Entscheid vom 13. Februar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer
Geschäftsnr.
IV 2018/102
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41 m.H.). Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem "allgemeinen Tenor" im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017, C-1022/2016, E. 7.4 mit Hinweisen auf BG-Urteil vom 1. September 2015, 9C_335/2015, E. 3.1).
Vorab sei bemerkt, dass RAD-Arzt Dr. med. D.___ über die Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin (Deutschland) verfügt und damit für die Beurteilung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers qualifiziert erscheint (die entsprechenden Angaben sind online abrufbar unter: http:\www.doctorfmh.ch).
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Bericht seiner Hausärztin vom 22. Juni 2016 sei er selbst in leichten Tätigkeiten nur 20 - 30% leistungsfähig (act. G 1). Im fraglichen Bericht führt die Ärztin die Diagnosen chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium Gold III (nach Lungenteilresektion Oberlappen rechts 07/15 wegen Karzinom-Verdacht, Diagnose einer Aspergillose, medikamentös behandelt) sowie einer schweren Spinalkanalstenose, Claudicatio spinalis 06/15 an. Wegen seiner Anstrengungs-Atemnot toleriere er nur leichte körperliche Belastungen. Bei einem längeren Verkaufsgespräch müsse er eine Pause einlegen. Wegen der ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) dürfe er keinesfalls mehr schwere Lasten tragen, zudem sei wegen der Claudicatio-spinalis-Symptome in beiden Beinen die Gehstrecke auf 300 - 400 m eingeschränkt und schon bei längerem Stehen würden Gefühlsstörungen und Schmerzen in beiden Waden auftreten. Wie bereits im Bericht vom 8. Dezember 2015 erwähnt, könne auch bei gutem Verlauf allenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 20 - 30% mit sehr leichter körperlicher Belastung erreicht werden. Da sich die Claudicatio-spinalis-Symptome in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert hätten, laufe aktuell eine spezialärztliche Beurteilung an der Wirbelsäulensprechstunde im Kantonsspital. Es sei eine Infiltration geplant und bei fehlendem Ansprechen eine stabilisierende Operation (IV-act. 40).
Gegenüber der Krankentaggeldversicherung hatte die Hausärztin Arbeitsunfähigkeiten ab 2. März 2015 von 50%, ab 8. Juni 2015 von 100%, ab dem 8. Oktober 2015 von 50% sowie ab dem 19. Oktober 2015 von 80% bestätigt (vgl. Krankenkarte, IV-act. 3). Zuhanden der Beschwerdegegnerin gab sie im Bericht vom 8. Dezember 2015 an, dass eine leichte körperliche Arbeit bei Wechselbelastung aktuell zwei Stunden pro Tag möglich sei. Ab dem 2. März 2015 habe sie eine Arbeitsunfähigkeit vom 50% bescheinigt, ab dem 16. Juli 2015 eine solche von 100% und aktuell bis auf weiteres eine solche von 80%. Der Beschwerdeführer leide an Anstrengungs-Atemnot, Claudicatio-Beschwerden in den Beinen sowie Lumbalgien. Gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung würde sprechen, dass eine bessere Lösung als eine Restarbeitsfähigkeit von 20 - 30% im eigenen Betrieb nicht möglich sein werde (IV-act. 16-1f.).
Bezüglich der Lunge ist somit festzustellen, dass zwei sich als nicht bösartig erweisende Tumore erfolgreich entfernt werden konnten und der Beschwerdeführer an einer schweren obstruktiven Lungenkrankheit leidet. Deshalb kann er keine schweren Tätigkeiten mehr ausführen, ist jedoch für leichte sitzende Tätigkeiten ganztags zu 100% arbeitsfähig. Die im Bericht der Pneumologie vom 17. November 2016 angegebene und nicht näher bezeichnete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezog sich offensichtlich auf die Beschwerden aufgrund der Claudicatio, da betreffend Behandlungsmassnahmen Infiltrationen in der Klinik für Orthopädie und regelmässige körperliche Aktivitäten empfohlen worden waren. Somit hatte die am 24. Februar 2016 angegebene 100%-ige Arbeitsfähigkeit für lungenadaptierte Tätigkeiten nach wie vor Geltung (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Zu keinem anderen Schluss kam auch RAD-Arzt und Pneumologe Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017. Es könne weiterhin auf das Ergebnis der Spiroergometrie von Juni 2015 abgestellt werden (IV-act 53).
Betreffend die Spinalkanalstenose ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 an Beschwerden litt, die erfolgreich behandelt werden konnten und sich erst im Mai 2016 wieder verschlechterten. Nach im Juni und November 2016 erfolgten Infiltrationen besserten sich die Beschwerden jeweils merklich und für Monate; der Erfolg hielt jedoch nach einer letzten Infiltration von Januar 2017 nicht mehr längerdauernd an. Infolge der Operation vom 12. April 2017 stellte sich ein bleibend gutes Ergebnis ein und der Beschwerdeführer litt lediglich noch an Anlaufschmerzen am Morgen. Somit bestanden aufgrund der Spinalkanalstenose jeweils nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten, die sich rasch und langanhaltend verbessern liessen. Mit Ausnahme von prä- und postoperativ bestehenden Arbeitsunfähigkeiten bestand für rückenangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht. RAD-Arzt Dr. D.___, auch Allgemein- und Arbeitsmediziner, hielt am 20. Februar 2017 fest, dass es nach wiederholten Infiltrationen zu monatelang anhaltender Beschwerdefreiheit gekommen sei (IV-act. 53). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei von den Orthopäden zwar nicht explizit beantwortet worden, jedoch würden die Äusserungen in den zur Verfügung gestellten Berichten nahelegen, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von dieser Seite her nicht nennenswert und dauerhaft eingeschränkt sei (IV-act. 70).
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass für weitere Abklärungen. Insbesondere drängt sich hier keine Begutachtung auf, da der medizinische Sachverhalt feststeht. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bemerkung im letzten lungenärztlichen Bericht von November 2016 hinsichtlich einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bezog sich offenkundig nicht auf das Lungenleiden, sondern auf das Rückenleiden, das wie dargelegt, erfolgreich behandelt werden konnte. Die Ausführungen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Hausärztin Dr. C.___ vom 30. September 2016 erweisen sich damit als überholt (IV-act. 45). Die letzten Arztberichte stammen von Oktober 2017 und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die medizinische Aktenlage nicht genügend aktuell in Bezug auf den Beschluss vom 10. Januar 2018 bzw. die Verfügung vom 14. Februar 2018 abgebildet worden sein soll. Insbesondere war orthopädischerseits seit Oktober 2017 gar keine Verlaufskontrolle mehr (vgl. IV-act. 69) und aus lungenfachärztlicher Sicht im November 2016 eine nach 12 Monaten, also im November 2017 geplant (vgl. IV-act. 51). Aus dem letzten Bericht der Orthopädischen Chirurgie sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - auch betreffend das Lungenleiden - verschlechtert hätte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Beschwerdeschilderung nichts dergleichen erwähnt und auch mit der Beschwerde keine entsprechenden anderslautenden medizinischen Akten eingereicht (IV-act. 69).
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt anzusehen. Für die angestammte Tätigkeit ist gemäss den vorhandenen Akten seit März 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Demnach war das Wartejahr im März 2016 erfüllt. Im massgebenden Zeitraum ab März 2016 ist abgesehen von mehrwöchigen Unterbrüchen - zuletzt ab April 2017 - von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit auszugehen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person für die Bestimmung des Invaliditätsgrads im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit (so ausdrücklich auch etwa Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) enthalten ist. Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie ihre entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_654/2012, E. 5.1 mit Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1, vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen, und vom 21. November 2014, 9C_358/2014, E. 7.1). Von Bedeutung für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind namentlich deren Ausmass und die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2014, 9C_358/2014, E. 7.2, und vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4, wo fünf Jahre erwähnt werden).
Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012, E. 4.3, vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Angesichts der strengen Bundesgerichtspraxis sind die Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei älteren Arbeitnehmern hoch (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3, und vom 29. November 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.2 und E. 4.3.4; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2).
Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Die Beschwerdegegnerin legt diesen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit in ihrer Beschwerdeantwort auf den April 2016, in welchem die erste RAD-Stellungnahme zur Rente verfasst wurde, und erachtete das Alter des Beschwerdeführers von 62 Jahren als massgebend (IV-act. 28). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar nicht, jedoch ist nach den infolge des Einwands vorgenommenen weiteren Abklärungen sowie mehreren RAD-Stellungnahmen wohl kaum davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Zeitpunkt der ersten RAD-Stellungnahme feststand. Insbesondere auch nachdem der RAD selbst die Einholung weiterer Berichte anordnete und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Operationen sowie Behandlungen noch nicht als stabil angesehen und auch noch nicht die vorübergehende Natur der gesundheitlichen Verschlechterungen erkannt werden konnte. Demnach schaffte erst die letzte RAD-Stellungnahme von Dezember 2017 die nötige Klarheit, womit in diesem Zeitpunkt vom Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen und das nämliche Alter entscheidend ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer, der am __1953 geboren ist, bereits 64 ½ Jahre alt, womit sich die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bzw. der adaptierten Arbeitsfähigkeit aufgrund der sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer realistischer Weise gar nicht mehr stellen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, er könne nicht ohne weiteres eine angestellte Bürotätigkeit annehmen und zudem sei ihm ein derart radikaler Wechsel, der eine hohe Anpassungsfähigkeit voraussetze, nicht zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort davon aus, dass ihm irgendwie geartete Hilfsarbeiten ohne weiteres zumutbar seien und nicht lediglich Bürotätigkeiten in Frage kommen würden. Sie lässt dabei jedoch ausser Acht, dass es dem 35 Jahre als selbständig erwerbender Berufsmann tätig gewesenen Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, irgendeine Hilfsarbeitertätigkeit anzunehmen. Der zu erbringende Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand wäre daher beträchtlich gewesen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Beschwerdeführer die im eigenen Verkaufs- und Servicegeschäft während 35 Jahren gewonnene Berufserfahrung im Rahmen einer Verweisungstätigkeit direkt hätte nutzbar machen können. Unter diesen Gegebenheiten wurde die Arbeitskraft des im massgebenden Zeitpunkt (Dezember 2017) 64 ½ Jahre alten Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt. Die Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit war somit nicht verwertbar. Nachdem er seine Firma aufgab, ist nicht mehr massgeblich, dass ihm die Aufgabe gemäss den genannten Gründen ohnehin gar nicht zumutbar gewesen wäre.
Demnach ist die Verwertbarkeit der 100%-igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten nicht mehr gegeben sowie der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit bzw. die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine ganze Rente einzuräumen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des vom Beschwerdeführer bemängelten Valideneinkommens sowie auch die Ermittlung eines Invalideneinkommens grundsätzlich. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Durchschnittes der Einkommen von 2009 bis 2013 gemäss dem IK-Auszug insoweit korrekt vorgenommen wurde, als die Buchung von Fr. 113'500.-- für das Jahr 2012 wieder abgezogen worden war. Einzig die Anpassung der Jahreseinkommen an die Nominallohnentwicklung wurde vergessen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint auf Grund der überschaubaren Aktenlage eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP