz vom 28. April 2017 keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten der Medas Ostschweiz vom 15. März 2012 nachgewiesen sei. Die vom rheumatologischen Teilgutachter der Medas Zentralschweiz, Dr. O., 2017 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit sei lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Daher sei auf die orthopädische Beurteilung des Gutachtens der Medas Ostschweiz 2012 abzustellen und weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 307, 314, act. G3). Tatsächlich enthält das rheumatologische Teilgutachten der Medas Zentralschweiz aus dem Jahr 2017 aber Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So hat der rheumatologische Teilgutachter Dr. O. eine zwischenzeitlich aufgetretene und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Morton-Neuralgie Strahl II/III rechts diagnostiziert. Ebenfalls hat er abweichend vom früheren Medas-Gutachten die Diagnose eines FBSS mit einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links gestellt (IV-act. 302-73). Er hat ausgeführt, im Juli 2012 sei es zur Implantation eines Neurostimulators mit nachfolgend zwei Revisions-Operationen mit schliesslich einem Ausbau des Neurostimulators im August 2012 wegen eines Infekts mit einer epiduralen Abszess-Bildung gekommen. Seit dem Eingriff im Juli 2012 sei eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (IV-act. 302-83, 302-85, 302-88). Die Beschwerdegegnerin hat den Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Medas Ostschweiz (2012) als unverändert erachtet und deshalb insbesondere in rheumatologischer Hinsicht ohne weitere Prüfung auf das damalige Gutachten (2012) abgestellt, d.h. sie hat den Beweiswert jenes Gutachtens ohne weiteres als ausreichend betrachtet, wohl weil jenes Gutachten zu einer rechtskräftigen Beurteilung geführt hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch den Beweiswert des Gutachtens der Medas Ostschweiz vom 15. März 2012 (vgl. IV-act. 192) von Grund auf neu prüfen müssen, weil es in dem mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ein Beweismittel wie jedes andere (neu produzierte) gewesen ist.
Vorab ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Der Beschwerdeführer hält das Gutachten der Medas Zentralschweiz (2017) für beweiskräftig, während die Beschwerdegegnerin die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für nicht überwiegend wahrscheinlich hält (act. G1, G3, G6).
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. P.___ vom 14. November 2017 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei (IV-act. 307). Die vorhandenen Akten lassen diese Schlussfolgerung aber nicht zu. Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. P.___ (vgl. IV-act. 307) ist der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. N.___ während der klinischen Untersuchung als psychisch nicht kompensiert erschienen. Dr. N.___ hat zwar festgehalten, der Beschwerdeführer mache weder einen schmerzerfüllt leidenden noch einen depressiven Eindruck. Die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit des Beschwerdeführers hat er jedoch als beeinträchtigt betrachtet. Es sei spürbar gewesen, dass der Beschwerdeführer als Kind und Jugendlicher unter seelischen Schmerzen gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, seine Gefühle wahrzunehmen und zu formulieren (IV-act. 302-99 f., 302-102). Wie RAD-Arzt Dr. P.___ richtig notiert hat (IV-act. 307), ist zwar gemäss Dr. N.___ keine richtungsgebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustanden seit der letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 objektivierbar gewesen (IV-act. 302-107). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass Dr. N.___ entsprechend dem Gutachten der Medas Ostschweiz (2017) von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen wäre, zumal er das psychiatrische Teilgutachten der Medas Ostschweiz 2012 kritisiert hat (vgl. IV-act. 302-102, 302-104). Schliesslich kann entgegen dem Standpunkt von RAD-Arzt Dr. P.___ dem Gutachten von Dr. N.___ nicht entnommen werden, dass keine relevante Funktionseinschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. IV-act. 307). Dr. N.___ hat festgehalten, es seien keine sicheren Aussagen darüber möglich, inwieweit die Folgen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (IV-act. 302-100 f.). Daraus lässt sich lediglich schliessen, dass Dr. N.___ nicht in der Lage gewesen ist, die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht seines Fachgebietes zu schätzen, nicht aber dass die Arbeitsfähigkeit zu 100% erhalten gewesen wäre. Insgesamt vermag die Einschätzung von RAD-Arzt P.___, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei, nicht zu überzeugen.
Demnach lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder anhand der psychiatrischen Teilgutachten noch anhand der Einschätzung des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen. Auch die Berichte der (objektiv anscheinsbefangenen) behandelnden Ärzte lassen dies nicht zu. Der Sachverhalt ist demnach bezüglich einer möglichen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ungenügend abgeklärt worden. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird, wie von Dr. N.___ vorgeschlagen, einen Arbeitsversuch durchführen. Dessen Ergebnis wird sie Dr. N.___ vorlegen, damit dieser gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen wird.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung durch den Teilgutachter Dr. O.___ abgewichen; sie hat stattdessen auf das orthopädische Teilgutachten der Medas Ostschweiz aus dem Jahr 2012 abgestellt (IV-act. 307, 314). Das ist nicht zulässig gewesen, da es deutliche Hinweise auf eine seit der Begutachtung von 2012 eingetretene Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegeben hat (vgl. E. 3). Dr. O.___ hat zahlreiche qualitative Einschränkungen genannt, welche bei einer adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen wären. In einer solchen ideal adaptierten Tätigkeit hat er die tägliche Arbeitspräsenz auf maximal sechs Stunden mit einer Leistungseinschränkung von rund 30% aufgrund der schmerzbedingt notwendigen zusätzlichen Pausen und des schmerzbedingt langsameren Arbeitstempos geschätzt. Er hat ausgeführt, insgesamt erachte er den Beschwerdeführer, übereinstimmend mit den Beurteilungen von Dr. med. Q., Facharzt FMH für Neurochirurgie, und Dr. med. R., KSSG, adaptiert als zu 50% arbeitsfähig (IV-act. 302-87 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. R.___ am 11. April 2016 die Arbeitsfähigkeit zwar tatsächlich auf höchstens 50% geschätzt hat. Er hat jedoch festgehalten, seine Einschätzung beruhe weniger auf bildgebenden oder klinischen Befunden als auf der Tatsache, dass er sich nicht vorstellen könne, wie man den Beschwerdeführer nach einer 15-jährigen Arbeitsabstinenz wieder vernünftig in das Berufsleben integrieren könne (IV-act. 282-5 f., vgl. auch seine frühere Beurteilung in IV-act. 263-3 f.). Er hat also keine objektive Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vorgenommen, denn er hat soziale Momente einfliessen lassen. Dr. Q.___ hatte am 4. April 2013 die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 50% geschätzt, dies jedoch nicht begründet (IV-act. 224). Der Verweis von Dr. O.___ auf die Einschätzungen dieser beiden Ärzte reicht damit nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit adaptiert von 50% zu belegen. Auch die weitere Begründung der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. O.___ ist nicht nachvollziehbar. So ist nicht einzusehen, weshalb Dr. O.___ die Präsenzzeit auf sechs Stunden täglich und die Leistungseinschränkung auf 30% festgelegt hat. Der nur ganz pauschal genannte schmerzbedingt erhöhte Pausen- und Zeitbedarf könnte ebenso gut eine höhere oder eine tiefere Arbeitsfähigkeit erklären. Zudem hat Dr. O.___ in seinem Gutachten festgehalten, im Wissen um die Unmöglichkeit der Einteilung des FBSS im Grenzgebiet zwischen Soma und Psyche werde ein rein rheumatologisch aufgezeigtes Leistungsprofil der Sachlage nicht gerecht. Falls die Beschwerdegegnerin genauere Angaben über das Belastungs- bzw. Leistungsprofil haben wolle, schlage er eine Evaluation bzw. Erprobung an einem konkreten Arbeitsplatz unter längerer Beobachtung vor (IV-act. 302-85). Die Beschwerdegegnerin wird damit nach der Durchführung der von Dr. N.___ vorgeschlagenen beruflichen Abklärung bei Dr. O.___ eine Begründung für die im Gutachten abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung oder allenfalls eine neue Arbeitsfähigkeitsschätzung einholen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird in durchschnittlich aufwändigen invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten um eine Invalidenrente ein Honorar von Fr. 3'000.-- bis 4'000.-- zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Kostennote vom 26. Juli 2018 ein Honorar von Fr. 3'957.50.-- für einen Arbeitsaufwand von 15.83 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 4'432.70, geltend gemacht (act. G10.1). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint als angemessen, sodass das Honorar in der beantragten Höhe zuzusprechen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP