Entscheid vom 23. Oktober 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2017/460
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Postfach 670, 8630 Rüti,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gegenüber der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Nachdem die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 13. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-act. 1), ist vorliegend ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Juli 2011 zu prüfen. Im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hatte sie unbestritten Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-act. 134, 164). Bei den beiden Verfügungen vom 13. November 2017 (IV-act. 164, 177 f.) handelt es sich um ein einheitliches Rechtsverhältnis (rückwirkende abgestufte Rentenzusprache), das praxisgemäss als Ganzes als angefochten zu betrachten und gerichtlich zu überprüfen ist.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss, BGE 117 V 282 E. 4.a).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Vorab ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. Februar 2017 (IV-act. 134). Die Beschwerdeführerin spricht diesem die Beweiskraft bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung ab und hält weitere Abklärungen für notwendig (act. G1, G10).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten von Dr. I.___ sei ungenügend, da ein Rheumatologe alleine nicht alle ihre Einschränkungen erfassen könne. Insbesondere seien keine Abklärungen bezüglich der von Dr. K.___ erwähnten depressiven Stimmungslage veranlasst worden (act. G1). Die Beschwerdeführerin war im Mai 2012 durch Dr. F.___ begutachtet worden. Dieser hatte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt (IV-act. 46-6). Die mit dem damaligen Psychotherapeuten L.___ übereinstimmende Einschätzung (vgl. IV-act. 39) war von den Parteien nicht angezweifelt und auch im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Oktober 2015 nicht in Frage gestellt worden (IV-act. 104). Sie ist damit als beweiskräftig zu erachten. Konkrete Hinweise auf eine danach entstandene, mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Beeinträchtigung bestehen nicht. Offenbar erachteten weder Gutachter Dr. I., der lediglich eine etwas klagende Grundstimmung erwähnte (IV-act. 134-34), noch RAD-Arzt Dr. J. psychiatrische Abklärungen für notwendig. Jedenfalls ergeben sich aus ihren Beurteilungen keine Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten (vgl. IV-act. 134, 163, 172, act. G6.1). Dr. K.___ erwähnte in seinem Bericht vom 12. September 2017 als Diagnosen unter anderem ein sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom mit depressiver Stimmungslage (IV-act. 169). Als Rheumatologe ist Dr. K.___ grundsätzlich nicht dazu berufen, psychiatrische Diagnosen zu stellen. Zudem hat er sich nicht weiter zu der seiner Ansicht nach bestehenden depressiven Stimmungslage und allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert. Dasselbe gilt auch für Hausarzt Dr. C.___, welcher am 3. Januar 2018 über eine depressive Entwicklung berichtete (act. G4.1). Abgesehen von diesen Berichten bringt die Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Beurteilungen ihrer psychischen Gesundheit vor. Es besteht damit kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin aktenkundig nie in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befand.
Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt weiter ins Gewicht, dass das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. Februar 2017 (IV-act. 134) auf umfassender Aktenkenntnis sowie polydisziplinären eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Einschätzungen ergeben sich zudem keine objektiven Gesichtspunkte, welche im Gutachten von Dr. I.___ vom 10. Februar 2017 ausser Acht gelassen worden wären (vgl. zu den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichten [act. G4.1 ff.] die Beurteilung von Dr. J.___ vom 11. Januar 2018 [act. G6.1]). Sie sind nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Schliesslich wurden auch zwischen dem Gutachten von Dr. I.___ und der umstrittenen Verfügung vom 13. November 2017 (IV-act. 164, 177 f.) eingetretene massgebliche Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht substantiiert geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Damit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ ab 1. Januar 2014 von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70% auszugehen (IV-act. 134-68). Zur Zeit davor äusserte sich Dr. I.___ nicht abschliessend. Das Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkungen am linken Arm vom Unfalltag des 20. März 2012 bis am 14. November 2012 arbeitsunfähig gewesen. Das Wartejahr gemäss Art. 28 IVG sei im Unfallzeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. In Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dürfte der (befristete) Rentenanspruch frühestens im Februar 2013 enden (IV-act. 104, E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die volle Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zu (IV-act. 152, 164, 177 f.). Vorliegend zu prüfen ist jedoch weiter eine allfällige Arbeitsunfähigkeit vom frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012 sowie vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013.
Dr. I.___ hielt mit Verweis auf die Vorakten fest, der Beschwerdeführerin sei erstmalig vom 2. bis 30. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden. Es erscheine plausibel, dass spätestens ab dem 2. November 2010 eine seither anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare mittelschwere bis schwere Tätigkeit bestanden habe (IV-act. 134-68). Demzufolge war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2011 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin wiederholt vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-act. 14-14, 23-4 f., 29-6 f., 44-70 f.). Aufgrund der am 14. Juni 2011 durchgeführten Schulteroperation links hatten sie die zuständigen Ärzte der Klinik M.___ bis zum 23. Oktober 2011 als arbeitsunfähig erachtet (IV-act. 29-6 f.). Dr. C.___ beurteilte am 2. Dezember 2011, der Beschwerdeführerin sei weiterhin keine Arbeit zumutbar. Gleichzeitig hielt er jedoch fest, allenfalls sei sie für eine wechselbelastende leichte Arbeit mit vielen Pausen zu ca. 20% arbeitsfähig (IV-act. 29-1 ff.). Er begründete aber nicht konkret, weshalb selbst eine adaptierte Tätigkeit nur in einem derart geringen Pensum zumutbar sein sollte. Danach ist bis zum Rentenbeginn am 1. März 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich belegt.
Zwischen dem 15. November 2012 (vgl. IV-act. 104-12, Ziff. 4.2; IV-act. 68-6 f.) und dem 31. Dezember 2013 ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-act. 134-68). Die Beschwerdeführerin befand sich zwar in ärztlicher Behandlung bzw. nahm Kontrolltermine wahr, die behandelnden Ärzte äusserten sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-act. 90, 97, 134-18 f.).
Eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit zwischen dem Ende des Wartejahres am 1. November 2011 und dem Rentenbeginn am 1. März 2012 sowie zwischen der Einstellung der befristeten Rente am 1. März 2013 und dem 31. Dezember 2013 (Beginn unbefristete Rente am 1. Januar 2014) ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, da eine Beurteilung nur retrospektiv anhand der vorhandenen Arztberichte möglich wäre und damit ohnehin nur eine beschränkte Beweiskraft hätte.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter sinngemäss vor, die Verwertbarkeit der von Dr. I.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit ab Januar 2014 sei zu verneinen (act. G1, G10).
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit (vgl. sinngemäss Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der den versicherten Personen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihnen Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht verneint in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit höchstens bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen im massgeblichen Zeitpunkt lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verbleibt (Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_113/2016, E. 4.3). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hingegen erst 57 Jahre alt. Ihr stehen grundsätzlich leichte wechselbelastende Hilfsarbeitertätigkeiten möglichst ohne Tätigkeiten auf oder über Brusthöhe, ohne das Nutzen von Leitern und Gerüsten, ohne Gewichtsbelastungen über 7.5kg, ohne häufiges Manipulieren von Gewichten über 2.5kg, mit höchstens seltenem und nicht repetitivem Strecken und Beugen im Ellbogen links, ohne repetitiven kraftvollen Einsatz der Hände, ohne Arbeiten in Kälte und Nässe, ohne unergonomische Zwangshaltungen des Rückens; ohne wiederholtes Knien oder Kriechen, ohne wiederholtes Treppensteigen oder längere Gehstrecken und mit der Möglichkeit zu vermehrten Erholungspausen offen (vgl. IV-act. 134-66 f.). Der Beschwerdeführerin sind damit insbesondere noch Stellen als Hilfsarbeiterin im Bereich von Überwachungs-, Administrativ- und Kontrolltätigkeiten wie auch leichtere Verpackungs-, Maschinenbedienungs- und Sortierarbeiten zumutbar.
Die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% ist damit als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar zu betrachten.
Basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70% ab Januar 2014 ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden zuletzt von 1995 bis 2007 als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.___ AG tätig (IV-act. 10). Danach war sie nur temporär beschäftigt, bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung und war sodann seit 2010 nichterwerbstätig (IV-act. 141). Massgeblich für die Bestimmung des Valideneinkommens ist damit unbestritten der Verdienst bei der B.___ AG. Die Parteien sind sich jedoch nicht einig, welche Lohnangaben ausschlaggebend sein sollen (act. G1, G6, G10). Ein Abstellen auf die im IK-Auszug aufgeführten Werte (vgl. IV-act. 141) rechtfertigt sich insofern nicht, als die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2007 zahlreiche krankheitsbedingte Absenzen bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeiten aufwies (IV-act. 10-18 ff.) und die deklarierten Werte daher allenfalls auch Krankentaggeldzahlungen enthalten. Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2013 mit, die Beschwerdeführerin könnte derzeit als Produktionsmitarbeiterin im 3-Schichtbetrieb in einem 100% Pensum brutto ein Einkommen zwischen Fr. 4'100.-- bis Fr. 5'540.-- mal 13 erzielen. Dazu kämen die Schichtzulagen von monatlich Fr. 750.-- (IV-act. 74). Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen basierend auf dem Durchschnittswert der von der Arbeitgeberin angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 4'820.-- ([Fr. 4'100.-- + Fr. 5'540.--] / 2). Unter Berücksichtigung der Schichtzulage und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 73'259.-- (IV-act. 164). Dies ist jedoch insofern zu beanstanden, als es sich dabei um eine blosse Schätzung des Einkommens einer durchschnittlich verdienenden Produktionsmitarbeiterin der B.___ AG handelt und sich der Wert nicht konkret auf die Beschwerdeführerin bezieht. Zudem ist mit dieser darauf hinzuweisen, dass sie laut Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2007 zuletzt ein monatliches Einkommen von Fr. 4'622.-- erzielte (vgl. act. G1, IV-act. 10-9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauen bis ins Jahr 2013 (Zeitpunkt der Auskunft der Arbeitgeberin) ergäbe dies einen Monatslohn von Fr. 4'987.-- (Index 2007: 2'454, 2013: 2'648), mithin mehr als der angegebene Durchschnittslohn von Fr. 4'820.--. Es rechtfertigt sich damit, das Valideneinkommen basierend auf den zuletzt monatlich erzielten Fr. 4'622.-- zu berechnen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen bis zum Rentenbeginn im Jahr 2014 (Index 2007: 2'454, 2014: 2'673) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 5'034.48 bzw. jährlich Fr. 65'448.--. Zusätzlich sind die Schichtzulagen von jährlich Fr. 9'000.-- (12 x Fr. 750.--) per 2013 (vgl. IV-act. 74), bzw. aufgewertet auf das Jahr 2014 Fr. 9'085.-- zu berücksichtigen (Index 2013: 2'648), womit insgesamt ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 74'533.-- resultiert. Eine über der Veränderung des Nominallohnindexes liegende Lohnerhöhung - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G1) - ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und damit nicht zu berücksichtigen.
Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 4 N 46 ff.). Da der Beschwerdeführerin ab Januar 2014 wie im Validenfall Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen ab dann gestützt auf die LSE, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Frauen, zu bestimmen. Der entsprechende Lohn belief sich im Jahr 2014 auf Fr. 4'300.-- pro Monat bzw. Fr. 51'600.-- jährlich. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (2014, total) ergibt sich ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 53'793.-- bzw. bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70% ein solches von Fr. 37'655.--.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Wie Dr. I.___ festhielt, hat die Beschwerdeführerin zahlreiche qualitative Einschränkungen (vgl. IV-act. 134-66 f., E. 3.2). Sie ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). Es rechtfertigt sich auch mit Blick auf ihr eher fortgeschrittenes Alter, den Tabellenlohnabzug auf 10% festzusetzen. Folglich reduziert sich das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 33'890.--.
Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'533.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'890.-- ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 55%. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen (vgl. betreffend Überklagung etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77, E. 4.2). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP